Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2020, RV/7400165/2016

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom , ***1*** betreffend Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015 sowie Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juli 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, als bis zum im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin der Firma ***2***Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (vormals ***3*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H.) einen bislang nicht entrichteten Abgabenrückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen sowie an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015 in Höhe von insgesamt Euro 2.538,79 zur Kenntnis, forderte sie auf, sich binnen zwei Wochen hierzu zu äußern oder den offenen Rückstand zu begleichen.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. "Einspruch und Beschwerde dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach" und stellte in diesem außerdem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus gehend beantragte die Bf. die Löschung ihrer Abgabenschuld gemäß § 235 BAO und führte diesbezüglich u.a. begründend aus, dass sie am Arbeitsmarkt als unvermittelbar eingestuft worden sei, dass sie keine Aussicht auf die Erlangung eines Erbes habe und somit auch von zukünftiger Uneinbringlichkeit auszugehen sei.

Die Bf. habe nicht infolge schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten die Dienstgeberabgabe nicht bezahlt, sondern dem Gleichbehandlungsgrundsatz Folge geleistet und keine Gläubigerbevorzugung vor dem Verkauf des Unternehmens begangen.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Bf. auf, eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015 vorzulegen. Präzisierend führte die belangte Behörde aus, dass der monatliche Betrachtungszeitraum zwischen dem 16. des Vormonates und dem 15. des Fälligkeitsmonates falle und zu enthalten habe:

"1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und

3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag."

Hinsichtlich des o.e. Schreibens vom teilte die belangte Behörde der Bf. mit, dass fällige Abgabenschuldigkeiten gemäß § 235 BAO von Amts wegen dann gelöscht werden könnten, wenn sämtliche Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden seien oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden.

Da im Falle der Bf. noch keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien, könne von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld noch nicht gesprochen werden.

Des Weiteren werde bemerkt, dass die Bf. gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung in ihrer Existenz geschützt sei.

Es werde der Bf. nunmehr Gelegenheit gegeben, eine Liquiditätsaufstellung vorzulegen sowie den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.

Mit Schreiben vom gab die Bf. der belangten Behörde bekannt, dass sie ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalte. Es sei darauf zu verweisen, dass sie keinerlei Zugang zu den Firmenunterlagen der ***3*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H. habe und aus datenschutzrechtlichen Gründen einen solchen auch nicht haben dürfe. Sie sei laut Notariatsakt am als geschäftsführende Gesellschafterin ausgeschieden und habe sodann mit diesem Unternehmen nichts zu tun gehabt. Es bleibe der belangten Behörde freigestellt, sich an den Masseverwalter zu wenden. Die Bf. verweise außerdem darauf, dass eine Tilgung der Firmenverbindlichkeiten an die belangte Behörde als Gläubigerbevorzugung anzusehen gewesen wäre.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Zl. ***4***, vom wurde die Bf. gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idgF für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen iHv Euro 2.303,19 der ***2*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (vormals ***3*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H.) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015 sowie gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen iHv Euro 235,60 der ***2*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (vormals ***3*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H.) für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juli 2015 zur Haftung herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag binnen Monatsfrist zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 6a KommStG 1993 sowie gemäß § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit hafteten, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 BAO gelte sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen und seien befugt, die diesen zustehenden Rechtewahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet werden würden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom zur Zahl ***5*** sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkurses jedenfalls erfüllt.

Die Bf. sei bis im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Sie habe somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne.

Zur Stellungnahme der Bf. vom werde der Bf. mitgeteilt, dass laut § 235 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden könnten, wenn sämtliche Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden seien oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden.

Da im Falle der Bf. überhaupt noch keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien, sei daher eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld noch nicht gegeben.

Des Weiteren werde bemerkt, dass die Bf. gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung in ihrer Existenz geschützt sei.

Die Bf. sei außerdem mit Schreiben vom 292.2016 aufgefordert worden, zum Nachweis dafür, dass sie den Abgabengläubiger nicht benachteiligt habe, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Bf. jedoch nicht nachgekommen.

In der mit Schreiben vom gegen die o. a. Haftungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. u.a. aus, dass sie ihre abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Der Konkursantrag trage auch nicht ihre Unterschrift. Die Bf. sei am aus dem Unternehmern als Geschäftsführerin und Gesellschafterin ausgetreten und habe seit damals keine Möglichkeit und auch aus datenschutzrechtlichen Relevanzen keine Rechtsanspruchsdurchsetzung, um an alte Buchhaltungsunterlagen heranzukommen.

Weiters brachte die Bf. vor, dass ausschließlich verwaltungsökonomische Erwägungen die Löschung eines Abgabenanspruches nach § 235 BAO begründeten. Sie beantrage somit erneut die Forderung gemäß dieser Bestimmung zu annullieren. Außerdem beantragte die Bf. die Zuerkennung von Verfahrenshilfe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 6a Abs 1 des Kommunalsteuergesetztes BGBl. Nr. 819/1993 idgF, des § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF sowie des § 80 Abs 1 BAO aus, dass folgende Voraussetzungen für die Haftung bestünden:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest.

Weiters stehe unbestritten fest, dass die Bf. als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre.

Ferner werde nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.

Es sei außerdem die Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei.

Dem o.e. Beschwerdevorbringen werde entgegengehalten, dass die GmbH gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten werde. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin werde auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die schuldhafte Pflichtverletzung der ihr gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass es die Bf. unterlassen habe, für die termingemäße Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben. Seien mehrere Geschäftsführer vorhanden, so werde die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.

Dem die Abschreibung betreffenden Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass, wie bereits im Parteiengehör vom und im Haftungsbescheid vom festgestellt, die Entscheidung über eine solche ausnahmslos von der Abgabenbehörde nach Prüfung der Sachlage getroffen werde.

Da im gegenständlichen Fall überhaupt noch keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien, sei daher eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld nicht zweifelsfrei gegeben. Die Bf. habe auch keine Angaben darüber gemacht, warum in ihrem Fall Uneinbringlichkeit vorliege.

Die belangte Behörde habe im Rahmen der Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO gehandelt, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne.

Des Weiteren werde nochmals bemerkt, dass die Bf. gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung in ihrer Existenz geschützt sei.

Die Bf. sei außerdem mit Schreiben vom zum Nachweis dafür, dass sie den Abgabengläubiger nicht benachteiligt habe, aufgefordert worden, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen.

Die Bf. habe in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich gewesen sei.

Die Pflichtverletzung der Bf. ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Bf. hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde.

In ihrem am dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass sie ihre gesamte Argumentation aufrechterhalte, insbesondere sei es ihr als Firmennichtzugehörige aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich die Buchhaltungsunterlagen der Vergangenheit einzufordern.

Sie halte die Anwendung des § 235 BAO aufrecht, da erkennbar sein müsse, dass sie den aushaftenden Betrag nicht bezahlen könne. Sie sei Hausfrau, beziehe kein Einkommen und sei auf Zuwendungen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis angewiesen. Außerdem sei sie mit 57 Jahren laut AMS unvermittelbar und habe auch keine Aussicht auf ein Erbe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf. war im Zeitraum vom bis zum alleinige Geschäftsführerin der Firma ***2*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über deren Vermögen zur Zahl ***5*** ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom zur o.a. Zahl wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Am erfolgte im Firmenbuch die amtswegige Löschung der in Rede stehenden Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.

Die aushaftenden Rückstände an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen iHv Euro 2.303,19 für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015 sowie an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen iHv Euro 235,60 für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juli 2015, für welche die Bf. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung herangezogen wurde, sind bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich.

Die Feststellungen der Geschäftsführertätigkeit der Bf. und zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft sind den aktenkundigen Auszügen aus dem Firmenbuch (FN ***6***) und der Insolvenzdatei (Aktenzeichen ***5***) der Gesellschaft entnommen.

Der Bestand und die Höhe der offenen Abgabenrückstände ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet)gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Nach § 6 KommStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmerbeschäftigt werden.

Die Kommunalsteuer wird für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonatsfällig (§ 11 Abs. 2 KommStG).

Gemäß § 6a Abs 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.§ 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

Gemäß § 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970idgF, hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Gemäß § 4 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970idgF, ist jeder Dienstgeber (physische oder juristische Person) abgabepflichtig, der mindestens einen Dienstnehmer im Sinne des § 1 beschäftigt.

Gemäß § 6 Abs 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF, hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

Gemäß § 6a Abs 1 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechtewahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nichteingebracht werden können.

Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Zu den in § 80 Abs 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mitbeschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter iSd § 80 Abs1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflichtverletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. ).

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. ).

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschrift zu entrichten gewesen wären ().

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden als Selbstberechnungsabgaben für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig. Die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdefalles sind unbestrittenerweise vor der Konkurseröffnung der Firma ***2*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H. entstanden. Unstrittig ist weiters, dass die Bf. vom bis zum deren alleinige Geschäftsführerin war.

Damit hatte sie für die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung der beschwerdegegenständlichen Abgaben zu sorgen. Den diesbezüglichen Verpflichtungen kam die Bf. jedoch nicht nach.

Die Bf. brachte vor, dass sie ihre abgabenrechtlichen und sonstigen Pflichten nicht verletzt habe und dass sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz Folge geleistet habe und keine Gläubigerbevorzugung vor dem Verkauf der in Rede stehenden Gesellschaft begangen habe.

Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, warum es der Bf. als Geschäftsführerin unmöglich gewesen sein soll, die in Rede stehenden Abgaben korrekt zu berechnen und vor Konkurseröffnung auch korrekt zu begleichen. Dazu war deren Vorbringen viel zu wenig konkret, indem es jede zahlenmäßige Festlegung unterließ. Dies obwohl die Bf. mittels Vorhaltes der belangten Behörde vom ausdrücklich dazu aufgefordert - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - wurde.

Die Bf. legte auch nicht dar, dass sich die in Rede stehende Gesellschaft vor der Konkurseröffnung in einer derart finanziellen Situation befunden hätte, dass eine korrekte Berechnung und Abführung der beschwerdegegenständlichen Abgaben unmöglich gewesen wäre.

Außerdem vermag der bloße Hinweis auf das Fehlen liquider Mittel den Geschäftsführer noch nicht zu exkulpieren, vielmehr bedarf es des Nachweises, dass der Vertreter bei Verfügung über die seinerzeit vorhandenen liquiden Mittel den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat (). Derartige Nachweise hat die Bf. nicht erbracht.

In Ansehung der Ausführungen der letzten drei Absätze ist es der Bf. nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Nichtzahlung der Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015 sowie der Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juli 2015 nicht auf ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits zurückzuführen war.

Die Geltendmachung einer Haftung für die offenen Beträge an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen sowie an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen bei der Bf. durch die belangte Behörde kann daher vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Bf., wonach es ihr als Firmennichtzugehörige aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei, die Buchhaltungsunterlagen der Vergangenheit einzufordern, ist diese darauf zu verweisen, dass dem Vertreter auch obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl zB ; , mwN; , mwN; ; ).

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von der Bf. im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag, die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten gemäß § 235 BAO durch Abschreibung zu löschen, ist dem erkennenden Gericht im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bereits deshalb verwehrt, da dessen Gegenstand ausschließlich in der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Bf. als Haftende gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idgF sowie als Haftende gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF vorliegen oder nicht, besteht. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Vorbringen näher einzugehen.

Abschließend ist die Bf. darauf zu verweisen, dass die Anträge auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe übersehen, dass die diese regelnde Bestimmung des § 292 BAO erst mit in Kraft getreten ist (§ 323 Abs 51 BAO; BGBl I 117/2016). Dies bedeutet somit, dass daher erst ab diesem Tag Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Betracht kommen ().

Zum Zeitpunkt der Stellung dieser Anträge am bzw. am - Näheres siehe oben - war die Möglichkeit der Inanspruchnahme somit noch nicht möglich und ein entsprechender Antrag iSd § 292 BAO mangels gesetzlicher Grundlage daher auch nicht zulässig.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

in mit Rsb

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400165.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at