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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.10.2020, RV/7500170/2020

Parkometer: Wiedereinsetzungsantrag in die Beschwerdefrist vom Magistrat abgewiesen. Zurückweisung der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des C**** H****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/196700738505/2019, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, den Beschluss:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am um 17:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Laxenburger Straße 18 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-**** (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Er habe das mehrspurige Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 EUR auferlegt.

Dieses Straferkenntnis datiert vom und wurde dem Beschwerdeführer am (Beginn der Abholfrist) zugestellt (Abholung am Postamt am ).

Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.

Nach Einleitung des Exekutionsverfahrens stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom einen Wiedereinsetzungsantrag, in welchem er ua ausführte, er wolle nicht die Schuldfrage der ursprünglichen Parkstrafe anzweifeln oder um eine komplette Einstellung ersuchen, sondern wolle die € 36 der ursprünglichen Strafe bezahlen und ersuche, die Zusatzkosten zu erlassen. Darüber hinaus machte er Ausführungen zum Ablauf des Strafverfahrens.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Wiedereinsetzungsantrag zurück, da dieser verspätet eingebracht worden sei.

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde rechtskräftig.

Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen das Straferkenntnis.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs 3 VwGVG in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Bis zur Vorlage der Beschwerde hat gemäß § 33 Abs 4 VwGVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wird (zB Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 50 Rz 2).

Der Magistrat der Stadt Wien hat dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte, bloß gegen die Höhe der Strafe gerichtete Beschwerde wurde mit E-Mail vom eingebracht. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am zugestellt. Die Beschwerde wurde damit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben und erweist sich damit als verspätet.

Die Beschwerde ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Streitfall war vielmehr lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500170.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at