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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.10.2020, VH/6100002/2020

Antrag auf Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Kapitalertragsteuer bis und bis , Steuernummer 91-257/2492, beschlossen:

Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder wird hiervon gemäß § 292 Abs 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Sachverhalt

Mit Bescheiden vom wurde für den Antragsteller für die Zeiträume bis und bis die Kapitalertragsteuer festgesetzt. Die Beschwerde vom gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Kapitalertragsteuer wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Der Antragsteller ersuchte mit Antrag vom um die Bewilligung auf Verfahrenshilfe iSd § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Erstellung eines Rechtsmittels (Vorlageantrages auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom . Es handelt sich bei dem durchzuführenden Verfahren um ein schwieriges Verfahren, weil es um die Zurechnung von verdeckten Ausschüttungen im Zusammenhang mit Schwarzerlösen und Schwarzlohnzahlungen geht, für die der Antragsteller als Gesellschafter und wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH in Anspruch genommen wird. Tatsächlich liegt eine Auflösungsvereinbarung vom vor, wonach dem Antragsteller die wirtschaftliche Eigentümerschaft der 51% Anteile an der GmbH nicht mehr zuzurechnen sei.

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe beigeschlossen ist eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wonach der Antragsteller eine Mietwohnung bewohnt mit einem monatlichen Miet/Stromaufwand von ca. € 360,00, AMS-Bezieher von ca. € 1.000,00 ist und über keinerlei Vermögen (Liegenschaften, Beteiligungen, Bankkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Unterhaltsforderungen, Schmuck, sonstige Wertgegenstände udgl mehr) verfügt. Die Entscheidung, ob der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, wurde vom Antragsteller getroffen.

II. Rechtslage

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr 117/2016, wurde ab ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. Die diesbezügliche Bestimmung des § 292 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

§ 292 BAO idgF lautet:

(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbarmutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbarmutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und beider es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hiervon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grundunrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertagjährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

III. Erwägungen

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. Auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, begründen einen Anspruch auf Verfahrenshilfe.

Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, fand für den Zeitraum 2009 bis 2015 bei der GmbH eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG und eine Nachschau gem. § 144 BAO für 2016 und 2017 statt, wobei erhebliche Schwarzerlöse und Schwarzlohnzahlungen festgestellt wurden, die dem Antragsteller als Gesellschafter, wirtschaftlicher Eigentümer und faktischer Geschäftsführer der GmbH zugerechnet wurden. Tatsächlich gebe es, so die Argumentation des Antragstellers, eine Auflösungsvereinbarung vom , wonach ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft der 51% Anteile an der GmbH nicht mehr zuzurechnen sei. Dies wird vom zweiten Gesellschafter bestritten bzw. die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Abgabenbehörde nicht anerkannt.

Demnach liegt die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 BAO vor.

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes
Der Antragsteller ist ledig, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.
Dem vorgelegten Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe zufolge verfügt der Antragsteller über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,00 (AMS-Bezug), die monatlichen Aufwendungen für die Benützung der Wohnung betragen ca. € 360,0 (Miete, Strom). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden vom Finanzamt nicht bestritten (die vom Finanzamt diesbezüglichen getätigten Abfragen (u.a. Grundbuch, Firmenbuch, Gruis, Abfrage Kfz) und Ermittlungsergebnisse liegen dem BFG vor).

Zu prüfen ist nun, ob der Antragsteller die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann.

Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen.

Die rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Lebensführung obliegt dem Verwaltungsgericht.

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs 2 BAO ist jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die Formulierung bildet die Bestimmungen des § 63 ZPO inhaltlich nach. Daher lässt sich zur Beurteilung des notwendigen Unterhalts die Kommentierung zur ZPO heranziehen.
So auch , der betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren unter Bezug auf zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs 1 ZPO ausführt, als notwendiger Unterhalt sei ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum"), der einem Verpflichteten gemäß § 291a Abs 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag"), richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG) und beträgt im Fall der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2020 € 966,65.

Das mittlere Bruttojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen betrug 2017 € 27.545,00 (vgl. Einkommensbericht Statistik Austria, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen-einkommen/jaehrliche_personen_einkommen/index.html),was einem Nettojahreseinkommen von ca. € 20.821,00 und einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von € 1.735,00 entspricht. Rechnet man die für 2018, 2019 und 2020 erfolgten Erhöhungen von ca. 2% per anno hinzu, so beträgt das durchschnittliche statistische Durchschnittseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen 2020 € 1.841,19.

Demgemäß beträgt der vom BFG ermittelte Richtwert für den notwendigen Unterhalt, den der Antragsteller für eine einfache Lebensführung benötigt, monatlich ca. € 1.403,00 (Mittelwert zwischen 1.841,19 und 966,65)

Der Antragsteller bezieht ein monatliches Nettoeinkommen iHv ca. EUR 1.046,00 (AMS).

Bei den durch die Lebenssituation des Antragstellers bedingten Kosten bedarf es keinen weiteren Ausführungen, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde.

Es liegt daher auch die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 Z 1 BAO vor.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig
Eine Beschwerde (ein Vorlageantrag) gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer bzw. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom kann aufgrund der vorgebrachten beabsichtigten Beschwerdegründe weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs 5 BAO bezeichnet werden.

Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.

Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage
Die Beschwerdevorentscheidung (Bescheiddatum: ), die angefochten werden soll, wurde gemäß § 292 Abs 7 Z 1 BAO nach der Aktenlage wirksam erlassen (Zustellung am an die Adresse).

Der gegenständliche Antrag vom wurde gemäß § 292 Abs 6 BAO vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht.

Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs 8 Z 1 BAO), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung stützt (§ 292 Abs 8 Z 2 BAO, Beschwerde) sowie die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs 8 Z 3 BAO).

Der Antrag enthält auch eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs 8 Z 4 BAO).

Beigabe eines Verfahrenshelfers
Dem Antragsteller wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da auf die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, ist die Revision nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.6100002.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at