Parkometerabgabe; Abstellen eines Fahrzeuges (kein Baufahrzeug) einer Baufirma ohne Parkschein auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Zweck von Straßenbauarbeiten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Ing. Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/Zahl/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zur Beanstandungszeit () auf die Fa. A. GmbH mit Sitz in Dorf, zugelassen.
Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der LPD Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin eingeholten Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am um 13:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Margaretenstraße 87, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass es sich bei dem genannten Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug der A. GmbH handle, welches auf der Baustelle in Wien 5., Margaretenstraße, abgestellt gewesen sei. Die Bauarbeiten seien im Auftrag der MA 28 durchgeführt worden. Die Baustelle sei laut § 90-Bescheid (MA46/ZahlX) gekennzeichnet und abgesperrt gewesen. Das Fahrzeug habe sich in einem dem öffentlichen Verkehr entzogenen Bereich befunden und sei daher von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit gewesen. Er ersuche um Aufhebung der Strafverfügung.
Der Strafverfügung war der Bescheid der MA 46 vom (Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960) beigelegt.
Die Fa. A. GmbH war demnach mit folgenden Arbeiten beauftragt:
"Straßenbau, Wiederinstandsetzungsarbeiten nach der Fertigstellung der Einbautendienststellen sowie Herstellung des Projektes Radfahren gegen die Einbahn (DEF/720147/2018) im Bereich. … Rahmenzeitraum bis ".
Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" (Schreiben vom )wurden dem Bf. zwei vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit aufgenommene Fotos in Kopie übermittelt. Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens hielt die Behörde fest, dass der Bf. zur "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" keine Stellung bezogen habe.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Schreiben vom ) und brachte vor, dass die Behörde in ihrem Straferkenntnis angeführt habe, dass er die Gelegenheit, zu den aufgenommen Beweisen Stellung zu nehmen, wie in der ordnungsgemäß zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angedroht, nicht wahrgenommen habe. Tatsächlich sei aber keine ordnungsgemäß zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgt, wodurch er auch die vorgesehene Stellungnahme nicht abgeben habe können.
In der Sache selber sei nicht berücksichtigt worden, dass die Firma im Auftrag der MA 28, Hr. H., Straßenbauarbeiten im Bereich der Margaretenstraße vom Margaretenplatz bis Spengergasse im Zeitraum vom bis durchgeführt habe.
Im Verkehrsbescheid (MA46/ZahlX) sei durch den Verhandlungsleiter Hr. Ing. M. festgehalten worden, dass der Arbeitsbereich gehwegseitig mittels durchgehender Zäune und fahrbahnseitig mittels Leitbaken zu erfolgen habe. Die Leitbaken seien in einem Abstand aufgestellt worden, dass ein Zufahren ohne entfernen bzw. verschieben der Baken nicht möglich gewesen sei. Entsprechend dem Bescheid habe die Firma ihren Arbeitsbereich abgesichert und damit der öffentlichen Verkehrsfläche entzogen.
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um einen Klein-LKW. Ebenso sei das Fahrzeug, dem Gesetz entsprechend, mit der vorgeschriebenen LKW-Plakette versehen. Dadurch sei es für jeden leicht zu erkennen, dass es sich um einen LKW der Fa. A. GmbH handle. Da das Fahrzeug der Firma ordnungsgemäß gekennzeichnet sei und in einem der öffentlichen Verkehrsfläche entzogenen Baustellenbereich abgestellt gewesen sei, sei die erfolgte Bestrafung nach der Parkometerabgabenverordnung nicht rechtens.
Der Beschwerde würden vier Fotos, aufgenommen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Organstrafverfügung, beiliegen.
Falls erforderlich, würden die angeführten zuständigen Herren der MA 46, Hr. Ing. M., und der MA 28, Hr. H., als Zeugen namhaft gemacht werden.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Mit Eingabe vom zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt (, 13:48 Uhr) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Margaretenstraße 87, ohne einen gültigen Parkschein abgestellt.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit ist unbestritten.
Der Fa. A. GmbH wurde von der MA 46 mit Bescheid vom , MA46/ZahlX, eine Bewilligung nach § 90 StVO erteilt und hatte diese ua. im Bereich Margaretenstraße 87, folgende Arbeiten durchzuführen:
"Straßenbau, Wiederinstandsetzungsarbeiten nach der Fertigstellung der Einbautendienststellen sowie Herstellung des Projektes Radfahren gegen die Einbahn (DEF/720147/2018) im Bereich. … Rahmenzeitraum bis ".
Unter dem Punkt "Verkehrszeichen" des Bescheides wurde festgehalten:
"1. VZ gemäß § 50/8 StVO sinngemäß jeweils unmittelbar vor, sowie den Erfordernissen entsprechend ausreichend oft im Zuge der Baustelle bzw. der Baustelleneinrichtungsfläche.
2. VZ gemäß § 50/9 StVO sinngemäß jeweils unmittelbar vor, sowie den Erfordernissen entsprechend ausreichend oft im Zuge der Baustelle bzw. der Baustelleneinrichtungsfläche.
3. Richtungsgebot sinngemäß schräg nach unten in den freien Fahrstreifen einweisend, jeweils unmittelbar vor der Behinderung (VZ gemäß § 52/15 StVO. Wiederholung im Zuge der Baustelle bzw. Baustelleneinrichtungsfläche den Erfordernissen entsprechend ausreichend oft).
4. Aufstellung einer Hinweistafel im Ausmaß von 1,50 x 1,00 m gemäß dem Baustelleninformations- und Leitsystem "Wiener Modell" mit der Aufschrift "Spurenmarkierung im Arbeitsbereich gilt nicht" jeweils entsprechend vor dem Arbeitsbereich." ...
Bedingungen und Auflagen:
"1. ...
2. Der Arbeitsbereich ist mittels durchgehender rot-weißer-Latten (gemäß ÖNORM V 2104) oder durchgehender Gitterfelder abzuschranken. Die Absicherung zur Fahrbahn hin hat mittels Leitbaken zu erfolgen.
3. Es ist eine mindestens 3,50 m breite Restfahrbahn freizuhalten (in der Margaretenstraße).
4. Der Bereich Hofgasse von Margaretenstraße bis Schloßgasse ist für den Fahrzeugverkehr, bei gleichzeitiger Aufhebung der Einbahn im gegenständlichen Bereich, zu sperren.
5. Die Zufahrt ist von Seiten Schloßgasse zu gestatten.
6. Der Fußgängerverkehr ist in geeigneter und sicherer Weise aufrecht zu erhalten.
7. ...
8. Die von der Sperre betroffenen Anrainer und Betriebe sind mindestens 3 Werktage vor Inkrafttreten der Sperre über Art der Sperre sowie Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten durch Hausaushang oder ähnliche Maßnahmen zu verständigen.
9. … "
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den vom ihm zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, den vom Bf. vorgelegten Fotos, aufgenommen am Beanstandungstag, den Aufnahmen aus Google-Maps, dem Bescheid der Magistratsabteilung 46 vom , MA46/ZahlX ("Bewilligung gemäß § 90 StVO").
Zum Beanstandungszeitpunkt der Parkraumüberwachung hat sich an der gegenständlicher Örtlichkeit ein transportables Halte- und Parkverbot für die Zeit zwischen 00:00 bis 24:00 sowie die Zusatztafel "ausgenommen Baufahrzeuge" befunden. Zwischen dem "ursprünglichen" Gehsteig und der Erweiterung waren fahrbahnseitig sogen. Leitbaken aufgestellt.
Der Bf. hat das auf die mit den Bauarbeiten beauftragte Firma zugelassene Fahrzeug am um 13:48 Uhr auf dem "erweiterten" und noch abgesicherten Gehsteig in 1050 Wien, Margaretenstraße 87, (siehe Foto, entstanden nach den baulichen Arbeiten, siehe Bilder im MA-Akt AS 80, 81 und 83) unbestritten ohne Parkschein abgestellt.
Es ist somit erwiesen, dass der Bf. die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verwirklicht hat.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige,
die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen,
dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig
entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 VStG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, im Bescheid der MA 46 durch den Verhandlungsleiter werde festgehalten, den Arbeitsbereich gehwegseitig mittels durchgehender Zäune und fahrbahnseitig mittels Leitbaken abzusichern. Die Leitbaken seien in einem Abstand aufgestellt worden, sodass ein Zufahren ohne entfernen bzw. verschieben der Banken nicht möglich gewesen sei. Diesem Bescheid entsprechend hatte die Baufirma ihren Arbeitsbereich abgesichert und damit der öffentlichen Verkehrsfläche entzogen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handle es sich um einen Klein-LKW.
Die Beschwerde bekämpft das Straferkenntnis somit ausschließlich aus rechtlichen Überlegungen.
Es ist daher zu beurteilen, ob die Abstellfläche des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den abgesicherten Arbeitsbereich der öffentlichen Verkehrsfläche entzogen wurde, sodass es sich nicht mehr um eine Straße mit öffentlichen Verkehr gehandelt hat. Weiters zu beurteilen ist, ob es sich bei dem Fahrzeug "Dodge Ram" um ein sogenanntes "Baufahrzeug" handelt.
Straßen mit öffentlichem Verkehr
§ 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960 ) normiert:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 ist Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Der Gehsteig (§ 8 Abs. 4 StVO 1960) ist Teil der öffentlichen Straße.
Judikatur des OGH und des VwGH
Straßen mit und ohne öffentlichen Verkehr
Der Oberste Gerichtshof stellte im Urteil vom , 6 Ob 503/82 (LG Linz 13 R 321/81; BG Linz 5 C 1367/78), fest, dass grundsätzlich zwischen öffentlichen Straßen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Straßen ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden ist.
Der Begriff der öffentlichen Straße ist dabei nicht mit jenem der Straße mit öffentlichem Verkehr identisch (Verweis auf Kammerhofer - Benes, StVO [6], FN 6 zu § 1 StVO; ZVR 1971/92).
Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nach dem OGH nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR, IX. GP, 50) an. Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111; VfSlg 5.743/1968; 7Ob78/76) oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in zahlreichen Erkenntnissen aus, dass als Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO solche Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen müsse ().
In den Erkenntnissen vom , 89/03/0192, , 2003/02/0098 und vom , 2006/02/0009, erkannte der Gerichtshof, dass eine Straße dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe.
In zahlreichen weiteren Erkenntnissen stellte der VwGH fest, dass der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen nicht so ausgelegt werden könne, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. , , , , , , , VwGH Ra 2014/02/0058, vgl. auch Kammerhofer - Benes aaO, FN 3 zu § 1 StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f).
In den Erkenntnissen vom , 2001/03/0308, und vom , 2006/02/0015, stellte der VwGH fest, dass es sich grundsätzlich dann um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt, wenn eine Straße weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , ).
Schließlich stellte der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner …" gekennzeichnet war, fest (), dass diese Kennzeichnung nicht ausreiche, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner des Hauses … halten und parken durften, könne die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern (vgl. zu einer Beschränkung, die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt, auch das Erkenntnis des ).
Angesichts dieser Rechtsprechung kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilenden "Abstellplatz", der durch eine Halte- und Parkverbotstafel, aber ohne Zusatztafel "ausgenommen Baufahrzeuge" gekennzeichnet war, als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 gewertet hat.
Im Übrigen stellt eine "Halte- und Parkverbotstafel" keine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung dar.
Der Umstand, dass an dem in Rede stehenden Abstellort nur Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens mit einem "Baufahrzeug" halten und parken durften, konnte die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern.
Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Abstellplatz objektiv gesehen um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO handelt.
Weitere Beschränkungen in einer Kurzparkzone
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird (, ). Es besteht daher auch für Bereiche von Halteverbots- und Parkverbotszonen innerhalb von Kurzparkzonen Abgabepflicht (vgl. , ).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , B644/01, ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug hat, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen sei, die es verbietet, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren.
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Halte- und Parkverbotes nach der StVO in einer Kurzparkzone kann demzufolge sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wegen Falschparkens als auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nach sich ziehen (, , vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 [Stand , rdb.at]).
Bewilligung nach § 90 StVO
Wie schon festgehalten, wurde der Fa. A. GmbH von der Magistratsabteilung 46 mit Bescheid vom , MA46/ZahlX, eine Bewilligung nach § 90 StVO erteilt.
Gemäß § 90 Abs. 1 StVO ist für Arbeiten auf oder neben der Straße, durch welche der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
Gemäß § 90 Abs. 3 StVO ist die Bewilligung unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung war die Fläche, auf der das Fahrzeug der Baufirma abgestellt war, mit einem transportablen Halte- und Parkverbot für die Zeit zwischen 00:00 bis 24:00 sowie durch die Zusatztafel "ausgenommen Baufahrzeuge" gekennzeichnet.
Die Baustelle war somit ordnungsgemäß gekennzeichnet.
Baufahrzeuge
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug Marke "Ram Truck" sei ein Firmenfahrzeug und handle es sich dabei um einen Klein-LKW.
Zu diesem Vorbringen wird festgehalten, dass der Begriff des Baufahrzeuges weder in der StVO noch im KFG definiert sind. Sie lassen sich jedoch (branchenüblich) wie folgt definieren:
Ein Baufahrzeug ist ein Fahrzeug, welches speziell zur Durchführung von Bauarbeiten konstruiert wurde. Baufahrzeuge sind zB Bagger, Minikipper, Dumper, Muldenkipper, Autokran, Betonpumpfahrzeug, Planierraupen, Betonlieferfahrzeug und Saugbagger.
Bei dem Fahrzeug der Marke "Ram Truck" handelt es sich um eine 2009 eingeführte Marke des Automobilherstellers Fiat Chrysler Automobiles, entstanden aus dem Modellnamen des Dodge Ram, eines Nutzfahrzeugmodells von Dodge (de.wikipedia.org). Die Fahrzeuge verfügen über eine Ladefläche.
Der Einwand, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Klein-LKW handelt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil ausschließlich Baufahrzeuge im oben angeführten Sinn in einem Baustellenbereich ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt werden dürfen.
Fahrzeugen, die auf eine Baufirma zugelassen sind und als Material- oder Mannschaftstransportfahrzeug eingesetzt werden, stellen keine Baufahrzeuge dar, weil sie nicht speziell zur Durchführung von Bauarbeiten konstruiert sind. Auch ein mit Folien und Schriftzügen der Baufirma versehener und gekennzeichneter Klein-LKW, sind nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes nicht als Baufahrzeug im obigen Sinne zu beurteilen. Ebenfalls vermag die steuerrechtliche Einstufung des Kfz der Marke "Ram Truck" als Klein-LKW eine Baufahrzeugeigenschaft im angeführten Sinn nicht zu begründen.
Dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug der Marke "Ram Truck" um ein "Baufahrzeug" handelt, behauptet nicht einmal der Bf. in seiner Beschwerde.
Es kommen somit die Ausnahmebestimmungen ("Halte- und Parkverbot, ausgenommen Baufahrzeuge") nicht zum Tragen.
Der Bf. hätte daher gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung das Fahrzeug mit Beginn der Abstellung ordnungsgemäß mit einem gültigen Parkschein (Papierparkschein oder elektronische Aktivierung eines Parkscheines) kennzeichnen müssen.
Dieser Verpflichtung ist der Bf. nicht nachgekommen. Er hat damit die objektive Tatseite erfüllt. Tatbildverwirklichung indiziert Rechtswidrigkeit. Die vom Bf. gesetzte Handlung ist objektiv sorgfaltswidrig.
Zur subjektiven Tatseite wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen, wonach, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
§ 5 Abs 2 VStG definiert den sog. "Verbotsirrtum" (Rechtsirrtum) und bestimmt die Straflosigkeit des unverschuldeten Verbotsirrtums.
Von einem Tatbestandsirrtum (Tatbildirrtum) wäre dann auszugehen, wenn der Bf. bei Begehung der Verwaltungsübertretung einen Tatumstand nicht kannte bzw. sich darüber irrte.
Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist.
Trifft ihn auch nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (vgl , Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 693, mwN). Der Irrtum hätte für ihn unvermeidbar sein müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof erstellte zu seinem Straferkenntnis vom , Ro 2018/03/0047, folgenden Rechtssatz:
"Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa 2013/03/0054, mwH)."
Das Vorbringen des Bf., dass er auf Grund des Bescheides der Magistratsabteilung 46, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, davon ausging, dass er das Firmenfahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe im Baustellenbereich abstellen darf, stellt nach der Judikatur des VwGH keinen Schuldausschließungsgrund dar.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
§ 45 Abs. 4 VStG idgF normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen kann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (siehe hierzu auch die zu § 21 Abs. 1 VStG 1991 (außer Kraft getreten mit ) ergangene Rechtsprechung des VwGH, zB , ).
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zwar hat der Bf. die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen, jedoch wird das Verschulden des Bf. vom Bundesfinanzgericht als gering gewertet.
Da über den Bf. auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz vorliegen, kann von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden.
Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit des Abstellens eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe vor Augen zu führen und ihn von der Begehung einer weiteren strafbarer Handlung gleicher Art abzuhalten, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da das Bundesfinanzgericht kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vom Bf. aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch ständige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abschließend und einheitlich beantwortet ( ZVR 1980/190, 892/78; , , , ).
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 8 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | VwGH, Ra 2014/02/0058 § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 8 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500156.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at