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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2020, RV/7500847/2019

Parkometerabgabe; Ausnahmebestimmung § 6 lit. e Wr ParkometerabgabeVO für Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst, wenn nachweislich eine Pflege durchgeführt wird und das Fahrzeug beim Abstellen mit der Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/196700932076/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idF ABl. 2016/46 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern teilweise stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Bf. keinen Kostenbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe von € 36,00 ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) von € 10,00, insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete der Beschwerdefüherin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Penzinger Straße 157, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. bei der MA 67 am ein mündlicher Einspruch erhoben.

Die Bf. wurde als Beschuldigte niederschriftlich einvernommen und gab zu Protokoll, dass sie als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Fa. MOKI Wien arbeite. Sie habe, da sie noch nicht so lange in Wien arbeite, damals bei der Abstellung des Fahrzeuges vergessen, ihre Einlegetafel, sprich Ausnahmegenehmigung, im Fahrzeug anzubringen. Sie habe damals auch noch nicht gewusst, dass dort eine Kurzparkzone sei. Eine Bestätigung ihres Dienstgebers bezüglich ihres damaligen Patienten lasse sie bei der Behörde.

Laut vorgelegter Bestätigung des Dienstgebers, MOKI Wien (Mobile Kinderkrankenpflege), war die Bf. am in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr für den Verein bei einem Kind in der Penzinger Straße 157-166, 1140 Wien, im Auftrag des Fonds Soziales Wien im Bereich der Kinderkrankenpflege tätig.

Der Magistrat der Stadt Wien erkannte die Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung die Parkometerabgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt würden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO gekennzeichnet seien. Wenn - wie im Fall der Bf. - keine entsprechende Tafel zur Kennzeichnung des Fahrzeuges verwendet worden sei, sei die Voraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe nicht erfüllt und liege eine Abgabenverkürzung vor. Der allfällige Besitz einer solchen Einlegetafel legalisiere die hier angezeigte Abstellung nicht.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen oder das ihr rechtmäßige Verhalten in der Konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Bf. habe durch die Verletzung der für sie bestehenden Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei (Verweis auf ).

Was die behauptete Unkenntnis von der am Abstellort geltenden Gebührenpflicht anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass von einer ortsunkundigen Fahrzeuglenkerin verlangt werden könne, dass sie bereits vor Fahrtantritt bei kompetenter Stelle Erkundigungen über allfällige am in Aussicht genommenen Abstellort bestehende Verkehrsbeschränkungen einhole. Dies sei offenbar unterlassen worden.

Unter näherer Begründung hielt die Behörde noch fest, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden habe.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass sie das Erkenntnis dem Grunde und der Höhe nach anfechte. Sie habe in ihrem Einspruch ausgeführt, dass sie im Auftrag des MOKI Wien im Auftrag des Fonds Soziales Wien unterwegs gewesen sei und habe dies durch Übermittlung einer Dienstbestätigung nachgewiesen. Sie habe eine Berechtigungskarte (Anm.: wurde von der Bf. in Kopie vorgelegt).

Es sei davon auszugehen, dass dieses Kennzeichen von den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung leicht an Ort und Stelle abrufbar - hinterlegt bzw. gespeichert sei, würden doch die Parkraumorgane über entsprechende Lesegeräte verfügen, die diese Berechtigung im mitgeführten Handgerät - ähnlich wie Handyparken und die Parkvignetten - aufzeigen.

Bezüglich Strafhöhe bringt die Bf. vor, dass diese zu hoch bemessen sei. Jedes Organ habe die Möglichkeit (an Ort und Stelle) eine Abmahnung auszusprechen bzw. im ordentlichen Verfahren bei Überwiegen der Milderungsgründe das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder herabzusetzen. Sie beantrage daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und nach Durchführung derselben die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der mündlichen Verhandlung brachte die Bf. vor wie bisher und gab zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen an, sie verdiene derzeit rund 1.000 Euro monatlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:43 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Penzinger Straße 157, abgestellt. Die Bf. war dort im Rahmen ihrer Beschäftigung als diplomierte Krankenpflegerin für MOKI Wien (Mobile Kinderkrankenpflege) tätig. Das Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein und ohne die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" abgestellt.

Am wurde der Bf. von der Magistratsdirektion der Stadt Wien für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Berechtigungstafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 und § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der laufenden Nr. 21 ausgestellt.

Dass die Bf. von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, und somit auch zur Beanstandungszeit, für MOKI Wien in 1140 Wien, Penzinger Straße 157-156, tätig war, wurde von ihrem Dienstgeber bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Ausnahmen von der Abgabepflicht - Diplomierter ambulanter Pflegedienst zur Hauskrankenpflege

§ 24 Abs. 5a StVO 1960 in der ab gültigen Fassung normiert:

Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen:

Die Bf. beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung und verneint damit das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

• Ausnahmebestimmung (§ 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung)

Die Bf. bringt ua. vor, dass sie nachweislich im Besitz der Berechtigungstafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 iVm § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist.

§ 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung sieht vor, dass die Parkometerabgabe nicht zu entrichten ist für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (vgl. Erk. des , und , zur Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst", § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung). Gleiches gilt naturgemäß auch für die Ausnahmebestimmung des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung.

Da die Ausnahmebestimmung des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung nur gültig ist, wenn das im Rahmen der Dienstausübung abgestellte Fahrzeug mit der Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" gekennzeichnet ist, wäre die Bf. verpflichtet gewesen, mit Beginn des Abstellens des in Rede stehenden Fahrzeuges (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung) die Parkometerabgabe zu entrichten.

Das Vorbringen der Bf. in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung, dass sie noch nicht so lange in Wien arbeite und damals bei der Abstellung des Fahrzeuges vergessen habe, ihre Einlegetafel, sprich Ausnahmegenehmigung, im Fahrzeug anzubringen, kann die Bf. nicht vom Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Verhaltens befreien.

• Bestätigung des Dienstgebers, in dessen Auftrag unterwegs gewesen zu sein

Die Bf. bringt vor, zur Beanstandungszeit nachweislich für ihren Dienstgeber MOKI Wien tätig gewesen sei und eine entsprechende Dienstbestätigung vorgelegt zu haben.

Aus den Bestimmungen des § 24 Abs. 5a StVO 1960 ergibt sich, dass Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" nur für die Dauer der Pflegeleistung in dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug einlegen dürfen.

Nach der der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes muss es sich um einen konkreten Fall einer ambulanten Hauskrankenpflege handeln und muss die Person, die das Schild "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" verwendet, in der Lage sein, der Behörde im Fall des Nachfragens nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung auf Grund einer konkreten ambulanten Hauskrankenpflege erfolgt ist (vgl. , .

• Abfragemöglichkeiten durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung

Die Bf. bringt vor, dass sie davon ausgehe, dass die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung auf dem Handcomputer (Personal Digital Computer, kurz: PDA) überprüfen können, ob für Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst eine Ausnahmebewilligung vorliegt.

Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht derzeit nicht. Außerdem wäre damit für den Standpunkt der Bf. nichts gewonnen, weil Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung nicht der bloße Besitz der Einlegetafel ist, sondern dass das Fahrzeug beim Abstellen auch tatsächlich mit der Tafel gekennzeichnet wird.

• Unkenntnis betreffend Gebührenpflicht am Abstellort

Die Bf. gab in ihrer Einvernahme als Beschuldigte bei der MA 67 (mündlich erhobener Einspruch gegen die Strafverfügung) zu Protokoll, dass sie noch nicht so lange in Wien arbeite und auch noch nicht gewusst habe, dass am Abstellort eine Kurzparkzone sei.

Wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis rechtsrichtig ausgeführt hat, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH haben sich Inländer als auch Fremde (Touristen) über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren und ist im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. , ). Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (vgl. , ).

Die Bf. brachte selbst vor, dass sie "damals" in Unkenntnis über die Gebührenpflicht am Abstellort des Fahrzeuges gewesen sei. Damit gibt die Bf. zu, dass sie fahrlässig gehandelt hat, indem sie die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen und sich offenbar über die in Wien geltenden Gebührenvorschriften in Parkometerangelegenheiten nicht informiert hat.

Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.

Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , , , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, S. 309f, vgl. weiters Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung der Parkometerabgabe.

Mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit der Bf. in verwalungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz berücksichtigt (vgl. ).

Ging die belangte Behörde wegen fehlender Angaben zu den Vermögensverhältnissen noch von durchschnittlichen Verhältnissen aus, so erscheint aufgrund der Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung eine geringfügige Reduktion der Strafe angebracht.

Da die Bf. das Fahrzeug nachweislich (Bestätigung des Dienstgebers) im Rahmen ihrer Tätigkeit als diplomierte Hauskrankenpflegerin an der näher bezeichneten Örtlichkeit abgestellt hat, war sie durch die Ausnahmebewilligung des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung - wenn auch nur unter der Voraussetzung des Einlegens des Schildes "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" von der Parkometerabgabe befreit, und es ist ihr durch die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe auch kein finanzieller Vorteil entstanden.

Der Umstand, dass die Bf. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat, kann als besonderer Milderungsgrund gewertet werden (BFG 09.04.2919, RV/7500991/2018).

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Geldstrafe von € 36,00 (das ist etwas weniger als ein Zehntel des möglichen bis 365 Euro reichenden Strafrahmens) und (für den Fall der Uneinbringlichkeit) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Einvernahme des Kontrollorgans und Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Einvernahme des die Anzeige legenden Kontrollorgans der Parkraumüberwachung kann Abstand genommen werden, da das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein und ohne Einlegen der Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" unstrittig ist und von der Bf. auch kein Grund für die Einvernahme des Kontrollorgans angegeben wurde.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG konnte das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für die Bf. ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 64 Abs. 1 und 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 24 Abs. 5a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500847.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at