Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2020, RV/7500439/2020

Parkometerabgabe; Bestreitung der Verwaltungsübertretung; Namhaftmachung einer im Ausland lebenden Person als Lenker; keine Glaubhaftmachung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/186700129131/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Dampfgasse gegenüber 35-37, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass nicht er, sondern ein Bekannter, zum angegebenen Zeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren und dieses am Tatort abgestellt habe. Sein Bekannter behaupte, dass er das Fahrzeug dort völlig legitim abgestellt und auch einen Parkschein hinterlegt gehabt habe. Aus diesem Grunde bitte er die Behörde, den Verursacher selbst anzuschreiben. Seine Anschrift laute: "DJ, 1966 in Wohnort Serbien".

Die Magistratsabteilung 67 forderte den Bf. in der Folge mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf.

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass er von der Behörde nochmals ein Schreiben bezüglich Lenkererhebung erhalten habe. Er wolle hiermit nochmals darauf hinweisen, dass er der Behörde die volle Anschrift sowie den vollen Namen als auch das Geburtsdatum der betreffenden Person mitgeteilt habe. Er bitte diese Person (Anm.: die Daten von DJ wurden neuerlich angegeben) anzuschreiben.

Am richtete die Magistratsabteilung 67 an DJ ein Auskunftsersuchen bezüglich der Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges am um 09:42 Uhr in 1100 Wien, Dampfgasse 35-37.

Das Schriftstück wurde an die Behörde mit dem Postvermerk "Adresse insuffisante" (Anschrift unvollständig) retourniert.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ausgeführt, dass aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Bf. im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Wiener Parkometergesetz getätigten Angaben falsch wären.

Jedoch bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondierend mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn es der Behörde ohne einer solchen Mitwirkung nicht möglich sei, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Der Bf. werde daher aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch Vorlage geeigneter Beweismittel, wie zB schriftliche Bestätigung des Lenkers, Namhaftmachung von Zeugen, glaubhaft zu machen, dass die von ihm bekannt gegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt habe.

Mit gleichem Schreiben wurde dem Bf. die Gelegenheit gegeben, für eine allfällige Strafbemessung (§ 19 VStG) seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben.

Die Zustellung des Schreibens wurde - nachdem das Schriftstück an die Behörde mit dem Postvermerk "non reclamé" retourniert wurde (Abschnitt internationaler Rückscheinbrief) durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Deutschland, veranlasst (Ersuchen um Zustellung gemäß Art. 10-13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen Deutschland und Österreich).

Das Schreiben wurde vom Bf. am übernommen (Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland Pfalz).

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass er sich in einem Studium befinde und überhaupt kein Einkommen habe. Weiters wolle er sehr gerne bei der Ermittlung des Lenkers mitwirken. Die Adresse, die ihm mitgeteilt worden sei, habe er an die Behörde weitergeleitet und diese sei überprüft worden und nicht vollständig. Daher wundere es ihn, dass die Behörde dies behaupte. Zum anderen melde sich der Lenker bei ihm seit dem Vorfall nicht mehr und habe den Kontakt abgebrochen. Aus diesem Grund würde er sich freuen, wenn die Behörde es schaffen würde, den Herrn ausfindig zu machen.

Das Schreiben enthält erneut die vom Bf. bereits angegebenen Daten von DJ.

Mit Straferkenntnis vom , MA67/186700129131/2018, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien für schuldig befunden, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Dampfgasse gegenüber 35-37, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens führte die Behörde aus, dass es sich bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) habe, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) handle. Die dabei angestellten Erwägungen müssten daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Verweis auf die Erkenntnisse des ; und vom , 92/17/0248).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln (zB. eine schriftliche Bestätigung des tatsächlichen Lenkers) zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden nach der Judikatur des VwGH (Verweis auf das Erkenntnis vom , 89/02/0017) nicht ausreichen.

Die bloße Erklärung, dass der Bf. die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr wäre es die Aufgabe des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, aufgrund der bloßen Behauptung weitere Beweiserhebungen durchzuführen (Verweis auf und ).

Die Darstellung des Bf. sei nicht objektiv überprüfbar gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer selbst der Lenker zur Tatzeit war.

In rechtlicher Beurteilung stellte die Behörde fest, dass der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten hat, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Zustellung des Straferkenntnisses vom wurde - nachdem das Schriftstück an die Behörde mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde - durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland Pfalz veranlasst. Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, indem es in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde und bringt vor, dass die Behörde behaupte, dass seine Darstellung nicht objektiv überprüfbar sei. Wie könne in solch einem Fall davon ausgegangen werden, er sei der Lenker zur Tatzeit gewesen. Wer könne dies behaupten ohne es selber gesehen zu haben? Er habe der Behörde aufrichtig die Personalien der verantwortlichen Person mehrmals zugestellt. Er bitte deshalb nochmals, dass die Behörde den Lenker anschreibe.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzesgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) war am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Dampfgasse gegenüber 35-37, abgestellt.

Im Fahrzeug befand sich zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein noch war für das Fahrzeug ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Strittig ist, wer das näher bezeichnete Fahrzeug gelenkt und zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen, den Anzeigedaten und den vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos sowie der vom Zulassungsbesitzer erteilten Lenkerauskunft.

Der Bf. nannte der Behörde im Zuge der durchgeführten Lenkererhebung "DJ, 1966 in Wohnort Serbien".

Das an den Genannten am ergangene Auskunftsersuchen wurde an die Behörde mit dem Postvermerk "Adresse insuffisante" (Anschrift unvollständig) retourniert.

Der Bf. hat der Behörde trotz Aufforderungsschreiben vom keine Beweismittel vorgelegt, sondern teilte dieser im Wesentlichen mit, dass er die Adresse, die ihm mitgeteilt worden sei, der Behörde weitergeleitet habe. Der Lenker habe sich bei ihm seit dem Vorfall nicht mehr gemeldet und den Kontakt abgebrochen.

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel , , , , ).

Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, ist nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (, , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).

Vielmehr hat der Beschuldigte den ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, ; , vgl. auch Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, hat die Behörde, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird, mit dieser Person in der Weise Kontakt aufzunehmen, als sie eine schriftliche Anfrage an diese Person richtet ().

Die Behörde hat in Entsprechung dieser Judikatur an die vom Bf. als Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit angeführte Person ein Auskunftsersuchen gerichtet, jedoch wurde das behördliche Schriftstück mit dem Postvermerk "unvollständige Adresse" retourniert.

Demgemäß war die Verwaltungs(straf)behörde iSd Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem vom Bf. Genannten im Rahmen von dessen erhöhter Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zweckdienliche Angaben zu verlangen (, VwGH 2008/02/0030, ).

Verweigert der Beschuldigte grundlos die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker war oder versucht dieser (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung, so ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , , , , verstärkter Senat, , , VwGH 2008/02/0030, ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Lenker, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (, ).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung müssen zur Erfüllung der im Wr. Parkometergesetz festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden. Das Tatbild ist (objektiv) schon erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig ist oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ).

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass es der Bf. unterlassen hat die von ihm eingeforderte Lenkerauskunft korrekt zu erteilen.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974, ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).

Der Bf. hat in keinster Weise glaubhaft gemacht, dass nicht er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt hat. Der Bf. hat auch keine Nachweise dafür erbracht, dass das Fahrzeug tatsächlich der von ihm namhaft gemachten Person zur Tatzeit überlassen war. So hätte er zum Beispiel den Aufenthalt von DJ in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Der Bf. hat aber nicht einmal ein Vorbringen erstattet, wo die Fahrzeugübergabe stattfand oder zu welchem Zweck er das Fahrzeug dem in Serbien wohnhaften DJ überlassen hat.

Das Vorbringen in der E-Mail vom , wonach sich der Lenker seit dem Vorfall nicht mehr bei ihm melde und den Kontakt abgebrochen habe, wird als reine Schutzbehauptung gewertet und war nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Bf. brachte somit keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zur genannten Zeit vom Bf. gelenkt und an der näher bezeichneten Adresse ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt wurde.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, in dem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Die belangte Behörde hat daher dem Bf. zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (, ,).

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().

Die Tat des Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde berücksichtigt.

Der Bf. hat zwar vorgebracht, dass er sich in einem Studium befinde und überhaupt kein Einkommen habe, doch einen Nachweis dafür blieb der Bf. schuldig. Das BFG geht daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Es handelt sich in der vorliegenden Sache um eine Sachverhaltsbeurteilung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500439.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at