Beschwerde gegen Säumniszuschläge mit Einwendungen gegen Grundlagenbescheide
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Veltzé, Mares & Partner KG Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, Dresdner Straße 87 Tür A21, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, Steuernummer 09-***StNR***, Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide wie folgt abgeändert:
Der Säumniszuschlag zur Lohnsteuer 2006 wird mit € 660,05 anstatt bisher € 673,07,
der Säumniszuschlag zum DB 2006 mit € 64,04 anstatt bisher € 75,55,
der Säumniszuschlag zur Lohnsteuer 2007 mit € 776,27 anstatt bisher € 861,05 und
der Säumniszuschlag zum DB 2007 mit € 74,43 anstatt bisher € 104,34 festgesetzt.
Die Beschwerde betreffend Säumniszuschläge zur Lohnsteuer 2005 und dem Dienstgeberbeitrag 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin Bescheide betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 sowie über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) je für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und setzte gleichzeitig jeweils folgende erste Säumniszuschläge fest:
1.) € 1.000,05 betr. L 2005 in Höhe von € 50.002,50,
2.) € 673,05 betr. L 2006 in Höhe von € 33.653,50,
3.) € 861,05 betr. L 2007 in Höhe von € 43.052,50,
4.) € 94.64 betr. DB 2005 in Höhe von € 4.732,00
5.) € 75,55 betr. DB 2006 in Höhe von € 3.777,50 und
6.) € 104,34 betr. DB 2007 in Höhe von € 5.217,00.
In der gegen sämtliche nach der Prüfung ergangenen Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde lediglich ausgeführt, dass die Haftungsbescheide "vom Betriebsprüfungsbescheid abhängig" seien. Diesbezüglich sei noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig.
Zu den Säumniszuschlägen wurde kein Vorbringen erstattet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde (vormals Berufung) bezüglich der Lohnsteuerhaftungsbescheid 2005, bezüglich der Bescheide über die Festsetzung des DB sowie die diesbezüglichen Säumniszuschläge als unbegründet ab.
Die Begründung bezog sich ausschließlich auf die Abgabenfestsetzung.
Hinsichtlich der genannten Bescheide für die Jahre 2006 und 2007 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und änderte die Säumniszuschläge wie folgt ab:
Säumniszuschlag zur LSt 2006: € 660,05 anstatt bisher € 673,07
Säumniszuschlag zum DB 2006: € 64,04 anstatt bisher € 75,55,
Säumniszuschlag zur LSt 2007: € 776,27 anstatt bisher € 861,05;
Säumniszuschlag zum DB 2007: € 74,43 anstatt bisher € 104,34.
Mit Eingabe vom brachte die Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom verwiesen.
Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst und am im Firmenbuch gelöscht.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur BAO im Abgabenverfahren beeinträchtigt die Auflösung oder Löschung einer KG und ihre Löschung im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind (z.B. ).
Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Beschwerde gegen die mit Bescheiden vom festgesetzten Säumniszuschläge. Über die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheide wird gesondert von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter / der zuständigen Richterin bzw. zuständigen Senat entschieden werden.
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz. 4).
In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide sprechen würden.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der weiteren nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschulden im Beschwerdeverfahren gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheide die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Wegen der Akzessorietät des Säumniszuschlages waren auf Grund der durch die Beschwerdevorentscheidung vom erfolgten Änderungen die gegenständlichen Säumniszuschläge ebenfalls anzupassen:
Säumniszuschlag zur LSt 2006: € 660,05 anstatt bisher € 673,07
Säumniszuschlag zum DB 2006: € 64,04 anstatt bisher € 75,55,
Säumniszuschlag zur LSt 2007: € 776,27 anstatt bisher € 861,05;
Säumniszuschlag zum DB 2007: € 74,43 anstatt bisher € 104,34.
Obwohl die Grundlagenbescheide zu den Säumniszuschlägen noch nicht rechtskräftig sind, da die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt wurde, war ein Zuwarten auf dessen Entscheidung nicht erforderlich, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stößt, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. Ra 2017/13/0023 ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103312.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at