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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2020, RV/7102550/2020

Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Ablauf der Aussetzung der Einhebung und 2. Festsetzung von Aussetzungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf und Sachverhalt

1. Erbschaftssteuerfestsetzung

Mit Bescheid vom zu ErfNr. ***1***, StNr. 10 ***BF1StNr1*** setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) gegenüber Frau ***Bf1*** (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach dem am **.**.**** verstorbenen ***2*** in Höhe von € 144.559,50 fest.

2. Aussetzungsantrag und Bewilligung der Aussetzung der Einhebung

Gleichzeitig mit der gegen den Erbschaftsteuerbescheid eingebrachten Berufung beantragte die Bf. am die Aussetzung der Einhebung des Abgabenbetrages. Mit Bescheid vom gab das FA dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung statt.

3. Abweisung der Beschwerde in der Erbschaftsteuerangelegenheit

Mit Erkenntnis vom , RV/7100510/2013 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom als unbegründet ab und erwuchs dadurch die Erbschaftsteuerfestsetzung über € 144.559,50 in Rechtskraft.

4. Bescheid über den Ablauf der Aussetzung

Mit Bescheid vom verfügte das FA gemäß § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des Abgabenbetrages iHv € 144.559,50 und forderte die Bf. auf, die "Erbschaftsteuer 12/2012" bis zu entrichten.

5. Festsetzung von Aussetzungszinsen

Weiters setzte das FA mit Bescheid vom gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 16.774,25 "laut beiliegender Berechnung" fest und forderte die Bf. auf, diese Zinsen bis zu entrichten.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus:

"Die Aussetzungszinsen waren für jene Abgaben, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat."

Das dem Bescheid angeschlossene Berechnungsblatt über die Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit vom bis hat folgenden Inhalt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Datum
Anfangsbestand und Änderung
Aussetzungsbetrag
Anzahl der Tage
Jahres-zinssatz
Tageszinssatz
Aussetzungszinsen
144.559,50
144.559,50
99
2,38
0,0065
930,24
0,00
144.559,50
1043
1,88
0,0052
7.840,33
0,00
144.559,50
1457
1,38
0,0038
8.003,68
Aussetzungszinsen
16.774,25 €"

6. Beschwerden vom

Sowohl gegen den Ablaufbescheid als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen brachte Herr ***3*** (der Ehegatte der Bf.) namens der Bf. am mittels Telefax Beschwerde ein.

Die Anträge und die Begründung lauten weitgehend ident wie folgt (Abweichungen im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen finden sich in eckiger Klammer):

"Antrag

den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge
a) Verletzung von die Nichtigkeit auslösenden Formvorschriften;
b) Anwendung eines inhaltlich unbestimmten Spruches und einer inhaltlich unbestimmten Bescheidbegründung und
c) sachlich unzumutbar gesetzter [angerechneter] Fristen
ersatzlos aufzuheben."

"Begründung:

"Der angefochtene Bescheid wurde in Schriftform auf dem Postweg übermittelt. Wann er zur Post gegeben worden ist, ist nicht ersichtlich. Er ist am Freitag dem in die Abgabestelle gelegt worden. Die heute per FAX der belangten Behörde übermittelte Bescheidbeschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

Die Bescheidbeschwerde ist auch berechtigt, wie im Folgenden näher ausgeführt ist:

Zu a) Verletzung von die Nichtigkeit auslösenden Formvorschriften
Der angefochtene Bescheid ist schriftlich am Postweg gemeinsam mit anderen do. Schriftsätzen vom übermittelt worden. Gem. § 96 Abs. 1 BAO BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 103/2019 haben ausdrücklich für ALLE schriftlichen Ausfertigungen neben der Bezeichnung der Behörde und Datum auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Genau letztere fehlt im übermittelten Bescheid augenscheinlich. Auch eine allenfalls mögliche beglaubigende Unterschrift fehlt Es gibt auch keine gesicherte Amtssignatur.
Den eingelangten Schriftsatz kann jedermann am privaten Computer herstellen und auf Papier ausdrucken. Es ist somit regelmäßig nicht überprüfbar, ob der angefochtene Bescheid überhaupt von der belangten Behörde erlassen worden ist ob der Verfasser Organ der belangen Behörde ist oder ob er überhaupt befugt war, die angefochtene Erledigung zu genehmigen. Der Mangel ist so schwer, dass er den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit bedroht. Wegen Verletzung der in § 96 Abs.1 BAO normierten Formalerfordernisse ist der angefochtene Bescheid nichtig. Er kann deshalb auch gar nicht regelmäßig bekämpft werden. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihrem subjektiven Recht auf regelmäßige Geltendmachung ihrer Parteienrechte als verpflichtete Partei und im Verfass ungs- und Unionsrecht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzt.

Zu b) Anwendung ein es Inhaltlich unbestimmten Spruches und einer inhaltlich unbestimmten Bescheidbegründung
Weder im Spruch noch in der Begründung wird angeführt, aufgrund welcher Norm und aufgrund welchen Umstand die genehmigte Aussetzung der Einhebung beendet worden ist und so allfällige Aussetzungszinsen anfallen. Es ist regelmäßig nicht überprüfbar, ob allenfalls angewendete gesetzliche Bestimmungen dem Rechtsbestand angehören, ob sie regelmäßig angewendet sind oder ob die angewendeten Bestimmungen der Bundesverfassung, dem Unionsrecht oder der im Verfassungsrang stehenden MRK entsprechen.
Es ist somit nicht regelmäßig überprüfbar, ob und aufgrund welcher konkreten Umstände der geforderte Betrag von Euro 144.559,50 fällig wird.

[Es ist somit nicht regelmäßig überprüfbar, ob und aufgrund welcher konkreten Umstände der geforderte Betrag von Euro 16.774,25 zustande kommt. Der Bezug bloß auf § 212a Abs 9 BAO ist zu wenig, da dort die im dem Bescheid beigefügten Berechnungsblatt ausgewiesenen Zinssätze nicht angeführt sind. Das Berechnungsblatt ist weder Teil des Spruches noch Teil der Begründung. Es ist folglich nicht Gegenstand des Bescheides und kann demnach auch nicht inhaltlich bekämpft werden.]

Hätte sich die belangte Behörde mit den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gehörig auseinandergesetzt, nämlich über den in § 93 Abs. 2 und Abs. 3 BAO normierten formalen Anforderungen eines Bescheides und die amtsbekannten Gründe insb. im Sinne § 115 Abs. 3 BAO geprüft und abgewogen, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen können.
Die Beschwerdeführerin ist durch den bekämpften Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf regelmäßige Geltendmachung ihrer Parteienrechte als verpflichtete Partei und im Verfassungs- und Unionsrecht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzt.

Zu c) sachlich unzumutbar angesetzte [angerechnete] Fristen
Die bis zum fällige Forderung von Euro 144.559,50 übersteigt die die liquiden Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie um ein Vielfaches. Sie ist ASVG-Pensionistin in der Pflegestufe 1. mit einem durchschnittlichen Nettojahreseinkommen von Euro 20.000,-- Sie ist aufgrund ihres Alters und Vorerkrankungen Hochrisikopatientin in der aktuellen Covid-19 Pandemie. Sie muss zum Eigenschutz strenge Selbstquarantäne einhalten. Dies schränkt ihren sonst gegebenen Handlungsspielraum unzumutbar ein. Eine Fristunterbrechung sollte deshalb so lange andauern, bis ihre gewöhnliche Geschäftstätigkeit wieder möglich ist.
Die Beschwerdeführerin ist durch die unzumutbare Fristsetzung in ihren in Art 7 B-VG, Art 5 St GG und Art 1 Abs. 1 Z 1 1. ZPMRK normierten Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzt.

[Der im Instanzenzug bekämpfte Erbschaftssteuerbescheid wurde am genehmigt. Die hier bekämpften Aussetzungszinsen vom erfassen augenscheinlich einen Zeitraum von rd 7 Jahren. Gem. § 73 Abs 1 AVG 1991 hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von 6 Monaten über Berufungen zu entscheiden. Die belangte Behörde hat den Berufungsantrag nicht nur monatelang, sondern jahrelang ohne jegliche Ermittlungstätigkeit unbearbeitet liegen lassen. Es war auch keine besondere oder schwierige Ermittlungstätigkeit erforderlich. Es galt lediglich zu entscheiden, ob aufgrund des Zeitablaufes am der ab endgültig aus dem Rechtsbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG ausgeschiedene Wortlaut "Erwerb von Todes wegen" aufgrund der Bestimmungen des Art 18 B-VG noch angewendet werden darf.
Die - objektiv gesetzwidrig - jahrelang säumige Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten. Die belangte Behörde als direkte Nutznießerin ist unzulässig bereichert.]

Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihren in Art 7 B-VG, Art 5 St GG und Art 1 Abs. 1 Z 1 1. ZPMRK normierten Recht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletzt."

7. Beschwerdevorentscheidungen

7.1 BVE betreffend Ablaufbescheid

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Ablaufbescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das FA nach Zitierung der Bestimmungen des § 212a Abs. 1 BAO und § 212a Abs. 5 BAO aus wie folgt:

"Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut der Vorschrift des § 212a BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung, die über eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 ergeht, zu verfügen (vgl. dazu die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise , , , ; ; ).

Im gegenständlichen Fall wurde das Beschwerdeverfahren - die zugrunde liegende Abgabe betreffend - mit Erkenntnis des , (Abweisung der Beschwerde) abgeschlossen und erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu Recht, weil einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen sind und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht. (vgl. )

Es besteht nach der Judikatur des VwGH keine gesetzliche Grundlage dar, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (, vgl. auch )

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (ADV) erstellt. Gem. § 96 Abs. 2 BAO bedürfen solche Bescheide weder einer Unterschrift, noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Es liegt kein Formmangel vor, der Bescheid ist rechtgültig und rechtswirksam erlassen worden.

Sämtliche übrigen Inhaltserfordernisse sind, entgegen dem Beschwerdevorbringen, erfüllt. Weder die Nichtanführung des § 212a Abs. 5 BAO, noch die Nichtanführung der Geschäftszahl des erledigenden Erkenntnisses des BFG stellen einen wesentlichen Begründungsmangel oder einen Spruchmangel dar.
Die Unterlassung der Anführung von Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Bescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet haben (; , 97/16/0004; , 2007/16/0188).
Aus dem gegenständlichen Bescheid geht unmissverständlich hervor, dass der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt wird, dies aufgrund der Erledigung der Beschwerde betreffend Erbschaftssteuer.
Auch wird darauf hingewiesen, dass allfällige Begründungsmangel im Rechtsmittelverfahren (wie zB in einer Beschwerdevorentscheidung) saniert werden können (zB ; , 2001/13/0281, 0282).

§ 212a Abs. 7 BAO: ,,Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu."
Der im angefochtenen Bescheid angeführte Zahlungstermin ergibt sich aus der im Gesetz normierten Monatsfrist. Diese gesetzliche Frist ist nicht verlängerbar.
Weder das Einkommen der Beschwerdeführerin, noch ihr Gesundheitszustand haben einen Einfluss auf diese Zahlungsfrist. Auch ist eine Unterbrechung dieser Zahlungsfrist durch die in Zusammenhang mit COVID-19 ergangenen Gesetze nicht vorgesehen."

7.2 BVE betreffend Aussetzungszinsen

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerden gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

"Gemäß § 212a BAO sind für Abgabenschuldigkeiten soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen zu entrichten.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben Sie um Aussetzung der Einhebung angesucht. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.
Der mit der Aussetzung der Einhebung verbundene Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs.5 zweiter Satz BAO mit Ablauf der Aussetzung oder mit Widerruf. Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der, über die Beschwerde ergehende, das Beschwerdeverfahren abschließenden, Erledigung zu veranlassen. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen.
Die Berechnungen der Aussetzungszinsen ist dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches gleichzeitig Spruchbestandteil ist, zu entnehmen. Die Aussetzungszinsen sind tageweise zu berechnen. Der Zinssatz liegt zwei Prozent pro Jahr über dem Basiszinssatz, dessen aktuelle Höhe auf den Seiten der Österreichischen Nationalbank abrufbar ist.
Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens hat auf die Höhe der festgesetzten Aussetzungszinsen nur insoweit Auswirkung als die Berechnung am Tag der Antragstellung (frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitstag) beginnt und mit dem Tag des Ablaufes der bewilligten Aussetzung bzw. mit dem Tag der Abweisung des Antrages endet.
Die Festsetzung der Aussetzungszinsen, nach erfolgter Antragstellung kann nur durch die Entrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag vermieden werden.
Eine Minderung der festzusetzenden Aussetzungszinsen kann auch durch die Bezahlung des ausgesetzten Abgabenbetrages während der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens erreicht werden.
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommen Zahlungsaufschub dar. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist daher auch dann zulässig, wenn das Beschwerdeverfahren unangemessen lange gedauert hat, da Sie den Zahlungsaufschub eben tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (ADV) erstellt. Gem. § 96 Abs. 2 BAO bedürfen solche Bescheide weder einer Unterschrift, noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Es liegt kein Formmangel vor, der Bescheid ist rechtgültig und rechtswirksam erlassen worden.
Die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen ist daher zu Recht erfolgt. Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden."

8. Vorlageanträge

Am wurden mittels Telefax in beiden Beschwerdeverfahren ein Vorlageantrag eingebracht und wurden die Vorlageanträge wiederum von Herrn ***3*** mit dem Hinweis "im Auftrag" der Bf. unterzeichnet.

Die Vorlageanträge nennen folgende Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe:

"Beschwerdepunkte:

Verletzung des Parteiengehörs durch fehlende regelmäßige Auseinandersetzung mit den drei Beschwerdevorbringen vom und infolge aktenwidriger Sachverhaltsannahme in Verbindung mit unterlassenem Beweisvorhalt im spruchentscheidenden Punkt.

[Denkunmögliches Verschulden der Beschwerdeführerin an Höhe der Aussetzungszinsenforderung]

Beschwerdegründe:

"a) Fehlende Amtssignatur. Der angefochtene Bescheid vom Ablauf Aussetzung [Aussetzungszinsen] besteht aus nur einer einzigen Seite. Ihm fehlt augenscheinlich die erforderliche Amtssignatur. (Beweis: Bescheidkopie Anlage 1). Das Beschwerdevorbringen ist daher schlüssig, die monierte Rechtsverletzung offenkundig. Hätte die belangte Behörde ein regelmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere einen Beweisvorhalt durchgeführt, hätte sie ihre aktenwidrige Sachverhaltsvermutung rechtzeitig erkennen können und so zu einem anderen Bescheid kommen können.

b) Fehlende Bezeichnung (Geschäftszahl) jener Beschwerdeerledigung, die den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirken soll.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom ist inhaltlich unbestimmt, da im Rechtsmittelverfahren ist nicht regelmäßig nachvollziehbar, welche Beschwerdeerledigung konkret (Geschäftszahl) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung tatsächlich bewirkt. Die Beschwerdeführerin konnte dazu nur Vermutungen anstellen, zumal aktenkundig seit vielen Jahren mehrere Beschwerden unerledigt anhängig sind. Offensichtlich aktenwidrig ist die in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 2 Absatz 7) aufgestellte, inhaltlich unbestimmte Behauptung, das der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wegen "der Erledigung der Beschwerde betreffend Erbschaftsteuer" verfügt wurde. Genau das steht nicht im bekämpften Bescheid vom (Beweis: Bescheidkopie Anlage 1). Hätte die belangte Behörde ein regelmäßges Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere einen Beweisvorhalt durchgeführt, hätte sie ihre aktenwidrige Sachverhaltsvermutung rechtzeitig erkennen können und so zu einem anderen Bescheid kommen können.

[Fehlende, nachvollziehbar schlüssige Berechnung der Aussetzungszinsen unter Angabe der Rechtsgrundlage insb. für den angewendeten Zinssatz.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom ist inhaltlich unbestimmt, es fehlt der Berechnungsvorgang für den vorgeschriebenen Zinsenbetrag, egal ob im Spruch oder in der Begründung. Und nur dort wäre die Zinsenberechnung regelmäßig anfechtungsfähig. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht regelmäßig nachvollziehbar, ob die bekämpften, angerechneten Zinsen zulässig sind. Die belangte Behörde setzt sich überhaupt nicht mit dem Vorbringen auseinander, ob die augenscheinlich durch massive, jahrelange Verletzung der gesetzlichen Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde der Beschwerdeführerin angelastete Zinsenlast im Sinne Art 7 B-VG und Art 1 Z 1 ZPEMRK zulässig wären. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde -objektiv willkürlich- vertretenen Meinung, die Beschwerdeführerin sei selber schuld, wenn sie einen Zahlungsaufschub beantragt, ist entgegenzuhalten, dass der Zahlungsaufschub ein finanziell lukratives Geschäft für die belangte Behörde ist. Die belangte Behörde refinanziert sich mit Kreditzinsen in der Größenordnung von 0,1 bis 0,2% p.a. und verrechnet der prosumptiven Steuerschuldnerin das gut 10-fache an Zinsendienst. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr würde das als Wucher beurteilt.

Immerhin konnte die Beschwerdeführerin seit der Einantwortung im Jahre 2008 bis heute über den Steuergegenstand (Immobilienbesitz) nicht als Grundeigentümerin verfügen. Sie konnte wegen des Eigentumsvorbehaltes der belangten Behörde insbesondere den Steuergegenstand nicht verwerten, um die -objektiv völlig überzogene- Erbschaftssteuerforderung zu bedienen. Sie bekommt aufgrund ihres Alters auch keinen Kredit, um die erforderliche enorme Kreditsumme vor ihrem Ableben bedienen zu können. Sie bekommt auch keinen Hypothekarkredit auf die erbl. Immobilie, weil abgesehen vom Eigentumsvorbehalt der belangten Behörde, selbst die örtlichen Kreditinstitute die erbl. Immobilie für unverwertbar erachten. Wegen des unverwertbaren Zustandes der erbl. Immobilie konnte die Beschwerdeführerin kein Versicherungsinstitut finden, das zum Abschluss einer Brand- oder Sturmschadenversicherung bereit war. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin die Kosten des Vorhaltens der steueraktenkundig (StNr 085/8359) schon seit 1996 völlig ertraglosen Immobilie (unverwertbarer Rest einer 1975 abgebrannten Getreidemühle mit im Jahre 2002 hochwassergeschädigten, desolaten Lager- und Nebengebäuden sowie Betriebsleiterwohnhaus) im Ausmaß von jährlich td 13.000 EUR Kapital und jährlich rd 500 Arbeitsstunden zur unvermeidbaren Instandhaltung aufwenden. Sie hat dadurch bis heute einen unwiederbringlichen finanziellen Schaden von rd. 366.000,- EUR erlitten, den die belangte Behörde zu vertreten hat Es wird wohl niemand behaupten können, ein rd 19.000m2 großes, unverwertbares Gewerbeareal diene der besonderen Vorliebe der Beschwerdeführerin, die als ASVG-Pensionistin über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als 20.000,- verfügt und davon neben des persönlichen Bedarfes auch noch die Betriebskosten für ihr 100 km entferntes Wohnhaus finanzieren muss.

Das Verschleppen des Erbschaftssteuerverfahrens durch die belangte Behörde ist durchsichtig. Zunächst wurde wie in vielen anderen, aus VwGH-Entscheidungen ersichtlichen Fällen die erstinstanzliche Erbschaftssteuerentscheidung hinausgezögert, weil der belangten Behörde diesbezüglich anhängige VfGH-Beschwerden bekannt waren. Mit dem Hinauszögern der Entscheidung konnte verhindert werden, dass weitere Beschwerdeführer in den Genuss einer allfälligen Anlassfallregelung kommen können. Mit der enormen Verfahrensverzögerung bei gleichzeitiger Blockade der Verwertung des Steuergegenstandes zur vorläufigen Abdeckung der -objektiv nicht gerechtfertigten- Steuerschuld verfolgt die belangte Behörde augenscheinlich ein weiteres Ziel. Sie kann bei der Zwangseinbringung der Steuerschuld auf andere, nicht liquide Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, zugreifen. Damit wäre vermieden, dass bei einer Zwangsverwertung des Erbschaftssteuergegenstandes hervorkommt, dass dieser nicht einmal eine Bruchteil der von ihm ausgelösten Steuerschuld erlösen kann, geschweige denn den als Bemessungsgrundlage angesetzten 3-fachen Einheitswert.

Hätte die belangte Behörde ein regelmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere einen Beweisvorhalt durchgeführt, hätte sie ihre aktenwidrige Sachverhaltsvermutung rechtzeitig erkennen können und so zu einem anderen Bescheid kommen können. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in der regelmäßigen Geltendmachung ihrer Parteienrechte verletzt.]

Im Übrigen besteht die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom [] nur aus drei [zwei] Seiten, ihr fehlt ebenso augenscheinlich die gesetzmäßig erforderliche Amtssignatur (Beweis: Kopie Seite 3 [Bescheidkopie Seite 2]). Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom [] leidet somit ebenso wie der angefochtene Bescheid vom an einem mit Nichtigkeit bedrohten Formmangel, der die Beschwerdeführerin in der regelmäßigen Geltendmachung ihrer Parteienrechte behindert."

9. Vorlage der Beschwerden ans BFG

Am wurden die beiden Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. In den Vorlageberichten - eine Ausfertigung davon wurde auch jeweils der Bf. übermittelt - führte das FA ua noch aus wie folgt:

9.1 Ausführungen des FA im Vorlagebericht betreffend Aussetzungszinsen:

"Sachverhalt:
Im Zuge der Beschwerde gegen die Erbschaftssteuervorschreibung vom wurde um Aussetzung der Einhebung der Abgabe angesucht.
Mit Bescheid vom wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben.
Nach Erledigung dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/7100510/2013 wurden mit der Ablauf der Aussetzung sowie die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 16.774,25 per Bescheid verfügt.
Gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen wurde zeitgerecht mit Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.
An der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Ehegatten besteht für das FA dabei gem. § 83 Abs. 4 BAO kein Zweifel. Die Zustellung war dennoch an die Abgabepflichtige selbst vorzunehmen, da § 83 Abs 4 BAO für die Frage der Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) nicht maßgebend ist ().

Stellungnahme:
Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung mit dem Antrag auf Abweisung.

Zum im Vorlageantrag wiederholt vorgebrachten Argument des Nichtbescheides im angefochtenen AE-Zinsenbescheides ist darauf zu verweisen, dass automatisiert erstellte Bescheide keiner Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen (Ritz, BAO, 6. Aufl.), auch keiner Amtssignatur. Diesbezüglich bestimmt § 96 Abs. 2 BAO:
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Der angefochte AE-Zinsenbescheid wurde ausschließlich automationsunterstützt erstellt und bedarf daher schon allein deshalb auch ohne Vorliegen einer Amtssignatur gem. § 96 Abs. 2 BAO erster Satz keiner Unterschrift. Die Bestimmung bestimmt diesbezüglich, dass neben und zusätzlich zu ausschließlich automationsunterstützt erstellten Bescheiden jedenfalls auch mit einer Amtssignatur versehene Ausdrucke als automatisiert erstellt gelten und keine weiteren Voraussetzungen erfüllen müssen.

Zur Berechnung der Aussetzungszinsen. Nach den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO ist für den Zeitraum der Vollstreckungshemmung bzw. des Zahlungsaufschubs zwingend die Erhebung von Aussetzungszinsen angeordnet, die nach dem letzten Satz der Bestimmung mit Ablauf (oder Widerruf) festzusetzen sind. Dabei ist auch die Höhe der Zinsen gesetzlich in Abs. 9 der Bestimmung geregelt.
In Bezug auf den formalen Einwand der Nichtnachvollziehbarkeit ist darauf zu verweisen, dass der Verzinsungsbetrag, die Dauer in Tagen und der angewendeten Zinssatz ausgewiesen sind. Allein, dass nicht der gesamte Rechenvorgang dargestellt wird oder die gesetzliche Grundlage für die Zinsenberechnung nicht angeführt ist, macht die Zinsenberechnung nicht nicht nachvollziehbar oder unzutreffend. Eine rechnerische Unrichtigkeit in der Ermittlung der Zinsen wurde auch nicht eingewendet.
Was den Einwand in Bezug auf den Verzinsungsbetrag (die Höhe der ausgesetzten ErbSt) betrifft, so ergibt sich die Höhe des ausgesetzten Betrags, der der Verzinsung unterliegt aus dem Aussetzungbescheid als Grundlagenbescheid.
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist
• der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw.
• die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (auch wenn ein gegenüber dem Beschwerdebegehren überhöhter Betrag ausgesetzt wäre, ).
Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen. Im Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes und der Aussetzungszinsen kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden ( ), (Ritz, aaO, § 212a, Rz. 33).
Die Höhe der ErbSt an sich wurde im o.a. Erkenntnis vom , RV/7100510/2013 im ordentlichen Rechtsmittelverfahren bestätigt, so dass sich keine zu berücksichtigende Änderung iSd § 212a Abs. 9 BAO ergab.
Auch die Dauer für die Zinsenberechnung ist nicht, wie eingewendet willkürlich, sondern in § 212a Abs. 9 BAO gesetzlich bestimmt und entsprechen die Ausführungen diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung auch der Rechtsprechung (zB ; ; ; ; -K/07), s.a. Ritz, aaO, Rz. 32.
Den Einwendungen gegen die Aussetzungszinsen dem Grunde und der Höhe nach kommt daher keine Berechtigung zu.

Was den weiteren Einwand des Fehlens einer Amtssignatur in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom betrifft, ist zu entgegnen, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid bildet.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde aber auch wirksam erlassen. Dabei erfolgte die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung im Wege der elektronischen Ausfertigung und Versendung über die ADV. Dabei werden der Ausfertigung von der ADV, wenn keine elektronische Zustellung im Wege FinanzOnline erfolgen kann und daher eine Zustellung in Papier erfolgt, ein Adressierungsblatt sowie der Ausdruck der Amtssignatur beigefügt.
Für den zugestellten Ausdruck der Beschwerdevorentscheidung gelten daher dieselben Bestimmungen und ist gem. § 96 Abs. 2 BAO zweiter Satz auch dafür eine Unterschrift oder Beglaubigung nicht erforderlich.
Daher wurde auch die gem. § 262 Abs. 1 BAO zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen und liegen die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorlageantrags vor (der Vorlageantrag ist nicht mangels BVE zurückzuweisen)."

9. 2 Ausführungen des FA im Vorlagebericht betreffend Ablauf der Aussetzung

"Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100510/2013, wurde die Beschwerde von
***Bf1*** betreffend Erbschaftsteuer als unbegründet abgewiesen.
Die Einhebung der Abgabe war ausgesetzt und wurde aufgrund dieser BFG Entscheidung mit Bescheid vom gem. § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.

Gegen diesen Ablaufbescheid wurde am die gegenständliche Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Bestritten wird im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Erlassung eines Ablaufbescheides, es werden Formalfehler des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung vorgebracht (und werden weiters Anträge gestellt auf neuerliche Aussetzung der Einhebung, auf Nachsicht und auch auf pauschale, einvernehmliche Festsetzung der Abgabe).

Stellungnahme:
Es wird angemerkt, dass Bescheidadressatin
***Bf1*** ist, und sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag von ***3*** "im Auftrag" eingebracht und offenkundig auch unterzeichnet wurden.

§ 83 Abs. 4 BAO lautet: "Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte "Angehörige (§ 25)", Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten."

Da es sich um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt und keine Gründe für Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, hat das Finanzamt von einem Mangelbehebungsverfahren abgesehen (Vorlage einer Vollmacht).

Das Finanzamt beantragt das Bundesfinanzgericht möge die beschwerde als unbegründet abweisen."

10. Beweiserhebung durch das BFG

Vom BFG wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA vorgelegten Aktenteile und durch Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes (kurz AIS) zur StNr 10-***BF1StNr1***.

Daraus ergibt sich der oben dargestellte Verfahrensablauf. Unbestritten ist und durch die Aktenlage gedeckt, dass eine Aussetzung der Einhebung des mit Erbschafsteuerbescheid vom festgesetzten Abgabenbetrages iHv € 144.559,50 über Antrag der Bf erfolgt ist und dass keine Einzahlungen auf den ausgesetzten Betrag - mit entsprechender Verrechnungsweisung - erfolgt sind und somit bis zum nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch das Erkenntnis verfügten Ablauf der Einhebung für den ausgesetzten Betrag ein Zahlungsaufschub bestand.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:

Rechtslage

Die Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt in der geltenden Fassung auszugsweise Folgendes:

§ 93 BAO

"(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 BAO

"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97 BAO

"(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

§ 212a BAO:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(7) Dem Abgabepflichtigen steht für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffendenden Bescheides gemäß § 294 zu. ….

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Erwägungen

1. Zum Einwand der Verletzung von Formvorschriften und Nichtigkeit der Bescheide

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 96 Abs. 2 BAO weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Die angefochtenen Bescheide weisen auf der ersten Seite unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (vgl. bspw. ). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl. ; ).

Die Anführung eines Sachbearbeiters ist nach der Bundesabgabenordnung nicht zwingend vorgesehen, dafür muss lediglich die Behörde gemäß § 96 erster Satz BAO (zumindest konkludent) bezeichnet werden. Außerdem würde es im Falle einer vorgesehenen Unterschrift ausreichen, wenn jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (), sie muss jedoch nicht lesbar sein ().

In den angefochtenen Bescheiden wird das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Abgabenbehörde angegeben und gelten die Bescheide, die weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, somit als durch den Leiter des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als genehmigt.

Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ob solche Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 BAO der Behörde nicht ein (Ritz, BAO6, § 102 Tz 1, mwN).

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie lediglich die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (), ein Nichtwirksamwerden des Bescheides wird dadurch ebenso nicht bewirkt (vgl dazu ).

Die Bf. hat in den Beschwerden ausdrücklich angegeben, dass der jeweilige Bescheid am in die Abgabestelle gelegt wurde und nimmt sie inhaltlich auf die Bescheide Bezug, weshalb keinerlei Zweifel für das BFG bestehen, dass die Bf. die an sie gerichteten Bescheide auch tatsächlich erhalten hat. Die Bf. hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Tatsache der Zustellung bestritten, weshalb auf Grund der Angaben der Bf. davon ausgegangen wird, dass die angefochtenen Bescheide am Freitag wirksam wurden sind.

2. Zum Einwand eines inhaltlich unbestimmten Spruches und einer unbestimmten Begründung

Die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlagen des Bescheides gebildet haben (; , 97/16/0004; , 2007/16/0188); nach , stellt die Anführung der Gesetzesstelle ein Begründungselement dar.

Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. ua ).

Das Fehlen einer Begründung bedeutet zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber nicht die Unwirksamkeit des Bescheides (Stoll, BAO-Kommentar, § 93, Seite 972; Ritz, BAO6, § 93 Tz 27).

Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB ; , 2001/13/0281, 0282); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 16).

Eine fehlende (mangelhafte) Begründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft (); ein unbegründeter oder mangelhaft begründeter Bescheid ist anfechtbar und erwächst ohne Anfechtung (Berufung bzw. nunmehr Beschwerde) in Rechtskraft, es sei denn, der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Antrag im Sinne des § 245 Abs. 2 BAO oder § 245 Abs. 3 BAO gehemmt (vgl. ).

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (zB ; , 2006/13/0172; , 2006/13/0122). Zulässig ist auch, sich in einer Begründung auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe zu beziehen (; ebenso auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung ().

Im gegenständlichen Fall wurde im Bescheid betreffend Aussetzungszinsen nicht bloß auf das Berechnungsblatt verwiesen, sondern dieses auch dem Bescheid beigelegt, in dem angeführt wurde, für welchen Zeitraum welcher Zinssatz zur Anwendung gebracht wurde.

Zum Einwand, dass im Ablaufbescheid die Geschäftszahl des Erbschaftsteuerverfahrens nicht angegeben worden sei, ist zu sagen, dass der Bf. eine Zuordnung offensichtlich möglich war. Erstens wurde nur ein Beschwerdeverfahren betreffend Erbschaftsteuer knapp zuvor beendet (die weiteren angesprochenen Beschwerden betrafen die Feststellung des Einheitswertes). Zweitens wurde im Beschwerdeschriftsatz unter Punkt d) von der Bf. selbst auf den Erbschaftssteuerbescheid vom Bezug genommen.

3. Einwand der sachlich unzumutbaren Frist

3.1 im Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (vgl. ), wobei hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Behörde kein Wahlrecht zusteht, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen (; ; ).

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinausauszudehnen (vgl ua ; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207).

Mit Erkenntnis vom wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung der Erbschaftsteuer abgeschlossen und war das FA daher verpflichtet, einen Ablaufbescheid zu erlassen.

§ 212a Abs. 7 BAO normiert, dass dem Abgabeplichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung zu steht.

Die Dauer der Nachfrist für die Entrichtung der ausgesetzt gewesenen Beträge ist somit gesetzlich vorgegeben und hat das FA keinen Spielraum, eine andere Zahlungsfrist festzulegen.

Die Zustellung des Ablaufbescheides an die Bf. erfolgte am , weshalb das im Bescheid angeführte Datum "" exakt der gesetzlichen Vorgabe entspricht.

3.2. im Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen:

Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs 1 BAO zufolge laufend während jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird ( ; , Ra 2015/15/0005).

Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungs­bescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs 6 auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Aussetzungszinsen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sind nicht deshalb rechtswidrig, weil das Beschwerdeverfahren unangemessen lang gedauert hat (vgl ; -K/07). Dies führt übrigens auch nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 (zB ; , 2002/14/0138).

Die Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruchgenommenen Zahlungsaufschub dar. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder geing halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jedezeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgehene Tilgung beenden (; , 97/14/0131).

Lediglich für die Zeit der Nachfrist des § 212a Abs 7 BAO fallen keine Aussetzungszinsen an.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht für den Zeitraum (Zeitpunkt der Antragstellung) bis (Erlassung des Ablaufbescheides).

Die Fälligkeit der Aussetzungszinsen richtet sich nach § 210 Abs 1 BAO und tritt somit ein Monat nach Zustellung des Bescheides ein (vgl dazu Ritz, BAO6 § 212a Tz 33).

Die Zustellung des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen an die Bf. erfolgte am , weshalb das im Bescheid für die Entrichtung angeführte Datum "" exakt der gesetzlichen Vorgabe entspricht.

Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde auch hier kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit gesetzeskonform erfolgt.

Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.

  • Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte und sich die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102550.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at