TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.10.2020, VH/7100013/2020

Der Verfahrenshilfeantrag ist abzuweisen bei Beschwerden gegen einen Rückzahlungsantrag, der mangels Guthaben offensichtlich aussichtslos ist

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung des Rückzahlungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

  • Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In dem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin [...] (in der Folge als Antragstellerin bezeichnet) den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hatte, hatte einen handschriftlichen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von 360 € vom an die belangte Behörde zum Inhalt. Begründet wurde dieser damit, dass der Betrag zu Unrecht eingefordert wurde, weil eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden wäre und daher kein Gebührenanspruch entstanden wäre.

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages mit der Begründung, dass dieser nicht bewilligt hätte werden können, weil auf dem Abgabenkonto der Bf kein Guthaben bestanden hätte.

Dagegen erhob die Bf am eine Bescheidbeschwerde mit derselben Begründung wie im Rückzahlungantrag, dass kein Gebührenanspruch entstanden sei, weil die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden wäre und stellte erneut den Antrag, den Betrag von 360 € zurückzuzahlen, zumal die Gebührenforderung auch noch nicht rechtskräftig sei.

Demzufolge erließ die belangte Behörde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass ein Guthaben erst dann entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigen würde und somit auf demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehen würde. Das Abgabenkonto hätte zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben aufweisen können. Maßgebend seien dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB -0289; , 2005/15/0137; , 2009/16/0311; , 2012/16/0025).

Ob die Belastung mit der angefochtenen Gebührenfestsetzung zurecht erfolgt sei oder diese Festsetzung aufzuheben gewesen wäre, würde nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern im Verfahren zur Festsetzung der Gebühren erfolgen, das bereits beim Bundesfinanzgericht anhängig wäre.

Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis das inhaltliche Begehren betreffend der Gebührenschuld der Bf zurück. In der rechtlichen Würdigung wurde angemerkt wurde, dass selbst bei fristgerechter Einbringung der Beschwerde eine Abweisung zu treffen gewesen wäre, da die Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr gem. § 17a VfGG unabhängig davon besteht, ob diese Einbringung den formalen Voraussetzungen für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof entspricht. Das Erkenntnis weist daraufhin, dass die Gebührenschuld unabhängig davon entstanden ist, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat, () und auch die Vorschreibung der Gebührenerhöhung eine zwingende Folge der Nichtentrichtung der Eingabegebühr darstellt.

Die Bf richtete am einen Vorlageantrag an die belangte Behörde mit denselben Argumenten wie in der Bescheidbeschwerde. Verbunden mit dem Vorlageantrag reichte die Bf den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta, (GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.

Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:

Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO).

In Entsprechung des Art.47 Abs.3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, vor allem darum, ob im Beschwerdeverfahren der Antragstellerin betreffend Rückzahlung eines Betrages, den sie als nicht rechtmäßig ansieht, der aber auf Grund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom RV/7100080/2020 rechtmäßig festgesetzt wurde - da das Bundesfinanzgericht sogar ausdrücklich in seinem zurückweisenden Erkenntnis ausgesprochen hat, dass auch bei Rechtzeitigkeit der Beschwerde diese abzuweisen gewesen wäre - und mittlerweile auch rechtskräftig ist.

Dazu ist - im Hinblick auf die Einlassungen des Antragstellers - festzustellen:

Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Dass die Antragstellerin selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder nicht erkennen kann, ist dabei ohne Bedeutung (so Ritz, BAO6 zu § 292 Rz 24 unter Verweis auf Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1, § 63 ZPO Rz 20).

Da kein Guthaben seitens der Antragstellerin bestand und auf Grund der genannten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes durch eine unrechtmäßig festgesetzte Gebühr der gegenständliche Betrag auch nicht gutgeschrieben werden kann, ist es de facto unmöglich ein Guthaben, das nicht vorhanden ist, auszuzahlen. Da die Beschwerde der Bf gegen den abgewiesenen Rückzahlungsantrag denkunmöglich ist, ist sie im Sinne des § 292 BAO aussichtslos.

Demzufolge ist die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B- VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre. (vgl. ). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Inhaltserfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages eindeutig aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Demzufolge war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100013.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at