Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
874,23 €…...Krankengeld
4.541,56 €…NSA Bezüge,
1.749,97 €…NSA Bezüge.
-132 €………..Pauschbetrag Werbungskosten
7.033,76 €…Gesamtbetrag der Einkünfte
Sonderausgaben
-67,80 €…….Topf-Sonderausgaben
-108 €………..Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
a.g.Belastungen
-535 €……….Aufwendungen vor Selbstbehalt
+467,64 €…...Selbstbehalt § 34 Abs 4 EStG 1988
-126,80 €…….a.g. Belastung ohne Selbstbehalt
6.663,8 €…….Einkommen
Umrechnung (§ 3 Abs 2 EStG 1988):
(53,12 € / 4 x 365) - 53,12 = ……….4.794,08 € …….Umrechnungszuschlag Teil I
(1.749,97 / 23 x 365)-1.749,97 = 26.021,29 €……..Umrechnungszuschlag Teil II
…………………………………………………..30.815,37 €……..Umrechnungszuschlag
30.815,37 €…Umrechnungszuschlag gesamt
6.663,8 €……..Einkommen
37.479,17…….Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
10.502,78 €….Steuer für den Durchschnittssteuersatz vor Absetzbeträgen (37.479,17-…………………….25.000)/ 35.000 x 15.125+ 5.110
-291………………Verkehrsabsetzbetrag
-54………………..Arbeitnehmerabsetzbetrag
10.157,78 €……Steuer für den Durchschnittssteuersatz
27,10 %………….Durchschnittssteuersatz (10.157,78/ 37.479,17 x 100)
1.805,89 €……..Einkommensteuer 6.663,8 € x 27,10 %
-365,14 €……….anrechenbare Lohnsteuer
+ 0,25 €………...Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
1.441 €………….festgesetzte Einkommensteuer 2014
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Am langte die Steuererklärung der Beschwerdeführerin (Bf) beim Finanzamt (FA) ein.
Am wurde der bekämpfte Bescheid betreffend Einkommensteuer (E) 2014 erlassen. Die Bf hatte Bezüge als Angestellte einer Buchhändlerin, vom Arbeitsmarktservice gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit a ESTG und Krankengeld von der Gesundheitskasse (ehemals: Gebietskrankenkasse) bezogen. Das Finanzamt berücksichtigte steuerpflichtige Bezüge, erhalten von der Buchhändlerin in Höhe von 6.159,53 €. Davon bezog es 1.749,97 € (S. 2 des Bescheides) in die Hochrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 ein und berücksichtigte 4.541,56 € für die Hochrechnung nicht.
Das Finanzamt ging von 4 Tagen (6.11.-9.11.) im Streitjahr aus, in welchen keine steuerfreien (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988) Transferleistungen (u.a. Arbeitslosengeld und Krankengeld, das angeblich während der Arbeitslosigkeit erhalten worden sei) bezogen worden seien. Das Finanzamt hielt das Krankengeld (1.064,28 € für die Zeit 4.12.-31.12; siehe AIS-Ausdrucke für das Streitjahr) für einen Bezug, der der Bf während ihrer Arbeitslosigkeit bezahlt worden sei (S. 1 des Bescheides). Diese erwähnten 4 Tage ordnete es dem Bezug, erhalten von der Buchhändlerin von 1.749,97 € zu (S. 2 des Bescheides).
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Bf von der Buchhändlerin für den Zeitraum - 4.541,56 € (Kennzahl 245; S. 4 des Bescheides) erhalten habe. Diesen Betrag berücksichtigte es für die Hochrechnung nicht.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Bf von der Buchhändlerin ferner für den Zeitraum bis 1.749,97 € erhalten habe (S. 4 des Bescheides). Dies deckt sich auch mit dem Lohnzettel des Arbeitgebers, auf dem dieselbe Information enthalten ist. Auf S. 2 desselben Bescheides ordnete das Finanzamt jedoch den Betrag von 1.749,97 € dem Zeitraum von nur 4 Tagen zu (6.11.-9.11.), in welchem die Bf keine steuerfreien Transferleistungen erhalten habe.
Mit Schreiben vom brachte die Bf eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein: Die Hochrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 sei falsch berechnet worden. Das hochzurechnende Einkommen sei für 22 Tage anzusetzen gewesen und nicht nur für 4 Tage.
Sie sei vom bis in Bildungskarenz (§ 11 Abs 1 AVRAG) gewesen und habe für diese Zeit geringfügige Einkünfte bezogen (Anm: 4.541,56 € lt. erstem Lohnzettel der Dienstgeberin; Weiterbildungsgeld gem. § 26 Abs 1 und 8 AlVG lt. Anfrage der Organwalterin des Finanzamtes vom an die Fachvorständin).
Sie sei ab wieder voll beschäftigt gewesen (Vgl Lt. Sozialversicherungsdaten-Auszug vom 9.12. - mit Bezügen von 2.135,93 €+355,99 €= 2.491,92 € KZ 2010, dh brutto, d.s. netto 1.749,97 € lt. S. 4 des Bescheides).
Es sei kein Tatbestand der Pflichtveranlagung gegeben. Sie ziehe ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom :
Das Finanzamt hielt fest: Im Zeitraum 6.11.-9.11. habe die Bf keine AMS (Arbeitsmarktservice) -Bezüge erhalten, daher fände für diese vier Tage eine Hochrechnung statt. Die Bf habe an 361 Tagen Bezüge gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 erhalten, weshalb die außerhalb dieses Zeitraums (also in den verbleibenden vier Tagen ) bezogenen Einkünfte hochzurechnen seien. Grundsätzlich wäre anhand der Lohnkonten zu ermitteln, welche Bezüge in diesen vier Tagen bezogen worden seien. Die Bezugsteile von 4.541,56 seien aus der Hochrechnung ausgenommen worden.
Es liege ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs 1 Z 3 ESTG 1988 vor (Bezug von Krankengeld gem. § 69 Abs 2 EStG 1988).
Vorlageantrag vom :
Es liege kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
Im ersten Jahreslohnzettel seien die Bezüge im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung übermittelt worden. Im 2. Jahreslohnzettel , in dem der Bezugszeitraum 1.1.- angegeben worden sei, handle es sich um Bezüge, die die Bf für den Zeitraum 9.12.- erhalten habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen
Die Bf hat für einen Teil des Streitjahrs (1.1.-5.11., 10.11.-3.12.) Bildungsteilzeitgeld steuerfrei gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 i.V.m. § 26a Abs 5 AlVG i V m § 26 Abs 8 AlVG vom AMS erhalten (AIS-Daten 2014, S. 2, mit den Zahlungen des AMS für die Zeit 1.1.-6.1., 7.1.-5.11. und 10.11.-3.12.; Sozialversicherungsdatenauszug vom , in dem das Bildungsteilzeitgeld als Weiterbildungsgeld bezeichnet worden ist).
Insgesamt erhielt sie aus diesem Titel im Streitjahr (lt. AIS-Daten)
228,06 €……..Bildungsteilzeitgeld 1.1.-6.1.
11.517,03 €….Bildungsteilzeitgeld 7.1.-5.11.
912,24 €……..Bildungsteilzeitgeld 10.11.-3.12.
12.657,33 €….Summe steuerfreies (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988) Bildungsteilzeitgeld 1.1.-5.11 und 10.11.-3.12, erhalten vom AMS
Vom 4.12.- jedenfalls 8.12. des Streitjahres erhielt sie steuerfreies (DKMZ, ESTG 18. Auflage § 3 TZ 23) Krankengeld in Höhe von 190,05 € , weil sie in dieser Zeit nur geringfügig beschäftigt und daher arbeitslos (§ 12 Abs 6 lit a AlVG) war ( siehe Sozialversicherungsdatenauszug vom mit Krankengeldbezug -).
Der gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit a steuerfreie Betrag von 190,05 € errechnet sich wie folgt:
1.064,28 Krankengeld………….28 Tage (4.12-31.12)
1.064,28 / 28 = 38,01 € …………1 Tag
(1.064,28 / 28) x 5= 190,05 €…5 Tage (4.12.-8.12).
Die Bildungsteilzeitvereinbarung (§ 11a AVRAG) , die im ursächlichen Zusammenhang mit diesem Bildungsteilzeitgeld geschlossen wurde, wurde durch die Bf und ihre Dienstgeberin für die Zeit 1.1.-8.12. vereinbart. Offensichtlich hat die Dienstgeberin nur für diese Zeit der vereinbarten Bildungsteilzeit einen eigenen Lohnzettel ausgestellt (Vorlageantrag der Bf vom ; erster Lohnzettel der Dienstgeberin für den Zeitraum 1.1.-8.12.; Beschwerde vom ) und für die restliche Zeit der vereinbarten Vollbeschäftigung (9.12.-31.12.) einen zweiten Lohnzettel.
In der Zeit der Geltung der Bildungsteilzeitvereinbarung blieb die Bf geringfügig (§ 5 Abs 2 ASVG) beschäftigt. Sie erhielt für diesen Zeitraum (1.1.-8.12. Kennzahl 245) steuerpflichtig 4.541,56 € (erster Lohnzettel der Dienstgeberin).
Das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld (DKMZ, EStG, 18. Auflage, § 3 TZ 23) wurde durch das AMS seit 1.1. bis 5.11. und vom 10.11. nur bis 3.12. und nicht bis zum 8.12. bezahlt, weil die Bf ab 4.12. Krankengeld bezogen hat. Daher der Krankengeldbezug für die Zeit 4.12.-8.12 in Höhe von 190,05 €. Das Krankengeld ersetzte somit für die Zeit vom 4.12. - 8.12. das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a ESTG 1988; § 26 Abs 1 und Abs 8 AlVG; § 26a Abs 1, und Abs 5 AlVG) und war deshalb steuerfrei (DKMZ, EStG, 18. Auflage, § 3 TZ 23).
Ab 9.12. bis jedenfalls zum Ende des Jahres war die Bf wieder lt. dienstvertraglicher Vereinbarung Angestellte ihrer Dienstgeberin, einer Buchhändlerin und erhielt dafür einen steuerpflichtigen Bezug für diesen Zeitraum (9.12.-31.12.) von 1.749,97 € (Kennzahl 245) (Beschwerde vom ; Vorlageantrag vom ; Sozialversicherungsdatenauszug vom mit Beitragsgrundlagen von 2.135,93 + 355,99, insgesamt somit 2.491,92 € brutto für Dezember 2014 mit dem Hinweis, dass die Zeit als Angestellte mit diesem Gehalt von 2.491,92 € brutto erst ab begonnen hat; bekämpfter Bescheid vom , S. 4, demzufolge 2.491,92 € brutto 1.749,97 € netto waren).
Allerdings bezog sie auch in der Zeit vom 9.12. bis jedenfalls zum Ende des Jahres (23 Tage) steuerpflichtig (DKMZ, EStG, 18. Auflage § 3 TZ 18) Krankengeld in Höhe von 874,23 €.
1.064,28 Krankengeld…………..28 Tage (4.12-31.12 lt AIS-Daten)
1.064,28/ 28 = 38,01 € …………..1 Tag
(1.064,28/28) x 23= 874,23 €…23 Tage (9.12.-31.12).
190,05 €……steuerfreies Krankengeld 4.12-8.12.
874,23 €…...steuerpflichtiges Krankengeld 9.12.-31.12
1.064,28 €…Summe Krankengeld 4.12.-31.12.
Beweiswürdigung:
Das FA ordnet den Bezug von 1.749,97 € (Kennzahl 245) ( = 2.491,92 lt. Kennzahl 2010) dem Vier-Tages-Zeitraum vom 6.-9.11.zu. Dem steht allerdings das hinreichend deutliche Vorbringen der Bf (Beschwerde, Vorlageantrag i V mit den beiden Lohnzetteln , die sie im Jahr 2014 von ihrer Dienstgeberin erhalten hat) entgegen, die diesen Betrag im Zeitraum 9.12. - 31.12. als vollbeschäftigte Angestellte verdient haben will. Dieses Vorbringen der Bf ist überzeugend, weil es mit den Daten in der ersten Zeile des Versicherungsdatenauszugs vom im Einklang steht. Dort werden Beitragsgrundlagen von 2.135,93 + 355,99 ( zusammen 2.491,92 € brutto) dem Zeitraum Dezember 2014 zugeordnet, wobei in Verbindung mit den angegebenen Versicherungszeiten erkennbar darauf hingewiesen wird, dass damit die Zeit ab gemeint war. Das Vorbringen der Bf ist daher glaubhaft.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben hat, warum ihre Dienstgeberin 2 Lohnzettel für das Streitjahr ausgestellt hat: Der erste Lohnzettel sollte ihren Angaben zufolge den Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung 1.1.-8.12. betreffen (insoweit stimmen die Angaben der Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag mit dem ersten Lohnzettel überein) . Der zweite Lohnzettel, so die Bf sinngemäß in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag , sei ausgestellt worden, um Auskunft über die Bezüge in der Zeit der Vollbeschäftigung vom 9.12.-31.12 zu geben. Das ist eine nachvollziehbare Erklärung für die zwei Lohnzettel, auch wenn im zweiten Lohnzettel derselben Dienstgeberin der Zeitraum der Bezüge nicht mit 9.12.-31.12 , sondern mit 1.1.-31.12. angegeben wird. Allerdings ist dieser Zeitraum der Bezüge, der im zweiten Lohnzettel erwähnt wird (1.1.-31.12.) nachweislich unrichtig, wenn man den Versicherungsdatenauszug vom berücksichtigt, in dessen erster Zeile eben diese Bezüge (2.491,92 € brutto) dem Zeitraum Dezember und genauer dem Zeitraum ab 9.12. zugeordnet werden, genauso, wie dies die Bf in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag sinngemäß vorgebracht hat. Im Ergebnis ist daher das Vorbringen der Bf über die Zuordnung der Bezüge von 2.491,92 € [= 1.749,97 € (KZ 245)] zum Zeitraum 9.12.-31.12. nachvollziehbar.
In dieses Bild fügen sich die vergleichbaren Verhältnisse des Jahres 2013: Auch hier war die Bf zum Teil arbeitslos und zum Teil vollbeschäftigt: Nur in der Zeit ab bis war sie arbeitslos (AIS- Daten 2013). In dieser kurzen Zeit war sie aber auch geringfügig beschäftigt mit einem Bezug von 345,30 € brutto für netto (zweiter Lohnzettel der Dienstgeberin für 2013). Daher kann der erste Lohnzettel mit Bezügen von 25.230,07 € (Kennzahl 245) nur die Zeit vom 1.1.- meinen, weil es sonst unverständlich wäre, warum es für 2013 überhaupt 2 Lohnzettel gegeben haben sollte. Die Bezüge von 25.230,07 € des Jahres 2013 entfallen somit auf die Zeit der Vollbeschäftigung der Bf als Angestellte derselben Dienstnehmerin in der Zeit vom 1.1.-. Dies deutet auf ein durchschnittliches Gehalt der Bf pro Tag im Jahr 2013 von 73,77 € hin.
31 Jan
28 Feb
31 Mrz
30 Apr
31 Mai
30 Jun
31 Jul
31 Aug
30 Sept
31 Okt
30 Nov
8 Dez
342 Tage im Zeitraum 1.1.-. Diesem Zeitraum ist das Gehalt lt. erstem Lohnzettel von 25.230,07 € im Jahr 2013 zuzuordnen. Somit entfielen in der Zeit der Vollbeschäftigung der Bf im Jahr 2013 durchschnittlich 73,77 € (25.230,07 € / 342) als Bezug auf einen Tag der Vollbeschäftigung.
Wenn die Bf nun im Jahr 2013, dh in einer Zeit, in der sie nur verhältnismäßig kurz (9.12.-31.12. lt. AIS-daten) arbeitslos war, 73,77 € pro Tag (Kennzahl 245) bei derselben Dienstgeberin als vollbeschäftigte Angestellte verdient hat, dann kann sie nicht im Jahr 2014, dh in einem Jahr, in dem sie beim selben Dienstgeber fast durchgehend Bildungsteilzeitkarenz in Anspruch genommen hat, und daher wegen geringfügiger Beschäftigung fast durchgehend als arbeitslos gegolten hat (abgesehen vom Zeitraum 9.12.- und 6.11.-) in bloß vier Tagen (6.11.-) , wie das Finanzamt meint, 1.749,97 € als Gehalt von demselben Dienstgeber bekommen haben. Dies wäre im Jahr 2014 ein Gehalt von 437,49 € pro Tag in diesen vier Tagen. Ein so hohes Gehalt, wie es das Finanzamt für diese vier Tage im Jahr 2014 annimmt, entspricht nicht der Lebenserfahrung. Kein Dienstgeber würde einer Dienstnehmerin, der er im Jahr 2013 in der Zeit ihrer fast durchgehenden Vollbeschäftigung 73,77 € durchschnittlich pro Tag gezahlt hat, im Jahr darauf, in dem die Dienstnehmerin fast nur noch geringfügig beschäftigt war, in vier Tagen durchschnittlich 437,49 € pro Tag zahlen, egal, ob sie in diesen vier Tagen nun vollzeitlich gearbeitet hat oder nicht. Dies hat damit zu tun, dass für einen Dienstgeber eine vollzeitlich beschäftigte Mitarbeiterin i d R wesentlich wertvoller ist, als eine nur geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin.
Die Annahme des Finanzamtes, die Bf habe im Streitjahr 2014 in nur vier Tagen 1.749,97 € verdient, steht daher auch mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang.
Rechtsfolgen:
Die Bf hat für die Zeit vom 4.12.-31.12. des Streitjahres 2014 Krankengeld bezogen. Daher liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (§ 41 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 69 Abs 2 EStG 1988).
Die Bf war ab 9.12. bis zum Ende dieses Jahres (2014) wieder vollbeschäftigte Angestellte mit einem Gehalt vor Lohnsteuer für diesen Zeitraum (Kennzahl 245) von 1.749,97 € (= 2.491,92 € brutto) [bekämpfter Bescheid S. 4; Sozialversicherungsdatenauszug mit dem Hinweis auf das Bruttogehalt von 2.135,93 € + 355,99 € (2.491,92 €) für die Zeit ab ]. In der Zeit 9.12.- war sie daher jedenfalls nicht arbeitslos (§ 12 Abs 1, Abs 3 lit a, Abs 6 lit a AlVG).
Daher war entgegen der Ansicht des Finanzamtes (vgl bekämpfter Bescheid , S. 1 und S. 4) das Krankengeld, das sie für die Zeit 9.12.- (Zeit der Vollbeschäftigung) bezog (874,23 €) einkommensteuerpflichtig, weil es nicht als Ersatz für Arbeitslosengeld anzusehen war und weil sie in dieser Zeit (9.12.-31.12.) nicht arbeitslos war (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988; DKMZ, ESTG, 18. Auflage § 3 TZ 18 und TZ 23).
Das Krankengeld für die Zeit 4.12.-8.12. (190,05 €) war hingegen nicht einkommensteuerpflichtig (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988; DKMZ, ESTG, 18. Auflage § 3 TZ 23), weil die Bf in dieser Zeit geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs 2 ASVG) und daher arbeitslos war (§ 12 Abs 6 lit a AlVG). Es ersetzte daher in diesen 5 Tagen das steuerfreie (DKMZ, EStG, 18 Auflage § 3 TZ 23) Bildungsteilzeitgeld.
In der Zeit der Geltung der Bildungsteilzeitvereinbarung (1.1.-) war die Bf geringfügig beschäftigt. Daher galt sie in dieser Zeit als arbeitslos (§ 12 Abs 6 lit a AlVG). Das Bildungsteilzeitgeld (12.657,33 €),das sie vom AMS in dieser Zeit (1.1.- 5.11., 10.11.-) erhalten hat, war daher steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 5 lit a EstG 1988; § 26a Abs 5 AlVG; vgl. DKMZ, EStG, 18. Auflage § 3 TZ 23).
Da sie das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld, erhalten vom AMS jedenfalls nicht für die Zeit 6.11.- bekommen hat (Sozialversicherungsdatenauszug vom , AIS-Daten für das Streitjahr), sind die steuerpflichtigen Bezüge, die sie von der Dienstgeberin in diesem Zeitraum (4 Tage) erhalten hat, ebenso gem. § 3 Abs 2 EStG hochzurechnen wie die Bezüge, die sie von der Dienstgeberin in jener Zeit (9.12.-31.12.) erhalten hat, in der sie nicht arbeitslos war.
Steuerpflichtig sind daher:
874,23 €…...Krankengeld 9.12.-31.12
4.541,56 €…Bezüge, erhalten v. der Dienstgeberin (geringf. Beschäftigung 1.1.- ………………….während der Bildungskarenz)
1.749,97 €…Bezüge aus Vollbeschäftigung 9.12.-
-132 €………..Pauschbetrag Werbungskosten
7.033,76 €…Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte
Sonderausgaben
-67,80 €…….Topf-Sonderausgaben
-108 €………..Zuwendungen
a.g.Belastungen
-535 €…………Aufwendungen vor Selbstbehalt
+467,64 €…...Selbstbehalt § 34 Abs 4 EStG 1988
-126,80 €……a.g. Belastung ohne Selbstbehalt
6.663,8 €…….Einkommen
Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988:
Die Bezüge in Höhe von 4.541,56 € (Kennzahl 245) entfallen auf den Zeitraum 1.1.-8.12. (siehe Lohnzettel für diesen Zeitaum), das sind 342 Tage:
31 Jan
28 Feb
31 Mrz
30 Apr
31 Mai
30 Jun
31 Jul
31 Aug
30 Sept
31 Okt
30 Nov
8 Dez
342 Tage im Zeitraum 1.1.-8.12.
Daher entfallen auf die vier Tage zwischen 6.11- und 9.11. des Streitjahres 53,12 € (4.541,56/ 342 x 4). Dieser Betrag unterliegt der Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988, weil in diesen 4 Tagen keine steuerfreien Transferleistungen bezogen wurden (VwGH 98/14/0039; DKMZ, EStG 18. Auflage, § 3 TZ 28/2).
Der Betrag von 1.749,97 (Kennzahl 245) (= 2.491,92 brutto lt. Kennzahl 2010) entfällt nicht auf diesen Zeitraum zwischen dem 6.11. und 9.11, sondern auf die Zeit der Vollbeschäftigung zwischen dem 9.12. und dem 31.12 des Streitjahres 2014 (23 Tage)(siehe oben; Sozialversicherungsdatenauszug vom betreffend Versicherungszeiten - mit Beitragsgrundlagen für Dezember 2014 von 2.491,92 € brutto, zur Höhe brutto und lt. Kennzahl 245 siehe bekämpfter Bescheid S. 4). Auch dieser Betrag unterliegt daher der Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988, weil in dieser Zeit (9.12.-) keine steuerfreien Transferzahlungen bezogen wurden (VwGH 98/14/0039; DKMZ, EStG, 18. Auflage, § 3 TZ 28/2).
Umzurechnen gem. § 3 Abs 2 EStG sind daher:
1.749,97 €…Bezüge aus Vollbeschäftigung 9.12.-31.12., dh für 23 Tage
53,12 €…….Bezug aus geringfügiger Beschäftigung für 4 Tage
(53,12 € / 4 x 365) - 53,12 = ……….4.794,08 € …….Umrechnungszuschlag I
(1.749,97 / 23 x 365)-1.749,97 = 26.021,29 €……..Umrechnungszuschlag II
…………………………………………………..30.815,37 €……..Umrechnungszuschlag
30.815,37 €….Umrechnungszuschlag
6.663,8 €……..Einkommen
37.479,17…….Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
10.502,78 €…..Steuer vor Absetzbeträgen (37.479,17-25.000) / 35.000 x 15.125+ 5.110
-291………………Verkehrsabsetzbetrag
-54…………………Arbeitnehmerabsetzbetrag
10.157,78 €…...Steuer für den Durchschnittssteuersatz
27,10 %………..Durchschnittssteuersatz (10.157,78/ 37.479,17 x 100)
1.805,89 €……..Einkommensteuer 6.663,8 € x 27,10 %
-365,14 €……….anrechenbare Lohnsteuer
+ 0,25 €………....Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
1.441 €……………festgesetzte Einkommensteuer 2014
Selbstbehalt § 34 Abs 4 EStG 1988:
7.033,76 €…….Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte
756,94 € ………(KZ 220)
355,99 € ………(KZ 220)
-50,09 € ……….(KZ 225)
-67,80 € ……….Sonderausgabe
-108 €……………Sonderausgabe
-126,80 €………a.g. Belastung ohne Selbstbehalt
7.794 €………….Summe Bemessungsgrundlage Selbstbehalt
467,64 €………..davon (7.794 €) 6 % gem. § 34 Abs 4 EStG als Selbstbehalt
Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es handelt sich um ein Verfahren mit einer Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988. Es ist nicht strittig, dass ein Bezug in Höhe von 1.749,97 € gem. § 3 Abs 2 EStG umzurechnen ist. Es ist allerdings strittig, ob dieser Betrag in 4 Tagen verdient worden sei (so das Finanzamt) oder in 22 Tagen (so die Bf). Diese Streitfrage ist allerdings eine Tatfrage, keine Rechtsfrage. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dieser Betrag in 23 Tagen verdient worden ist.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104410.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at