Säumniszuschlag: Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V, die Richterin R sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2 in der Beschwerdesache X, vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10
1. vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur Kapitalertragsteuer 12/2014, 12/2015, 12/2016 und 12/2017, Abgabenkontonummer 04, und
2. vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer 2014, 2015 und 2017, Abgabenkontonummer 04,
in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach einer Außenprüfung (Niederschrift gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom , ABNr. 123) setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) mit den Haftungsbescheiden vom Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2014 bis 2017 in der Gesamthöhe von 143.433,31 Euro fest. Im wieder aufgenommenen Verfahren erließ das Finanzamt u.a. Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2017, die Nachforderungen in der Höhe von 97.915 Euro zur Folge hatten.
Mit den hier angefochtenen (Sammel-)Bescheiden vom 09.09. und setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge betreffend Kapitalertragsteuer 12/2014, 12/2015, 12/2016 und 12/2017 in der Höhe von insgesamt 2.868,67 Euro sowie betreffend Körperschaftsteuer 2014, 2015 und 2017 in der Höhe von insgesamt 1.958,30 Euro fest.
Nach verlängerter Rechtsmittelfrist beantragte die Bf. durch ihren Vertreter im Schriftsatz vom die Aufhebung u.a. der verfahrensgegenständlichen Bescheide und begründete dies damit, "die Umstände für die Schätzung seien in keinster Weise begründet und ausgeführt" worden.
Die Bf. beantragte die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 3 BAO und die Entscheidung durch den gesamten Senat.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht im Februar 2020 zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens sind die in den Bescheiden vom 09.09. und festgesetzten Säumniszuschläge zur Kapitalertragsteuer 2014 bis 2017 und zur Körperschaftsteuer 2014, 2015 und 2017 im Gesamtausmaß von 4.826,97 Euro.
Die Einhebung der Säumniszuschläge ist derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. 04).
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen Abgabenschuld, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (; ). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ).
Die gegenständlichen Säumniszuschläge waren festzusetzen, weil die Kapitalertragsteuern nicht an den Fälligkeitstagen , , und und die Körperschaftsteuern nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurden. Die einmal eingetretene Fälligkeit von Abgaben kann weder durch die Einbringung eines Rechtsmittels noch eines (rechtzeitigen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) oder durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) beseitigt werden (vgl. ; Ellinger, ÖStZ 1988, 168; Arnold, WoBl 1998, 127).
Da somit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt und nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt, kommt dem sich ausschließlich gegen die Abgabenfestsetzung (Kapitalertragsteuer 2014 bis 2017, Körperschaftsteuer 2014, 2015 und 2017) gerichteten Vorbringen im Verfahren über die Festsetzung von Säumniszuschlägen keine Relevanz zu.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegen stünde ().
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nämlich nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit dem Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.
Im vorliegenden Fall liegt die Fälligkeit sämtlicher Abgaben vor der Antragstellung gemäß § 212a BAO, weshalb deren durch das Finanzamt antragsgemäß erledigte Aussetzung der Einhebung keinen Einfluss auf die Festsetzung der Säumniszuschläge hat.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; …..
Sollte der Beschwerde gegen die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenbescheiden (teilweise) stattgegeben werden, wären die Säumniszuschläge von Amts wegen herabzusetzen bzw. aufzuheben.
Die Festsetzung der angefochtenen Säumniszuschläge erfolgte daher - ungeachtet ihrer Herabzusetzung oder Aufhebung im Falle einer Abänderung oder Aufhebung der Kapitalertrag- und Körperschaftsteuerbescheide 2014 bis 2017 - zu Recht.
Nicht vorgebracht wurde, dass die angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide rechtsunwirksam seien oder die Säumniszuschläge falsch berechnet wurden.
Da keine weiteren Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen bzw. keine solchen Gründe aktenkundig sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100780.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at