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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2020, RV/7103171/2020

Arbeitgebereigenes Kfz: Kein gemäß § 15 EStG 1988 zu versteuernder Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Privatnutzung nachgewiesenermaßen tatsächlich nicht in Anspruch nimmt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***6*** (nunmehr ***BF1StNr1***,) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird mit -2.840,00 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind der in dieser Angelegenheit ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom mit folgenden Abänderungen zu entnehmen:

Die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) von der ***1***, der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen sind jeweils um 1.030,40 € niedriger. Die Einkommensteuer in der 25%-Tarifstufe sowie die Einkommensteuer vor Abzug und nach Abzug der Absetzbeträge ist jeweils um 257,60 € niedriger. Die Einkommensteuer vor der Anrechnung der Lohnsteuer beträgt 984,38 € anstatt 1.241,98 €; der Rundungsabschlag beträgt -0,31 €.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit bei der Firma ***1*** als Key Account Manager nichtselbständig tätig. Von seinem Arbeitgeber wird dem Bf. ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden darf. Für dieses Kfz wird vom Arbeitgeber beim Arbeitsort ein Garagenplatz angemietet, für den der Bf. einen monatlichen Nettobeitrag von 29,00 € über die Lohnverrechnung entrichtet.

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2019; in diesem Bescheid wurde für den oa. Firmenwagen ein steuerpflichtiger Sachbezug von 2.060,80 € angesetzt.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde:

Es sei ein Sachbezug von 2.060,80 € einbezogen worden, tatsächlich aber sei der Firmenwagen vom Bf. nur beruflich genutzt worden, was durch ein lückenloses Fahrtenbuch bewiesen werde. Ersucht werde daher um Korrektur des Sachbezugs für dieses Kfz auf die tatsächliche private Nutzung (= 0 km) und Rückvergütung des für jenes Kfz zu viel bezahlten Betrags.

Der Beschwerde war ein vom Bf. geführtes Fahrtenbuch für den Zeitraum bis beigeschlossen, das für den Firmenwagen ausschließlich beruflich gefahrene Kilometer ausweist; der Anfangskilometerstand wird darin mit 130.735 angegeben.

Weiters waren der Beschwerde beischlossen:

- Ein "Dienstwagenübernahmeprotokoll" des Arbeitgebers des Bf., worin die am durch den Bf. erfolgte Übernahme des Firmenwagens bei einem Kilometerstand von 128.058 bestätigt wird.

- Ein mit "Bestätigung" übertiteltes Schreiben des Arbeitgebers des Bf. vom mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

"[…]

Aus der vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnung geht hervor, dass [der Bf.] das Fahrzeug ausschließlich vom Dienstort aus für geschäftliche Fahrten benutzt hatte (dh. Antritt und Rückgabe).

[…]"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt, indem es den Sachbezug für den Firmenwagen um die Hälfte (= um 1.030,40 €) kürzte.

In seinem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom hielt der Bf. sein Begehren auf Korrektur des Sachbezugs für den Firmenwagen auf 0,00 € weiterhin aufrecht:

In Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und die Vorlage aller notwendigen Unterlagen inklusive eines lückenlosen Fahrtenbuchs sehe er die vollständige Berichtigung des Sachbezugs für 2019 als angemessen. Er habe bewiesen, in 2019 0 km privat gefahren zur sein.

Am wurde das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, aus dem "Dienstwagenübernahmeprotokoll" gehe hervor, dass der Bf. den Dienstwagen am bei einem Kilometerstand von 128.058 übernommen habe; aus dem vorgelegten Fahrtenbuch gehe hervor, dass der Bf. die erste Fahrt mit dem Pkw am gehabt habe, bei der der Kilometerstand bei der Abfahrt 130.735 betragen habe. Der Bf. habe angegeben, dass der Dienstwagen ausschließlich von ihm genutzt werde.

Da der Kilometerstand am Übernahmeprotokoll und der Kilometerstand der ersten dienstlichen Fahrt divergierten, müsse davon ausgegangen werden, dass der Bf. zwischen Übernahme des Firmenwagens und der ersten aufgezeichneten Fahrt lt. Fahrtenbuch 2.677 km privat zurückgelegt habe. Da das Kfz somit - wenn auch nur fallweise - auch für private Fahrten genutzt worden sei, sei der Sachbezug in der Beschwerdevorentscheidung richtig angesetzt worden.

Am erging ein E-Mail des Finanzamts an den gefertigten Richter, in dem die belangte Behörde ausführte, dass der Bf. den Fehler im Übernahmeprotokoll betreffend den Dienstwagen aufgeklärt habe und als Nachweis dazu noch zwei Dokumente geschickt habe. [Anm.: Diese Dokumente waren dem E-Mail als Anhang beigefügt]. Sollte das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen, dass der Bf. 0 km privat gefahren sei, habe die belangte Behörde keine Einwände, wenn der Beschwerde stattgegeben werde (in diesem Zusammenhang verwies der Finanzamt ua. auf das Erkenntnis ).

Das erste der beiden oa., vom Bf. übermittelten Dokumente ist ein an den Bf. adressiertes, mit "Bestätigung Korrektur Kilometerstand " übertiteltes Schreiben seines Arbeitgebers, das auszugsweise folgenden Wortlaut aufweist (S 24 BFG-Akt):

"[…]

Wir bedauern, dass es bei der Übergabe des funktionalen Firmenwagens [Kennzeichen] bei Deinem Dienstantritt am […] zu einem falschen Eintrag des Anfangskilometerstandes am Übernahmeprotokoll von ***2*** (als Beilage zum Dienstwagenüberlassungsvertrag) kam.

Es liegt auf, dass

- der letzte Fahrzeughalter, ***3***, der nach Deutschland dienstentsendet wurde, das Fahrzeug per mit dem angegebenen Km-Stand von 128.058 km (Rückgabeprotokoll bei ***2*** vorhanden) retourniert hatte.

- Das Fahrzeug zwischen Anfang Mai und Ende August als vakant geführt wurde, und von mindestens zwei Fahrzeugberechtigten (Ersatzwagen für ***4*** bzw. interimistisches Fahrzeug in AT statt in DE ***3***) als Poolfahrzeug im Mai, Juni und Juli genutzt [wurde], womit die Differenz von 2.677 km zum tatsächlichen Kilometerstand bei Übergabe von 130.735 km nachvollziehbar ist.

- ***2*** das Übernahmeprotokoll nach interner Prüfung berichtigt hat, und nun mit dem tatsächlichen Anfangs-Kilometerstand auf Deinem Fahrtenbuch (sowie Fotodokument Km-Stand Beginn) übereinstimmt.

Wir können des weiteren nachvollziehen, dass aufgrund der Einschulung eine geschäftliche Nutzung Anfang September nicht erforderlich war, da die Kundenbesuche zumeist mit einem erfahrenen Kollegen bzw. Teamleiter in dessen Dienstfahrzeug erfolgten. Das Fahrzeug konnte zwischenzeitlich am vo[m Arbeitgeber des Bf.] angemieteten […] Dauerparkplatz […], den Du für das Firmenfahrzeug gegen einen monatlichen Eigenbeitrag beanspruchst, verbleiben.

Wir bedauern die Unannehmlichkeiten und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

***5***

Senior Manager Human Resources"

Das zweite der beiden oa., vom Bf. übermittelten Dokumente ist die von der Kfz-Abteilung des Arbeitgebers des Bf. korrigierte Fassung des bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs angeführten "Dienstwagenübernahmeprotokolls", worin die am durch den Bf. erfolgte Übernahme des Firmenwagens bestätigt wird. In dieser korrigierten Fassung (S 25 BFG-Akt) ist der Kilometerstand bei der Übernahme dieses Kfz auf "130.735 km" ausgebessert und mit dem Vermerk "ÜBERARBEITET 14:16, " versehen. Unterhalb jenes Vermerks befindet sich der Firmenstempel der Kfz-Abteilung des Arbeitgebers des Bf. samt Unterschrift.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 15 Abs. 1 EStG 1988 weist folgenden Wortlaut auf:

"§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden."

§ 15 Abs. 2 EStG 1988 lautet:

"(2) 1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

3. […]"

Der mit "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" übertitelte § 4 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung, lautet auszugsweise:

"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a) […]

b) […]

3. […]

4. […]

[…]

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3) […] bis (7) […]"

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach dem Erkenntnis , führt die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene, Möglichkeit der Privatnutzung - wie das Höchstgericht im Erkenntnis , ausgeführt hat - nicht zu einem Sachbezug, der gemäß § 15 EStG 1988 zu versteuern ist.

Streit besteht im gegenständlichen Fall darüber, ob beim Bf. für den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, gemäß § 15 EStG 1988 ein (halber) Sachbezug zu versteuern ist.

Während das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom aufgrund von damals vorgelegenen Divergenzen zwischen dem am Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Kilometerstand von 128.058 und dem im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Anfangskilometerstand von 130.735 von einer, wenn auch nur fallweisen, privaten Nutzung des Dienstwagens durch den Bf. im Ausmaß von 2.677 km ausgegangen ist und dafür einen halben Sachbezug versteuert hat, hat der Bf. in seinen Rechtsmittelschriftsätzen ausgeführt, im Streitjahr 2019 mit dem Dienstwagen 0 km privat gefahren zu sein, weshalb kein Sachbezug anzusetzen sei.

Zum Nachweis dazu hat der Bf. zunächst ua. ein vom ihm geführtes Fahrtenbuch für den Zeitraum bis vorgelegt, das für den Dienstwagen ausschließlich beruflich gefahrene Kilometer ausweist. Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht hat er außerdem noch ein an ihn adressiertes, mit "Bestätigung Korrektur Kilometerstand " übertiteltes Schreiben seines Arbeitgebers sowie die von der Kfz-Abteilung des Arbeitgebers des Bf. korrigierte Fassung des "Dienstwagenübernahmeprotokolls" übermittelt (siehe dazu bereits ausführlich oben in der Darstellung des Verfahrensgangs). Aus den beiden letztgenannten Dokumenten geht hervor, dass es bei der Übergabe des Dienstwagens an den Bf. am aus den dort näher angeführten Gründen zu einem falschen Eintrag des Anfangskilometerstandes im Übernahmeprotokoll gekommen ist und der Anfangskilometerstand in Wahrheit 130.735 km (und nicht 128.058 km) betragen hat.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichts Folgendes festzuhalten:

In Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Angaben im vollständigen Fahrtenbuch des Bf. und in den beiden nachträglich vorgelegten Dokumenten, die beide vom Arbeitgeber verfasst und von diesem unterfertigt wurden, glaubhaft sind. Anhaltspunkte für inhaltliche Zweifel daran vermag das Bundesfinanzgericht - ebenso wie offensichtlich auch das Finanzamt, das in seinem E-Mail an den gefertigten Richter vom ausgeführt hat, dass der Bf. den Fehler im Übernahmeprotokoll aufgeklärt und als Nachweis dazu noch zwei Dokumente geschickt hat (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs) - nicht zu erkennen.

Als Ergebnis der freien Beweiswürdigung ist somit von einem Anfangskilometerstand von 130.735 km bei Übernahme des Dienstwagens durch den Bf. und somit von der tatsächlich nicht in Anspruch genommenen Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens durch ihn in 2019 auszugehen, weshalb der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs für jenes Jahr zur Gänze zu unterbleiben hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens nicht in Anspruch genommen hat, stellt eine Tatfrage dar, die einer Revision nicht zugänglich ist. Die Rechtsfolge des Unterbleibens der Sachbezugsbesteuerung ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem Erkenntnis (siehe oben), sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103171.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at