Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2020, RV/7500426/2020

Unvollständige Erteilung einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in den Beschwerdesachen des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde (beide) vom , GZen 1) MA67/Zahl1 und 2) MA67/Zahl2, in beiden Fällen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe jeweils von 20% der verhängten Geldstrafen zu leisten, das sind je verhängter Geldstrafe € 12,00.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (2x € 12,00) sind zusammen mit den Geldstrafen (2x € 60,00) und den Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren (2x € 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.

Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher je Verfahren € 82,00 (2 x € 82,00 = € 164,00) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz Bf. genannt), wurde mit den zwei im Spruch angeführten Straferkenntnissen vom als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006 bestraft, weil er dem jeweils näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem das vorher genannte Fahrzeug jeweils überlassen gewesen sei, sodass es (jeweils) zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe, weil die Auskünfte unvollständig gewesen seien.

Wegen Verletzung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 14 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10,00 Euro vor, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf jeweils 70,00 Euro belief.

Zur Begründung wird in den beiden angefochtenen Erkenntnissen vom wortgleich wie folgt ausgeführt:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 wurden Sie als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage bekannt zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug in 1) 1070 Wien, Lerchenfelder Gürtel 36 und 2) 1150 Wien, Goldschlagstraße 77 überlassen gehabt haben, sodass dieses dort am 1) um 16:05 Uhr und 2) um 10:13 Uhr gestanden ist.

Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, da Sie nur den Namen, das Geburtsdatum sowie den Geburtsort der Person, der das Fahrzeug überlassen war, angegeben haben und die Lenkerauskunft nur als unvollständig gewertet werden konnte.

Die Strafverfügung wurde Ihnen zugestellt und Sie erhoben fristgerecht Einspruch und gaben erneut Herrn Herr, geboren am geb, wohnhaft in AdrHerr, als Lenker an.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Zulassungsbesitzer hat der anfragenden Behörde nicht nur den Namen, sondern auch die vollständige Anschrift des Lenkers eines Kraftfahrzeuges bekannt zu geben (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZVR 1992/67).

Angemerkt wird, dass die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/02/0128).

Der Akteninhalt zeigt, dass die Lenkerauskunft unvollständig war, da Sie nur den Namen, das Geburtsdatum sowie den Geburtsort der Person, der das Fahrzeug überlassen war, angegeben haben.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Unterlassungsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Die nachträgliche Bekanntgabe der vollständigen Daten des Lenkers im Rahmen des Einspruches ist weder straf- noch schuldbefreiend.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Ieg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat, ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde per E-Mail vom , in der der Bf. wie folgt ausführte:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen um mitzuteilen, dass die Anonymverfügung mit den folgenden GZ: MA 67/nicht gegenstl (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich), MA67/Zahl2, MA67/Zahl1;

All diese GZ betreffen zwar mein Fahrzeug (Kennzeichen: 123), jedoch war ich zu keinem der Zeitpunkte der Fahrer. Wie Sie aus dem Foto anbei entnehmen können, war ich zu dem Zeitpunkt nicht in Österreich. Dieses Foto ist von meinem Reisepass, am war meine Ausreise und ich bin erst am wieder in Österreich angekommen.

Der Fahrer zu den Zeitpunkten, dem ich mein Auto geborgt hatte und dem auch die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden sollte, ist: Name: Herr, Geburtsdatum: geb1, Adresse: AdrHerr1. Mit der Bitte um Aufnahme der Änderungen und Rückmeldung."

Der Beschwerde waren zwei Fotos vom Reisepass des Bf. beigelegt, die seine Ausreise und in Folge die Einreise nach Österreich für den Zeitraum vom bis belegen sollten.

Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl , , ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).

Die erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , 89/03/0291, , , , , , , ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde.

Der Bf. wurde mit den gegenständlichen Auskunftsverlangen - Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom , als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug

• zu o.a. 1) am um 16:05 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1070 Wien, Lerchenfelder Gürtel 36 gestanden sei;

• zu o.a. 2) am um 10:13 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1150 Wien, Goldschlagstraße 77 gestanden sei.

Dem Bf. wurden nach dem unbedenklichen Akteninhalt und im Übrigen unbestritten die Lenkerauskunftsersuchen ordnungsgemäß zugestellt.

Die jeweils unvollständig gebliebenen Auskünfte wurden (beide) mit Brief vom fristgerecht, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsersuchens, gegeben.

Die Auskünfte waren mangels Angabe einer Anschrift (Zustelladresse) des angegebenen Lenkers unvollständig gebliebenen.

Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer allerdings nur dann, wenn er die Lenkerauskunft vollständig erteilt (vgl ).

Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Bf. (jeweils) keine vollständige Lenkerauskunft erteilt und somit den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 erfüllt.

Erstmals in den fristgerechten Einsprüchen gegen die zwei Strafverfügungen vom - und somit verspätet - hat der Bf. den Lenker zu den Tatzeitpunkten unter Angabe seiner Anschrift bekannt gegeben.

Zu dem Beschwerdeeinwand, wonach der Bf. unter Vorlage von Kopien seines Reisepasses für den Zeitraum vom bis nicht in Österreich gewesen sei, wird angemerkt, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft (im Übrigen jeweils datiert mit ) auch dann besteht, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben. Allfällige Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären (gewesen).

Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es dabei, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dem Vorbringen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde gegen die Straferkenntnisse ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der (jeweiligen) fristgerechten Lenkerauskunft glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vorliegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der (jeweils) im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch in den gegenständlichen Fällen keine konkreten Lenker fristgerecht bekannt gegeben und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat (jeweils) bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung sowie des objektiv unmissverständlichen Auskunftsverlangens war jedenfalls von einem erheblichen Verschulden des Bf. auszugehen.

Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine gegenteiligen Angaben gemacht hat.

Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Aus diesen Gründen, insbesondere in Anbetracht des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat erscheint die im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung festgesetzte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normierten Strafdrohung in Höhe von Euro 365,00 erscheint die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung keinesfalls überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500426.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at