Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2020, RV/7101690/2020

Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Alser Straße 23 Tür 27, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) von der Lohnsteuer 2015 und 2017 in Höhe von € 6.797,98 und € 10.317,64 jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 135,96 und € 206,35 fest, da die entsprechenden Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden sind.

Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom richtet sich im Wesentlichen gegen die Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung der Dienstgeberbeiträge 2015, 2016, 2017 und 2018, sowie und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018. Da keine Lohnsteuer und/ oder Dienstgeberbeiträge geschuldet würde, sei die Vorschreibung der Säumniszuschläge unbegründet.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt sowohl die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung der Dienstgeberbeiträge 2015, 2016, 2017 und 2018, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 sowie die hier gegenständlichen Säumniszuschläge als unbegründet ab.

Hinsichtlich der Säumniszuschläge wurde zur Begründung ausgeführt, dass sich die Abgabenschuld und die Höhe der Säumniszuschläge aufgrund der Feststellungen in den jeweiligen Bescheiden ergebe.

Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, ohne diesen zu begründen und ersuchte nochmals um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (vgl. ).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom die bereits angeführten Nachforderungen an Lohnsteuer festgesetzt. Aufgrund der gesetzlichen Fälligkeit der Lohnsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. ).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum jeweiligen Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101690.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at