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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2020, RV/7101459/2019

Wiedereinsetzung, mangelnde Antragslegitimation, Antragsteller weder Kontoinhaber noch ein prozessual rechtsfähiges Organ

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende R-1, die Richterin R-2 sowie die fachkundigen Laienrichter R-3 und R-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Steuernummer N-1, betreffend Anträge auf Wiedereinsetzungen gemäß § 308 BAO in nichtöffentlicher Sitzung vom zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgeändert, als die Anträge auf Wiedereinsetzungen als unzulässig zurückgewiesen werden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom beantragte die G-1 zur Richtigstellung des Abgabenkontos N-1 und Gutschrift der in den Zeiträumen 1996 bis 07/2003 und 10/2003 bis 04/2008 ihrer Meinung nach zu Unrecht für ihre vom Bund zugewiesenen Beamten abgeführten Dienstgeberbeiträge die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO (siehe RV/7101446/2019).

Vorsorglich und eventualiter beantragten auch das hier verfahrensgegenständliche, beim Vorstand der G-1 eingerichtete Bf. sowie andere Gesellschaften des G-1 Konzerns, deren Rechtsmittel jedoch ebenso wie das der G-1 selbst anderen Gerichtsabteilungen zugeteilt wurden, die Erlassung eines Abrechnungsbescheides für die Richtigstellung der genannten Abgaben.

Weiters beantragten auch sämtliche vorgenannten Gesellschaften die hier gegenständlichen Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Abrechnung und die Wiedereinsetzungsfrist selbst, sollte die erkennende Abgabenbehörde der Erlassung eines Abrechnungsbescheides die Fünfjahresfrist des § 216 BAO entgegenhalten.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge der Bf. auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand betreffend Abrechnung und die Wiedereinsetzungsfrist selbst als unbegründet ab.

Dagegen brachte die Bf. am (nach mehreren Fristverlängerungsansuchen) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung)

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (…).

Die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffen das der G-1 zugerechnete Abgabenkonto N-2 (vormals N-1), weshalb auch nur diese Gesellschaft als Abgabepflichtige bzw. als einen Rechtsnachteil erleidende Partei iSd § 308 Abs. 1 BAO antragslegitimiert war, nicht jedoch das hier verfahrensgegenständliche Bf. (vgl. ).

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (). Bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (Ritz, BAO6, § 79 Rz 1).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass das Organ eines Rechtsträgers prozessual nicht rechtsfähig ist (), weshalb das bei der G-1 eingerichtete Bf. ein prozessual nicht rechtsfähiges Organ des Bundes als dessen Organträger ist ().

Die Bf. war daher auch mangels Einschreitungsbefugnis Behörden gegenüber nicht antragslegitimiert.

Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist ().

Da somit über die Anträge der Bf. auf Wiedereinsetzungen zwar bescheidmäßig abzusprechen war, allerdings diese Anträge mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen waren, war die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101459.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at