Abrechnung, mangelnde Antragslegitimation, Antragsteller weder Kontoinhaber noch ein prozessual rechtsfähiges Organ
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die SenatsvorsitzendeR-1, die RichterinR-2 sowie die fachkundigen Laienrichter R-3 und R-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Steuernummer N-1, betreffend Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO in nichtöffentlicher Sitzung vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag auf Abrechnung als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom beantragte die G-1 zur Richtigstellung des Abgabenkontos N-1 und Gutschrift der in den Zeiträumen 1996 bis 07/2003 und 10/2003 bis 04/2008 ihrer Meinung nach zu Unrecht für ihre vom Bund zugewiesenen Beamten abgeführten Dienstgeberbeiträge die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO.
Vorsorglich und eventualiter beantragten auch das hier verfahrensgegenständliche, beim Vorstand der G-1 eingerichtete Bf. sowie andere Gesellschaften des G-1 Konzerns, deren Rechtsmittel jedoch ebenso wie das der G-1 selbst anderen Gerichtsabteilungen zugeteilt wurden, die Erlassung eines Abrechnungsbescheides für die Richtigstellung der genannten Abgaben.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides als verspätet zurück.
Dagegen brachte die Bf. am (nach mehreren Fristverlängerungsansuchen) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung)
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. (…)
Antragsberechtigt zur Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist ausschließlich der Abgabepflichtige, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörde über Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Abgabepflichtigen auf Antrag zu entscheiden hat ().
Der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO betrifft das der G-1 zugerechnete Abgabenkonto N-2 (vormals N-1), weshalb auch nur diese Gesellschaft als Abgabepflichtige iSd § 216 BAO antragslegitimiert war, nicht jedoch das hier verfahrensgegenständliche Bf..
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (). Bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (Ritz, BAO6, § 79 Rz 1).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass das Organ eines Rechtsträgers prozessual nicht rechtsfähig ist (), weshalb das bei der G-1 eingerichtete Bf. ein prozessual nicht rechtsfähiges Organ des Bundes als dessen Organträger ist ().
Die Bf. war daher auch mangels Einschreitungsbefugnis Behörden gegenüber nicht antragslegitimiert.
Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist ().
Da somit über den Antrag der Bf. auf Abrechnung zwar zu Recht bescheidmäßig abzusprechen war, allerdings dieser Antrag mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen war, war die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101446.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at