Keine Einkunftsquelle bei fehlender Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rudolf Peter, Esteplatz 3 Tür 9, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe und der Betrag der festgesetzten Abgabe sind dem in der Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches von diesem Erkenntnis.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom langte die Erklärung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 elektronisch beim Finanzamt ein. Die Beschwerdeführerin beantragte ua. neben ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv. EUR 66.915,66 die Berücksichtigung der Verluste aus Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. EUR -13.820,68.
Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom einen Erstbescheid, in dem erklärungsgemäß veranlagt wurde, mit vorläufiger Festsetzung und setzte Einkommensteuer iHv. EUR 17.140,- fest, wobei es die Vorauszahlung iHv. EUR 2.328,- berücksichtigte.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin, steuerlich vertreten, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:
"Gegen die Vorläufigkeít des Einkommensteuerbescheides 2012 vom , eingelangt am 4. Feber 2014, erheben wir Beschwerde und begründen dies wie folgt: Der Bescheid wurde gem. § 200 BAO mit der Begründung vorläufig erlassen. dass erst geklärt werden muss, ob es sich bei den Einkünften um eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. Wie wir dem Finanzamt In unserem Schreiben vom mitgeteilt haben, war aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Pflegebedürftigkeit der Eltern ein weiterer Ausbau der Geschäftstätigkeit nicht möglich. Die gewerbliche Tätigkeit wurde daher eingestellt und die Gewerbeberechtigung am gelöscht. Da die Tätigkeit bereits eingestellt ist, stellen wir den ANTRAG, das Jahr 2012 endgültig zu veranlagen."
Mit Schreiben vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der gesondert zugesandten Begründung führte sie dazu Folgendes aus:
"Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn vorübergehende Hindernisse in Form von Ungewissheiten im Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder deren Höhe entgegenstehen. Die Frage, ob eine Betätigung auf Grund des Ausmaßes und der Entwicklung der erwirtschafteten Verluste eine Einkunftsquelle darstellt oder ob allenfalls von Liebhaberei auszugehen ist, stellt eine derartige Ungewissheit im Tatsachenbereich dar, wobei Liebhaberei prinzipiell bei allen Einkunftsarten möglich ist. Lt. Mitteilung wurde die gewerbliche Tätigkeit am wegen privater Gründe (Pflegebedürftigkeit der Eltern) eingestellt. Für die endgültige Beurteilung, ob es sich bei Ihrem Gewerbebetrieb "Weinhandel" in ***2*** um steuerliche Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle i.S. des EStG handelt, ist auch noch das Veranlagungsjahr 2013 maßgebend. Daher darf der betroffene Bescheid vorläufig erlassen werden."
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sie führte dazu aus:
"Im Namen und im Auftrag unserer oben angeführten Mandantin erheben wir gegen dieBeschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE. Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides 2012. BEGRÜNDUNG: Unsere Mandantin musste wegen der plötzlichen Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen. Die Gewerbeberechtigung wurde am gelöscht. Frau ***3*** hat die gewerbliche Tätigkeit (Weinhandel) im Jahr 2009 begonnen. Für den Ausbau von Kundenstock und erfolgreichem Handel mit Wein gehören Anlaufverluste zur wirtschaftlichen Realität. Die Betätigung war von Beginn an auf Ertragsstreben ausgerichtet, lediglich das unvorhergesehene Ereignis (die Pflegebedürftigkeit der Eltern) hat vor Erreichen eines positiven Gesamtergebnisses zur Beendigung der Tätigkeit geführt. Dieser Umstand, der ein Ausbleiben eines Gesamterfolges in Zukunft verhindert hat, ist einer Qualifizierung der Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich. Wir weisen auch darauf hin, dass nach Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom der Einkommensteuerbescheid 2011 endgültig ergangen ist. Im Namen und im Auftrag unserer oben angeführten Mandantin stellen wir nunmehr den ANTRAG, die Einkommensteuer 2012 ebenso endgültig zu bescheiden."
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Vorhalt, der lautete wie folgt:
"Aufgrund welcher körperlicher Gebrechen und ab welchem Zeitpunkt mussten Sie für die Pflege ihrer Eltern sorgen? (Vorlage der ärztlichen Bestätigung) Weiters werden Sie ersucht darzulegen, wie die Pflege der Eltern organisiert wurde. Wurde auch eine Pflegekraft beschäftigt? Um Vorlage allfälliger Unterlagen wird ersucht. Außerdem wird um Vorlage der von Beginn der Tätigkeit an konzipierten Prognoserechnung sowie des provisorischen Jahresabschlusses 2013 ersucht."
Mit Schreiben vom beantwortete die Beschwerdeführerin den Vorhalt vom wie folgt und legte zur Pflegebedürftigkeit ihrer am ***8***.1922 geborenen Mutter die folgenden Unterlagen vor: "In der Beilage übermitteln wir die angeforderten ärztlichen Bestätigungen und Befunde von Frau ***4******3***. Laut Auskunft unserer Mandantin war schon nach dem letzten Krankenhausaufenthalt von Frau ***3*** im 07/2012 Unterstützung durch die Familie erforderlich. Durch die fortschreitende Demenz und die damit verbundene zeitliche und örtliche Desorientierung wurde aber schon bald eine ständige Betreuung notwendig. Durch die Unterstützung anderer Familienmitglieder, Schwägerin und Ehemann - ist es uns euer Mandantin möglich, Frau ***4******3*** ohne Pflegekraft zu versorgen. Des Weiteren übermitteln wir die provisorischen Ertragsrechnung zum sowie die Berechnung des Übergangsverlustes."
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu führte sie im Vorlagebericht aus wie folgt:
"Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt seit 2009 einen Weinhandel in ***2***, ***5*** und erwirtschaftete daraus bei sehr geringen Einnahmen und gleichzeitig hohen Ausgaben für Fixkosten (Kfz-Kosten, Pflichtversicherung, Rechts-und Beratungsaufwand, siehe Beilage 16) ab dem Jahr 2010 jährlich einen Verlust von ca. € 12.000,-. Daneben erzielte sie als Beteiligte gemeinsam mit ihrem Ehemann hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (jährlich ca. € 60.000,-). Aufgrund der anhaltenden Verluste erging der Einkommensteuerbescheid 2012 vorläufig. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde abgewiesen, wobei sich im Zuge des Vorlageantrages herausstellte, dass die Bf. den Weinhandel im Juni 2013 aufgrund der unvorhersehbaren Demenzerkrankung ihrer Mutter und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit einstellte. Beweismittel: vgl. die beiliegenden Aktdokumente: Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 sowie die bezughabenden Einnahmen-/ Ausgabenrechnungen betreffend den Weinhandel in ***6*** Stellungnahme: Das Finanzamt verneint das Vorliegen einer Einkunftsquelle und hätte bei rechtzeitiger Kenntnis der Beendigung des Weinhandels dies schon bei Erlassung des ESt-Bescheides 2012 im Bescheidspruch berücksichtigt, da bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen ist, wenn die Betätigung wie in vorliegendem Fall lediglich in kleinerem Umfang betrieben wird. Entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters lässt die Art der Bewirtschaftung durch die Bf. (vgl. Einnahmen/Ausgabenrelation 2009 bis 2012) von vornherein keinen Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten. Deswegen liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor. Das Finanzamt verneint auch das Vorliegen einer Unwägbarkeit, da durch die Demenzerkrankung der Mutter im konkreten Fall nicht unmittelbar die eigene Arbeitsfähigkeit der Bf. betroffen war. Die ho. Abgabenbehörde beantragt daher eine Verböserung dahingehend, das BFG möge hinsichtlich des Weinhandels auf Liebhaberei erkennen und diesbezüglich schon ab Beginn der Tätigkeit eine Einkunftsquelle verneinen."
Die Erklärungen von 2009 bis 2012 zeigen folgende Ertragslage auf:
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KZ | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
Erlöse ohne § 109a | 9040 | 2.148,65 | 1.652,51 | 1.912,57 | 1.479,66 |
Waren, Roh-, Hilfsstoffe | 9100 | 1.336,21 | 1.080,62 | 2.348,98 | 1.322,82 |
AfA Anlagevermögen | 9130 | 156,81 | 313,61 | ||
Tatsächliche KFz-Kosten | 9170 | 984,01 | 8.252,07 | 10.449,61 | 8.874,64 |
Eigene Pflichtversicherungs | 9225 | 2.275,36 | |||
Werbe-/Repräsaufwendungen | 9200 | 52,58 | |||
übrige Aufw./Betriebsausg. | 9230 | 290,75 | 4.876,39 | 2.213,07 | 2.513,91 |
Gesamtergebnis | - | -514,90 | -12.556,57 | -13.255,90 | -13.820,68 |
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, in Wien wohnhaft, betrieb seit dem einen verlustträchtigen Weinhandel in ***2***, ***5***, den ihre Eltern, ***4*** ***3***, geboren ***8***.1922 und ***7*** ***3***, geboren am ***9***.1925 für die Beschwerdeführerin verwalteten. Die Beschwerdeführerin lukrierte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Miteigentümerin einer Liegenschaft in 1010 Wien, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. EUR 66.915,66. Der betreffende Gewerbebetrieb wurde mit aufgegeben.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltselemente ergeben sich aus den Vorbringen und den im Zuge von Vorhalteverfahren der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Beurteilung
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, erstens ob ein Bescheid vorläufig ergehen darf, wenn eine Liebhabereiprüfung durch das Finanzamt durchgeführt wird und zweitens ob die Pflegebedürftigkeit der Eltern ein plötzlich auftretendes Ereignis darstellt, das eine Unwägbarkeit iSd. § 1 Abs. 2 LVO darstellt.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vorläufigkeit:
Bescheide dürfen dann vorläufig erlassen werden, wenn vorübergehende Hindernisse in Form von Ungewissheiten im Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder deren Höhe entgegenstehen (). Daher dürfen Bescheide vorläufig ergehen, wenn noch Ungewissheit besteht, ob nach dem Gesamtbild der Umstände eine Betätigung unter § 1 Abs. 1 LVO fällt. Da diese Frage im konkreten Fall beschwerdegegenständlich ist, war der Ausspruch der Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde zulässig.
Unwägbarkeit:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Liebhabereiverordnung 1993 Einkunftsquellen iSd. § 2 Abs. 3 EStG 1988 nur Tätigkeiten sind, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993, BGBl. Nr. 33/1993 idF. BGBl. II Nr. 358/1997 (LVO) bestimmt, dass Einkünfte dann vorliegen "bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die -durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmenüber die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und -nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen."
Der Weinhandel stellt eine Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 LVO dar, denn gem. § 2 Abs. 2 LVO ist "Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen (…) 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind." Denn wie der UFS Wien bereits entschieden hat, stellen "Weine aller Preisklassen gehören zu den Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und damit typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen" dar ().
Gemäß § 2 Abs. 1 LVO ist "das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen)."
Gem. § 2 Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, "wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Gemäß der LVO ist somit eine Betätigung dann eine Einkunftsquelle, wenn sich ihr Erscheinungsbild "erwerbs- bzw. berufstypisch" - dh. ertragsorientiert - gestaltet. (Renner, SWK, 10/2004, 376). Die Absicht zur Gewinnerzielung muss gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 LVO anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein.
Maßgeblich sind dabei die Zuordnung zu einer der gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988 normierten Einkunftskategorien sowie nach außen hin erkennbare Wirtschaftlichkeitskriterien, die mittels der Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO festzustellen sind. Diese Kriterien sind: Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen. Die beim Kriterium des § 2 Abs 1 Z 6 LVO angesprochenen Bemühungen sind ein besonders gewichtiger Hinweis auf die Absicht des Steuerpflichtigen auf Erzielung eines Gesamtgewinnes (; ). Verbesserungsmaßnahmen iSd. § 2 Abs 1 Z 6 LVO wären anhand der durchgehend schlechten Ertragslage notwendig gewesen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung fordert die umgehende bzw. zeitgerechte Ergreifung von geeigneten Maßnahmen (). Die Absicht der Beschwerdeführerin zur Erzielung eines Gesamtgewinnes beim Gewerbebetrieb "Weinhandel" war jedoch im konkreten Fall anhand der im Gesetz normierten objektiven Umstände nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin hat lediglich wiederholt vorgebracht, dass die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern die Ursache gewesen sei, auf Grund dessen im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn erzielt werden konnte. Nun stellt sich die Frage, ob die Pflegebedürftigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin eine Unwägbarkeit iSd. LVO darstellt. Unter Unwägbarkeiten werden vom Steuerpflichtigen nicht oder nur wenig beeinflussbare äußere Umstände bzw. unvorhergesehene Ereignisse verstanden (; ; 017; ; ). Die Pflegebedürftigkeit der im Jahr 2012 neunzigjährigen Mutter, die laut Nebenbefund an Demenz leidet, stellt aufgrund des fortgeschrittenen Alters kein unvorhersehbares Ereignis dar und ist somit nicht als Unwägbarkeit iSd. LVO zu beurteilen.
Die Pflegebedürftigkeit der Eltern kann nicht als einziger Grund für die Unmöglichkeit zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hätte strategische Maßnahmen ergreifen müssen, um durch strukturelle Verbesserungen im Betrieb die Gewinnträchtigkeit des Weinhandels zu erhöhen. Selbst wenn die Pflegebedürftigkeit als eine eingetretene Unwägbarkeit anzusehen wäre, weist das nicht wirtschaftliche Verhalten der Beschwerdeführerin einen Kausalzusammenhang mit dem fehlenden Gesamtgewinn auf (Renner, SWK 10/2004). Die Beschwerdeführerin hat es im konkreten Fall verabsäumt - wie von der ständigen Rechtsprechung gefordert - rasch und sinnvoll entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu reagieren ().
Zwar stellen Unwägbarkeiten die grundsätzliche Ertragsfähigkeit eines Gewerbetriebes nicht in Frage, aber die selbst die Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit unter Ausklammerung der Unwägbarkeit führt zu demselben Ergebnis, wenn die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, - wie es im konkreten Fall festzustellen ist - fehlt.
Wird eine Tätigkeit wegen Unwägbarkeiten vorzeitig beendet, liegt nämlich nur dann eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vor, wenn sich die Tätigkeit unter gedanklicher Ausklammerung der Unwägbarkeiten und unter der Annahme der Fortführung als objektiv ertragsfähig erweisen würde. Dies ist jedoch im konkreten Fall nicht der Fall, denn selbst unter Außerachtlassung der vorgebrachten Unwägbarkeit der Pflegebedürftigkeit der Eltern, konnte die Beschwerdeführerin -trotz Aufforderung durch die belangten Behörde -nicht nachweisen, dass die Tätigkeit ertragsfähig geführt wurde.
Für die Betätigung der Beschwerdeführerin gilt auf Grund der jahrelang entstandenen Verluste die Vermutung der Liebhaberei. Diese Liebhabereivermutung kann nur insofern widerlegt werden, wenn im Sinne des § 2 Abs 4 LVO die objektive Ertragsfähigkeit nachgewiesen wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO erforderten Zeitraumes nicht bei der Behörde, sondern bei der Abgabepflichtigen. Sie trifft die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung (; ). Es wäre somit Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Ertragsfähigkeit ihres Weinhandels aufzuzeigen. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht. Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat im konkreten Fall weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich beim von ihr geführten Weinhandel um eine Einkunftsquelle iSd. § 2 Abs. 3 EStG 1988 handelt.
Der Weinhandel der Beschwerdeführerin hat erwiesenermaßen nachhaltig zu Verlusten geführt und ist somit gem. § 1 Abs. 1 LVO nicht als Einkunftsquelle iSd. § 2 Abs. 3 EStG 1988 zu beurteilen. Andernfalls könnten jegliche auf privaten Neigungen beruhende Verluste mit anderen positiven Einkünften steuermindernd ausgeglichen werden (Doralt/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14, § 2 LVO, 301). Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind somit keine Einkünfte festzustellen. Die Einkommensteuer wird endgültig festgesetzt.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im konkreten Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolgen direkt aus den angeführten Rechtsnormen, insbesondere der Liebhabereiverordnung 1993, ergeben. Die Entscheidung wurde aufgrund von Tatsachen und Vorbringen, die gem. § 167 Abs. 2 BAO unter freier Beweiswürdigung gewürdigt wurden, getroffen. Dieses Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten, einheitlichen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104521.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at