Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG, wenn die Kostentragung zur Gänze durch die öffenliche Hand erfolgt;
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, vertreten durch Wiener Kinder-und Jugendhilfe 2,20, Dresdner Straße 43, 1200 Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Februar 2019, zu Recht erka:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Für den mj. Beschwerdeführer (Bf.), geb. am , wurde durch den Vormund, , Wiener Kinder und Jugendhilfe, Magistratsabteilung 11 des Magistrates der Stadt Wien, am ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Februar 2019 gestellt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt (FA) mit Bescheid vom ab Februar 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat, haben und somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen können.
Kinder hätten laut § 6 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, sofern ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus der öffentlichen Hand geleistet werde.
Da die Finanzierung des Unterhaltes durch Mittel erfolge, die dem Antragsteller von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, bestehe kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung, Bezirke 2/20, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, am Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Wohngemeinschaft Caritas, in welcher der Minderjährige untergebracht sei, teilweise spendenfinanziert sei. Somit werde der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlicher Hand geleistet. Daher bestehe durchaus ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für den mj. Bf. (Verweis auf Beilage).
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe somit dann bestehe, wenn:
a) keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern besteht und keine überwiegende Kostentragung seitens der Eltern stattfindet;
b) die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes dienen, erfolgt
c) ein Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliegt.
Werde der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, bestehe kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Unter öffentliche Mittel seien sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu verstehen, die dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes und seinen Wohnbedarf zu sichern. Dazu zählen insbesondere Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Mittel der Grundversorgung, Mittel aufgrund welcher die öffentliche Hand für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung sorge, aber auch zusätzliche Leistungen, die die Länder im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zur Deckung der Wohnkosten gewähren (wie beispielsweise Wohnbeihilfe).
Im Umkehrschluss bestehe bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliege, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolge, die der Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs dienen. Dieser Beitrag könne durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern. Der Gesetzgeber nenne keine Mindestbeträge im Hinblick auf die Höhe dieses Beitrages. D.h. auch kleine, geringfügige Beträge reichen aus, um von einem regelmäßigen Beitrag zu den Unterhaltskosten auszugehen. Da die Unterhaltskosten eines Kindes laufend anfallen, sollten die Beiträge zwar nicht zwingend monatlich, jedoch in zumindest regelmäßig wiederkehrenden Abständen erfolgen.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Einrichtung (WG Adresse), wo der Minderjährige untergebracht sei, durch Spenden finanziert werde. Spenden an diese Wohngemeinschaft würden aber keinen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten durch den Minderjährigen darstellen. Der Mindestunterhalt des Minderjährigen werde somit ausschließlich durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt.
Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am (eingelangt beim FA am ) vom Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung 2/20, als gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ein Vorlageantrag eingebracht und eingewendet, dass die entscheidende Behörde übersehe, dass die WG Integrationshaus hauptsächlich von privaten Spenden und Firmenspenden finanziert werde (www.integrationshaus.at/de/spenden ).
Es sei unstrittig, dass private Spenden keine Mittel der öffentlichen Hand darstellen und somit keine volle Kostentragung aus öffentlichen Mitteln erfolge. Die Spenden würden einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten darstellen, ohne derer die kontinuierliche Betreuung der untergebrachten Kinder nicht gewährleistet werden könnte. Diese Umstände würden den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Minderjährigen begründen.
Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung 2/20 stelle daher den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rechtsmittelwerber die beantragte Familienbeihilfe ab Februar 2019 zuerkannt werde.
Das BFG wies im Vorhalt vom die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Magistrat der Stadt Wien, als Vertreter des Bf darauf hin, dass nach der homepage der caritas betreffend WG Adresse die Kostenübernahme dieser Einrichtung in Wien über die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Referat Inklusion oder über das jeweilige Bundesland erfolge. Die Einrichtung arbeite im Auftrag und mit Mitteln der Wiener Kinder- und Jugendhilfe.
Das BFG gehe daher davon aus, dass der Unterhalt (die Kosten der Unterbringung) zur Gänze von der Stadt Wien getragen werden, zumal im Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom festgehalten werde, dass der Stadt Wien täglich Kosten von mindestens € 80,00 für den Mj. entstehen.
Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe wurde um Stellungnahme und Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit der Caritas ersucht.
Ferner wurde der Vertreter des Bf aufgefordert, sollte die Ansicht vertreten werden, dass der Unterhalt nicht zur Gänze von der Stadt Wien getragen werde, bekannt zu geben und mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren, wie hoch die monatlichen Unterhaltskosten für den Mj. tatsächlich seien und in welchem Ausmaß die WG der Caritas zu der Unterbringung bzw. zu den Unterhaltskosten (zB Bekleidung, Essen, Hygienemittel etc.) für den Mj. monatlich beitrage und welcher Beitrag davon konkreten Spenden zugeordnet werden könne.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde diesbezüglich vorgebracht, es hätte nach ausführlicher Recherche und mehrmaliger Kontaktaufnahme mit der Caritas lediglich die telefonische Information gewonnen werden können, dass einige Wohngemeinschaften der Caritas teilweise spendenfinanziert seien. Ob es sich bei der Wohngemeinschaft im ggstdl Fall um eine dieser WGs handle, hätte nicht verifiziert werden können.
Die entsprechende Vereinbarung mit der Caritas wurde nicht vorgelegt.
Zur Aufforderung, die Unterhaltskosten für den Mj. aufzuschlüsseln sowie den monatlichen Beitrag der Caritas und die Zuordnung zu konkreten Spenden zu dokumentieren, erfolgte keine Stellungnahme.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, MA11, ist mit der vollen Obsorge des mj. Bf betraut.
Der Bf befindet sich seit in der Einrichtung der Caritas, Kleinkind WG Adresse, und ist dort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Bei der Kleinkind WG Adresse handelt es sich um eine Einrichtung der Caritas, die Kinder im Alter von 2 bis 9 Jahren mit Entwicklungsverzögerung und/oder Behinderung, aber auch Kinder ohne Behinderung betreut.
Der Bf bezieht kein eigenes Einkommen. Die leiblichen Eltern leisten keinen Unterhalt.
Die Kostenübernahme erfolgt in Wien über die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Referat Inklusion oder über das jeweilige Bundesland. Die Einrichtung arbeitet im Auftrag und mit Mitteln der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien entstehen Kosten von mindestens € 80 täglich.
Der Minderjährige leistet keinen Kostenbeitrag zum Aufenthalt in der genannten Einrichtung.
Der Unterhalt (die Kosten der Unterbringung) werden zur Gänze von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien getragen.
Beweiswürdigung:
Die persönlichen Verhältnisse des Bf und die Betrauung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, MA 11, mit der vollen Obsorge sind aktenkundig, nachgewiesen und unstrittig.
Dass der Bf kein eigenes Einkommen bezieht und die leiblichen Eltern keinen Unterhalt leisten, ist unstrittig.
Die Kostenübernahme durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe ist der homepage der Wohngemeinschaft zu entnehmen (https://www.caritas-wien.at/hilfe-angebote/menschen-mit-behinderung/kinder-jugendliche/wohnen/wohngemeinschaft-Adresse/).
Dass der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien Kosten von mindestens € 80 täglich entstehen, hat diese als Vertreter des Bf selbst vorgebracht.
Dass der Minderjährige keinen Kostenbeitrag leistet, ist unstrittig.
Dass der Unterhalt zur Gänze von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien getragen wird, ergibt sich aus der homepage der Wohngemeinschaft und dem Vorbringen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe über die Kostentragung von mindestens € 80.
Dass das BFG von diesem Sachverhalt ausgeht, wurde der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vorgehalten und blieb unwidersprochen. Es wurde weder die Kostenvereinbarung mit der Caritas vorgelegt noch wurde nachgewiesen, dass die Wohngemeinschaft (teilweise) spendenfinanziert ist. Zur Aufforderung, die Unterhaltskosten für den Mj. aufzuschlüsseln, den monatlichen Beitrag der Caritas und die Zuordnung zu konkreten Spenden zu dokumentieren, erfolgte keine Stellungnahme.
Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, die WG Adresse werde durch Spenden finanziert und die Spenden würden einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten darstellen, verblieb daher auf der Behauptungsebene. Der Wiener Kinder- und Jugendhilfe ist bekannt, in welchem Ausmaß sie zum Unterhalt des Mj. beiträgt. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten und auch die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung mit der Caritas wäre ohne weiteren Aufwand möglich und zumutbar.
Der VwGH hat in seiner Judikatur wiederholt betont, dass die Partei bei Begünstigungsbestimmungen eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht trifft. So tritt u.a. bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. , , u.a.; siehe dazu auch Ritz BAO5 § 115 Tz 12 mit Hinweis auf weitere Judikatur).
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Angesichts des Umstandes, dass von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, und der im Vorhalt vom BFG aG der Aktenlage angenommene und der Stadt Wien mitgeteilte Sachverhalt i.w. unbestritten blieb, war von diesem Sachverhalt auszugehen.
Die Ausführungen im Vorlageantrag betreffend WG Integrationshaus sind unbeachtlich, da sich der Mj. nach der Aktenlage nicht in der WG Integrationshaus, sondern in der WG Adresse befindet und dort seinen Hauptwohnsitz hat.
Rechtliche Beurteilung:
Strittig ist, ob dem mj. Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Februar 2019 zustehen.
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 idgF normiert:
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Da nach den Feststellungen im Sachverhalt der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder und Jugendhilfe getragen wird, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ob eine andere rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, wenn die Unterhaltskosten oder ein Teil davon von allfälligen Spendengeldern direkt oder indirekt finanziert werden, kann daher dahingestellt bleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Da im vorliegenden Fall vorwiegend Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren und sich die Lösung der Rechtsfrage bereits unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102675.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at