Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2020, RV/4100258/2018

Tagesgelder als Differenzwerbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift betragen:

Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuergutschrift 2014:

56.356,77 €……Gehalt, erhalten von der Landesregierung

-1.899,90 €…….Werbungskosten

54.456,87 €……Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €………………Sonderausgaben

54.396,87………Einkommen

17.813,65………(54.396,87 - 25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110

……………………..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-291……………..Verkehrsabsetzbetrag

-54………………..Arbeitnehmerabsetzbetrag

17.468,65 ……..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

+415,08 ………..Steuer für sonstige Bezüge

17.883,73 ………Einkommensteuer

-18.683,90 ……..anrechenbare Lohnsteuer

-800,17 €………..Einkommensteuer nach Anrechnung der Lohnsteuer

-800 €…………....Einkommensteuergutschrift nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (Bf) ist seit dem Jahr 1988 für das Amt der Landesregierung als Sachverständiger für ***X*** tätig. Seit damals absolviert er Dienstreisen im ganzen Bundesland (Schreiben des Amtes der Landesregierung vom und vom ; Mail der Steuerberatungsgesellschaft vom an das Finanzamt).

In seiner Steuererklärung macht der Bf Reisekosten in Höhe von "254610" geltend. Was auch immer das heißen mag. Er schränkte seinen Anspruch während des Verfahrens auf Differenzwerbungskosten in Höhe von 2.402,90 € ein. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen (Aufstellung des Bf mit der Überschrift "Differenzwerbungskosten 2014"):

1.305,80 € …..Tagesgelder als Differenzwerbungskosten nach Abzug der Ersätze

1.097,10 €……Km-Geld (Fahrtkosten) als Differenzwerbungskosten

2.402,90 €……Summe Differenzwerbungskosten lt. Bf (Mail der Steuerberatungsgesellschaft vom ; Vorlageantrag vom ).

Die Höhe der Differenzwerbungskosten aus dem Titel der Fahrkosten (1.097,10 €) ergibt sich zweifelsfrei aus den Reiserechnungen des Bf 2014 und den monatlichen Zusammenstellungen der beruflich veranlassten Reisen des Bf 2014. Differenzwerbungskosten in dieser Höhe sind durch das Finanzamt weder der Höhe noch dem Grunde nach bestritten worden (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes an das BFG) und werden daher dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Finanzamt ist letztlich bereit, folgende Tagesgelder als Differenzwerbungskosten anzuerkennen:

802,80 €……… Tagesgeldanspruch lt. Finanzamt (BVE vom ). Dazu kommen ferner

1.097,10 €……Km-Geld als Differenzwerbungskosten, letztlich lt. Vorlagebericht des …………………….Finanzamtes nicht mehr strittig

1.899,90 €…….Summe Werbungskostenanspruch, der vom Finanzamt nicht bestritten wird.

Den Reiserechnungen des Bf, die dieser beim Amt der Landesregierung eingereicht hat, und die er im gegenständlichen Verfahren vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass der Bf kein einziges Mal anlässlich einer Dienstreise außerhalb seines Wohnsitzes übernachtet hat (Zusammenstellung der beruflich veranlassten Reisen im Kalenderjahr 2014, dem Finanzamt übermittelt mit Mail vom ; Reiserechnungen Jänner - Dezember 2014).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf hat bei keiner seiner Dienstreisen außerhalb seines Wohnsitzes übernachtet. Daher wären Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwand) nicht anzuerkennen (; , 95/14/0156, vgl. , 2000/15/0151).

Durch die Anerkennung von Verpflegsmehraufwand in Höhe von 802,80 € durch das Finanzamt (siehe BVE) kann der Bf daher nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Dass zu Gunsten des Bf zusätzlich weitere Differenzwerbungskosten aus dem Titel der Fahrtkosten in der vom Bf nachgewiesenen und durch das Finanzamt nicht bestrittenen Höhe (1.097,10 €) anzusetzen sind, ist nachvollziehbar und lt. Vorlagebericht des Finanzamtes auch nicht mehr strittig.

Die zu Gunsten des Bf angesetzten Werbungskosten betragen daher

802,80 €…..Verpflegungskostenmehraufwand lt. BVE

1.097,10 €...Differenzwerbungskosten Fahrtkosten

1.899,90 €…Werbungskosten des Bf 2014

Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuergutschrift 2014:

56.356,77 €……Gehalt von der Landesregierung

-1.899,90 €…….Werbungskosten Bf

54.456,87 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €……………….Sonderausgaben

54.396,87……….Einkommen

17.813,65……….(54.396,87 - 25.000) / 35.000 x 15.125 + 5.110

…………………......Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-291………………..Verkehrsabsetzbetrag

-54………………….Arbeitnehmerabsetzbetrag

17.468,65 ……….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

+415,08 …………..Steuer für sonstige Bezüge

17.883,73 ………..Einkommensteuer

-18.683,90 ……….anrechenbare Lohnsteuer

-800,17 €………….Einkommensteuer

-800 €…………......Einkommensteuergutschrift nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es ist zwischen den Parteien die Höhe des Anspruches auf Tagesgeld strittig. Das Finanzamt will einen Betrag von 802,80 € als Differenzwerbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwandes ansetzen. Der Bf begehrt den Ansatz eines Betrages von 1.305,80 €. Da der Bf im Streitjahr nie außerhalb seines Wohnsitzes berufsbedingt übernachten musste, kann der Bf durch den Ansatz des Betrages von 802,80 € nicht in seinen Rechten verletzt sein (; , vgl. ).

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100258.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at