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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.07.2020, VH/7100007/2020

Gewährung Verfahrenshilfe in verfassungskonformer Interpretation nach Art. 47 GRC

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom dem Bf. Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend seine Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer 2012, zu bewilligen, beschlossen:

I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. angefochtener Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012:

Das Finanzamt Wiener Neustadt-Neunkirchen erließ mit gemäß der eingereichten Erklärung den Einkommensteuerbescheid 2012, mit dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit EUR 191.529,29 festgesetzt wurden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sowie der in weiterer Folge gebildeten Rückstellungen iHv EUR 76.949,52 festzusetzen.

Die Beschwerde (vormals: Berufung) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da insbesondere nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2012 erfolgt sei.

Die mit gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingebrachte "Beschwerde" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und die "Beschwerde" dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Ladung vom wurde der nunmehr steuerlich nicht (mehr) vertretene Bf. mit Wohnsitz in ***6***, ***7***, zu der mit anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat geladen.

2. Verfahrenshilfeantrag:

Mit Eingabe vom brachte der steuerlich nunmehr nicht (mehr) vertretene Bf. im Hinblick auf die mit beim Bundesfinanzgericht anberaumte mündliche Verhandlung den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, da der Bf. bloß EUR 1.106,31 im Monat verdiene und ihm nach Abzug der Lebenshaltungskosten ein Betrag von ca. EUR 400,00 pro Monat verbleibe.

Der Bf. sei Geschäftsführer der ***1*** in ***2*** gewesen und habe im Sommer 2013 für seine Firma Konkurs anmelden müssen. Danach sei der Bf. sehr krank gewesen, könne sich nach einem Schlaganfall nicht mehr an die Sache erinnern, sei zu 60% behindert und auch nicht geistig fit, um sich zu dieser Sache zu äußern, aber sein ehemaliger steuerlicher Vertreter wisse darüber bescheid.

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wurden Kontoauszüge, eine Mietabrechnung sowie der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom , Zl. ***8***, in dem der Grad der Behinderung des Bf. mit 60% festgestellt worden sei.

Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages vom nimmt der Bf. zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2012 insoweit Stellung, dass er sich aufgrund des Schlaganfalles an die Sache nicht mehr erinnern könne. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nimmt der Bf. verweist der Bf. auf den Umstand, dass die von ihm zu entrichtende monatliche Miete für die angemietete Wohnung EUR 461,96 (d.s. 50% von EUR 923,91 Miete) beträgt.

Der Bf. sei bei der ***3*** in ***4***, ***5***, beschäftigt, wo der monatliche Nettoverdienst nach der vorliegenden Lohn- und Gehaltsbestätigung EUR 1.112,47 betrage. Aktivvermögen sei keines vorhanden, die entsprechenden Fragen im Fragebogen wurden durchgestrichen.

Nach dem vorliegenden Kontoauszug vom der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) in St. Pölten hafte ein Betrag iHv -EUR 26.409,57 aus Vorquartalen aus.

Darüber hinaus hafte gegenüber dem steuerlichen Vertreter des Bf., Heller Consult Tax and Business Solutions GmbH, ein Betrag iHv -EUR 30.736,40 aus, wo trotz mehrfacher schriftlicher Mahnungen keine Zahlungen geleistet worden seien. Folglich sei durch den steuerlichen Vertreter ein Inkassobüro mit der Einhebung des Zahlungsrückstandes von EUR 30.736,40 beauftragt worden.

Das Amtsgericht Berlin/Charlottenburg, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, habe gegen den Bf. als Schuldner ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt, da aufgrund der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom , Zl. ***9***, ein Anspruch auf Zahlung eines Teilhauptforderungsbetrages iHv EUR 50.000,00 bestehe. Wegen der vorstehenden Ansprüche stehe die gerichtliche Pfändung der Forderungen des Bf. gegenüber der "Deutsche Rentenversicherung Bund" und ***3*** bevor.

Gegenüber dem Bf. habe das Zollamt Nagelberg mit Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Abs. 1 und 3 BAO vom , Zl. ***10***, die Sicherstellung des Betrages iHv EUR 3.992.826,64 verfügt, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Betrag iHv EUR 3.992.826,64 sei wie folgt ermittelt worden:

Die Sicherstellung dieser Einbringungsansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages von EUR 1.000.000,00 beim oben bezeichneten Zollamt bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. ***11***, nicht bewilligt, da keine ungeklärte, besonders komplexe Rechtsfrage, sondern eine vorerst rein auf der Sachverhaltsebene zu lösende Beweiswürdigung den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Darüber stehe keine Rechtsfrage zur Klärung an, die bislang uneinheitlich entschieden oder der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. E 2851/2018-22, wurde der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. ***11***, aufgehoben, da der Bf. durch den BFG-Beschluss in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) verletzt sei.

Über den Antrag wurde erwogen:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO idF BGBl I 117/2016 ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

  • als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

  • als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Als notwendiger Unterhalt ist nach § 292 Abs. 2 BAO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Offenbar aussichtslos ist nach Abs. 5 leg.cit. eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 6 leg.cit. bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Der Antrag kann nach § 292 Abs. 7 BAO gestellt werden

  • ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

  • nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

Der Antrag hat nach Abs. 8 leg.cit. zu enthalten

  • die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 292 Abs. 10 BAO über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat nach § 292 Abs. 11 BAO mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Abs. 13 leg.cit. vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

Mit § 292 BAO hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2016 einen Anspruch auf Verfahrenshilfe normiert, der in verfassungskonformer Auslegung inhaltlich den Vorgaben des Art. 47 Abs. 3 Grundrechtscharta (GRC) entspricht (vgl. Zl. G 302/2019). Im Übrigen konnte und kann die Gewährung der Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC gestützt werden (vgl. Zl. Ro 2015/21/0032).

Wenngleich der Wortlaut des § 292 BAO zunächst nahelegen könnte, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nur zulässig ist, wenn im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit § 292 BAO für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine "zur Herstellung einer dem Art. 47 GRC entsprechenden Rechtslage" intendiert hat (vgl. ErlRV 1352 BlgNR XXV. GP, 1).

Insbesondere erlaubt die Wendung "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwiegen (vgl. Zl. G 302/2019). Dies gebietet insbesondere eine verfassungskonforme Auslegung des § 292 BAO (vgl. Zl. E 2851/2018).

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Bei den durch die Lebenssituation des Antragstellers bedingten Kosten für den Lebensunterhalt bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Bf. monatlich EUR 1.106,31 (netto) verdient und von diesen Aufwendungen auch noch die anteiligen Lebenshaltungskosten für Miete, Strom etc. im Ausmaß von 50% tragen muss, sodass dem Bf. monatlich rund EUR 400,00 verbleiben. Darüber hinaus ist der Bf. nach einem Schlaganfall der Bf. zu 60% erwerbsgemindert und kann sich nicht mehr an die Sache erinnern.

Eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 kann aufgrund der vorgebrachten beabsichtigten Beschwerdegründe auch nicht als offenbar aussichtslos oder als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.

Demnach liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO vor.

Die vom Verwaltungsgericht im Bewilligungsbeschluss genannte Kammer hat die Person des Verfahrenshelfers mit Beschluss zu bestellen, wobei den Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Verfahrenshelfers nach Möglichkeit zu entsprechen ist (vgl. Ritz, BAO, § 292, Rz. 45, S. 1104).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom Antragsteller getroffen, wenn insbesondere der frühere steuerliche Vertreter als Verfahrenshelfer bestellt werden soll. Informativ wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass der Bf. seinerzeit von der ***12***, ***13***, ***14***, im Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2012 vertreten wurde.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder wo eine solche fehlt, liegt hier nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
§ 292 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100007.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at