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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2020, RV/7104770/2017

1. Vorsteuerabzug bei malversierenden Subfirmen; 2. Aufwand aus Rechnungen malversierender Subfirmen keine Betriebsausgabe ; 3. Vom Beteiligungsausmaß abweichende Gewinnverteilung, die nicht nach Außen hinreichend zum Ausdruck kam; 4. mangelhafte Aufzeichnungen und Sicherheitszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameRNFBf als Rechtsnachfolgerin der NameBf, AdresseBf, vertreten durch Wirtschaftstreuhand StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2009 bis 2013 und Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2013 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2012 sowie betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2009 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig sind im vorliegenden Fall die Fragen,

 ob der Aufwand für Fremdleistungen, der an Subfirmen bezahlt wurde, als Betriebsausgabe anzuerkennen ist,

 ob auf Grund der Mängel der Aufzeichnungen ein Sicherheitszuschlag zu verhängen ist und

 ob die Aufteilung des Gewinnes wie in den Vorjahren nach dem Beteiligungsverhältnis erfolgen soll.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf ist in der Baubranche tätig.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Aufzeichnungen:

 Die Bf hat kein Wareneingangsbuch geführt.

 Die Bf hat erst ab 2013 (Kontrolle durch Abgabenbehörde) Arbeitsaufzeichnungen geführt, davor wurden keine Arbeitsaufzeichnungen geführt.

 Die Bf hat keine Bautagebücher geführt.

 Es wurde kein Fahrtenbuch geführt.

 Die Rechnungen wurden in Excel erstellt, dies entspricht nicht dem Radierverbot der BAO.

 Die Preislisten wurden laufend überschrieben und konnten nur für das Jahr 2012 vorgelegt werden.

 Aufmaßtabellen und Basiskalkulationen wurden trotz mehrmaliger Aufforderung am und nicht vorgelegt.

 Grundaufzeichnungen über Geschäftsanbahnungen und sonstiger Schriftverkehr wurden nicht vorgelegt.

 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten der Fremdleister wurden trotz Aufforderung am nicht vorgelegt.

Gemäß § 127 BAO sei ein Wareneingangsbuch zu führen, welches folgende Angaben enthalten müsse:

 Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung

 Die Eintragungen seien in richtiger zeitlicher Reihenfolge und zeitgerecht bezogen auf das Bekanntwerden der eintragungspflichtigen Eingaben vorzunehmen.

 Das geführte Konto "Handelswaren", auf dem der Wareneinkauf nach Zahlung erfasst werde, entspreche nicht den §§ 128 und 131 BAO und stelle somit kein Wareneingangsbuch im Sinne des § 127 BAO dar.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom sei mitgeteilt worden, dass die angeforderten Aufmaßtabellen vorhanden seien. Im Zuge der Betriebsprüfung seien die Aufmaßtabellen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Die vorgelegten Aufzeichnungen entsprächen nicht dem § 131 BAO. Die Beweiskraft und passive Verprobungs- und Überprüfungsfähigkeit sei damit nicht gegeben. Die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Geschäftsfälle von der Entstehung bis zur Abwicklung sei damit nicht gegeben.

Auf Grund dieser angeführten Mängel wurde von der Betriebsprüfung ein Sicherheitszuschlag für die Jahre 2009 bis 2012 und für den Zeitraum 1-6/2013 verhängt. Dieser Sicherheitszuschlag wurde im erklärten Verhältnis auf die Umsätze Bauleistungen sowie auf die Umsätze mit Normalsteuersatz aufgeteilt.

Fremdleistungen:

Hinsichtlich Fremdleister könne der Aufwand nicht anerkannt werden. Fast alle Subfirmen befanden sich kurz nach Beginn der Geschäftsbeziehung bzw spätestens im Prüfungszeitpunkt in Konkurs. Bezüglich der Subunternehmer sei von der Bf von Kontrollmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden. Die Bf verließ sich auf teilweise veraltete Kopien von Firmenunterlagen. Die Schriftstücke sowie der vorgelegte Rahmenvertrag waren mangelhaft ausgeführt, da verrechenbare Kostenersätze und Leistungen nicht angegeben waren, die Schriftstücke zur Vorlage bei anderen Firmen ausgestellt wurden sowie die Unterschriften mit den firmenmäßigen Zeichnungen laut Firmenbuch nicht übereinstimmten.

Detaillierte Grundaufzeichnungen, Unterlagen und Kontaktdaten zu den handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr zu den einzelnen Geschäftsfällen wurden nicht vorgelegt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass bei einer solchen Vielzahl von Baustellen keine ausführlichen Unterlagen über Zeitablauf, Koordination, Personaleinteilung, Kosten und Preisen erstellt würden.

Diese ungewöhnliche Abwicklung der Geschäfte mit den betrügerisch handelnden Leistungserbringern lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein Leistungsaustausch nicht in der abgerechneten Form stattgefunden habe.

Den Rechnungen, die den geltend gemachten Aufwand dokumentieren sollten, fehle es an Urkunden- und Dokumentationswirkung.

Stelle ein leistender Unternehmer in betrügerischer Absicht eine Rechnung mit einer Adresse aus, unter der nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei, so gehe die geltende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen einer unrichtigen Adresse und damit vom Vorliegen einer nicht formgerechten Rechnung aus. Der Umstand, dass es sich bei den Rechnungsadressen um die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch handle, ändere daran nichts. Es gebe keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein könne), wenn sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Die sachliche Richtigkeit werde auf Grund der mangelhaft vorgelegten Unterlagen und der ungewöhnlichen Geschäftsgebarung (mündliche und telefonische Vereinbarung bei den gegebenen Auftragssummen und -werten) in Zweifel gezogen. Die Leistungserbringung der betreffenden Firmen und die tatsächlichen Empfänger der Geldbeträge hätten nicht nachgewiesen werden können.

Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergebe sich für die Betriebsprüfung, dass die verrechneten Leistungen der Fremdleister nicht von diesen erbracht worden seien und die Eingangsrechnungen von Schein- oder Betrugsfirmen stammten. Diesen Rechnungen werde daher seitens der Betriebsprüfung die Abzugsfähigkeit versagt.

Bei den betroffenen Fremdleistungsfirmen handle es sich um folgende Firmen:

 A*** GmbH

 N*** GmbH

 L*** GmbH

 T*** GmbH

 R*** GmbH

 O*** KG

 Y*** Bau GmbH.

A*** GmbH

Die Firma sei im März 2003 gegründet worden und seit Juni 2003 von Herrn GeschäftsführerA als Geschäftsführer selbständig vertreten worden. Sie habe ihren Firmensitz lt Firmenbuch an der Adresse EEE gehabt, dort jedoch nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Seit Juli 2009 habe diese Firma keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Die Rechnungen an das geprüfte Unternehmen in der Höhe von 43.335 Euro seien von dem Zeitraum September bis Dezember 2009 und seien ausschließlich bar bezahlt worden. Die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen stimmten nicht mit der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch überein.

Sämtliche Versuche, den Geschäftsführer zu erreichen oder ausfindig zu machen, seien ergebnislos geblieben. Er habe in Österreich bis nur einen Nebenwohnsitz gehabt, ein Ein- oder Auszug desselben wurde jedoch von dessen Untervermieter nie an den Vermieter gemeldet. Die Rechnungen dieser Firma seien mit unterschiedlichem Schriftbild, Logo und Firmenstempel im Umlauf. Der Konkurs der Firma sei im August 2010 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden und die Firma im April 2011 im Firmenbuch amtswegig gelöscht worden.

Die am vorgelegten Unterlagen wie Firmenbuchauszug vom , Bestätigung der Aufnahme in die HFU-Liste vom und Abfragen der HFU-Liste vom und , die UID-Nummernabfrage vom und seien - unüblicherweise - erst nach dem Beginn der Geschäftsbeziehung getätigt worden. Der vorgelegte Rahmenvertrag beinhalte nur allgemeine Grundregeln eines Werkvertrages, aber keine näheren Ausführungen über Werk, Leistung, Beträge oder Ähnliches. Die Unterschrift auf dem Rahmenvertrag stimme ebenfalls nicht mit der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch überein.

N*** GmbH

Die Firma wurde im März 2009 gegründet und seit Mai 2012 von GeschäftsführerN als alleinigem Geschäftsführer vertreten. Im April 2012 verlegte die Firma ihren Sitz nach SSS. Die Rechnungen an das geprüfte Unternehmen in der Höhe von 56.420 Euro seien von dem Zeitraum September bis Dezember 2012 und seien ausschließlich bar bezahlt worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien keine Zahlungsbestätigungen vorgelegt worden. Die Firma habe seit August 2009 über keine aufrechte UID-Nummer mehr verfügt.

Laut Bericht des Masseverwalters seien die Schriftstücke an die Firmenadresse unzustellbar gewesen. Die Informationsaufnahme sei nach den Angaben des Masseverwalters erschwert gewesen, weil der Geschäftsführer kaum Deutsch gesprochen habe und Freunde als Übersetzer mitgenommen habe, wodurch es zu Missverständnissen und Beschönigungen der Situation gekommen sei. Spätere Besprechungstermine seien seitens des Geschäftsführers nicht mehr eingehalten worden und keine Unterlagen mehr übergeben worden. Auch an der Firmenadresse seien keine Unterlagen oder Vermögenswerte auffindbar gewesen. Im April 2013 sei der Konkurs über die Firma eröffnet worden und das Unternehmen geschlossen worden. Dem Masseverwalter sei als einziger Auftraggeber die Firma AuftraggeberP bekannt gewesen.

L*** GmbH

Die Firma wurde im Jahr 2005 gegründet. Ab März 2010 war Herr GeschäftsführerL als Geschäftsführer eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch der Firmensitz zwei Mal verlegt, zuletzt nach TTT. Nach den Ermittlungen sei an der Firmenadresse keine Firma vorgefunden worden. Die betreffende Türnummer sei nicht existent gewesen, jedoch sei ein Postkasten mit dieser Nummer vorhanden gewesen. Auch der Name des Geschäftsführers, der an dieser Adresse seinen Wohnsitz gemeldet habe, sei nicht aufgeschienen. Als Unterkunftgeber laut ZMR sei die Firma angegeben gewesen. Die Firma sei den anwesenden Personen in diesem Haus nicht bekannt gewesen. Mit dem Geschäftsführer habe kein Kontakt hergestellt werden können.

Die Rechnungen an das geprüfte Unternehmen in der Höhe von 49.045,75 Euro seien von dem Zeitraum Mai bis August 2010 und seien ausschließlich bar bezahlt worden. Die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen stimmten nicht mit der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch überein.

Diese Firma sei offensichtlich dazu benützt worden, Scheinrechnungen für andere Baufirmen zu erstellen. Der Verkauf dieser Scheinrechnungen stelle nach Ansicht der Betriebsprüfung die wirkliche Leistung dieser Firma dar, und nicht jene Leistungen, die fakturiert worden seien. Der Firmenmantel sei missbräuchlich zur Scheinanmeldung von zahlreichen Personen zur Sozialversicherung verwendet worden. Es handle sich daher um eine malversierende Firma, dessen Geschäftsführer keine Meldung im Bundesgebiet mehr habe und die infolge Vermögenslosigkeit im Jänner 2014 im Firmenbuch gelöscht worden sei. An Unterlagen über diese Firma sei vom geprüften Unternehmen nur ein Firmenbuchauszug vom Oktober 2010 vorgelegt worden.

Nach den Angaben von Herrn Gesellschafter sei die Firma wegen Aufträgen an ihn herangetreten, er habe sich dann mit jemandem auf der Baustelle getroffen und die zu übernehmende Arbeit ausgemacht. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Geschäftsführer der Firma handelte. Das Geld sei nach Projektende einem Arbeiter bar übergeben worden.

T*** G.m.b.H.

Die Firma sei im Oktober 2005 gegründet worden und habe seit Oktober 2010 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Geschäftsführer sei Herr GeschäftsführerT gewesen, welcher für die Abgabenbehörde weder an der Firmenadresse noch an der Wohnadresse erreichbar gewesen sei und seit Oktober 2010 nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen sei.

Die Rechnungen an das geprüfte Unternehmen in der Höhe von 8.894,75 Euro sowie die Zahlungsbestätigungen seien vom Dezember 2010 und seien ausschließlich bar bezahlt worden. Die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen stimmten nicht mit der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch überein. Im Dezember 2010 sei der Konkurs eröffnet und die Firma im November 2012 gelöscht worden. Laut Bericht des Masseverwalters habe der Geschäftsführer im gesamten Verfahren nicht ausfindig gemacht werden können.

An Unterlagen seien vom geprüften Unternehmen ein Firmenbuchauszug aus 2005, eine Gewerbeberechtigung aus 2006 und eine Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung seien diese Unterlagen bereits vier bis fünf Jahre alt gewesen, eine aktuelle Überprüfung der Firma sei offenbar nicht vorgenommen worden.

Nach den Angaben von Herrn Gesellschafter sei die Firma wegen Aufträgen an ihn herangetreten, er habe sich dann mit jemandem auf der Baustelle getroffen und die zu übernehmende Arbeit ausgemacht. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Geschäftsführer der Firma handelte. Das Geld sei nach Projektende einem Arbeiter bar übergeben worden.

R*** GmbH

Die Firma sei im Dezember 2003 gegründet worden. Geschäftsführer sei ab Juni 2010 Herr GeschäftsführerR gewesen, welcher für die Abgabenbehörde an der Firmenadresse, welche von Juni 2010 bis Juli 2011 auch sein Hauptwohnsitz gewesen sei, nicht erreichbar gewesen sei und seit Juli 2011 nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen sei.

Die Rechnungen an das geprüfte Unternehmen in der Höhe von 66.733 Euro seien vom Februar 2010 bis Dezember 2010 und seien ausschließlich bar bezahlt worden. Die Unterschriften auf den Zahlungsbelegen stimmten nicht mit der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch überein.

Der Antrag auf Konkurseröffnung sei im Juni 2011 zurückgewiesen und die Firma im Dezember 2011 amtswegig gelöscht worden.

An Unterlagen seien vom geprüften Unternehmen ein Firmenbuchauszug vom Oktober 2009, eine Gewerbebewilligung vom Februar 2010, ein Bescheid über die Erlassung einer UID-Nummer vom August 2004, ein Bescheid, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestünden vom Februar 2010 und eine Abfrage HFU-Liste vom April 2010 sowie eine Kopie des Reisepasses des vormaligen Geschäftsführers vorgelegt worden. Dazu sei anzuführen, dass die Bescheinigung, dass keine Abgabenforderungen bestünden, zur Vorlage bei einer anderen Baufirma diente.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei der Firma um eine Scheinfirma, ein Kontakt habe zu keinem Geschäftsführer hergestellt werden können.

O*** KG

Die Firma sei 2001 gegründet worden. Im September 2008 sei die Firma vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn KomplementärO, und einem weiteren Gesellschafter übernommen und der Firmensitz verlegt worden. Herr KomplementärO und der weitere Gesellschafter haben in Österreich nie einen Hauptwohnsitz angemeldet.

Im Zeitraum Februar 2009 bis März 2009 habe die Firma Rechnungen in der Höhe von 12.197,50 Euro an das geprüfte Unternehmen gelegt, welche ausschließlich bar bezahlt worden seien. Die Unterschriften auf den Barzahlungsbestätigungen stammten nicht von den beiden Gesellschaftern. Der Masseverwalter habe zu keinem der Gesellschafter Kontakt aufnehmen oder eine unternehmerische Tätigkeit feststellen können. An der angegebenen Firmenadresse sei keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden. Nach den Angaben des Masseverwalters handelte es sich seit der Übernahme durch die beiden Gesellschafter um ein Unternehmen zu sozialbetrügerischen Zwecken.

Y*** Bau GmbH

Die Firma sei 2006 gegründet und ab Mai 2008 von Herrn GeschäftsführerY als Geschäftsführer vertreten worden. Der Geschäftsführer sei nur für sechs Tage im Jahr 2008 (Mai-Juni) in Österreich gemeldet gewesen.

Im Jänner 2009 sei eine Rechnung über 3.500 Euro ausgestellt worden, welche bar bezahlt worden sei. Die Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg stimme nicht mit der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch überein. Im Februar 2009 sei der Konkurs eröffnet worden und im Februar 2011 die Firma im Firmenbuch gelöscht worden. Laut Bericht des Masseverwalters habe kein Kontakt zu den Verantwortlichen der Firma hergestellt werden können. An der Firmenadresse habe kein Büro oder Lager existiert. Es habe keinen Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb gegeben.

Insgesamt könne dadurch ein Fremdleistungsaufwand in der Höhe von 240.126 Euro nicht anerkannt werden.

Das Finanzamt erließ die Bescheide entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung und verwies in der Begründung der Bescheide auf den Bericht der Betriebsprüfung.

Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richte sich bei den Umsatzsteuerbescheiden gegen die Höhe der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und Leistungen bzw gegen die Höhe der Steuerschuld.

Bei den Feststellungsbescheiden richte sich die Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie gegen die Höhe der anteiligen Einkünfte von Herrn Gesellschafter und Frau Kommanditistin.

In der Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt:

Der Sicherheitszuschlag sei nicht gerechtfertigt.

Die Belege der Bf würden monatlich an die steuerliche Vertretung übergeben und im Wege der EDV aufgezeichnet. Da die Bf ein Überschussrechner sei, erfolge die Aufzeichnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Daher werde auch der Wareneinkauf nicht nach dem Rechnungsdatum, sondern nach dem Zahlungsdatum erfasst. Dadurch ersetze das Konto 5300 "Handelswaren" das Wareneingangsbuch.

Die Bf habe sehr wohl Arbeitsaufzeichnungen geführt. Diese seien im Rahmen der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2010 bis 2012 vorgelegt worden. Vielleicht seien diese Unterlagen dadurch nicht bei der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Herr Gesellschafter erstelle Listen für die monatliche Lohnverrechnung, andererseits erstellten die Mitarbeiter von Herrn Gesellschafter auf der Baustelle Leistungsaufzeichnungen, aus denen die Stunden des Mitarbeiters, das verwendete Material und die Beschreibung der Tätigkeit hervorgehe. Ein Beispiel sei in der Beilage 1 ersichtlich.

Die Bf sei kein Baumeister, daher werde auch kein Bautagebuch geführt. Diesen Hinweis habe die Betriebsprüfung nicht zur Kenntnis genommen.

Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen. Im Privatvermögen sei ein PKW vorhanden, es sei daher klar, dass das Ehepaar keine Privatfahrten in den Arbeitsbussen durchführe, die für die Arbeitsleistung ausgestattet seien. Das Fahrtenbuch habe für die Ermittlung von Umsätzen keine Relevanz.

Die Bf erstelle die Rechnungen in Excel und drucke diese dann aus. Ein Exemplar werde an die Kunden versendet. Die Rechnungen würden chronologisch nummeriert. Wenn die Bf eine Rechnung ändern würde, würde diese nicht mehr mit der Rechnung des Kunden übereinstimmen und eine Korrektur der in der Kanzlei des Steuerberaters monatlich geführten Buchhaltung zu einer sichtbaren Änderung führen (siehe auch Fax vom ).

Die Preislisten würden in einem Schema dargestellt und nur etwaige Änderungen führten zu Überschreibungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die früheren Ausdrucke nicht aufzufinden seien.

Die Bf verfüge sehr wohl über Aufmaßtabellen, dies sei der Betriebsprüfung auch mit Fax vom mitgeteilt worden. Bei der darauffolgenden Besprechung seien diese in der Kanzlei vorhanden gewesen, aber von der Prüferin mit keinem Wort mehr erwähnt worden. Bei der Schlussbesprechung sei plötzlich wieder die Frage nach dem Aufmaßtabellen gekommen, zu diesem Zeitpunkt seien sie jedoch nicht mehr vor Ort gewesen. Diese könnten jederzeit vorgelegt werden. Ein Beispiel für eine Aufmaßtabelle wäre in Beilage 2.

Die Bf speichere alle Grundaufzeichnungen im PC ab. Die Geschäftsanbahnungen, Bestellungen und Subaufträge würden überwiegend per Mail durchgeführt. Ein Virus am PC habe im April 2013 einen so großen Schaden verursacht, dass die Daten nicht mehr hätten rekonstruiert werden können. Seit diesem Vorfall erstelle Herr Gesellschafter eine Sicherungsdatei auf einem eigenen Datenträger.

Die Bf vergebe die Aufträge meist mündlich und erhalte vom ausführenden Unternehmen nach geleisteter Arbeit eine Rechnung. Jeder dieser Rechnungen liege eine Leistung zugrunde. Diese Rechnungen würden entweder per Bank oder bar beglichen. Entsprechende Bankauszüge und Barquittungen seien vorhanden. Dies könne jederzeit durch Erhebungen bei den Subfirmen überprüft werden. Der Einwand, dass Inkassanten nicht im Firmenbuch aufschienen, gehe ins Leere, da jede anwesende Person des leistenden Unternehmens berechtigt sei, Geld für diesen einzunehmen.

Auch wenn auf dem Konto Wareneinkauf die Wareneingänge nach Zahlungsdatum und nicht nach Rechnungsdatum erfasst würden, ändere dies nichts daran, dass sämtliche Wareneingänge darauf erfasst seien.

Eine Verprobungs- und Überprüfungsfähigkeit der Buchhaltung der Bf sei dadurch gegeben, dass die Eingangs- sowie die dazugehörigen Ausgangsrechnungen geordnet vorgelegt worden seien. Es habe daher zu jeder Fremdleistungsrechnung die zugehörige Ausgangsrechnung zugeordnet werden können. Es gebe deshalb keine ausreichende Begründung für einen Sicherheitszuschlag.

Zu Tz 8 der Berichtes - Fremdleister:

Sämtliche per Fax vom vorgelegten Unterlagen seien in keiner Weise gewürdigt worden. Auf den Hinweis der Bf, dass eine Betriebsprüfung ein Unternehmen ganz anders durchleuchten könne als ein anderes Unternehmen, sei nicht eingegangen worden. Dass es sich bei den Fremdleistern um Scheinfirmen handle sei falsch, da diese ja Leistungen erbracht hätten. Es könne sich höchstens um Betrugsfirmen gehandelt haben, dies sei jedoch für die Bf nicht zu erkennen gewesen.

A*** GmbH

Dass diese Firma seit Juli 2009 keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeführt hätte, sei nicht nachvollziehbar, da die HFU-Listenabfragen vom September und Oktober 2009 und Jänner 2010 und die UID-Nummernabfrage vom Jänner 2010 seien. Herr Gesellschafter beschäftige sich hauptsächlich damit, Aufträge zu bekommen, es sei daher nicht befremdend, dass er erst nach Beginn der Geschäftsbeziehung die Abfragen mache. Die Rechnungen an die Bf seien nicht auffällig gewesen. Wenn Rechnungen mit unterschiedlichem Logo angeblich in Umlauf gewesen seien, so sei das der Bf nicht bekannt gewesen. Dass bezüglich des Geschäftsführers eine Meldeproblematik bestanden habe, habe die Bf nicht wissen können und könne ihr daher nicht angelastet werden. Ein Geschäftsführer könne auch mit ausländischem Wohnsitz für ein Unternehmen in Österreich tätig sein. Es könne auch einem Dienstnehmer eine Vollmacht zur Übernahme der Beträge erteilt worden sein.

N*** GmbH

Die Firma sei der Bf von einem Geschäftsfreund empfohlen worden. Zahlungsbelege seien vorhanden. Die Aussage des Masseverwalters, dass der einzig bekannte Auftraggeber die Firma AuftraggeberP gewesen sei, besage nichts, da nach der Darstellung des Masseverwalters keine wesentlichen Unterlagen aufgefunden worden seien und der Masseverwalter nur mangelhafte Informationen vom Geschäftsführer erhalten habe.

L*** GmbH

Der Kontakt zu dieser Firma sei durch einen befreundeten Geschäftsmann hergestellt worden, weil die Bf wieder auf der Suche nach einem Subunternehmen gewesen sei. In den Ausführungen der Betriebsprüfung seien keine Hinweise vorhanden, warum es sich trotz angemeldeter Dienstnehmer bei der Firma nur um ein Scheinunternehmen handeln sollte. Die Ausführungen, dass diese Firma nur dazu gedient habe, Scheinrechnungen zu erstellen, könne nur als Vermutung betrachtet werden, da ein Unternehmen nicht seit 2005 als Scheinunternehmen tätig sein könne und diese Tatsache der Behörde so lange nicht aufgefallen sei.

T*** GmbH

Herr Gesellschafter habe nachweislich die Identität des Geschäftsführers überprüft, es könne auch ein in Österreich nicht gemeldeter Geschäftsführer eine Geschäftsführungstätigkeit in Österreich ausüben. Die Aussage, dass die Firma ab keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe, gehe ins Leere, da die Rechnungen am ausgestellt worden seien. Diese Aussage sei daher nicht nachvollziehbar.

R*** GmbH

Bezüglich fehlender Übereinstimmung mit der firmenmäßigen Zeichnung und bezüglich fehlender aufrechter Meldung des Geschäftsführers werde auf die Ausführungen bei den anderen Firmen verwiesen. Dies sei nicht relevant. Desgleichen sei nicht relevant, dass die Bestätigung des Finanzamtes, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestünden, für eine andere Firma ausgestellt gewesen sei, da dies keine Auswirkung auf die Tatsache habe, dass keine fälligen Abgabenforderungen vorgelegen seien.

O*** KG

Die Betriebsprüfung wiederhole in ihren Feststellungen die nicht relevanten Tatsachen der Nichtübereinstimmung der firmenmäßigen Zeichnung, dass kein gemeldeter Hauptwohnsitz vorliege und dass Barzahlungen getätigt worden seien. Die Aussagen des Masseverwalters seien Vermutungen, die durch nichts belegt seien. Die Bf verweise diesbezüglich auf ihre Ausführungen bei den anderen Firmen.

Y*** Bau GmbH

Die Ausführungen gleichen den bisherigen Feststellungen. Auch diesbezüglich verweise die Bf auf die bisherigen Gegendarstellungen. Die Meinung des Masseverwalters sei nicht sehr aussagekräftig, da seine Haupttätigkeit darin bestehe, etwaige Aktiva zu veräußern, damit sein Honorar gedeckt sei.

Man könne nicht von Haus aus in der Baubranche von einer Betrügerfirma ausgehen. Die Bf habe sehr wohl Unterlagen vorgelegt. Die Bf sei ein Kleinunternehmen, in dem Herr Gesellschafter sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten ausführe. Seine Frau sei nur für die Büroarbeiten zuständig. Da die Summe der unternehmerischen Leistungen von einem einzigen Unternehmer nur schwer durchgeführt werden könnten, seien einige Überprüfungen erst nah Auftragsvergabe erledigt worden. Herr Gesellschafter habe jedoch so oft wie möglich Kontakt mit Kollegen, um sich über die Bonität von Fremdleistern zu informieren. Da keine ungewöhnlichen Verhältnisse gegeben gewesen seien, sei auch kein höheres Maß an Wachsamkeit gefragt gewesen.

Es sei daher eine unrichtige Annahme, dass die Bf von Kontrollmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht habe. Es seien im Fax vom Unterlagen vorgelegt worden, welche die Kontrollen dokumentierten. Durch die zeitliche Überlastung sei nur ein Rahmenvertrag mit dem generellen Umfang erfasst worden, die Überprüfungsschritte seien erst im Laufe des Auftrages durchgeführt worden.

Die Schlussfolgerung der Betriebsprüfung, dass es sich um ungewöhnliche Geschäftsabwicklungen mit betrügerisch handelnden Leistungserbringern handle, werde zurückgewiesen. Der Leistungsaustausch habe sehr wohl stattgefunden. Wenn die Fremdleister Betrugsfirmen gewesen seien, so sei das ohne Mitwissen der Bf geschehen. Es sie nie die Absicht der Bf gewesen, mit Betrugsfirmen zusammenzuarbeiten.

Die Änderung der Gewinnverteilung, dass Frau Kommanditistin der Gewinnanteil auf Null gesetzt worden sei, sei von der Betriebsprüfung zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden. Auch im Bericht finde dies keinen Niederschlag. Frau Kommanditistin sei Kommanditistin und arbeite im Büro für die Bf. Sie erhalte einen monatlichen Fixbetrag für ihre Tätigkeit und einen Gewinnanteil. Sie habe durch ihre Tätigkeit und ihre Gesellschafterstellung selbstverständlich ein Anrecht auf einen Gewinnanteil.

Es werde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die ursprünglichen Bescheide wieder in Kraft zu setzen. Der Beschwerdebegründung beigelegt waren zwei Ausgangsrechnungen, eine davon mit zugehörigen Arbeitsaufzeichnungen und Beispiel einer Arbeitsaufzeichnung für Lohnverrechnung, die zweite Ausgangsrechnung samt Aufmaßtabellen.

Das Finanzamt entschied über die Beschwerde hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 2009 bis 2012 mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend führte das Finanzamt aus, dass in der Beschwerde keine neuen Sachverhaltspunkte vorgebracht worden seien, sodass ein Abweichen von den im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen und deren rechtlicher Würdigung nicht möglich gewesen sei.

Hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und Feststellung von Einkünften für das Jahr 2013 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Bescheide abgeändert. Hinsichtlich Umsatzsteuer wurde ausgeführt, dass sich bezüglich Vorsteuer keine Feststellungen ergeben hätten und die Vorsteuer daher erklärungsgemäß anzusetzen wäre. Die Vorsteuer wurde daher erklärungsgemäß angesetzt.

Hinsichtlich Feststellung für das Jahr 2013 wurden die Bemessungsgrundlagen des Feststellungsbescheides vom unverändert übernommen. Leidglich die Begründung wurde dahingehend ergänzt, dass hinsichtlich Gewinnverteilung festgehalten wurde, dass diese dem Beteiligungsausmaß entspreche. Unterlagen, dass die Gewinnverteilung in einem anderen Ausmaß vorzunehmen sei, seien auch in der Beschwerde nicht vorgelegt worden.

Die Bf stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sie verwies darin auf die Begründung der Beschwerde. Bezüglich Sicherheitszuschlag finde sich nirgends eine Erklärung, wie die Betriebsprüfung auf diesen Betrag gekommen sei.

Bezüglich Gewinnverteilung werde festgestellt, dass es im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gebe. Diese vereinbarte Gewinnverteilung für den Zeitraum 2010 bis 2013 werde diesem Schreiben beigelegt und in einer Tabelle erläutert. Nach Abzug eines Vorabgewinnes sei der Restgewinn im Verhältnis 80:20 aufgeteilt worden.

Weiters seien Sonderbetriebsausgaben für Zahlungen an die Sozialversicherung und an die Gebietskrankenkasse in der Höhe von 23.073,52 Euro für Herrn Gesellschafter und in der Höhe von 6.447,47 für Frau Kommanditistin zu berücksichtigen.

Es werde daher nochmals beantragt, keinen Sicherheitszuschlag zu verrechnen und die Verteilung der Einkünfte 2013 erklärungsgemäß zu veranlassen. Dem Vorlageantrag beigelegt war ein Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom , in dem die Gewinnverteilung für die Jahre 2010 bis 2013 entsprechend der erklärten Aufteilung geregelt war.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Wareneingangsbuch, formelle Mängel und Sicherheitszuschlag

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen hinsichtlich der formellen Mängel folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Folgende Grundaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt:

Es wurde kein Fahrtenbuch geführt.

Die Preistabellen wurden laufend überschrieben.

Aufzeichnungen über Geschäftsanbahnungen und sonstigen geschäftlichen Schriftverkehr wurden nicht vorgelegt.

Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten der Fremdleister wurden nicht vorgelegt.

Die Rechnungen wurden in Excel erstellt.

Die Bf hat den Wareneingang in Exceltabellen erfasst. Dazugehörige Eingabeprotokolle wurden nicht vorgelegt. Die Aufzeichnungen in den Exceltabellen wurden monatlich in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung im Konto Wareneinkauf erfasst.

Feststellungen, dass es im Zusammenhang mit dem fehlenden Wareneingangsbuch zu Ergebnisminderungen gekommen ist, wurden nicht getroffen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Schätzungsberechtigung besteht für die Behörde sowohl bei materiellen als auch bei formellen Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen. Es müssen aber die formellen Beanstandungen so schwerwiegend sein, dass sie einen berechtigten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen nach sich ziehen. Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen so weit erschüttert wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen ().

Grundaufzeichnungen mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogrammes, das jederzeit nachträgliche Änderungen der Aufzeichnungen ermöglicht, ohne dass die Änderungen sichtbar sind, entsprechen nicht den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, insbesondere nicht dem Radierverbot betreffend die zu führenden Aufzeichnungen.

Wird ein Wareneingangsbuch trotz bestehender Verpflichtung nicht oder nur in Form von Exceltabellen geführt, so ist dies für die Schätzungsberechtigung von Bedeutung. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist eine mögliche Folge.

Sicherheitszuschlag

Ist die Schätzungsberechtigung gegeben, so steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint.

Die Anwendung der Methode der Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung, denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden.

Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden, als das, das der wahrscheinlichen Bemessungsgrundlage nahe kommt. Der Sicherheitszuschlag hat keinen Strafcharakter, er ist kein Straf-Zuschlag. Seine Höhe hat sich nach dem Ausmaß der vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises zu richten. Das Ausmaß des Zuschlages sollte dabei den vermuteten Fehlbeträgen Rechnung tragen.

Im vorliegenden Fall hat die Betriebsprüfung keine Feststellungen oder Annahmen dahingehend getroffen, dass es auf Grund des fehlenden Wareneingangsbuches oder der sonstigen fehlenden Aufzeichnungen zu Ergebnisminderungen gekommen sein könnte und welche Tatsachen solche Annahmen rechtfertigen. Für das Bundesfinanzgericht sind aus dem Akteninhalt keine derartigen Anhaltspunkte festzustellen. Hinsichtlich Fremdleistungen hat die Betriebsprüfung gesonderte Feststellungen getroffen und allfällige damit in Zusammenhang stehende Ergebnisminderungen gesondert korrigiert.

Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Annahmen die Behörde darüber hinaus von Ergebnisminderungen im Zusammenhang mit dem fehlenden Wareneingangsbuch oder den sonstigen fehlenden Aufzeichnungen ausgegangen ist. Es ist dadurch auch nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe solche Ergebnisminderungen angenommen werden müssten und daher ein allfälliger Sicherheitszuschlag zu bemessen wäre.

Das Bundesfinanzgericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern und inwieweit eine Korrektur der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit den fehlenden Aufzeichnungen geboten wäre. Von der Verhängung eines Sicherheitszuschlages wird daher Abstand genommen.

Fremdleistungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen hinsichtlich Fremdleistungen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf betreibt ihr Gewerbe seit dem Jahr 2004.

An die nachstehend angeführten Firmen wurden neben weiteren nicht beanstandeten Firmen Zahlungen für Fremdleistungen als Betriebsausgabe geltend gemacht:

 A*** GmbH

 N*** GmbH

 L*** GmbH

 T*** GmbH

 R*** GmbH

 O*** KG

 Y*** Bau GmbH.

Die in Streit stehenden Betriebsausgaben wurden in den einzelnen Streitjahren in nachstehender Höhe geltend gemacht (Euro):


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Fremdleistungen
2009
2010
2011
2012
2013
A*** GmbH
43.335,00
N*** GmbH
56.420,00
L*** GmbH
49.045,75
T*** GmbH
8.894,75
R*** GmbH
66.733,00
O*** KG
12.197,50
Y*** Bau GmbH
3.500,00
Summe Fremdleistungen
59.032,50
124.673,50
56.420,00

Die Bf hat im angeführten Umfang Rechnungen an diese Fremdleister als Betriebsausgaben geltend gemacht, welche nach den Angaben auf den Rechnungen als Subunternehmer Leistungen für die Bf ausgeführt haben sollen.

Den oben genannten Subfirmen ist allen gemeinsam:

Die Kontaktaufnahme folgte von Seiten der Subfirmen, indem diese an Herrn Gesellschafter herangetreten sind. Herr Gesellschafter hat diese Subfirmen an ihrer Geschäftsadresse nicht aufgesucht.

Die Firmen übten an den angegebenen Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit aus.

Die Firmen änderten kurz vor ihrer Kontaktaufnahme mit der Bf ihre Geschäftsführer und Gesellschafter. Sie traten nur für kurze Zeit am Markt auf und meldeten danach Insolvenz an. Die Geschäftsführer waren nur kurz als solche tätig.

Diese Firmen wurden alle nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Die Geschäftsführer stammten aus dem Ausland und verfügten in Österreich über keine ordnungsgemäße Meldung an tatsächlichen Unterkunftsorten.

Sämtliche Zahlungen der Rechnungen erfolgten durch Barzahlung, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den behördlichen Eingaben, insbesondere der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch übereinstimmten. Die Zahlungen erfolgten in bar, obwohl die Fremdleister nach den Angaben auf den Rechnungen über Bankkonten verfügten. Eine Verfolgung des Geldflusses war dadurch nicht möglich.

Eine Versteuerung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte nicht. Die fremdleistenden Firmen entrichteten keine Sozial- und Lohnabgaben.

Teilweise wurden Rechnungen über Zeiträume erstellt, in denen die Subfirmen nachweislich keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt haben.

Die angebliche Existenz der Firmen wurde nur auf Grund von HFU-Listen, Firmenbuchauszügen und UID-Nummern überprüft.

Wer tatsächlich die Leistungen ausführte bzw ob diese ausgeführt wurden und wer die in den Rechnungen angeführten Beträge erhalten hatte, wurde von der Bf nicht bekannt gegeben und konnte von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden.

Die in den Rechnungen angeführten Fremdleister waren nicht die tatsächlichen ausführenden Unternehmer oder Empfänger der Beträge.

Zu diesen Sachverhaltsdarstellungen gelangte das Bundesfinanzgericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Im Zuge abgabenbehördlicher und polizeilicher Ermittlungen wurden folgende Usancen der Baubranche aufgedeckt:

Baufirmen und in der Baubranche im weiteren Sinn tätige Unternehmen vergeben ihre Aufträge zur Durchführung nach der offiziellen Darstellung an Subunternehmer, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, sondern als Rechnungsaussteller nur dazu dienen, Sozial- und Lohnabgaben zu umgehen. Bei diesen Subunternehmen handelt es sich üblicherweise um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche kurz vor Aufnahme dieser vorgetäuschten Geschäftsbeziehungen eine Änderung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer erfahren haben. Bei den Geschäftsführern handelt es sich dabei um Personen aus dem Ausland mit keiner oder nur vorübergehender Meldung im Inland, wobei diese behördlichen Meldungen keine tatsächlichen Unterkunftsorte darstellten. Diese Geschäftsführer wurden nur für Unterschriftsleistungen oder für Eingaben an Behörden sowie allfällige Vertragswerke herangezogen, um den betreffenden Subfirmen ein offiziell ordnungsgemäß wirkendes Erscheinungsbild zu geben. Eigentliche Machthaber dieser Firmen waren Hintermänner, die namentlich in den Unterlagen oder Rechnungen nicht oder kaum in Erscheinung traten. Die Hintermänner oder hinter diesen stehende Hintermänner vereinnahmten die Rechnungsbeträge. Über diese Hintermänner wurde auch das tatsächlich arbeitende Personal vermittelt, welches durch die Gesellschaften bei der Sozialversicherung angemeldet wurde. Die Gesellschaften wurden alle nach Ablauf einer kurzen Zeitspanne in Konkurs geführt. Diese Gesellschaften haben keine Sozialabgaben entrichtet. Trotz umfangreicher Rechnungen und angeblicher Einnahmen wurden keine Abgaben abgeführt und die Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt. Dem Auftreten dieser Subfirmen lag sohin ein planmäßiges, auf die Verkürzung von Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnabgaben gesteuertes Vorgehen zu Grunde.

Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse in gleich und ähnlich gelagerten Fällen hat die Betriebsprüfung im vorliegenden Fall in ihrem Bericht zahlreiche Feststellungen zu den Subfirmen getroffen, welche alle in die gleichen Richtung wiesen und darauf hindeuteten, dass auch bei den Rechnungen für Fremdleistungen die gleichen Vorgehensweisen verwirklicht wurden. So übten auch die Subunternehmer der Bf tatsächlich an den angeführten Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit aus, und hatten jeweils aus dem Ausland stammende Geschäftsführer, die in Österreich über keine ordnungsgemäße Meldung an tatsächlichen Unterkunftsorten verfügten. Sämtliche Zahlungen der Rechnungen erfolgten durch Barzahlung, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Unterschriften der Geschäftsführer auf den behördlichen Eingaben, insbesondere der firmenmäßigen Zeichnung laut Firmenbuch übereinstimmten. Indem die Zahlungen in bar erfolgten, war keine Behebung von einem Bankkonto notwendig, was eine Verfolgung des Zahlungsflusses und eine Kenntnis des Empfängers der Beträge ermöglicht hätte. Diese Firmen wurden ebenfalls nach kurzer Zeitspanne in Konkurs geführt, wodurch sich die Subfirmen jeglichen Zahlungsverpflichtungen entzogen. Eine Versteuerung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgte nicht. Teilweise wurden Rechnungen über Zeiträume erstellt, in denen die Subfirmen nachweislich keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt haben. Gemeinsam ist all diesen Subfirmen, dass sie in der Folge wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurden.

Diese Umstände der Geschäftsgebarung hat die Betriebsprüfung zutreffend aufgezeigt. Auf Grund des einheitlichen Erscheinungsbildes der Geschäftsabläufe über den gesamten Prüfungszeitraum und mit den genannten Subfirmen erscheint es dem Bundesfinanzgericht als unwahrscheinlich, dass diese Übereinstimmung mit den betrügerischen Handlungsweisen mit anderen, hier nicht gegenständlichen Gesellschaften, rein zufällig besteht. Vielmehr lässt das bei allen Subfirmen wiederholt gleiche Erscheinungsbild des Auftretens darauf schließen, dass die Existenz der Subfirmen und die vorgegebene Auftragsvergabe an diese vor allem dazu diente, seitens der Subfirmen die Zahlungen an den Abgabenbehörden und Sozialversicherungen vorbeizuschleusen und durch die nachfolgenden Konkurse jegliche Abgabenbelastung zu vermeiden.

Durch das Engagement der Subfirmen und deren Vorgangsweise konnte die Bf die Arbeiten billiger anbieten und ausführen, als wenn sie selbst das dafür notwendige Personal angestellt und die Abgaben entrichtet hätte. Weiters war es durch die Rechnungen der malversierenden Subfirmen möglich, Betriebsausgaben für Fremdleistungen geltend zu machen, ohne dass diese Betriebsausgaben einer Kontrolle auf ihre tatsächliche Höhe unterzogen werden können. Eine Überprüfung auf ihre tatsächliche Höhe ist durch die nur formal bestehenden Rechnungsleger nicht möglich.

Da die Bf schon lange in dieser Baubranche tätig ist und ihr derartige Malversationen bekannt sein müssen, kann das Bundesfinanzgericht nicht von einer gutgläubigen Geschäftsgebarung im Zusammenhang mit den malversierenden Subfirmen ausgehen.

Auf Grund dieser Umstände der Geschäftsgebarung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die in der Buchführung und in der Rechnung angeführten Subfirmen nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen sind.

Wer die Geldbeträge tatsächlich erhalten hat, lässt sich aus den Barbelegen nicht feststellen, da die Zeichnungen auf den Barbelegen nicht mit den Zeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmen. Unterlagen, welche Personen die Zahlungen entgegengenommen haben, hat die Bf nicht vorgelegt, sodass auch auf diesem Weg der Zahlungsfluss nicht festgestellt werden kann.

Es ist nicht glaubhaft und unwahrscheinlich, dass die Bf die Beträge in der festgestellten Höhe bezahlt hat, ohne sich zu vergewissern, wer der Empfänger der Beträge ist und ob die Zahlungen schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Geschäftspartner haben. Dies wird nur unter dem Aspekt verständlich, wenn man davon ausgeht, dass die Bf die malversierenden Firmen und die für diese auftretenden Personen kannte.

Die Bf hat zwar diverse Unterlagen der Subfirmen wie Firmenbuchauszüge, HFU-Listen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, UID-Nummernabfragen, bei manchen Subfirmen auch Rahmenverträge, Gewerbeberechtigung, Reisepasskopien des Geschäftsführers vorgelegt. Diese Unterlagen vermögen jedoch gerade in jenem Fall, wenn die Umstände der betroffenen Subfirmen genau den von den abgabenbehördlichen Ermittlungen aufgedeckten Sachverhalten betreffend Geschäfte zur Umgehung von Abgabenpflichten und Vermeidung von Sozialabgaben entsprechen, keinen hinreichenden Beweis für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Subfirmen und ein sorgfältiges Verhalten der Bf liefern. Diese Unterlagen dienen gerade dazu, den Anschein einer normalen Geschäftstätigkeit der Subfirmen zu erwecken. Dies ist Teil des betreffenden Malversationsmodelles, das darauf ausgerichtet ist, die Behörden über das tatsächliche Agieren der Subfirmen zu täuschen. Die Bf, die schon seit langem in dieser Branche tätig ist, hätte dieses Modell kennen und wissen bzw erkennen müssen, dass es sich bei den Subfirmen um malversierende Firmen handelt.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Personen hinter den Subfirmen von sich aus an die Bf herangetreten sind, um Aufträge zu erhalten. Die Bf hat nach dieser Kontaktaufnahme die Aufträge vergeben und erst nachträglich Überprüfungshandlungen betreffend diese Subfirmen gesetzt. Auch dies spricht dafür, dass die Bf die Subfirmen und deren Hintermänner gekannt hat.

Die Bf wendet ein, man könne nicht von Haus aus in der Baubranche von einer Betrügerfirma ausgehen. Diesem Einwand ist zuzustimmen. Jedoch hat die Betriebsprüfung diese Annahmen nicht auf Grund der Tatsache getroffen, dass die Bf in der Baubranche tätig ist, sondern auf die zahlreichen Feststellungen gestützt, die allesamt dem bekannten Sozialbetrugsmodell folgen und daher auch bei den Fremdleistungen der Bf gegeben sind. Die Bf hat keine ausreichende Beweisvorsorge getroffen, um diesen Feststellungen entgegenzutreten. Insofern ist der Betriebsprüfung bei ihren Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zuzustimmen. Dass die Verhältnisse dabei nicht ungewöhnlich waren, sondern vielmehr dem üblichen Sozialbetrugsmodell folgten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die von der Bf vorgelegten Unterlagen sind genau jene Unterlagen, die diese malversierenden Firmen verwenden, um sich den Anschein von Seriosität zu geben. Die Firmen sind dabei jeweils nur so lange aktiv, bis die Behörde von den tatsächlichen Verhältnissen Kenntnis erlangt. Sobald die Behörde aktiv einschreitet, werden diese Firmen in den Konkurs geführt, sodass diese immer nur eine kurze Lebensdauer haben. Das hätte der Bf auffallen müssen, wenn sie schon viele Jahre in dieser Branche tätig ist.

Dass dies alles ohne das Mitwissen der Bf geschehen sei, überzeugt das Bundesfinanzgericht nicht. Einem Unternehmer dieser Branche, der schon seit vielen Jahren tätig ist, ist es schon im eigenen Interesse zumutbar, zu erkennen, ob es sich um Betrugsfirmen oder Scheinfirmen handelt.

Hinsichtlich der von der firmenmäßigen Zeichnung abweichenden Bestätigung auf den Barbelegen wendet die Bf ein, dass jede anwesende Person des leistenden Unternehmens berechtigt sei, für dieses Geld einzunehmen. Diesem Einwand vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu folgen. Die Übernahme der Einnahmen, auch wenn sie in bar erfolgen, ist üblicherweise Chefsache. Nur unter dieser Bedingung besteht für die Bf auch die Gewissheit der schuldbefreienden Wirkung einer Zahlung. Die Abwicklung der Zahlungen durch die Bf bestätigt somit den Verdacht der Betriebsprüfung hinsichtlich der Fremdleister.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Umsatzsteuer

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (idF des AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007).

Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (​; , 2002/15/0174; Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 59).

Der Vorsteuerabzug ist bei unrichtigen Rechnungsangaben zu verweigern, wenn der Tatbestand eines betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens erfüllt ist und aufgrund der von der Abgabenbehörde festgestellten objektiven Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen müssen. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind.

Der Vorsteuerabzug setzt somit auch voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat.

Auch der Umstand, dass die Bf trotz der in den Rechnungen der Subfirmen angegebenen Bankverbindungen eine Barzahlung akzeptierte und überdies an eine Person, die für Bf auf Basis der Firmenbuchauszüge offensichtlich nicht mit den angegebenen Leistungserbringern in einen Zusammenhang zu bringen war, ist nicht nachvollziehbar und als sorgfaltswidrig zu bezeichnen.

Dadurch, dass die Bf bei bestehender Verdachtslage nur Kontakt zu einer der Gesellschaften nicht zuordenbaren Person hatte und es außerdem unterließ, die tatsächliche Geschäftsabwicklung genauer zu hinterfragen, hat sie es verhindert, sich Klarheit über die Einbeziehung der streitgegenständlichen Leistungen in einen Betrug zu verschaffen.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde in dem den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bericht über die Außenprüfung festgestellt, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um "nichtleistungserbringende Firmen" gehandelt hat.

Fest steht, dass die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen nicht den angegebenen leistenden Unternehmen zugerechnet werden konnten, demnach das in § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmal des leistenden Unternehmers nicht richtig war.

Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen verneint das Bundesfinanzgericht die Gutgläubigkeit der Bf und bestätigt im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass seitens der Bf nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann.

Nach all dem gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Bf wusste oder hätte wissen müssen, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hinterzogen werden würde. Sie hat nicht die Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Kaufmanns angewendet.

Ein Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen steht somit nicht zu.

Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2013

Hinsichtlich Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2013 war die Sachlage, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 bereits ergangen und der zeitliche Geltungsbereich des Festsetzungsbescheides damit außer Kraft gesetzt worden war. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gilt daher gemäß § 253 BAO als Beschwerde gegen den Jahresbescheid 2013. Das Bundesfinanzgericht hatte daher über den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 abzusprechen.

Hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 wurden in den Festsetzungsbescheiden nur der Sicherheitszuschlag verhängt und damit der steuerbare Umsatz erhöht.

Das Bundesfinanzgericht folgt den Feststellungen betreffend Sicherheitszuschlag nicht. Es verbleiben somit hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 keine Änderungen der erklärten Besteuerungsgrundlagen. Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2013 war daher Folge zu geben.

Feststellung von Einkünften

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.

Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung.

Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wie in den Ausführungen oben festgestellt wurde, waren bei den geltend gemachten Betriebsausgaben betreffend Fremdleistungen von Subfirmen die in den Rechnungen angeführten Firmen mangels einer Geschäftstätigkeit nicht die tatsächlichen Erbringer der allfälligen Leistungen.

Auf Grund der erfolgten Barzahlungen an nicht näher feststellbare Empfänger konnte die Finanzbehörde den Zahlungsfluss nicht überprüfen und die tatsächlichen Empfänger feststellen. Es war dadurch insgesamt nicht möglich, ob und in allenfalls welchem Ausmaß und von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Der Finanzbehörde war es damit nicht möglich, festzustellen, ob der Bf die geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich erwachsen sind. Diesen Ausgaben ist daher der Abzug zu versagen.

Gewinnaufteilung

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Laut Firmenbuch ist Herr Gesellschafter der Komplementär der Kommanditgessellschaft und zu 95 Prozent beteiligt.

Seine Gattin, Frau Kommanditistin, ist Kommanditistin und zu 5 Prozent beteiligt.

Herr Gesellschafter kümmert sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter um die laufenden Geschäfte der Firma, die Aquisition von Aufträgen und Erfüllung derselben. Die Kommanditistin erledigt die anfallenden Büroarbeiten.

Im Dezember 2009 wurde in einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag für den Zeitraum bis geregelt, dass nach Abzug der Vorabgewinne Herr Gesellschafter 80 Prozent des Gewinnes und Frau Kommanditistin 20 Prozent des Gewinnes erhalten sollten.

Dieser Nachtrag wurde der Abgabenbehörde im Zuge des Vorlageantrages vom zur Kenntnis gebracht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind insoweit nicht strittig.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 188 Abs 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus ....... b) Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

Gegenstand der Feststellung gemäß Abs 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs 3 BAO).

Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer an den Einkünften ....... aus Gewerbebetrieb.

Das Entscheidende ist dabei, dass eine zur Gemeinschaftlichkeit führende Verbundenheit bezüglich der Einkünfte besteht. Es ist nicht erforderlich, dass am Gegenstand, der die Grundlage der gemeinsamen Einkünfte bildet, eine bestimmte Form gemeinsamer Rechte (Miteigentum oder ähnliches) besteht. Die gemeinsame Erwirtschaftung muss auf einer Verbundenheit hinsichtlich der Erzielung, Gestaltung, Chancen und Risiken von Erträgen beruhen. Geboten ist ein gemeinschaftsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder selbst nur ein faktisches gemeinschaftliches Band in Bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte der Beteiligten, welche nicht von der Position Dritter abgeleitet ist (vgl Stoll, BAO, S 1987). Entscheidend ist die originäre Gemeinschaftlichkeit auf der Ebene der Erträge und dass diese Gemeinschaft tatsächlich verwirklicht und vollzogen wird (vgl Stoll, BAO, S 2002).

Wem Einkünfte zugerechnet werden, richtet sich nach ertragsteuerlichen Vorschriften (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 188 BAO, Rz 2 bis 3).

Zurechnungsobjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die Zurechnung muss sich dabei nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken ().

Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, werden dabei grundsätzlich Gewinn und Verlust nach dem Eigentumsverhältnis oder nach den Kapitalbeiträgen verteilt. Die von allen Beteiligten an der Gemeinschaft geleisteten Arbeiten heben sich dabei gegenseitig auf.

Davon abweichende Vereinbarungen können zwischen nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann steuerlich Anerkennung finden,

1. wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kamen,

2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

3. zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Dem erstgenannten Erfordernis wird regelmäßig nicht entsprochen, wenn die Vereinbarung dem Finanzamt erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes, für den sie bereits steuerliche Wirkung entfalten sollte, lediglich anhand der Abgabenerklärung zur Kenntnis gebracht wird. Auch rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivil-(handels-)-rechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen.

Im vorliegenden Fall wurde erst im nachhinein, und zwar anlässlich der Abgabe der Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber die von den bisherigen Aufteilungsverhältnissen und von der in den Vorjahren vorgenommenen Gewinnverteilung abweichende Gewinnverteilung vorgenommen, ohne jedoch auch die zugrunde liegende Vereinbarung offen zu legen. Damit wurde dem unter Punkt 1. angeführten Erfordernis nicht entsprochen.

Die im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Vereinbarung vom Dezember 2009 wurde erst bei Ablauf des streitgegenständlichen Jahres 2009 abgeschlossen und der Finanzbehörde nicht bekannt gegeben. Nach dem Inhalt dieses Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag sollte diese neue Gewinnverteilung erst ab dem Jahr 2010 vorgenommen werden. Sie kann somit für das Streitjahr 2009 keine Wirkung entfalten.

Auch für die Streitjahre 2010 bis 2013 kann diese Aufteilung keine Berücksichtigung finden, weil die entsprechende Regelung der Finanzbehörde nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Ergänzung des Gesellschaftsvertrages wurde erst im Zuge des Vorlageantrages im Jahr 2017 der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht. Eine allenfalls getroffene Vereinbarung, dass die Überschüsse nun nach dem neuen Verhältnis auf die Kommanditistin und den Komplementär verteilt werden sollen, ist damit nicht hinreichend und rechtzeitig nach Außen zum Ausdruck gekommen. Eine steuerliche Berücksichtigung ist dadurch nicht möglich.

Die festgestellten Einkünfte werden daher im bis 2009 geltenden Beteiligungsausmaß auf die Gesellschafter verteilt. Die Aufteilung kann der beiliegenden Tabelle entnommen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt durch Beweiswürdigung festzustellen. Hinsichtlich Umsatzsteuer und Aufteilung der Einkünfte folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Umsatzsteuer: ; , 2002/15/0174; Gewinnverteilung: ).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grunde wurde die Revision nicht zugelassen.

Beilagen:

Tabelle zur Feststellung der Einkünfte

Berechnungsblätter Umsatzsteuer 2009 bis 2013

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104770.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at