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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2020, RV/7200075/2018

Abweisung, Festsetzung der Zollschuld gemäß Art. 79 Abs.1 Buchst.a UZK erfolgte zu Recht; Art.86 Abs.6 UZK findet keine Anwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Hof, Eingang Amerlingstraße 16, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , GZ: ***1***, betreffend Festsetzung der Zollschuld gemäß Art.79 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Buchstabe a ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG sowie Festsetzung von Verzugszinsen gemäß Ar. 114 Abs.2 ZK zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, (Bf.), gemäß Art.79 Abs.1 Buchstabe a UZK die Zollschuld idHV € 19,20 an Zoll und € 24.974,84 an Einfuhrumsatzsteuer vor, sowie gemäß Art.114 UZK € 165,71 an Verzugszinsen vor. Der Gesamtbetrag der Vorschreibung beträgt sohin € 25.159,75.

Der Bf. sei am , bei seiner Einreise, von Moskau in das Gebiet der Europäischen Union, über das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, dabei betreten worden, für 24 Markenuhren, und zwar für:

I):

Eine "Rolex"-Oyster Perpetual; Seriennummer: G6462884

Eine "Maurice Lacroix", Seriennummer: AN65327

Eine "Zenith"-El Primero Seriennummer: 170240410

Eine "Zenith"-Elite Grand Class No. 8 mit Box; Seriennummer: 350520683

Eine "Chopard" Dual-Tech mit Schachtel; Seriennummer: 1073652

Eine "Breitling"- Automatic; Seriennummer: V17311

Eine "Breitling"- Bentley mit Box; Seriennummer: A25362

Eine "Breitling"-Heritage mit Box; Seriennummer: A17320

Eine "Panerai" -Luminor mit Box und Garantiekarte; Seriennummer: BB1468813

Eine "IWC" -Portugieser mit Box; Seriennummer: 3907263

Eine "IWC"-Ingenieur 7 Days mit Box; Seriennummer: 3243155

Eine "Breguet" -Type XXII mit Box; Seriennummer: 90933

Eine "Hublot"-King Power mit Box und Garantiekarte; Seriennummer: N058/200

Eine "Omega"- Seamaster Limeted Edition 007 mit Box; Seriennummer: 0520/5007

II:)

Eine "Zenith"-El Primero; Seriennummer:0320804021/132930

Eine "Cartier"-Santos 100; Seriennummer: 185947PX

Eine "Cartier"-Santos 100; Seriennummer: 168122LX

Eine "Cartier"-Or et Acier; Seriennummer: CC256899

Eine "Breitling"; Seriennummer: A32350/970937

Eine "Breitling"; Seriennummer: A17360

Eine "IWC"-Prtofino: Seriennummer: 3644004

III):

Eine "Patek Phillipe" mit Certifikat; Seriennummer: 240Q

Eine "Jaeger leCoultre" Master Contro; Seriennummer: 174.8.CI,2744982

Eine "Breguet"-Type 20 mit Box; Seriennummer: 54271 eine Zollanmeldung, durch Benutzung des Grünkanals iSd Art. 138 lit.a ZK-DA, Art.141Absatz 1 lit.a UZK-DA, abgegeben zu haben, ohne dass dafür die zollrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

Bei der Zollkontrolle des Reisegepäckes des Bf. seien leere Uhrenschachteln verschiedener Hersteller gefunden worden. Auf Befragung des Zollbeamten, wo denn die Uhren dazu seien, habe der Bf. diese 24 Uhren aus seiner Jackentasche und aus seinem Handgepäck, einer Umhängetasche, hervorgeholt, wobei jede dieser Uhren sich in einer Plastiktüte befunden habe.

Die Bemessungsgrundlagen für die unter I) angeführten Uhren wurden von der belangten Behörde gemäß den, vom Bf. dazu im Verwaltungsverfahren vorgelegten, Unterlagen ermittelt. Die Bemessungsgrundlagen der übrigen Uhren wurden- mangels Vorlage entsprechender Unterlagen- gemäß Ar.74 UZK geschätzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde. Darin erklärte er, die Festsetzung der Zollschuld sei aus folgenden Gründen zu Unrecht erfolgt:

Die vierzehn, vorstehend unter I) angeführte Uhren, stünden im Eigentum seines Unternehmens der D-GmbH, und seien zur Ansicht und Ausstellung in das Zollausland verbracht worden seien. Somit habe es sich bei diesen Uhren um Rückwaren gehandelt, die er in Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften, bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht angemeldet habe. Er beantrage daher für diese Uhren die nachträgliche Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit.

Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens legte der Bf. Rechnungen, datiert mit vor, aus welchen hervorgeht, dass die unter I) angeführten vierzehn Uhren von drei verschiedenen Verkäufern an das Unternehmen des Bf., auf Kommissionsbasis, verkauft worden sind.; und beantragte seine Einvernahme.

Die vorstehend unter II) angeführten Armbanduhren seien ihm von seinem Bekannten, namens J.K., (J.K.), in Moskau übergeben worden, um diese zur Wartung nach Wien mitzunehmen. Sohin habe es sich dabei um Nichtgemeinschaftswaren gehandelt, die zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Da er in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen die Anmeldung dieser Waren anlässlich der Einfuhr unterlassen habe, beantrage er die nachträgliche Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit.

Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens beantragte der Bf. seine Einvernahme und legten die notariell beglaubigte schriftliche Erklärung des J.K. vom vor, worin dieser angibt, Eigentümer dieser sieben Uhren zu sein und diese Uhren dem Bf., anlässlich dessen Aufenthaltes in Moskau, zur Reparatur, zum Reinigen und zum Polieren in Österreich, mitgegeben zu haben.

Die vorstehend unter III) angeführten Armbanduhren stünden in seinem privaten Eigentum und seien eingangsabgabenfreies Reisegut. Er habe diese Uhren bereits bei seiner Ausreise aus Österreich nach Moskau bei sich gehabt. Es habe sich dabei um gebrauchte Waren gehandelt. Dazu habe Frau M.J., (M.J.), erklärt, diese im Jahr 2010 seiner Mutter geschenkt zu haben.

Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens legten er eine beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache eines Schreibens vom vor, worin eine Frau M. J. erklärt, ungefähr im Jahre 2010 in Belgien zwei der verfahrensgegenständlichen Armbanduhren an die israelische Staatsbürgerin D.M., (D.M), (Kopie von deren Reisepass wurde vorgelegt) verkauft zu haben; und beantragte seine Einvernahme.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Für die unter I) angeführten Uhren könne das Vorhandensein der, für Feststellung der nachträglichen Eingangsabgabenfreiheit für Rückwaren, erforderlichen Voraussetzungen, gemäß § 203 ZK, nicht als erwiesen angesehen werden.

Bei den, unter II) angeführte Uhren handle es sich um Nicht-Unionswaren, für die das Eigentum des J. K. nicht als erwiesen angesehen werden könne. Im Zuge zollbehördlicher Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass dieser das behauptete Eigentum an den Uhren nicht nachweisen habe können.

Die Anträge auf nachträgliche Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit könnten somit nicht bewilligt werden.

Für die vorstehend unter III) angeführten Armbanduhren könne weder als erwiesen angesehen werden, dass es sich dabei um Unionswaren handelt, die der Bf., schon bei seiner Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei sich hatte, noch, dass er Eigentümer dieser Uhren sei.

Daraufhin stellte der Bf. fristgerecht den Antrag gemäß § 264 BAO, auf Entscheidung über Ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG),

Mit Schreiben vom hielt das BFG dem Bf. folgendes vor:

Gemäß § 115 BAO hat das BFG Parteiengehör zu gewähren und kann, in Anlehnung an § 273 Abs.2 BAO, beantragte Einvernahmen auch schriftlich durchführen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegende Covid-19 Epidemie, und den, dieser geschuldeten bekannten Abstandsgeboten für zueinander fremden Personen, betreffend öffentliche Räumlichkeiten, wodurch der Parteienverkehr im BFG nur sehr eingeschränkt möglich ist, werden Ihre beantragten Einvernahmen schriftlich durchgeführt.

Es ergehen daher auf schriftlichen Weg nachstehende Fragen an sie;

Zu Punkt 1)

Von wem und wo haben Sie die vierzehn Armbanduhren für Ihr Unternehmen auf Kommissionsbasis gekauft?

Wann haben Sie diese Uhren erstmals nach Österreich gebracht?

Haben Sie diese Uhren anlässlich dieser Einreise bei der österreichischen Zollbehörde angemeldet?

Wann haben Sie diese Uhren nach Russland ausgeführt?

Sind diese Uhren im gleichen Zustand (d.h. unverändert) wie bei der Ausfuhr nach Russland wieder nach Österreich eingeführt worden? Es wird um die Vorlage allfälliger Beweismittel (z.B. Flugtickets, Buchhaltungsunterlagen) im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Fragen ersucht.

Zu Punkt II)

Bei der von Ihnen geschilderten Vorgangsweise ist es üblich, dass sich der Übergeber seiner Markenuhren und der Übernehmer dieser Uhren sich gegenseitig diese Übergabe bzw. diese Übernahme aus Gründen der Vorsicht schriftlich bestätigen lassen.

Deses ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt.

Warum nicht?

Zu Punkt III)

Der Umstand, dass D. M. in Belgien ungefähr im Jahre 2010 zwei, vom bekämpften Bescheid umfasste, Uhren in Belgien gekauft hat, besagt weder, dass sie Ihre Mutter ist noch, dass Sie Ihnen diese Uhren im Jahre 2010 geschenkt hat.

Sie werde um die Vorlage entsprechender Beweismittel (z.B. eidesstattliche Erklärung Ihrer Mutter) ersucht.

Die, vom bekämpften Bescheid umfasste, Uhr der Marke Jaeger leCoultre Master Control wird in keinen, zu Punkt 1)-3) vorgelegten, Beweismittel (Rechnungen zu Kommissionskäufen, Erklärungen von J. K. und D. M.) erwähnt.

War diese Uhr im Zeitpunkt der Einbringung nach Österreich am ihr Eigentum?

Wenn ja wird um Vorlage entsprechender Beweismittel (z.B. Rechnung) ersucht;

Laut Firmenbuchauszug handeln Sie mit Waren aller Art und haben Sie bei ihrer Vernehmung, als Verdächtigter, am erklärt, in Wien ein Studium Business und Marketing/Administration abgeschlossen zu haben.

Wieso haben Sie bei dem Hintergrund nicht gewusst, dass Waren die in Österreich zur Bearbeitung und zum Verkauf vorgesehen sind, anders zur Verzollung angemeldet werden müssen, als mit diesen den Grünkanal zu benutzen, bzw. warum haben Sie für diese Fälle nicht Erkundigungen, betreffend eine rechtmäßige Verzollung eingeholt?

In der daraufhin erfolgten schriftlichen Äußerung vom erklärte der Bf. folgendes:

Die unter Punkt I) angeführten vierzehn Armbanduhren habe er auf der Uhrenmesse (Euro Watch Fair) in München erworben, die im Hotel I am stattgefunden habe. Im Anschluss daran habe er sie mit seinem PKW nach Wien, wenige Tage vor seiner Betretung am , verbracht. Eine zollmäßige Meldung dieses Erwerbes erschien ihm nicht notwendig, da es sich bei diesen Uhren um gebrauchte, im Zollgebiet der Gemeinschaft erworbene Waren gehandelt habe.

Dazu wurden die o.a. drei Kommissionsrechnungen in deutlicherer Ablichtung vorgelegt, sowie eine E-Mailauskunft des Hotel I, München, wonach es nicht möglich gewesen sei, dem Bf. eine Aufenthaltsbestätigung in Form einer Rechnung zu schicken, da dieser zu der fraglichen Zeit mit einem Bekannten das Zimmer geteilt hat.

Zu den, unter Punkt II) angeführten, Uhren erklärte der Bf., dass J. K., mit welchem er verwandt sei, schriftlich, durch einen Notar beglaubigt, das Eigentum an diesen Uhren bestätigt habe und dass die, im Vorhalt des BFG angesprochene, Bestätigung der Übergabe dieser Uhren durch J.K. bzw. Übernahme durch den Bf., für beide ein, im familiären Miteinander, unüblicher und verstörender Akt gewesen wäre.

Zu den unter III) angeführten Uhren erklärte der Bf., er könne nur bekräftigen, dass Frau D.M. seine Mutter sei, die diese Uhren im Jahr 2010 in Belgien gekauft habe und sie ihn anlässlich seiner Hochzeit im Jahre 2010 in Belgien geschenkt habe.

Die Uhr Jaeger LeCoultre Control habe er in München, anlässlich der Uhrenmesse, ausschließlich zum privaten Verkauf erworben. Den Rechnungsbeleg dazu habe er nicht aufgehoben.

Es sei richtig, dass er eine betriebswirtschaftliche Ausbildung genossen habe. Dabei sei ihm aber kein detailliertes Wissen über zollrechtliche Bestimmungen vermittelt worden.

Abschließend regte der Bf. die Durchführung eines Erörterungsgespräches an, um zu seiner inneren Tatseite gegenüber dem Gericht persönlich und unmittelbar Stellung nehmen zu können.

In dem, vor dem BFG am , in Gegenwart von Vertretern der Amtspartei und vom Rechtsvertreter des Bf. durchgeführten Erörterungsgespräch, legte der Bf. eine schriftliche Erklärung von D. M. vom vor, in welcher diese erklärt, die Mutter des Bf. zu sein, in Israel zu leben und im Jahr 2010 zwei Uhren von M. J. in Belgien gekauft zu haben und diese ihrem Sohn in Belgien geschenkt zu haben. Anlass dieses Geschenkes war dessen bevorstehende Hochzeit. Belege zu diesem Ankauf habe sie keine mehr. Sie könne diesen Erklärungsinhalt jederzeit persönlich vor Gericht bezeugen. Dazu zeigte der Bf. ein Handyfoto, auf welchem er gemeinsam mit der Dame zu sehen ist, die auf dem Passfoto der Kopie des aktenkundigen Reisepasses zu sehen ist.

Zum Beweis seiner Anwesenheit bei der Uhrenmesse in München, am , zeigte der Bf. ein Handyfoto datiert mit , auf welchen er vor dem Hintergrund von Tischen mit darauf ausgestellten Uhren zu sehen ist.

Bei Kommissionskäufen für sein Unternehmen schreibe er die Rechnungen selber. Er lasse sich die Pässe der Verkäufer zeigen und notiere darauf die, dort angeführte, Adresse und die Passnummer. Er habe von den Verkäufern der vierzehn Uhren keine Bestätigung über die Herkunft dieser Uhren verlangt, weil er gar nicht auf die Idee gekommen sei, sich zu fragen, ob diese verzollt sind, weil er diese Uhren in München gekauft habe und die Verkäufer selbst aus der EU gekommen seien. Es sei mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen, dass diese Uhren ordnungsgemäß verzollt worden seien. Wann er diese Uhren nach Russland verbracht habe, wisse er nicht mehr genau. Seiner Passeintragung nach müsste das am gewesen sein. Belege dafür in seiner Buchhaltung habe er keine, weil diese Reise in erster Linie familiären Charakter gehabt habe.

Bei seiner fortgesetzten Einvernahme vor dem Zollamt Flughafen Wien habe er deshalb angegeben, sieben Uhren von einem Freund und Verwandten namens Y.J. und nicht von seinem Onkel J.K. erhalten zu haben, weil die genaue Anschrift von J.K. nicht kenne. Er könne die in russischer Schrift geschrieben Straßenschilder nicht lesen, weil er der russischen Sprache nicht mächtig sei. Y. sei der Nickname von J..

Er habe das erste Mal nach Gründung seines Unternehmens im Jahre 2017 Waren aus dem Zollausland nach Österreich verbracht und dafür den Grünkanal eines Flughafens benutzt. Anlässlich seiner Einreise von Moskau nach Österreich über den Flughafen Wien am , habe er nicht darüber nachgedacht, wann eine Zollanmeldung anders als durch die Benutzung des Grünkanals abzugeben sei, da er überzeugt gewesen sei, durch das Betreten des Grünkanales das Richtige zu tun.

Alle zu diesem Zeitpunkt eingebrachte Uhren hätten sich einzeln in Plastiktüten, die er aus seinem Geschäft mitgebracht habe, befunden, um beim Transport nicht zerkratzt zu werden.

Er habe zwar auf der Universität eine wirtschaftliche Ausbildung genossen, er sei dort aber nicht mit zollrechtlichen Fragen befasst gewesen. Hätte er gewusst, dass er mit Waren, die aus Russland gekommen sind, eine zollrechtliche Unregelmäßigkeit begangen hat, so hätte er sich niemals darauf einlassen, da das Begehen solcher Handlungen sowohl in Russland als auch für sein Geschäft gefährlich sei.

Die Amtspartei konfrontierte den Bf. mit folgendem:

Zollbehördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die von ihm auf Kommissionsbasis erworbene Breguet XXI Seriennummer 90933 und die, ihm angeblich zu seiner Hochzeit geschenkte, Breguet XXI mit Box Seriennummer 54271 mit Garantiescheinen versehen waren, auf welchen weder ein Kaufdatum noch ein Käufer, sondern lediglich die Firmenadresse Breguet Dubai angebracht waren.

Die Frage der Amtspartei dazu lautete: "Ist das üblich, dass man bei seiner Privatuhr Blankgarantiescheine mit sich führt?"

Zollbehördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die ihm, angeblich von seiner Mutter geschenkte Patek Philippe, Seriennummer 240Q am an den italienischen Markt ausgeliefert worden sei und dass im Jahr 2012 ein russischer Staatsbürger namens A.P., (A.P.), bei der Zentralstelle der Firma Patek Phillipe einen Antrag auf ein Echtheitszertifikat gestellt habe und dieses auch bekommen habe.

Die Frage der Amtspartei an den Bf. dazu lautete: "Wie kann es sein, dass ein russischer Staatsbürger, zwei Jahre nachdem Ihnen diese Uhr von ihrer Mutter geschenkt worden ist, dafür bei der Fa. Patek Philippe ein Echtheitszertifikat beantragt hat?"

Zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass er bei seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft am zu der, von ihm angeblich in München zum Eigengebrauch erworbenen, Uhr der Marke Jaeger LeCoultre-Master Controll eine Blankogarantiekarte mit sich geführt hat.

Die Frage der Amtspartei an den Bf. dazu lautete: "Wie kann es sein, dass Sie bei Ihrer Einreise am für diese Uhr eine Blankgarantieerklärung bei sich hatten. Kann es sein, dass auch diese Uhr zum Verkauf bestimmt war?"

Der rechtliche Vertreter des Bf. erklärte dazu, dass der Bf. keine Fragen des Zollamtes mehr beantworten werde. Der Bf. habe, beginnend mit seiner Betretung, den gesamten Sachverhalt offengelegt, und freiwillig einer Nachschau in seinem Unternehmen zugestimmt und der Zollbehörde dadurch die Möglichkeit eröffnet, in seine Buchhaltung und in sein Warenlager Einsicht zu nehmen. Diese habe mehr als zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, relevante Fragen an den Bf. heranzutragen, was bis dato nicht geschehen sei. Der Bf. sei bemüht, gegenüber dem Gericht den Sachverhalt zu erklären und zu beweisen und verschließe sich keiner, vom Gericht als für notwendig erachteten, Fragestellung. Die von der belangten Behörde gestellten Fragen seien auch nicht zu beantworten, weil die Frage nach dem Verkauf offenließe, wo der konkrete Vorwurf denn liege. Fragen nach dem Zustand der Uhren, die zwanzig oder mehr Jahre, bevor sie in das Eigentum des Bf. gelangen konnten, am Markt gewesen seien, könnten nicht beantwortet werden, ebenso wie Fragen nach Dispositionen dritter Personen, die dem Bf. nicht bekannt seien.

Im Anschluss an dieses Erörterungsgespräch reichte der Bf. dem BFG die von ihm angefertigten Kopien der Reisepässe der Verkäufer, die ihm die unter I) angeführte Uhren auf Kommissionsbasis verkauft hatten, nach. Aus diesen Kopien ist ersichtlich, dass es sich dabei um rumänische Staatsbürger gehandelt hat.

Die Amtspartei legte in Anschluss an das Erörterungsgespräch dem BFG Auskunftsschreiben der Geschäftsführungen der Firmen Breguet vom , Jaeger LeCoultre vom , und Patek Philippe vom , sowie eine Niederschrift über die Einvernahme des Geschäftsführers der Fa. Berquet 1010 Wien, als Auskunftsperson vom vor.

Sämtliche Beweismittel sind den beiden Parteien vom BFG zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Äußerungen dazu erfolgten keine.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtslage:

Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. (Art.203 Abs.1 Verordnung (EU), Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, (UZK))

Nach Art.5 Nr.23 UZK sind unter "Unionswaren" Waren zu verstehen, die

a) Im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Union hergestellte Waren verwendet wurden

b) Aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden

c) Im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

Nach Art.5 Nr. 24 UZK sind "Nicht-Unionswaren" andere als unter Nummer 23 genannte Waren und Waren die ihren Status als Unionswaren verloren haben

Nach Art.5 Nr.26 UZK ist unter der "Überlassung von Waren" die Handlung zu verstehen, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

Unbeschadet des Art.223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a) Einfuhrabgaben

b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen (Art.256 Abs.1 UZK)

Gemäß Art.38.lit.a Delegierte Verordnung der Kommission vom ,(UZK-DA) können Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind, gemäß Art,141 UZK-DA, mündlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Gemäß Art.141 UZK-DA gilt als Abgabe einer Zollanmeldung das Benutzen des grünen Ausganges "Anmeldefreie Waren" sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Ausgänge vorhanden sind.

Ergibt die Kontrolle, dass die Anmeldung gemäß Art.141 UZK-DA erfolgt ist, aber die Voraussetzungen gemäß Art.138-UZK-DA nicht erfüllt waren, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben. (Art.219 Durchführungsverordnung der Kommission, (EU), 2015/2447 vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung, (EU), Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union,(UZK-IA)

Für eine einfuhrabgabenpflichtige Ware entsteht, gemäß Art.79 Abs.1 Buchstabe a UZK eine Einfuhrzollschuld wenn folgendes nicht erfüllt ist:

a) eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, aus der Entziehung dieser Waren oder zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet;

Gemäß Abs.2 Buchstabe a leg.cit ist für das Entstehen der Zollschuld dieser Zeitpunkt maßgebend zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

Gemäß Abs.3 Buchstabe a leg.cit. ist Zollschuldner, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte.

Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr-oder Ausfuhrabgabennach Art.56 Abs.2 Buchstaben g-d, nach den Artikeln 203,204,205 und 208, oder den Artikeln 259 bis 262der vorliegenden Verordnung oder nach der Verordnung,(EG), Nr.11862009 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Art.79 oder 82 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war. (Art.86 Abs.6 UZK)

Sachverhalt:

Das BFG legt dem gegenständlichem Verfahren, nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Zollamtes Eisenstadt Flughafen, zur, im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, GZ Wien und in die Niederschriften, zur Einvernahme des Bf. als Verdächtigten und Beschuldigten, vor dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vom und vom , sowie aufgrund des Inhaltes der Äußerung des Bf. vom und der Niederschrift vom über die Durchführung eines Erörterungsgespräches vor dem BFG und nach Einsicht in sämtliche, im gesamten Verfahren beigebrachten, vorstehend angeführten, Beweismittel, nachstehenden, wesentlichen Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. ist- lt. Firmenbuchauszug (FN xxx)- seit geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens, dessen Geschäftszweig der Handel mit Waren aller Art ist.

Am reiste er von Moskau kommend in das Zollgebiet der Gemeinschaft über den Flughafen Wien-Schwechat ein. In seinem Handgepäck und in seinen Jackentaschen befanden sich insgesamt 24 gebrauchte Uhren, verschiedener Luxusmarken. Sämtliche Uhren sollten in Österreich kommerziellen Zwecken dienen (Verkauf durch das Unternehmen des Bf., Wartung durch das Unternehmen des Bf.) Der Bf. benutzte mit diesen Waren den grünen Ausgang des Flughafens Wien-Schwechat, und wurde danach von der Zollbehörde angehalten.

Beweiswürdigung:

Es ist unbestritten, dass die unter I) und II) angeführte Uhren vom Bf. zu kommerziellen Zwecken (Verkauf, Wartung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Es handelt sich somit nicht um Waren iSd Art.138 lit.a UZK-DA. Die Benutzung des Grünkanals zur Abgabe einer Zollanmeldung erfolgte somit entgegen der Bestimmung des Art.141 Abs.1 lit.a UZK-DA. ISd Art. 219 UZK-IA gilt somit die, vom Bf. durch konkludentes Handeln erfolgte, Zollanmeldung als nicht abgegeben. Daher ist für den Bf., als die Person, die verpflichtet war, eine zollrechtlich korrekte Zollanmeldung abzugeben, die Zollschuld, im Zeitpunkt der Betretung des Grünkanals beim Zollamt Flughafen-Wien, im Sinne des Art. 79 Abs.1 Buchstabe a, Abs.2 Buchstabe a sowie Abs.3 Buchstabe a entstanden.

Zu prüfen ist, ob es sich bei den, unter I) genannten, Uhren um Rückwaren iSd Art.203 ZK handelt, für die die Einfuhrabgabenfreiheit, iSd Art. 86 Abs.6 UZK, zu gelten hat.

Dazu ist zu erwägen:

Rückwaren im Sinne des Art.203 Abs.1 UZK sind Waren,

-die bis zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr den zollrechtlichen Status "Unionswaren" (Art.5 Nr.23 hatten)

- die aus dem Unionsgebiet (Art.4) ausgeführt (gebracht) worden sind

-die grundsätzlich innerhalb von drei Jahren wieder in das Unionszollgebiet eingeführt (verbracht) werden,

-und die dort zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 ff) angemeldet werden.

Als Rückwaren kommen grundsätzlich nur solche Waren in Betracht, die im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr wiedereingeführt werden. (vgl. z.B. FG München v., 3 K 2040/98; BFH v. , VII R 19/04)

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass weder ein Nachweis darüber vorliegt, dass die streitverfangenen Uhren, vor ihrer Ausfuhr nach Russland Unionswaren im Sinne des Art.5 Nr.23 gewesen sind (der Umstand, des Ankaufes dieser Uhren in München von rumänischen Staatsbürgern ist kein Nachweis für das Vorliegen von Unionswaren nach Art.5 Nr.23 UZK), noch, dass ein Nachweis darüber vorliegt, dass diese Uhren im gleichen Zustand wie bei ihrer (vom genauen Zeitpunkt her nicht bestimmbaren) Ausfuhr in das Unionsgebiet zurück gebracht worden sind.

Der Bf. hat sohin keinesfalls lediglich verabsäumt, für Rückwaren iSd Art.203 ZK, anlässlich ihrer Wiedereinfuhr in das Unionsgebiet, eine ordnungsgemäße Zollanmeldung (Anmeldung zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr) abzugeben.

Der Vollständigkeit halber ist-im Hinblick auf Verantwortung des Bf.- überzeugt gewesen zu sein, sich mit der Benutzung des Grünkanals zollrechtskonform verhalten zu haben- festzustellen, dass- im Rahmen des, im Abgabenverfahren anzuwendenden, Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO), wonach, von mehreren Möglichkeiten, jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hat und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt- es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass ein Unternehmer- mit welcher Berufsausbildung auch immer- der Uhren zu gewerblichen Zwecken in das Unionsgebiet verbringen möchte, gar nicht auf die Idee kommt, dass es zur Abgabe einer korrekten Zollanmeldung dafür nicht ausreichen könnte, mit diesen Waren einfach den Grünkanal eines Flughafens zu benutzen. Dagegen erscheint es wesentlich wahrscheinlicher, dass der Bf. mit diesen Uhren im Unionsgebiet Handel betreiben wollte, ohne dass diese davor mit allfälligen Einfuhrabgaben belastet werden.

Zu den, vorstehend unter II) angeführte, Uhren ist festzustellen:

Nach den Einlassungen des Bf., handelt es sich bei diesen Waren um Nichtunionswaren die von ihm in das Unionsgebiet vorübergehend zum Zwecke der Reparatur-Reinigung und des Polierens eingebracht werden sollten, und für die er eine Zollanmeldung durch die Benutzung des Grünkanals abgegeben hat.

Bei der aktiven Veredelung gemäß Art.256 UZK sind fünf Veredelungsvorgänge möglich, welche bei der Antragstellung und Bewilligungserteilung zu beschreiben sind:

a) Bearbeitung (Art.5 Nr.37 Buchstabe a UKK)

b) Verarbeitung (Art.5 Nr.37 Buchstabe b UZK)

c) Zerstörung (Art.5 Nr.37 Buchstabe c UZK)

d) Ausbesserung (Art.5 Nr.37 Buchstabe d UZK)

e) Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hiebei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel) (Art.5 Nr.37 Buchstabe

Von der Ausbesserung ist die Wiederherstellung abgenutzter oder schadhaft gewordener waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen erfasst.

Sohin fallen die, zu den unter II) genannten Uhren, geplanten Wartungsarbeiten unter das Verfahren der aktiven Veredelung.

Aus den, bereits vorstehend zu den Uhren unter Punkt I) angeführten Gründen, war der Bf. zur Abgabe einer Zollanmeldung durch konkludentes Handeln nicht berechtigt; sodass die Zollschuld für ihn nach Art.79 Abs.1 Buchstabe a und Abs.2 Buchstabe a sowie Abs.3 Buchstabe a UZK entstanden ist.

Für das Verfahren der aktiven Veredelung-worunter auch die Ausbesserung von Waren zählt- ist jedoch, gemäß dem o.a. Inhalt des Art. 86 Abs.6 UZK, eine Begünstigung nach Art.156 Abs.1 UZK, trotz Entstehung der Zollschuld, nicht vorgesehen.

Somit kommt für die unter Punkt I) und Punkt II) angeführten Uhren die antragsgemäße nachträgliche Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit nicht in Betracht.

Zu den unter III) angeführte Uhren ist zu erwägen:

Laut Bf. befinden sich diese Uhren in seinem Eigentum. Er habe diese Uhren am zu seinem persönlichen Gebrauch in das Unionsgebiet durch die Benutzung des Grünkanals des Flughafen Wien eingebracht.

Bei diesen Uhren handelt es um:

a) eine "Patek Phillipe" mit Certifikat; Seriennummer: 240Q

b) eine "Breguet"-Type 20 mit Box; Seriennummer: 54271

c) eine "Jaeger leCoultre" Master Contro; Seriennummer: 174.8.CI,2744982

Zu den unter b) und c) angeführten Uhren hatte der Bf. am , lt. zollamtlicher Ermittlungen, Blankogarantiekarten dabei. Das heißt solche, auf welchem sich lediglich der Firmenstempel, nicht aber der Name des Käufers und das Kaufdatum befunden hat.

Laut Bf. habe ihn seine Mutter, D.M., die unter a) und b) angeführten Uhren in Belgien, im Jahre 2010, anlässlich seiner Vermählung geschenkt. Dazu legte er als Beweismittel die handschriftliche Erklärung der D.M. vom vor, in welcher diese im Wesentlichen erklärt, die Mutter des Bf. zu sein, und in Belgien von M.J. zwei Uhren gekauft zu haben und diese Ihrem Sohn geschenkt zu haben. Anlass dieses Geschenkes sei dessen bevorstehende Hochzeit gewesen. Belege für den Kauf dieser Uhren habe sie nicht mehr.

Zu der unter c) angeführte Uhr, gab der Bf. an, diese Uhr zu seinem persönlichen Gebrauch vor Jahren auf der Uhrenmesse in München erworben zu haben. Einen Rechnungsbeleg dazu habe er keinen mehr.

Zum Beweis der Unrichtigkeit dieser Behauptungen legte die belangte Behörde dem Gericht u.a. folgende Unterlagen vor.

Zu Uhr a) Schreiben vom von der Geschäftsleitung der Fa. Patek Philippe in Genf, aus welchem hervorgeht, dass der russische Staatsbürger, A.P, für diese Uhr am Uhr bei Patek Philippe um die Ausstellung eines Echtheitszertifikates angesucht hat und dieses auch bekommen hat. Eine Diebstahlsmeldung dieser Uhr liegt im System nicht vor.

Zu Uhr b)

Mitteilung von J.P., (J.P) vom , als Geschäftsführer von Breguet-Wien, an die belangte Behörde, wonach diese Uhr im Jahre 2011 an den russischen Markt geliefert worden ist.

Niederschrift vom über die Befragung des J.P, als Auskunftsperson, über die Handhabung von Garantiekarten. Gemäß dem Inhalt dieser Niederschrift wird beim Kauf einer Breguet-Uhr Uhr eine Garantiekarte ausgehändigt, in die vom Verkaufspersonal das Verkaufsdatum die Uhrennummer sowie die Modellbezeichnung eingetragen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 2-jährige internationale Garantiefrist; wobei jede Uhr nur eine Garantiekarte hat. Wird diese Karte falsch ausgefüllt, so wird bei der Mutterfirma um Ersatz angesucht, und die falsch ausgefüllte Karte vernichtet. Garantiekarten können nur von einem zertifizierten Händler oder von einem zertifizierten Franchisehändler ausgefüllt werden. Bei dem Verkauf einer gebrauchten Breguet-Uhr wird die originale Garantiekarte mitgegeben, damit der Käfer, selbst wenn die Garantie schon abgelaufen ist, einen Nachweis für die Echtheit der Uhr hat.

Überdies erklärte J.P., dass der Stempel auf der Garantiekarte gefälscht sei, und dass, die in Rede stehende Uhr gebraucht, aber in sehr gutem Zustand ist.

Zu Uhr c) Auskunftsschreiben des Europäischen Kundenzentrums Jaeger-leCoultre vom , wonach diese Uhr im Jahre 2011 an einen russischen Händler verkauft worden sei.

Dazu ist zu erwägen:

Eingangs ist festzustellen, dass das BFG keinen Anlass sieht den Wahrheitsgehalt der, von der belangten Behörde vorgelegten, Beweismittel in Zweifel zu ziehen.

Zu Uhr a) Es ist nicht nachvollziehbar, warum A.P. für eine Uhr, die im Eigentum und Gebrauch des Bf. seit dem Jahr 2010 bis dato stehen soll, im Jahr 2012 bei Patek Philippe ein Echtheitszertifikat anfordert und dieses auch erhält. Dass diese Uhr nach 2012 vom oder für den Bf. mit dem Echtheitszertifikat rückgekauft worden ist, wird weder behauptet noch gibt dafür irgendwelche Anhaltspunkte.

Es wird daher seitens des BFG in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese Uhr im Zeitpunkt der Einbringung in das Unionsgebiet am nicht im Eigentum des Bf. gestanden hat und vom Bf. nicht zu seinem persönlichen Gebrauch-sondern zum Verkauf- in das Unionsgebiet verbracht worden ist.

Sohin war der Bf, zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Art.138 Buchstabe a und 141 Abs.1 Buchstabe a UZK-DA nicht berechtigt.

Zu Uhr b) Weder ist nachvollziehbar, dass eine Uhr die seit 2010 bis dato im Eigentum des Bf. stehen soll, im Jahre 2011 von der Fa. Breguet an den russischen Markt zum Verkauf geliefert worden ist, noch ist nachvollziehbar, dass für eine Uhr, die zum eigenen Gebrauch in das Unionsgebiet, verbracht wird, eine (noch dazu gefälschte) Blankogarantiekarte mitgeführt wird.

Es wird daher seitens des BFG in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese Uhr im Zeitpunkt von deren Einbringung in das Unionsgebiet durch den Bf.am weder in dessen Eigentum gestanden ist, noch für dessen persönlichen Gebrauch-sondern zum Verkauf - bestimmt war.

Sohin war der Bf. zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Art.138 Buchstabe a und 141 Abs.1 Buchstabe a UZK-DA nicht berechtigt.

Zu Uhr c) Selbstwenn als erwiesen anzusehen wäre, dass diese Uhr von dem, vorstehend genannten, russischen Händler im Jahre 2011 in München an den Bf. verkauft worden ist, so kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Uhr, die einzig zum persönlichen Gebrauch des Einführers bestimmt ist, bei Ihrer Verbringung in das Unionsgebiet, mit einer Blankogarantiekarte versehen ist.

Es wird daher vom BFG in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese Uhr vom Bf. am nicht zu dessen persönlichen Gebrauch-sondern zum Verkauf in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.

Sohin ist-aus den vorstehend aufgezeigten Gründen- für den Bf., bezüglich aller 24, von diesem Verfahren umfassten, Uhren die Zollschuld gemäß Art.79 Abs.1 Buchsta und Abs.2 Buchstabe a sowie Abs.3 Buchst.a entstanden und es kommt für die, davon unter I) und II) genannten Uhren, die nachträgliche Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit nicht in Betracht.

Die Festsetzung der Zollschuld sowie die Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG erfolgte daher zu Recht. Die Festsetzung der Verzugszinsen stellt eine zwingende Folge des Art.217 Abs.1 erster Unterabsatz und Abs.2 UZK dar.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Versagung der nachträglichen Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit für die, unter I) und II) angeführten Uhren gründet sich bereits auf die dazu im Erkenntnis genannten Gesetzesbestimmungen. Ob für die, unter III) angeführten, Uhren die konkludente Verbringung in das Unionsgebiet zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht. Sohin war keine Rechtsfrage iSd Art.133 Abs.2 B-VG zu lösen.

Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 86 Abs. 6 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 256 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 214 Abs. 2 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200075.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-25759