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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.10.2020, VH/7100011/2020

Verfahrenshilfe § 17a VfGG iVm § 9 Abs. 1 GebG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über den Antrag des ***Bf1***, ***1***, vom auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ***2***, Team 16, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG, beschlossen:

  • Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

  • Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Aufgrund der beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel eingelangten Befundaufnahme des Verfassungsgerichtshofes vom über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr (Nichterbringung eines Zahlungsnachweises) gemäß § 17a VfGG durch den Antragsteller, betreffend eines als "Säumnisbeschwerde gemäß § 73 Abs. 1 AVG" bezeichneten, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen, Antrages vom (postalisch eingereicht beim Verfassungsgerichtshof am zur Zahl ***3***, schrieb das Finanzamt dem Antragsteller mit Bescheid vom die Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG mit Euro 240,00 vor. Gleichzeitig setzte es diesem gegenüber die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit Euro 120,00 fest.

Dagegen brachte der Antragsteller fristgerecht am eine Beschwerde mit der Begründung ein, dass aufgrund des Schreibens des (übernommen am ) mit der Aufforderung binnen 10 Tagen die Gebühr zu entrichten, durch ihn ein Überweisungsauftrag mittels Anbringen Nr. 623 (mängelbehoben) am an die ***4*** ergangen sei. Diese habe die Überweisung jedoch verspätet durchgeführt. Durch Übergabe seines Ansuchens Nr. 623 mit dem Auftrag die Bezahlung der Gebührenschuld innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist vorzunehmen, sei die Gebühr vorschriftsmäßig, innerhalb offener Frist an die "Erfüllungsgehilfen des Bundes" erfüllt worden, die Zahlungsschuld für ihn sei daher erloschen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 17a Z 3 VfGG die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstehe. Wird die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Ein solcher Befund sei dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Schreiben vom vom Verfassungsgerichtshof übermittelt worden. Wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, habe das Finanzamt als Folge der Nichtentrichtung einen Bescheid gemäß § 203 (Bundesabgabenordnung) BAO zu erlassen und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 (Gebührengesetz) GebG festzusetzen.

Ein Nachweis, dass die Gebühr bereits zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, sei nicht erbracht worden. Die Entrichtung der Gebühr sei nicht schon im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am erfolgt, sondern erst später. Die Zahlung der Gebühr sei laut Abgabensicherung erst am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingegangen. Eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr liege nicht vor.

Die entrichtete Gebühr von € 240,-- sei auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Antragsteller die Entscheidung über Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, Entscheidung durch den Senat sowie die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages.

Mit Bescheid der Behörde vom wurde die Aussetzung der Einhebung (der offenen und fälligen Gebühr in Höhe von € 120,00) verfügt.

Im Vorlageantrag vom wurde durch den Antragssteller auch Verfahrenshilfe hinsichtlich des Verfahrens gegen den Bescheid betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung beantragt.

Der Antragsteller stellte darin in Entsprechung der Erfordernisse gemäß § 292 Abs. 8 BAO seine Vermögensverhältnisse dar. Er beantragte die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur und begründete dies damit, dass dies aufgrund der Komplexität des Verfahrens und zur Wahrung seiner Rechte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG notwendig sei. Zur Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Gebührenbescheides verwies er auf die Ausführungen im "Begleitschreiben" (gemeint sind die Ausführungen im Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta, (GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.

Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:

Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO)

In Entsprechung des Art.47 Abs.3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, vor allem darum, ob im Beschwerdeverfahren des Antragstellers betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine besondere Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Gebührenbescheides gegeben ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller, insbesondere die Bestellung eines Rechtsvertreters rechtfertigt.

Dazu ist - im Hinblick auf die Einlassungen des Antragstellers - festzustellen:

§ 17a VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz), betreffend die Gebühr für Eingaben Verfassungsgerichtshof, lautet wie folgt:

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idgF lautet:

  • Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Allgemein:

Ein Antrag (Beschwerde) an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des § 17a VfGG stellt grundsätzlich eine gebührenpflichtige Eingabe in der Höhe von 240,00 Euro dar. Für diese entsteht gemäß Abs.2 leg.cit die Gebührenschuld im Zeitpunkt von deren Einreichung.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Die Gebührenerhöhung des § 9 Abs. 1 GebG ist als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl. ).

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es überhaupt nicht an (; ; siehe auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 und 8).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Gebührenbescheid samt Gebührenerhöhung des Finanzamtes vom ergab sich im gegenständlichen Fall als Folge des Befundes des Verfassungsgerichtshofes, den dieser aufgrund des ihm nicht gemeldeten Nachweises der Entrichtung der Eingabegebühr an das Finanzamt übermittelte (§ 34 Abs. 1 GebG). Erst mit der Beschwerde des Antragstellers wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Einzahlung der Gebühr am in Höhe von Euro 240,00 bekannt. Als Folge daraus schrieb das Finanzamt diesen Betrag am Abgabenkonto des Antragsstellers gut, wies jedoch die Beschwerde als unbegründet ab. Die Gebührenerhöhung erfolgte gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG.

Jedoch stellte der VfGH in seinem Beschluss vom (GZ.***3***) seine Nichtzuständigkeit für die vom Antragssteller an den VfGH herangetragene Sache fest; der VfGH sei weder nach Art. 144 B-VG noch nach einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht eines Gerichtes geltend gemacht werde, berufen.

Wie oben bereits ausgeführt, verweist § 17a VfGG auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 VfGG, womit die Frage einhergeht, welche Eingaben an den VfGH eine Gebührenpflicht auslösen.

Es wird diesbezüglich auf den gleichzeitig ergehenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103842/2020, hinsichtlich der Beschwerde des Antragstellers vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung verwiesen, in welchem inhaltlich auf diese Fragestellung eingegangen wird.

Aus den aufgezeigten Gründen weist die vom Bundesfinanzgericht zu lösende Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Gebührenbescheides sowie der Gebührenerhöhung bzw. die Frage, ob eine Gebührenpflicht überhaupt gegeben ist, keine solchen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller, zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Zuganges rechtfertigt. Der Antragsteller hat mit Erhebung seiner Beschwerde bereits sämtliche rechtliche Schritte in Gang gesetzt und somit seine Rechte selbst gut wahrgenommen.

Auch steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage zur Klärung an, die bislang uneinheitlich entschieden wurde oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Durchführung der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher nicht Folge zu leisten.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B- VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre. (vgl. ). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Inhaltserfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages eindeutig aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100011.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at