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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2020, RV/7500530/2020

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung - Einwand richtet sich gegen Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zahl, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt; für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am persönlich übernommen und erwuchs am in Rechtskraft.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl, und verfügte zur Einbringung des Gesamtbetrages der mit Strafverfügung vom , Zahl, verhängten rechtskräftigen Strafe iHv € 60,00 inklusive Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG iHv € 5,00, insgesamt somit € 65,00, die Zwangsvollstreckung.

In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Parkausweisausweis für Behinderte nach § 29b StVO 1960 ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 3 VVG normiert:

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 EO normiert:

"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ).

Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung vom , Zahl, am an seiner Abgabestelle persönlich übernommen (Zustellnachweis, AS 19).

Der Beschwerdeführer hat die ihm mit der rechtskräftig zugestellten Strafverfügung auferlegte Geldstrafe von € 60,00 (plus Mahnspesen € 5,00) bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht bezahlt.

Die Strafverfügung ist dem Bf. gegenüber rechtswirksam ergangen und bildet den vollstreckbaren Titelbescheid.

Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die rechtmäßige Erlassung der Vollstreckungsverfügung erfüllt sind, erweist sich die Vollstreckung als zulässig

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Parkausweisausweis für Behinderte nach § 29b StVO 1960 sei ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht gewesen, wird festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht auf dieses Vorbringen nicht eingehen kann, da der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung eine rechtskräftige Strafverfügung zu Grunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides (hier: Strafverfügung) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Der Beschwerdeführer hätte ein derartiges Vorbringen in einem Einspruch gegen die Strafverfügung erstatten müssen.

Die vorliegende Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 44 Abs. 3 VwGVG).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500530.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at