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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.10.2020, RV/7101792/2020

Bescheidadressat einer Beschwerdevorentscheidung im Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Vorlageantrag vom zur Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***4*** vom betreffend Körperschaftsteuer 2012, Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Beschwerdeführer ist die ***9***, (***10***).

Am erließ das Finanzamt an die Firma

***5*** z.H. ***6***, ***7***

Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015.

Am wurde gegen diese Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 nach bewilligter Fristverlängerung durch die steuerliche Vertretung ***8*** Beschwerde erhoben.

Am wurde der Konkurs über die ***Bf1*** eröffnet.

Am wurde ***2*** zur Masseverwalterin bestellt.

Am erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 gerichtet an

Firma ***5***, zH. Frau ***2***, ***3***.

Am stellte ***2*** als Masseverwalterin folgenden Antrag:

"Betrifft:

Insolvenz ***Bf1***, StNr. ***13******BF1StNr1*** - Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der ***Bf1*** stelle ich hiermit den

ANTRAG

auf Vorlage der bzw. Entscheidung über die Beschwerde der Insolvenzschuldnerin vom gegen die KöSt-Bescheide 2012 bis 2015 durch das Bundesfinanzgericht.

Mit freundlichen Grüßen

***2*** als Masseverwalterin"

Am erging der Beschluss des Gerichtes auf Aufhebung des Konkurses nach Verteilung an die Massegläubiger.

Am legte das Finanzamt den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:

"Sachverhalt:

Die Firma ***Bf1*** (***10***; in Folge Bf.) betreibt seit 2011 ein ***14***. Von der Bf. wurde Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG erstattet. Von Subunternehmern seien an die Bf. Rechnungen mit Ausweis von 20 % Umsatzsteuer fakturiert worden. Die Bf. nahm den Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsrechnungen in Anspruch. Bei den in Rechnung gestelltenLeistungen habe es sich um Bauleistungen gehandelt.

Eine Überprüfung der bei der Steuerberatungskanzlei vorgelegten Unterlagen durch die Außenprüfung ergab, dass die von der Bf. geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen überwiegend durch Unternehmen ausgeführt wurden, die über keinen Firmensitz verfügten oder als Firmenmantel zur Durchführung von Scheinanmeldungen bzw. Ausstellung von Scheinrechnungen genutzt wurden.

Beweismittel:

Körperschaftsteuerbescheide 2012-2015; Selbstanzeige § 29 FinStrG

Stellungnahme:

Die gegenständliche Beschwerde wurde von der ***Bf1*** am eingebracht.

Der Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am eröffnet.

Die Abgabenbehörde erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Als Adressat wurde die ***Bf1*** angeführt, die Zustellung erfolgte zu Handen der zuständigen Masseverwalterin. Die Abgaben sind während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen ( 2013/15/0062). Die Bescheidadressierung hat zu lauten: "An XY als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des <Schuldners> Z". Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde fälschlicherweise trotz aufrechtem Konkursverfahren an die Bf. adressiert. Bescheide werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO). Die Bescheidwirksamkeit mit allen daran anknüpfenden Folgen wie Rechtskraft, Beginn der Rechtsmittelfrist, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit setzt daher neben einem gültigen Bescheidadressaten auch die rechtmäßige Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides voraus. Der Beschwerdevorentscheidung vom kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Dass die am ergangene Beschwerdevorentscheidung ein Nichtbescheid ist, blieb zu diesem Zeitpunkt unbemerkt.

Am brachte die Insolvenzverwalterin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung bei der Abgabenbehörde ein. Im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages fiel auf, dass es sich bei der Beschwerdevorentscheidung um einen Nichtbescheid handelt.

Der derzeit vorliegende Vorlageantrag vom zur Beschwerdevorentscheidung vom ist deshalb verfrüht eingebracht und unzulässig, da aus o.a. Gründen mit dem angeführten Datum vom keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Das Finanzamt beantragt die Zurückweisung des Vorlageantrages.

Zur Sanierung des Nichtbescheides wurde von der Abgabenbehörde die Beschwerdevorentscheidung am erlassen. Da der Konkurs am aufgehoben wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung an die ***Bf1*** adressiert und mit Rsb zugestellt. Da die Postsendung mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" an die Abgabenbehörde zurückkam, erfolgte ein zweiter Zustellversuch an den Gesellschafter als gesetzlichen Vertreter der GmbH, welcher laut Rückschein am erfolgreich war.

Betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom wurde kein Vorlageantrag eingebracht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag vom (Vorlageantrag) auf Vorlage der Bescheidbeschwerde der ***5*** vom betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 zu entscheiden.

Sachverhalt:

Über die ***Bf1*** (FN ***12***) wurde am der Konkurs eröffnet.

Am wurde ***2*** zur Masseverwalterin bestellt.

Am richtete das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 adressiert an

Firma ***Bf1***, zH. Frau ***2***, ***3***.

Am stellte ***2*** als Masseverwalterin einen Vorlageantrag betreffend der Beschwerdevorentscheidung vom .

Rechtliche Bestimmungen:

Bundesabgabenordnung, BAO:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Judikatur:

2013/15/0062

Rechtssatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Konkurseröffnung dazu führt, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist. In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom , 2003/15/0061, mwN). Unklar erscheint nach dieser Rechtsprechung, ob der Insolvenzverwalter lediglich als Vertreter einschreitet, oder ob dieser selbst Partei ist (vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 9 Rz 19, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).

RV/7103611/2016

Rechtssatz: Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6). Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter ist sie dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht wirksam geworden ( 2006/15/0087; 2006/15/0373). Der in weiterer Folge eingebrachte Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Text: Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 80 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Inslovenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen ( 2003/15/0061; 97/13/0023).

In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt daher die Beschwerdevorentscheidung vom keinen wirksamen Bescheid dar. Diese Erledigung konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung wäre richtigerweise an den Insolvenzverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem Insolvenzverwalter zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Insolvenzverwalter ist sie dem Insolvenzverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden ( 2006/15/0087; 2006/15/0373). Es liegt sohin keine wirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung vor.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur). Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung des Finanzamtes vom keinen wirksamen Bescheid darstellt, war daher der Vorlageantrag vom als unzulässig zurückzuweisen.

Vergleiche weiters: ; ; ; .

Rechtliche Würdigung des Vorlageantrages vom im gegenständlichen Fall:

***2*** wurde durch die Bestellung zur Insolvenzverwalterin der Firma ***Bf1*** (***10***) gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner - der Firma ***Bf1*** - zu dieser Zeit gehört oder dass er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Die Insolvenzverwalterin - ***2*** - ist für die Zeit ihrer Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 80 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Inslovenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ). ().

Da die Bestellung der Insolvenzverwalterin am erfolgte, hätte die Beschwerdevorentscheidung vom an ***2*** als gesetzliche Vertreterin im Sinne des § 80 BAO gerichtet und zugestellt werden müssen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom hätte wie folgt ergehen müssen:

***2***, Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren der Firma ***Bf1***, ***3***

Dies war - wie im Sachverhalt- festgestellt NICHT der Fall.

Die Beschwerdevorentscheidung vom stellt daher keinen wirksamen Bescheid dar. Gegenüber der ***Bf1*** als Gemeinschuldnerin wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam erlassen. ,Die Beschwerdevorentscheidung ist ein Nichtbescheid.

Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage der Bescheidadressierung im Insolvenzverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ausjudiziert worden ist und dieser Rechtsprechung gefolgt wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101792.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at