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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2020, RV/7101529/2020

Keine Rückzahlung einer Gebühr bei nicht vorhandenem Guthaben auf dem Abgabenkonto und gleichzeitiger Bekämpfung der Rechtmäßigkeit der Gebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) machte am einen handschriftlichen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von 360 € an die belangte Behörde. Begründet wurde dieser damit, dass dieser zu Unrecht eingefordert wurde, weil eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden wäre und daher kein Gebührenanspruch entstanden wäre.

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages mit der Begründung, dass dieser nicht bewilligt hätte werden können, weil auf dem Abgabenkonto der Bf kein Guthaben bestanden hätte.

Dagegen erhob die Bf am die gegenständliche Bescheidbeschwerde mit derselben Begründung wie im Rückzahlungantrag, dass kein Gebührenanspruch entstanden sei weil die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden wäre und

stellte den Antrag, den Betrag von 360 € zurückzuzahlen, zumal die Gebührenforderung auch noch nicht rechtskräftig sei.

Demzufolge erließ die belangte Behörde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass ein Guthaben erst dann entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigen würde und somit auf demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehen würde.

Das Abgabenkonto hätte zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben aufweisen können.

Maßgebend seien dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB -0289; , 2005/15/0137; , 2009/16/0311; , 2012/16/0025).

Ob die Belastung mit der angefochtenen Gebührenfestsetzung zurecht erfolgt sei oder diese Festsetzung aufzuheben gewesen wäre, würde nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern im Verfahren zur Festsetzung der Gebühren erfolgen, das bereits beim Bundesfinanzgericht anhängig wäre.

Ob eine Aufhebung der beantragten Gebührenfestsetzung erfolgen könne, würde im dortigen Abgabenfestsetzungsverfahren vom Bundesfinanzgericht entschieden.

Die Bf richtete am einen Vorlageantrag an die belangte Behörde mit denselben Argumenten wie in der Bescheidbeschwerde. Verbunden mit dem Vorlageantrag reichte die Bf einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

In seinem Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde in seiner Stellungnahme die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit dem Hinweis auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung. Auf das Bezugsverfahren zur Festsetzung der Abgaben wurde hingewiesen bzw. darauf, dass die gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Einwände im Vorlageantrag im Rückzahlungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, sondern im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung. Erst wenn sich aus dem Festsetzungsverfahren ergäbe, dass die Festsetzung zu Unrecht erfolgt wäre, könnte sich daraus ein Guthaben ergeben, dass rückzahlbar wäre. Ein Guthaben bestünde derzeit aber nicht und sei damit auch nicht zu rechnen.

Mit Erkenntnis vom RV/7100080/2020 wurde dem inhaltlichen Begehren betreffend der Gebührenschuld der Bf nicht stattgegeben, sondern ihre Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Angemerkt wurde seitens der zuständigen Richterin im Erkenntnis allerdings, dass selbst bei fristgerechter Einbringung der Beschwerde eine Abweisung zu treffen gewesen wäre, da die Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr gem. § 17a VfGG unabhängig davon besteht, ob diese Einbringung den formalen Voraussetzungen für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof entspricht. Das Erkenntnis weist daraufhin, dass die Gebührenschuld unabhängig davon entstanden ist, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat, () und auch die Vorschreibung der Gebührenerhöhung eine zwingende Folge der Nichtentrichtung der Eingabegebühr darstellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf hat einen Rückzahlungsantrag betreffend einer beim BFG anhängigen Gebührenschuld, deren Rechtmäßigkeit sie bezweifelt, an die belangte Behörde gestellt.

Die belangte Behörde hat diesen Antrag abgewiesen, weil kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf vorlag und die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären ist.

Das Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung ist mittlerweile auch abgeschlossen, indem das Bundesfinanzgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat und darauf hinwies, dass selbst bei fristgerechter Einreichung abzuweisen gewesen wäre (siehe Verfahrensgang).

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des elektronisch vorgelegten Aktes durch die belangte Behörde und die darin befindlichen Bescheide bzw. Einbringen des Bf als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

Auch das parallele Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung ist durch sein Erkenntnis evident und belegt, dass der Beschwerde der Bf kein Erfolg beschieden war.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 239 BAO idF BGBl. I Nr. 104/2019

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

§ 215 Abs. 4 BAOidF BGBl. I Nr. 104/2019

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Gem. § 239 BAO ist eine Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur an diejenigen möglich, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Da die Bf über kein Guthaben zum Zeitpunkt ihres Rückzahlungsantrages hatte, konnte die belangte Behörde auch kein Guthaben auszahlen. Der diesbezügliche Hinweis auf das offene Verfahren betreffend der Gebührenfestsetzung ist insoweit für den gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, als hier Gegenstand nur die Beschwerde gegen die Abweisung des Rückzahlungsantrages vom ist. Erst wenn sich aus dem Festsetzungsverfahren ergäben hätte, dass die Festsetzung zu Unrecht erfolgt wäre, hätte sich daraus ein Guthaben ergeben können, dass rückzahlbar gewesen wäre. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dies ausgeschlossen werden kann, weil diese Klärung bereits durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100080/2020 erfolgt ist, mit dem die diesbezügliche Bescheidbeschwerde der Bf in Form von Zurückweisung erledigt wurde, allerdings explizit angemerkt wurde, dass selbst bei fristgerechter Einbringung eine Abweisung erfolgt wäre, da die Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr gem. § 17a VfGG unabhängig davon besteht, ob diese Einbringung den formalen Voraussetzungen für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof entspricht. Da die Gebührenschuld unabhängig davon entstanden ist, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat, () und die Vorschreibung der Gebührenerhöhung eine zwingende Folge der Nichtentrichtung der Eingabegebühr darstellt, wäre die Beschwerde daher bei fristgerechter Einbringung jedenfalls abzuweisen gewesen.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall richtig ausgeführt, dass ein Guthaben erst dann entsteht, wenn auf dem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt und ein Überschuss zu Gunsten der Bf bestehen würde.

Da dies nicht der Fall war, kann mangels Guthaben keine Auszahlung erfolgen. Dass es diesbezüglich nur auf die tatsächlich durchgeführten Buchungen, ankommt und nicht jene, die nach Ansicht der Bf hätten durchgeführt werden müssen, ist nach der Judikatur des VwGH eindeutig - siehe .

Die belangte Behörde stellte auch richtigerweise fest, dass die Klärung, ob die Belastung mit der angefochtenen Gebührenfestsetzung zurecht erfolgte oder die Festsetzung aufzuheben wäre, nicht im gegenständlichen Rückzahlungsverfahren zu klären ist.

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101529.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at