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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2020, RV/7104582/2016

Zwei Jahre Lernen für vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden, Josefsplatz 13, vom , womit gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 Familienbeihilfe (€ 1.564,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 584,00) für die im August 1992 geborene ***5*** ***3*** für die Zeiträume Juli 2013 bis Oktober 2013, November 2014 und April 2015 bis August 2015 zurückgefordert werden, Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.148,20, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfungsschreiben und Antrag

Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***3*** am ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches die Bf laut Stempelaufdruck am durch Einwurf in den Einwurfkasten des Finanzamts retournierte.

Zu ***5*** ***3*** (vorgedruckt) wird ausgeführt, dass diese im August 1992 geboren sei, österreichische Staatsbürgerin, ledig, Kind der alleinerziehenden Bf, ständig bei der Bf wohnhaft.

Bei derzeitige Tätigkeit wurde handschriftlich ergänzt, dass sich die Tochter in Ausbildung und zwar voraussichtlich bis befinde. Sie studiere (in diesem Abschnitt) seit Integrative Pädagogik am Bildungsinstitut ***12*** in 1220 Wien. Das Überprüfungsschreiben wurde mit Datum unterfertigt.

Dem Überprüfungsschreiben beigefügt war ein mit datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt:

Ansuchen auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter
***5******3***, geb. ***7***, Vers.Nr.: ***8***

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei sende ich Ihnen den Antrag zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für meine Tochter ***5******3***, welche nach wie vor mit mir gemeinsam in einem Haushalt lebt.

Mitte Oktober 2015 hat meine Tochter die Ausbildung zur Kindergarten- und Hortassistentin im Bildungsinstitut ***12*** in 1220 Wien absolviert. Zusätzlich möchte sie noch von November bis Jänner 2016 die Zusatzausbildung für "integrative Pädagogik" tätigen, um danach sowohl mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen als auch mit verhaltensauffälligen Kindern arbeiten zu können. Dazu benötigt sie allerdings noch diese Ausbildung.

***5*** steht noch in keinem Arbeitsverhältnis. Sie ist nach wie vor mit mir mitversichert und ich stelle hiermit den Antrag, dass die Familienbeihilfe noch rückwirkend mit Oktober 2015 bis längstens Jänner 2016 gewährt wird.

Sie wird wahrscheinlich erst nach dieser Ausbildung (also wahrscheinlich erst ab ) zu arbeiten beginnen können, da für diese Tätigkeit dieser Abschluss für Integrative Pädagogik notwendig ist. Bitte überweisen Sie die Familienbeihilfe auf mein Ihnen bekanntes Konto.

Anbei sende ich Ihnen die notwendigen Unterlagen und bitte Sie, mein Ansuchen zu bewilligen.

Mit freundlichen Grüßen

***1******3***

Beigefügt war eine Anmeldebestätigung vom der ***12*** ® GmbH - Bildungsinstitut für sozialpädagogische Berufe und Unterstützung für Familien in 1220 Wien, wonach sich ***5*** ***3*** "verbindlich für die Ausbildung "Integrative Pädagogik" am 27./ - und 15./ angemeldet hat."

Ergänzungsersuchen

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf um Vorlage folgender Nachweise:

Schulabschlusszeugnis HBLA ***9*** bzw. Nachweis wie lange diese Schule von ***5*** besucht wurde. Tätigkeitsnachweise ***5*** nach der HBLA.

Laut Aktenlage haben Sie im Sommer angegeben, dass ***5*** im September2015 die letzte Teilprüfung der Berufsreifeprüfung ablegen wird.

Vorlage Berufsreifeprüfungszeugnis und Nachweis wann die einzelnen Prüfungen abgelegt wurden. Zulassungsbescheid zur Berufsreifeprüfung.

Nachweis des Bildungsinstitutes ***12*** über die Ausbildung "Kindergarten und Hortassistentin" (Wann fand die Ausbildung statt, wieviele Wochenstunden, Stundenplan, wann erfolgreich abgeschlossen).

Nachweis über Ablauf der Ausbildung "Integrative Pädagogik" (wieviele Wochenstunden, Stundenplan).

Mit Schreiben vom antwortete die Bf:

Sehr geehrte Damen und Herren,

beiliegend sende ich Ihnen alle Unterlagen bzgl. Prüfung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5******3***.

Leider konnte das komplette Berufsreifeprüfungszeugnis für ***5*** nicht vollständig ausgestellt werden, da sie Mathematik nicht geschafft hat. Sie trat 2 Mal zur Berufsreifeprüfung an, zuerst im März 2015 und das 2. Mal im September 2015 - jedoch leider ohne Erfolg. Sie können dies auch gerne an der VHS Wien ***10***, ***11*** nachprüfen. Währenddessen machte ***5*** ebenfalls im Jahr 2015 eine Ausbildung im Bereich Soziales. Diese absolvierte sie mit Auszeichnung.

Die letzte Prüfung absolvierte sie Anfang Februar 2016. Gleich danach fing ***5*** zu arbeiten an und ist nun seit selbst versichert. Sie war jedoch bis zu diesem Zeitpunkt immer mit mir mitversichert. Alle Ausbildungen (sei es Schulbesuch HBLA, Berufsreifeprüfung, Kindergarten- und Hortassistentin, Nanny-Interfamiliäre Betreuung sowie Integrative Pädagogik) waren für mich mit erheblichen Kosten verbunden. ***5*** war selbst noch Schülerin und ging bis dato keinem Arbeitsverhältnis nach, da sich das mit den Ausbildungszeiten nicht vereinbaren ließ und sie auch viel zu lernen hatte.

Daher ersuche ich Sie höflichst noch um weitere Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend per Oktober 2015 bis .

Mit der Bitte um Bewilligung meines Ansuchens verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

***1******3***

Beigefügt war ein Zertifikat von ***12***, wonach ***5*** ***3*** das Fortbildungsseminar Integrative Pädagogik im Gesamtausmaß von 50UE im Februar 2016 erfolgreich absolviert habe.

Inhalte: Begriffsdefinitionen von Heil- und Sonderpädagogik, Integration und Inklusion in Bezug auf die Betreuung von Kindern (Entwicklungsbereich 0-12 Jahre), rechtliche und organisatorische Grundlagen bzw. Raumplanung und Gestaltung sowie Veränderungen und Herausforderungen im Tagesablauf, Aspekte der Elternarbeit, Ursachen und Entstehung von Behinderungen und Verhaltensstörungen, Einblick in das Diagnoseklassifikationssystem (ICD10) und Umgang mit Diagnosen - Chance und Stigmatisierung, Überblick über mögliche Störungsbilder (körperliche und geistige Erkrankungen, Down Syndrom, AD(H)S, Autismus, aggressive Verhaltensauffälligkeiten..) inkl. Möglichkeiten der Unterstützung im Zuge der Betreuung, Bedeutung der Beziehung und Bindung, Spielpädagogik mit beeinträchtigten Kindern, ggf. Aspekte der Gruppendynamik, Einblick in die Lebenswelt beeinträchtigter Kinder und Fallbeispiele, Umgang mit eigenen Ressourcen.

Weiters ein Zeugnis von ***12***. ***5*** ***3*** habe den Ausbildungslehrgang Nanny - Interfamiliäre Betreuung im Gesamtausmaß von 220UE erfolgreich absolviert und im Oktober 2015 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.

Inhalt: Kinderbetreuung heute, Entwicklungsschritte des Kindes kennen und begleiten, Bausteine der Persönlichkeitsentwicklung inkl. Bindungs- und Explorationsverhalten sowie Grundbedürfnisse des Kindes, Berufsbild der interfamiliären Betreuungspersonen (Rolle, Aufgaben und Pflichten), Organisation des Tagesablaufs, Einblick in die Themen Familienwerte inkl. alltägliche Herausforderungen, Hygiene bzw. Einführung in die Gesundheitslehre (Infektionskrankheiten, Ernährung, Bewegung und Sauberkeitserziehung), Kommunikations- und Konfliktmanagement, Stressbewältigung/BurnOut Prävention/Psychohygiene, Einführung in die Pädagogik und Didaktik, Erziehungsstile und Selbstreflexion, außerdem Praktikum in Form einer Hospitation plus begleitendes Literaturstudium.

Beim Fachkolloquium seien "Pädagogik und Didaktik", "Gesundheitslehre und Hygiene" und "Mitarbeit und Engagement" jeweils mit "sehr gut" eingeschätzt worden.

Schließlich ein Zeugnis von ***12***, wonach ***5*** ***3*** den Ausbildungslehrgang Kindergarten- und Hortassistenz im Gesamtausmaß von 210UE erfolgreich absolviert und im Oktober 2015 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen habe.

Es wurden Kompetenzen erworben, um für die assistierende und/oder helfende Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausgebildet zu sein.

Inhalt: Kinderbetreuung heute, Entwicklungsschritte des Kindes kennen und begleiten, Bausteine der Persönlichkeitsentwicklung inkl. Bindungs- und Explorationsverhalten sowie Grundbedürfnisse des Kindes, Berufsbild Kindergartenassistenz (Rolle, Aufgaben und Pflichten), Organisation (Teamarbeit) und Tagesablauf (Spezial Schlafen und Ruhen), Hygiene bzw. Einführung in die Gesundheitslehre (Infektionskrankheiten, Ernährung, Bewegung und Sauberkeitserziehung), Kommunikations- und Konfliktmanagement, Stressbewältigung/BurnOut Prävention/Psychohygiene, Einführung in die Pädagogik und Didaktik, Interkulturelle und geschlechtssensible Erziehung, Didaktik und praktische Grundlagen, Erziehungsstile und Selbstreflexion, außerdem Praktikum in Form einer Hospitation plus begleitendes Literaturstudium.

Beim Fachkolloquium seien "Pädagogik und Didaktik", "Gesundheitslehre und Hygiene" und "Mitarbeit und Engagement" jeweils mit "sehr gut" eingeschätzt worden.

Außerdem bestätigte ***12*** am eine Praxishospitation in der Zeit von 5.10. bis im Gesamtausmaß von 75 "vollen Stunden" samt (positiver) Beurteilung der Praktikumsstelle. Hierzu liegt auch eine "Praktikumseinschätzung" der Praktikumsstelle vor.

Die Volkshochschule ***10*** bestätigte am , dass ***5*** ***3*** den Kurs "920509b BRP Mathematik 2. Semester in der Zeit von bis im Ausmaß von 125 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht" habe.

Aktenkundig ist auch ein Ausdruck aus der Website von ***12*** über die von der Tochter besuchten Ausbildungen.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***5*** ***3*** für die Zeit von November 2015 bis Februar 2016 ab und begründete dies wie folgt:

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Für das Fortbildungsseminar "Integrative Pädagogik" besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Beschwerde

Unter OZ 1 des Verwaltungsakts legte das Finanzamt folgende Beschwerde vor:

Mit Schreiben vom erhob die Bf "Einspruch gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe vom " und führte aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Einspruch gegen oben genannten Bescheid.

Meine Tochter ***5******3*** hat die Schule nicht abgebrochen, sondern sie musste die 2. Klasse wiederholen und das auch leider ohne Erfolg. Sie konnte also die Schule gar nicht ordnungsgemäß beenden, denn nach dem 2. Mal wiederholen kann man die Schule nicht mehr weiter besuchen.

Aus diesem Grund hat sie danach mit der Berufsreifeprüfung begonnen.

Seit ***5*** die Ausbildung für die Berufsreifeprüfung begann, habe ich auch dies regelmäßig bei euch gemeldet. Außerdem wurde von Seiten des Finanzamts der Anspruch auf Familienbeihilfe regelmäßig (besonders nach der Schulausbildung in ***9***) geprüft und bewilligt.

Durch die Ausbildung für die Berufsreifeprüfung konnte ***5*** keinem geregelten Arbeitsverhältnis nachkommen, da sich dies mit den Unterrichtseinheiten am Vormittag ja gar nicht ausging und auch nicht vereinbaren ließ.

Ich habe alles immer ordnungsgemäß gemeldet und bekannt gegeben und es wurde alles immer genau überprüft. Daher sehe ich auch nicht ein, dass ich nun einen Betrag von € 2.148,20 an das Finanzamt zurück bezahlen soll. Gleichzeitig wurde mir aber im Februar 2016 ein Betrag von € 217,30 Familienbeihilfe überwiesen - wie passt das bitte zusammen?

Ich bitte Sie höflich, den Betrag von € 2.148,20 auszusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

***1******3***

Diese unter OZ 1 eingescannte Beschwerde steht offenkundig in keinem Zusammenhang mit dem unter OZ 2 des Finanzamtsakts vorgelegten Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (siehe dazu im Folgenden).

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die "Beschwerde vom " "gegen den Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe vom " ab:

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG, idgF) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf an einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG haben Personen Anspruch für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen (siehe dazu ua 96/15/0213, vom , 90/13/0241), ausgeführt, dass es Ziel einer Berufsausbildung sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nämlich nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl; z.B. 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013).

Bei der Berufsausbildung "Berufsreifeprüfung" ist diese Voraussetzung für vier Monate pro abzulegender Prüfung gegeben.

Ihre Tochter ***5*** hat die HBLA ***9*** nach vorliegendem negativen Schulzeugnis bis Juni 2013 besucht. Es liegt somit ein Abbruch dieser Berufsausbildung vor. Dass sie die Schule nur deshalb nicht mehr besuchen konnte, da sie nach der 2.Wiederholung des Schuljahres die Schule nicht mehr besuchen kann, ist dabei nicht von Relevanz. Da es sich um einen Schulabbruch und um keinen Schulabschluss handelt, besteht für die Monate Juli bis Oktober 2013 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die Rückforderung erfolgte daher zu Recht.

Bei der nachfolgenden Berufsausbildung "Berufsreifeprüfung" hat ***5*** im Juni 2014 die Berufsreifeprüfung für Deutsch und die Berufsreifeprüfung für den Fachbereich und im Oktober 2014 die Berufsreifeprüfung für Englisch absolviert. Zur Berufsreifeprüfung für Mathematik ist sie im März 2015 angetreten.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist also unter Berücksichtigung von 4 Monaten pro Prüfung für die Monate November 2013 bis Juni 2014 (=8Monate für Deutsch und Fachbereich) und für die Monate Juli bis Oktober 2014 (=4Monate für Englisch), sowie für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 (=4Monate für Mathematik) gegeben. Die 16 Monate Maximal-Anspruch für die Ausbildung "Berufsreifeprüfung" wurde somit ausgeschöpft. Für etwaige Wiederholung von negativen Prüfungen besteht kein weiterer Anspruch . Die Rückforderung für die Monate November 2014 und April bis August 2015 erfolgte daher zu Recht.

Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

§ 26 Abs 1 FLAG bestimmt, dass derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.

Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Information:

Die Familienbeihilfenauszahlung vom betraf die Nachzahlung für den Monat Oktober 2015.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am der Bf zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf als "erneuter Einspruch gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe vom " bezeichneten Vorlageantrag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich erneut Einspruch gegen oben genannten Bescheid.

Sie haben mir damals das Kindergeld zugesprochen und ich sehe daher nicht ein, dass ich jetzt all diese angeführten Beträge wieder zurück bezahlen soll. Außerdem kann ich mir das gar nicht leisten, da ich arbeitslos bin und nur ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 800,00 besitze, wovon ich eigentlich gar nicht so recht leben kann.

Meine Tochter ***5******3*** hat die Schule nicht abgebrochen, sondern sie musste die 2. Klasse wiederholen und das auch leider ohne Erfolg. Sie konnte also die Schule gar nicht ordnungsgemäß beenden, denn nach dem 2. Mal wiederholen kann man die Schule nicht mehr weiter besuchen.

Aus diesem Grund hat sie danach mit der Berufsreifeprüfung begonnen.

Seit ***5*** die Ausbildung für die Berufsreifeprüfung begann, habe ich auch dies regelmäßig bei euch gemeldet. Außerdem wurde von Seiten des Finanzamts der Anspruch auf Familienbeihilfe regelmäßig (besonders nach der Schulausbildung in ***9***) geprüft und bewilligt.

Durch die Ausbildung für die Berufsreifeprüfung konnte ***5*** keinem geregelten Arbeitsverhältnis nachkommen, da sich dies mit den Unterrichtseinheiten am Vormittag ja gar nicht ausging und auch nicht vereinbaren ließ.

Ich habe alles immer ordnungsgemäß gemeldet und bekannt gegeben und es wurde alles immer genau überprüft. Daher sehe ich auch nicht ein, dass ich nun einen Betrag von € 2.148,20 an das Finanzamt zurück bezahlen soll. Gleichzeitig wurde mir aber im Februar 2016 ein Betrag von € 217,30 Familienbeihilfe überwiesen - wie passt das bitte zusammen?

Ich bitte Sie höflich, den Betrag von € 2.148,20 auszusetzen bzw. zu erlassen.

Mit freundlichen Grüßen

***1******3***

Beigefügt war eine Buchungsmitteilung vom :

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerde vom gegen einen Bescheid vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 11.2015-02.2016 zur Entscheidung vor:

Unter anderem wurde ausgeführt:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 BeschwerdeScan

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 11.2015-02.2016)

Beschwerdevorentscheidung

3 BeschwerdevorentscheidungScan

Vorlageantrag

4 VorlageantragScan

Vorgelegte Aktenteile

5 Anspruchsüberprüfung

6 Vorhalteverfahren

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Tochter ***5*** besuchte HBLA ***9***, wurde ohne Schulabschluss abgebrochen, anschließend Berufsreifeprüfung

Beweismittel:

Zeugnisse im Akt , Kursbesuchsbestätigungen

Stellungnahme:

Tochter ***5*** musste Schule nach 2. Wiederholung verlassen , begann Berufsreifeprüfung erst später, dazwischen kein FB- Anspruch ; 4 Monate pro abgelegter Prüfung als FB-Bezug gewährt, Rest wurde rückgefordert;

Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde gemäß § 266 Abs. 4 BAO auf, bis die Verwaltungsakten vollständig vorzulegen, und zwar insbesondere

  • die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im August 1992 geborene ***5*** ***3*** für den Zeitraum November 2015 bis Februar 2016 abgewiesen wurde;

  • die Beschwerdevorentscheidung zur unter 1. genannten Beschwerde

  • den Vorlageantrag zur unter 2. genannten Beschwerdevorentscheidung

und einen in Bezug auf den laut Vorlagebericht vom angefochtenen Abweisungsbescheid zutreffenden Vorlagebericht zu erstatten.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen führte das Gericht unter anderem aus:

Aus der Darstellung des Inhalts des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts ergibt sich, dass der laut Vorlagebericht vom angefochtene Abweisungsbescheid die Abweisung eines Antrags vom auf Familienbeihilfe für November 2015 bis Februar 2016 betrifft (OZ 2 des elektronischen Akts).

Dieser Antrag vom ist unter "Anspruchsüberprüfung" (OZ 5) enthalten und bezieht sich auf die Weitergewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum "Oktober 2015 bis längstens Jänner 2016". Auch das Vorhalteverfahren (OZ 6) bezieht sich auf den "Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, eingelangt am ".

Die als Beschwerde (OZ 1) vorgelegte Beschwerde vom betrifft einen Rückforderungsbescheid vom über € 2.148,20. Als Beschwerdevorentscheidung (OZ 3) wurde eine Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom "gegen den Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe vom " vorgelegt. Aus dieser lässt sich entnehmen, dass offenbar für den Zeitraum November 2014 bis August 2015 eine Rückforderung erfolgt ist und im März 2016 eine Nachzahlung für Oktober 2015 erfolgt sei. Als Vorlageantrag (OZ 4) wurde ein "erneuter Einspruch gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe vom " vom vorgelegt, der sich offenbar auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Rückforderung bezieht.

Im Vorlagebericht (OZ 7) wird als angefochtener Bescheid "Familienbeihilfe (Zeitraum 11.2015-02.2016" angegeben, allerdings inhaltlich nur knapp auf den Abbruch der Ausbildung an der HBLA ***9*** und die Berufsreifeprüfung Bezug genommen. Dazu befinden sich im vorgelegten Akt nur ansatzweise Informationen.

Bericht vom

Mit Bericht vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit:

Im vorliegendem Fall wurden am zwei Bescheide erlassen:

1. Abweisungsbescheid betreffend die Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/15- 2/16

2. Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend die Familienbeihilfe für den Zeitraum 7/13-10/13; 11/14; 4/15-8/15

Gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge wurde am eine Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde über diese Beschwerde abweisend entschieden.

Am langte gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag beim Finanzamt ein.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Irrtümlicherweise wurde anstatt des bekämpften Rückforderungsbescheides der Abweisungsbescheid, ebenfalls vom , hochgeladen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde keine Beschwerde eingebracht und wurde dieser bereits rechtskräftig.

Die Beschwerde () und der Vorlageantrag () gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge ( ) wurden im Vorlagebericht vom hochgeladen.

Das Verfahren betrifft also nur die Rückforderung der Familienbeihilfe.

Den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge übermittle ich

Ihnen gesondert...

Rückforderungsbescheid

Der am dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Rückforderungsbescheid trägt das Datum und fordert gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 Familienbeihilfe (€ 1.564,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 584,00) für die im August 1992 geborene ***5*** ***3*** für die Zeiträume Juli 2013 bis Oktober 2013, November 2014 und April 2015 bis August 2015 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.148,20).

Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

Die Schulausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe wurde mit Juni 2013 abgebrochen.

Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist bei der Ausbildung "Berufsreifeprüfung" von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen. Es besteht daher für diese Ausbildung für folgende Monate Anspruch auf Familienbeihilfe:

November 2013 bis Oktober 2014 und Dezember 2014 bis März 2015.

Im Zeitraum April 2015 bis August 2015 lag keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, da dadurch nicht die volle Zeit in Anspruch genommen wurde.

Bei den Ausbildungslehrgängen "Nanny-Interfamiliäre Betreuung" und "Kindergarten- und Hortassistenz" liegt in den Monaten September und Oktober 2015 eine Berufsausbildung im Sinne des genannten Gesetzes vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die die im August 1992 geborene ***5*** ***3*** ist die Tochter der Bf ***1*** ***3***.

***5*** ***3*** besuchte eine Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und beendete diese Ausbildung im Juni 2013 ohne Schulabschluss, da die bereits einmal wiederholte zweite Klasse kein drittes Mal wiederholt werden konnte. Danach bereitete sich ***5*** ***3*** auf die Berufsreifeprüfung vor. Im Juni 2014 absolvierte ***5*** ***3*** die Berufsreifeprüfung im Fach Deutsch sowie im Fachbereich, im Oktober 2014 im Fach Englisch. Zur Berufsreifeprüfung im Fach M trat ***5*** ***3*** März 2015 und im September 2015 an, ohne die Prüfung aus Mathematik zu bestehen. In der Zeit von bis besuchte ***5*** ***3*** an einer Volkshochschule einen Vorbereitungskurs zur Berufsreifeprüfung (Mathematik 2. Semester, 125 Unterrichtseinheiten).

In den Monaten September und Oktober 2015 absolvierte ***5*** ***3*** die Ausbildungslehrgänge "Nanny-Interfamiliäre Betreuung" und "Kindergarten- und Hortassistenz".

Die Bf erhielt im Beschwerdezeitraum (Juli 2013 bis Oktober 2013, November 2014 und April 2015 bis August 2015) die im Spruch genannten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ausbezahlt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

§ 33 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab auf Basis der zum Stichtag zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Juli 2013 bis Oktober 2013, November 2014 und April 2015 bis August 2015 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ***5*** ***3*** hatte.

Familienbeihilfeanspruch bis Juni 2013 und ab September 2015

Nicht verfahrensgegenständlich ist, ob die Bf bis Juni 2013 (Ausbildung der Tochter an der HBLA) und ab September 2015 (Lehrgänge für Kinderbetreuung) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.

Familienbeihilfeanspruch zwischen Juli 2013 und August 2015

Im Zeitraum Juli 2013 bis August 2015 (insgesamt 6 plus 12 plus 8 Monate, zusammen 26 Monate) bereitete sich die Tochter auf die Berufsreifeprüfung vor, nachdem der Besuch der HBLA im Juni 2013 ohne Schulabschluss beendet wurde.

Die Tochter trat im Juni 2014 zu zwei Prüfungen und im Oktober 2014 zu einer Prüfung der Berufsreifeprüfung an, die sie alle bestanden hat. Im März 2015 und im September 2015 trat die Tochter zur Prüfung aus Mathematik an, die jeweils nicht positiv absolviert wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte für jede Teilprüfung einen Zeitaufwand von 4 Monaten und verteilte diesen Aufwand von insgesamt 16 Monaten auf den Zeitraum Juli 2013 bis August 2015 (12 Monate November 2013 bis Oktober 2014, 4 Monate Dezember 2014 bis März 2015).

Berufsausbildung

Lenneis führt in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35 f. zur "Berufsausbildung" unter anderem aus:

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).

Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner (st) Rsp folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs 1 Z 10 und zu § 34 Abs 8 EStG herangezogen werden kann:

  • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

  • Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

  • Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s ).

  • Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an ( , unter Verweis auf ).

  • Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

  • Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

  • Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.

  • Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbstdann nicht , wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

  • Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung.

  • Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt ( , zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).

  • Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen.

  • Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.

  • Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist ( ).

  • Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven ( ); die Beurteilung des Anspruchs auf FB hat ex ante zu erfolgen ( ).

  • Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

  • Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben ( Ra 2017/16/0030).

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Zeitliche Auslastung

Zur zeitlichen Auslastung schreibt Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 39 f. unter anderem:

Hier ist zu differenzieren zwischen Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung erfolgen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, die Vorbereitung auf die Prüfung(en) also im Wege des Selbststudiums erfolgt.

Beiden Ausbildungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müssen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).

Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung (s Rz 44), ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. ...

Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn keine kursmäßige Vorbereitung auf eine Prüfung stattfindet. ...

Berufsreifeprüfung

Zur Berufsreifeprüfung (Externistenreifeprüfung) führt Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 44 unter anderem aus:

Berufsreifeprüfung. Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:

"Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."

Die DR enthalten diesbezüglich keine Aussagen. Der UFS und das BFG haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei ausreichend, und hat als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein bildenden höheren Schule herangezogen. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule betrage mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasse die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung typischerweise weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs. Somit sei erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität sei also nicht vergleichbar. Es könne auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass das Kind der Bw seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre ( UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; ebenso zB UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; BFG 21.10.2014, RV/7102059/2014; 30.3.2016, RV/7102207/2014). Nach UFS 9.3.2010, RV/0236-I/09, entspricht dagegen eine pauschale und ohne auf den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt eingehende Beurteilung des Falles an Hand eines durch interne Verwaltungsanweisungen vorgegebenen Vier-Monats-Zeitraums weder den Vorgaben des Gesetzes noch der Judikatur.

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis zum Vorliegen einer Berufsausbildung unter anderem ausgeführt:

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. 2011/16/0077, 2009/16/0315).

Der Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform allein reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Es ist davon bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf (vgl. RV/7105997/2015).

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. RV/7105997/2015). ...

Die Verwaltungspraxis geht bei Vorbereitungskursen zur Berufsreifeprüfung davon aus, dass Familienbeihilfe für längstens vier Monate bis zu einer Teilprüfung in einem Gegenstand zustehe (zu Details siehe Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 44 "Berufsreifeprüfung").

Auch UFS und BFG haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei im Allgemeinen ausreichend, und hat als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein bildenden höheren Schule herangezogen. Im Einzelfall könne auch eine andere Beurteilung geboten sein (siehe Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 44 "Berufsreifeprüfung").

Im konkreten Fall hat das BFG auf Grund besonderer Umstände auch eine länger als vier Monate dauernde Vorbereitungszeit je Teilprüfung als Berufsausbildung angesehen.

Hingegen hat das BFG im Erkenntnis unter anderem ausgesprochen:

Da die Tochter der Bf in einem ganzen Schuljahr (von September 2013 bis August 2014) sich bloß zu insgesamt vier Prüfungen angemeldet hat, zu drei Prüfungen tatsächlich angetreten ist und lediglich eine Prüfung bestanden hat, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu ersehen, dass die Tochter jedenfalls ab Mai 2014 in diesem Schuljahr eine ernsthafte Berufsausbildung, die auch ihre volle Zeit in Anspruch nahm, betrieben hat.

Die Rückforderung für den Zeitraum Mai bis August 2014 wurde vom BFG bestätigt.

Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die Tochter der Bf bereitete sich mehr als zwei Jahre auf insgesamt vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung vor. Von diesen vier Teilprüfungen bestand sie drei. Davor musste sie mit 21 Jahren (!) die Regelschule verlassen, nachdem sie ein Schuljahr wiederholt und auch nach Wiederholung nicht bestanden hat.

Dieser Ausbildungsverlauf spricht nicht für ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg.

Besondere Gründe, die eine längere Vorbereitungszeit auf die einzelnen Teilprüfungen gerechtfertigt erscheinen lassen, hat die Bf nicht angegeben und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Soweit sich die Bf auf Ausbildungen nach dem Rückforderungszeitraum bezieht, sind diese für den Rückforderungszeitraum nicht bedeutend.

Wenn das Finanzamt insgesamt 16 Monate als Zeitraum, der die volle Zeit der Tochter für eine ernsthafte Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung in Anspruch genommen hat, als erwiesen angenommen hat, kann sich die Bf dadurch jedenfalls nicht beschwert erachten.

Eine 16 Monate überschreitende ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung der Tochter im Rückforderungszeitraum ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Unbilligkeit nicht im Rückforderungsverfahren zu prüfen

Zum Vorbringen der Bf, eine Rückforderung wäre unbillig, ist zu festzustellen:

Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs 1 bis 3 FLAG 1967 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl. und , unter Hinweis auf ).

Die objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO (Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten) ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen der Finanzämter und kann bei Versagung der beantragten Nachsicht in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die Nachsicht setzt keine Weisung der Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 voraus (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 78).

Wenn die Bf die Voraussetzungen für eine Nachsicht - persönliche oder sachliche Unbilligkeit - betreffend der verbleibenden Rückforderung für gegeben sieht, steht es ihr frei, einen diesbezüglichen Antrag beim Finanzamt einzubringen. Dieser ist in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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