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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2020, RV/7500473/2020

Parkometerabgabenentrichtung durch Touristen nach Geschäftsschluss

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Verwaltungsstrafsache gegen [...], [...], wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , MA67/196700799256/2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis , MA67/196700799256/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 20:02 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Lichtenauergasse gegenüber 14, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des Fahrzeuges an der genannten Örtlichkeit, brachten aber vor, Sie hätten sich zum Abstellzeitpunkt um den Erwerb eines Parkscheins bemüht, jedoch wäre die Bezahlung der Parkgebühr nicht möglich gewesen, da keine Bezahlinfrastruktur gegeben war.
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen dort abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
lm Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstitutionen, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe bzw. beim ÖAMTC und ARBÖ etc.) aufgestellt.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d Straßenverkehrsverordnung 1960 - StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll (= flächendeckende Kurzparkzone), genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist jedem Fahrzeuglenker - sohin auch einem außerhalb Wiens wohnhaften Lenker - die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften durchaus zumutbar.
Vor Antritt der Fahrt nach Wien hat jeder ortsunkundige Lenker Erkundungen über allfällige Parkbeschränkungen und Gebührenpflichten für das Abstellen von Fahrzeugen am Zielort einzuholen. Dies ist zumutbar, da es auch in anderen Ländern nichts Außergewöhnliches ist, dass in Zentren von Großstädten derartige Parkbeschränkungen bzw. Gebührenpflichten bestehen.
Ausführliche Informationen zu den Kurzparkzonen in Wien können Sie auch im Internet unter https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/ finden. In Gesetze und Verordnungen rund ums Parken in Wien können Sie auf der Seite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/strafen/gesetze.html Einsicht nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und dass ein Lenker, der sich ohne diese Pflicht zu erfüllen. vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt sowie Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Schließlich hätten Sie die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung z.B. durch Erwerb von Papierparkscheinen vor der Abstellung des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone oder Buchung eines entsprechenden elektronischen Parkscheines vermeiden können.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Beanstandungspunkt I Verjährung
Zugegebener Maßen handelt es sich bei diesem Punkt um eine Mutmaßung meinerseits.
Da mir google das Wort "Österreich" bei der Suche nach diesem Themaa leider ständig durchstrich, muss ich auf dt. Verordnungen zurückgreifen. Dies erlaube ich mir, da Sie ebenfalls in Ihrer Begründung schreiben dass Parkbeschränkungen ja auch in anderen Ländern üblich wären.
Sie erhielten von mir am den Einspruch zu Ihrer Strafverfügung.
Die Ablehnung dessen wurde mir in Form eines Straferkenntnis am zugestellt.
Damit sind zwischen Einspruch und Zustellung der Ablehnung knapp acht Monate vergangen. Als Beschuldigter habe ich das Recht auf zeitnahe Abwicklung oder zumindes zumutbare Verfahrensdauer. So ein Einspruch sollte spätestens nach drei Monaten dem Angezeigten zugestellt werden. Auch wenn diese Frist ein halbes Jahr betrüge, sind Sie hier unzumutbar in Verzug, weshalb schon alleine aus diesem Grund das Verfahren einzustellen ist.

Beanstandungspunkt II Verfahrensfehler
Am erhielt ich per Post ein Mahnung der Abteilung 6/BA32 bezugnehmend auf ein Straferkenntnis vom . Dieser 08.01. ist auch das Datum das Sie bei dem mir am über die brandenburger Behörde zugestellte Straferkenntnis angeben. Da Post von Österreich nach Deutschland zwar leider wirklich lange unterwegs ist, wo ich auch selber leidige berufliche Erfahrung habe (normale Briefsendungen brauchen tatsächlich ein bis zwei Wochen wenn nicht "priority" frankiert werden), aber sechs Monate, wie in Ihrem Fall, hat noch nie eine Briefsendung aus der Heimat gebraucht.
Es liegt ausschließlich in Ihrer Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass der Beschuldigten die amtlichen Schriftstücke rechtzeitig erhält.
Sie jedoch setzten ein Verfahren zur Mahnung an, dass nicht rechtskräftig abgeschloßen sein konnte, obwohl Sie dies behaupten.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier um Rechtsbeugung bzw. Amtsmissbrauch!
Wenn Sie durch einen Fehler Ihrerseits ein Verfahren als rechtsgültig abgeschloßen betrachten, können Sie nicht einfach nach meiner Beschwerde vom 12. Mai so mir nichts, dir nichts, ein rückdatiertes Straferkentis schicken, sondern es müßte eine Wiederaufnahme eingeleitet werden, Dies wurde umgangen, wodurch sich eine grober Verfahrensfehler ergibt, aus dem sich auschließlich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt.
Anmerkung, dieses Vorgehen ist Ihrerseits intern zu untersuchen.
Wer strenge Maßstäbe setzt und unobjektiv ohne Betrachtung des Einzelfalles streng urteilt, muss selber über jeglichen Verdacht der Vehlerlastigkeit erhaben sein, und dies strengen Kriterien bei sich selbst anwenden.
Ich bin schon zu lange weg aus Österreich, aber zumindest weiß ich, dass hier in Deutschland sehr strenge Kriterien den Behörden angemahnt werden, und bei kleinsten Anzeichen von Unregelmäßigkeiten, Verfahren zugunsten des Beschuldigten eingestellt werden
Ich weiß schon, dass sie hier nicht in Deutschland sind, aber als österreichischer Staatsbürger in Deutschland, weiß ich schon, dass aus rechststaatlicher Sicht sich die beiden Länder recht ähnlich sind.

Beanstandungspunkt III fehlerhaft Begründung
[…]
Geldinstitutionen: Habe nach Abstellen meines Fahrzeuges zwar nicht nach solchen Ausschau gehalten, jedoch werden Sie mir auch keines nennen können, welches in Wien, geschweige denn im Umkreis von 500 Metern meiner Parkposition am , oder auch gerne heute, um 19h30 offen gehabt hätte.
Trafiken: Ähnliches gilt wohl bei Trafiken, obwohl es bestimmt an gewissen Standorten um diese Uhrzeit irgendwo in Wien noch eine offen haben wird. In der Nähe dieses Standortes jedenfalls nicht. Trotzdem bin ich wieder erwarten auf die andere Seite der Franzensbrückenstraße gelaufen, wo ich eine Trafik sah. Natürlich war sie geschlossen um diese Uhrzeit.
Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe: Die nächste ist aus meiner ortsunkundigen Meinung nach wohl im (am) Praterstern. Als Fremder muß ich wirklich nicht wissen, dass man in Wien, entgegen jeder andern mir bekannten Stadt. Parkscheine bei den Verkehrsbetrieben zu lösen hat (hier läuft Ihr Argument, man hätte sich ja im Vorfeld erkundigen können ins Leere, denn von Touristen zu verlangen sich Parkscheine in der UBahnstation zu kaufen, ist dermaßen unorthodox, dass man es als Tourist ganz einfach nicht in Betracht ziehen muss, sondern sich schon auf nationale und international Erfahrungen verlassen darf).
Selbst wenn Sie der Meinung sind es wäre zumutbar, den Parkschein dort zu kaufen, der Weg von meiner Parkposition zum Praterstern beträge ca. 500 Meter und wohl 10 Minute Laufweg je Richtung, desweitern muss man dann vor Ort noch ausfindig machen wo diese Verkaufstelle genau ist, und ob die dann wirklich noch um 19h45 offen hat entzieht sich meiner Kentniß. Jedoch, bis ich wieder zurück bin können hier durchaus 30 Minuten vergehen. in dieser Zeit wird der Strafzettel wohl sowieso schon hinter der Windschutzscheibe klemmen. Praktisch also nicht durchführbar, somit also von Ihnen auch nicht zu verlangen.
Persönliche Anmerkung. Natürlich ist es zumutbar, und kann von Wienern, oder Personen die regelmäßig in die Stadt fahren, verlangt werden, sich rechtzeit und auf Vorrat mit den wiener Parkscheinen ein zu decken. Von Touristen kann man dies (so) nicht verlangen, da man ja wirklich nur so viel zu bezahlen hat wie man tatsächlich parkt (gerne in 30 Minuten Rhytmen) aber es ist nicht zumutbar, ähnlich als wenn ich mir beim ADAC im Vorfeld eine österr. Autobahnvignette kaufe, die mindestens eine Gültigkeit von zehn Tagen hat, im Vorfeld abzuschätzen, wann man nach einer Fahrt wie in meinem Fall aus dem Raum Berlin in Wien ankommen wird. Wäre dies irgendwann zw 8 und 18h, bitte ich meine Frau beim Auto zu bleiben und ggf. einen Kontrolleur daraufhin zu weisen, dass der Fahrer nur schnell in die nächste Trafik gesprungen ist um den Parkschein zu lösen. Nach gewöhnlicher Ladenschlußzeit geht das nicht.
[…]
Dies wurde von mir bei meinem Einspruch nicht thematisiert, aber Sie haben natürlich recht, dass Sie sich hier rechtfertigen glauben zu müssen, denn für einen Ortsunkundigen Fahrer ist es selbstverständlich so gut wie unmöglich an einer zB. drei spurigen Stadteinfahrt so ein Schild zu erkennen (das geht natürlich schon noch) aber es auch komplett, mit den Zeiten der Kurzparkzone zu lesen.
(Falls ich wieder nach Wien komme, werde ich mal an der Stelle so langsam fahren dass ich dieses Schild komplett lesen kann. Mal schaun wie die restlichen Wiener Verkehrsteilnehmer reagieren wenn ich mit meiner dt. Nummerntafel so agiere).
[…]
Dies nützt jedoch alles nichts, wenn Sie nicht zur gesamten Zeit, an der man Parkgebühren zu entrichten hat, Möglichkeiten bereitstellen diese Gebühr in Bar oder per Karte zu entrichten!
[…]
Hier widersprechen Sie sich zu dem netten Telefonat das ich mit Ihnen nach Erhallt des Strafzettels führen durfte, in dem die freundliche Dame in Ihrer Behörde eben unter Anlehnung an den Tourissmus- Werbeslogan meinte "Wien ist eben anders".
Und nein, in keiner mir bekannten Stadt, weder meiner Heimatstadt Salzburg, noch meiner Wohnstadt Potsdam oder dem unmitelbar angrenzenden Berlin, noch in den vielen Städten die ich sowohl geschäfltlich als auch privat bereiste, existiert ein ähnliches Parkscheinsystem wie in Wien. Sogar bis in die USA kenne ich ausschließlich das Parkautomaten System welches in den erwähnten europäischen Städten besteht. Ein Vergleich mit anderen Städten ist hier also unangebracht.
Beim aller besten Willen kann ich mir nicht vorstellen, dass ein österr. Höchstgericht von einem Touristen nach Ankunft in der Stadt, verlangte, sich ohne sich von seinem Fahrzeug weg zu bewegen sich einen Parkschein zu besorgen. Physisch leider unmöglich. Bitte legen Sie mir ein, meinem Fall ähnendeln, höchstrichterliches Urteil vor.
[…]
Weder habe ich fahrlässig gehandelt, noch in irgend einer Weise Sorgfalt außer acht gelassen, wenn ich in Verzweiflung noch schnell über die Straße laufe zur nächsten Trafik, obwohl die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eh schon geschloßen hat, steht es niemanden zu, mir Fahrlässigkeit vor zu werfen.
[…]
(Aha, und wie? Einbrechen in die Trafik? Da ich in solchen Dingen eher unerfahren bin, wäre ähnlich wie bei der Wanderung zum Praterstern, der Parkscheinkontroleur auch wohl eher schneller gewesen als ich mit dem Trafikeinbruch.) Nein, zum wiederholten Mal, um 19h30 hätte ich nicht die mir angelastete Verwaltungsübertretung durch den Erwerb von Papierparkscheinen vermeiden können. Abermals beweisen Sie, dass Sie meinen Einspruch nicht objektiv behandelt haben...
Stichwort elektronischer Parkschein: Dies wäre in meinem konkreten Fall die einzig, übrig bleibende Möglichkeit gewesen einen Parkschein zu lösen. Leider verfügte ich zu der Zeit noch über kein technisch kompatibles Gerät, und ich muss es auch nicht. Sie können nicht als einziges Zahlungsmittel ein technisch komplexes Handy verlangen, da ich keines besitzen muß! Es muß die Möglichkeit einer Bar- bzw. Bankomatkartenzahlung geben. In meinem Fall wäre diese Möglichkeit die einzige gewesen!
[…]
Nein, sehr geehrte Damen und Herren. Sie waren keinen einzigen Moment bei der Beurteilung meines Falles objektiv, nicht eine Sekunde!
Würde jemand sich meinen Fall objektiv nähern, kann er gar nicht zu einem anderen Schluß kommen als in etwa so, dass es natürlich komplett anders zu bewerten ist, ob ein Wiener, bzw. ein Einpendler aus NÖ/B tagüber reinkommt, und sich wieder besseren Wissens sich der Abgabe entziehen zu versucht, oder ob ein brandenburgischer Tourist nach mutmaßlich mind. sieben stündiger Fahrt, der bei Abfahrt nicht annähernd die Ankunftszeit abschätzen kann, objektiv betrachtet um Uhrzeiten nach 18h weder in Geldinstitutionen, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe bzw. beim ÖAMTC und ARBÖ etc. einen Parkschein erwerben hätte können.
[…]
Grundsätzlich ist hier nichts einzuwenden. Verstehe jedoch nicht, warum Sie zur Vermeidung dieser Schäden keine, auch für auswärtige Besucher der Stadt, Bezahlinfrastruktur bereit stellen, wo man zu jeder Zeit der abgabepflichtigen Zeiten der Kurzparkzohne die Gebühren entrichten kann. Mobiles Internett ist hier zwar ein richtiger Schritt in die Zukunft, aber eben noch nicht so 100% verbreitet, als dass man es als einzig mögliche Zahlungsmöglichkeit von Amtswegen her betrachten darf.
[…]
Nocheinmal: Hätten Sie meinen speziellen Fall objektiv betrachtet, hätten Sie festgestellt, dass das Vergehen um 20h02 dokumentiert wurde. Somit hätte ich den von Ihnen angelasteten "Tatbestand" nur sehr schwer, in meinem Fall gar nicht, vermeiden können. Außerdem hätten Sie aufgrund der Tatumstände sehr wohl annehmen müssen, dass hier kein Verschulden des Verkehrsteilnehmers angenommen werden kann.
[…]

Dieser Absatz ist anmaßend und herablassend zugleich. Ich sollte mich also bei Ihnen bedanken, weil es zu meiner Parkzeit nicht möglich war regulär einen Parkschein für ca. fünf Euro käuflich zu erwerben, "nur" € 70,- anstelle von € 365,- , die Sie vermutlich nicht einmal (oder frühestens) bei noch so beharrlichen, notorischen und ortskundigen Falschparkern in Rechnung stellen?
Fazit zum dritten Beanstandungspunkt:
Sie haben trotz der vielen Punkte überhaupt nicht expliziet zu meinem speziellen Fall Stellung genommen. Sie haben viel mehr unter Heranziehung von Textbausteinen allgemeine Vorwürfe erhoben und Erklärungen angeboten, die aber bei objektiver Betrachtung bei diesem Fall nicht Bestand halten.
Das Verfahren ist daher einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Verfolgungsverjährung).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Strafbarkeitsverjährung).

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Erlassung einer Strafverfügung stellt eine Verfolgungshandlung iSd § 32 (2) VStG dar. Die betroffene Strafverfügung verließ die Behördensphäre am und somit innerhalb eines Jahres nach Abschluss der strafbaren Handlung am . Es ist daher keine Verfolgungsverjährung iSd § 31 (1) VStG eingetreten.

Da seit Abschluss der strafbaren Handlung am noch keine drei Jahre vergangen sind, ist auch noch keine Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 (2) VStG eingetreten.

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 20:02 Uhr in der im zweiten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Lichtenauergasse gegenüber 14, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Der Bf. hat selbst ausführlich dargelegt sein Fahrzeug verlassen zu haben, um Parkscheine zu besorgen und damit bereits den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (, mwN).

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen Beschuldigten als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. War dem Beschuldigten das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen oder außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodass die Unkenntnis der Gebührenpflicht von der Behörde mit Recht nicht als entschuldigt angesehen wurde (vgl. ).

Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, daß er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und daß er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt (vgl. ).

Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Ein einsichtiger und besonnener Fahrzeuglenker zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er sich mit den ihn betreffenden Rechtsvorschriften laufend - gegebenenfalls vor Fahrtantritt - vertraut macht und allenfalls bei den zuständigen Stellen Erkundigungen einholt.

Auf den beschwerdegegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jeder Fahrzeuglenker verpflichtet ist sich bereits vor Fahrtantritt über die Kurparkzonenregelung in Wien zu informieren und gegebenenfalls die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere (Papier-)parkscheine zu erwerben bzw. die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um am System "Handyparken" teilnehmen zu können. Daran ändert die von der Anreisedauer abhängige Abstelluhrzeit (nach Geschäftsschluss von Banken, Trafiken und anderen Verschleißstellen) oder der Abstellort (weite Entfernung zur nächsten Parkscheinverschleißstelle) ebensowenig wie die mangelnde Ortskenntnis eines Touristen. Auch ortsunkundigen Touristen ist zuzumuten, dass sie sich vor Antritt der Reise mit einem PKW über die Modalitäten der Abstellung des Fahrzeuges am Zielort ebenso informieren wie über allfällige Einfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge - wie dies beispielsweise im Wohnsitzland des Bf. in Deutschland der Fall ist. Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung gehört auch der zeitgerechte Erwerb von Parkscheinen, die Aktivierung von Handyparken und die Überlegung von Garagierungsmöglichkeiten. Der Bf. hätte eine öffentlich zugängliche Parkgarage - zB. 1020 Wien, Ferdinandgasse 20 - nutzen können. Über die Suchmaschine "google" welche der Bf. nach eigenen Angaben verwendet, sind Parkgaragen im Zielgebiet ohne Schwierigkeiten ermittelbar. Zuletzt besteht zur Vermeidung der hier inkriminierten Verwaltungsübertretung die Möglichkeit das Fahrzeug außerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abzustellen.

All dies wurde offensichtlich unterlassen und waren aus der Aktenlage auch keine anderen Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe. Es ist daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die Ausführungen zur Sinnhaftigkeit von anderen Bezahleinrichtungen vermögen das Verhalten des Bf. nicht zu entschuldigen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Das Vorbringen zum allenfalls rechtswidrigen Einbringungsverfahren (Mahnung) geht in dem, dem Einbringungsverfahren zugrunde liegenden, hier relevanten Verwaltungsstrafverfahren ins Leere.

Ein behördliches Fehlverhalten oder eine Mangel im Verfahren konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die verzögerte Zustellung mittels internationalem Zustellschein ist kein von der Behörde zu verantwortender Umstand.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten wurden nicht bekannt und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Nach § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Da weder der Bf. noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und die verhängte Strafe die Wertgrenze von € 500 nicht übersteigt wurde aus verfahrensökonomischen Gründen von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen (Minimum €10,00) festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

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Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500473.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at