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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2020, RV/7100999/2020

Familienbeihilfe - Kein Studienwechsel bei Vergleichbarkeit der Studien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Wien, zu Handen Mag. XY, Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , mit dem der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf) - S., geb. 1995 - begann im Sommersemester 2015 an der Universität Wien mit dem Diplomstudium Rechtswissenschaften (A101) und meldete sich am (Sommersemester 2017) ab.

Im Wintersemester 2017/18 inskribierte S. an der Johannes Kepler Universität Linz erneut in der Studienrichtung Rechtswissenschaften (K101) und legte folgende LVA-Prüfungen ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Prüfung LVA-Klasse
Semester LVA-Nr.
Typ
Sem-std.
ECTS Punkte
Datum
Beurteilung
Falllösung Romanistische Grundlagen der Europäischen Zivilrechtsdogmatik
145.133
AG
1.00
1.50
genügend
Privatrecht I
145.111
AG
3.00
4.00
genügend
Privatrecht I
145.110
KS
5.00
4.00
mit Erfolg teilgenommen
Öffentliches Recht I
149.151
KS
5.00
4.00
mit Erfolg teilgenommen
Öffentliches Recht I
149.152
AG
3.00
4.00
genügend

Das Finanzamt (FA) stellte die Auszahlung der Familienbeihilfe mit September 2016 ein, da S. nach drei Semestern an der Universität Wien die erforderlichen 16 positiven ECTS-Punkte nicht nachweisen konnte.

Am brachte die Bf einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 ein.

Der Antrag wurde vom FA mit Bescheid vom unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und § 3 Studienförderungsgesetz 1992) mit der Begründung abgewiesen, dass S. den ersten Studienabschnitt in der Studienrichtung A 101 noch nicht abgeschlossen habe.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Bf am Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass S. seit dem Wintersemester 2017/18 ordentlicher Hörer für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sei. Das zuvor von ihm betriebene Studium Rechtswissenschaften an der Universität Wien habe er abgebrochen, weshalb die Familienbeihilfe für ihn damals auch zu Recht eingestellt worden sei. Durch Ablegung von LVA Prüfungen mit den Nummern 145.133, 145.111, 145.110, 149.151 und 149.152 habe er in Summe 17,5 ECTS Punkte erworben. Die letzte dieser Prüfungen habe S. am abgelegt. Unmittelbar nach Ablegung dieser Prüfung bzw. Bekanntgabe des positiven Ergebnisses sei die Wiederaufnahme der Familienbeihilfe für S. beantragt worden. Dieser Antrag sei vom FA im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, dass S. den ersten Studienabschnitt im Studium A101 noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Damit beziehe sich die Begründung aber auf einen hier nicht relevanten Satzteil des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idF vom .

In der genannten Bestimmung heiße es nämlich ausdrücklich: "Anspruch ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung... von Prüfungen... im Ausmaß von 16 ECTS Punkten nachgewiesen wird".

Dieser Nachweis sei durch Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges zusammen mit dem Antrag vom erbracht worden (Beweis: Bestätigung der Johannes Kepler Universität Linz).

Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den Abweisungsbescheid zu beheben und die Familienbeihilfe für S. beginnend mit Oktober 2018 in voller Höhe zuzuerkennen.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom - soweit für das von S. absolvierte Studium relevant - mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 hätten Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Bei einem Studienwechsel würden die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gelte als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen würden; Gleiches gelte, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 erfolgreich absolviert worden seien, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet würden. Der Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes würden die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß gelten.

Unter "vorgesehene Studienzeit" sei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt sei (= gesetzliche Studiendauer).

Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt sei hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester sei somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum.

Monate, für die - wegen des Vorliegens diverser Ausschließungsgründe - keine Familienbeihilfe bezogen werde, seien auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen. Demnach verlängere sich die Studienzeit, für die Familienbeihilfe bezogen werden könne, um diese Monate. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden. Ein Studienabschnitt werde jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Maßgebend, wann ein Studienabschnitt vollendet sei, sei grundsätzlich das Datum der Prüfung, nicht das Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses, des Rigorosenzeugnisses bzw. einer diesbezüglichen Bestätigung.

Werde in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, falle der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet worden sei. Als Nachweis diene das Diplomprüfungszeugnis.

Bei Einrichtungen, in denen die Studienzeit in Jahren gerechnet werde, verlängere sich die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr. Werde innerhalb dieses Zeitraumes die Ausbildung nicht abgeschlossen, bestehe auch hier kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

Auf Grund der gesetzlichen Formulierung "vorgesehene Studienzeit" erfolge unabhängig davon, ob das Studium zu einem Zeitpunkt begonnen werde, in dem der Studierende minderjährig oder volljährig sei, die Semesterzählung ab Studienbeginn.

Die Semesterzählung für den folgenden und jeden weiteren Studienabschnitt beginne - unabhängig davon, ob der Studienabschnitt bereits vor Ablauf der hiefür vorgesehenen Studienzeit erfolgreich absolviert worden sei - jeweils mit dem, dem erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester. Werde ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, werde die Familienbeihilfe ab diesem Monat weitergewährt. Es werde also bezüglich der Semesterzählung des nächsten Abschnittes nicht zugewartet. Es würden in diesem Fall daher von dem letzten zu gewährenden Semester jene Monate abgezogen, für die die Familienbeihilfe ab erfolgreicher Vollendung des vorigen Studienabschnittes bis zum Beginn jenes Semesters, mit dem die Semesterzählung für den folgenden Abschnitt erfolge, gewährt wurde, begonnen.

Laut Studienplan hätte S. bis September 2016 den 1. Studienabschnitt beenden sollen. Da bis jetzt der 1. Abschnitt nicht nachgewiesen worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Bf stellte am einen Vorlageantrag und brachte begründend vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich ausgeführt worden sei, dass S. bis September 2016 den ersten Studienabschnitt (offensichtlich des Studiums K-101 an der Johannes Kepler Universität Linz) nicht beendet gehabt hätte. Dies sei unrichtig, da S. überhaupt erst am für dieses Studium registriert worden sei, daher im Jahr 2016 einen Studienabschnitt noch gar nicht abgeschlossen haben konnte (Beweis: Registrierung zum Studium vom ).

Die Beschwerdevorentscheidung beziehe sich offensichtlich auf das von S. an der Universität Wien besuchte Studium. Darüber hinaus zitiere die Beschwerdevorentscheidung zwar vollständig den § 2 (1) FLAG 1967, beziehe sich aber im Folgenden auf die falsche Stelle dieser Gesetzesbestimmung.

In der genannten Bestimmung heiße es nämlich ausdrücklich: "Anspruch ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung... von Prüfungen ... im Ausmaß von 16 ECTS Punkten nachgewiesen wird".

Dieser Nachweis sei durch Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges zusammen mit dem Antrag vom erbracht worden (Beweis: Bestätigung der Johannes Kepler Universität Linz).

Bei Erfüllung des Erfordernisses an ausreichenden ECTS Punkten stehe daher die Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr zu, unabhängig davon, welche Abschnitte erfüllt worden seien. Ein anderer Inhalt könne dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, da der Wortlaut eindeutig sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben, den Abweisungsbescheid beheben und die Familienbeihilfe für S., beginnend mit Oktober 2018 in voller Höhe zuerkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:

S. inskribierte im Sommersemester 2015 an der Universität Wien in der Studienrichtung Rechtswissenschaften (Diplomstudium, Kennzahl A 101).

Die Abmeldung von der Universität Wien erfolgte am (Sommersemester 2017).

S. erreichte an der Universität Wien binnen drei Semester nicht 16 ECTS-Punkte und schloss den ersten Studienabschnitt nicht ab.

Am (Wintersemester 2017/18) inskribierte S. an der Johannes Kepler Universität Linz erneut in der Studienrichtung Rechtswissenschaften (K 101) und erreichte im Wintersemester 2017/18 13,50 ECTS und im Sommersemester 2018 4 ECTS-Punkte, insgesamt somit 17,50 ECTS-Punkte.

Der 1. Studienabschnitt wurde auch hier noch nicht abgeschlossen, da an der JKU Linz der 1. Studienabschnitt nach dem Studienplan zwei Semester dauert und 44 ECTS-Punkte umfasst (https://www.linzer.rechtsstudien.at/de/4.html).


Rechtliche Beurteilung:

Das FA stellte die Auszahlung der Familienbeihilfe mit September 2016 ein, nachdem S. an der Universität Wien nach drei Semestern (2 Semester plus 1 Toleranzsemester) die erforderlichen 16 ECTS-Punkte in der Studienrichtung A101 (Diplomstudium Rechtswissenschaften) nicht erreichte.

Der im Oktober eingebrachte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 wurde abgewiesen, da das FA die Auffassung vertritt, dass durch den Wechsel auf die Johannes Kepler Universität Linz bei gleichbleibendem Studium kein Studienwechsel vorliegt und S. an der Uni Linz den 1. Studienabschnitt bis dato nicht beendet hat.

Die Bf bringt vor, dass sich die Beschwerdevorentscheidung offensichtlich auf das von S. an der Universität Wien besuchte Studium beziehe. Die Beschwerdevorentscheidung zitiere zwar vollständig den § 2 Abs 1 FLAG 1967, beziehe sich aber im Folgenden auf die falsche Stelle dieser Gesetzesbestimmung. In der genannten Bestimmung heiße es nämlich ausdrücklich: "Anspruch ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung... von Prüfungen ... im Ausmaß von 16 ECTS Punkten nachgewiesen wird".

Dieser Nachweis sei durch Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges zusammen mit dem Antrag vom erbracht worden. Bei Erfüllung des Erfordernisses an ausreichenden ECTS Punkten stehe daher die Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr zu, unabhängig davon, welche Abschnitte erfüllt worden seien. Ein anderer Inhalt könne dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, da der Wortlaut eindeutig sei.

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe Personen für volljährige Kinder haben, … die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr:

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 erfolgreich absolviert worden sind, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Günstiger Studienerfolg:

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) enthält in dem die §§ 16 bis 25a umfassenden 4. Abschnitt (Günstiger Studienerfolg) u.a. folgende Bestimmungen:

§ 16 StudFG 1992 lautet samt Überschrift:

"Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25) (vgl. ).

§ 17 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) normiert, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StudFG 1992 gilt nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Nach § 17 Abs 4 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel iSd Abs 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Studienwechsel:

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Weder das FLAG noch das Studienförderungsgesetz enthalten eine Definition des Studienwechsels.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.

Im Erkenntnis vom , 2005/13/0142, hat der VwGH Folgendes festgestellt:

"Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen")."

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der VwGH in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde.

Der UFS/BFG haben in Anlehnung an die Judikatur des VwGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass bei einem bloßen Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei Gleichwertigkeit der Studien kein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vorliegt (vgl. ; ; ; ; ).

Studium Rechtswissenschaften an der Uni Wien und an der Uni Linz:

Auch in der Literatur wird unter dem Begriff "Studienwechsel" der Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener verstanden, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Kein Studienwechsel ist der Wechsel der Studieneinrichtung bzw. des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung (Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage 2020, § 2 Rz 95).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist, sondern dass vielmehr zu prüfen ist, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde oder ob eine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben ist.

Der Gegenstand des Faches und das Berufsziel sind in beiden Studienplänen gleich. Die in den einzelnen Studienabschnitten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen sind ebenfalls im Wesentlichen ident.

Die Anzahl der Semester beträgt im Diplomstudium Rechtswissenschaften sowohl an der Universität Wien als auch an der Universität Linz 8 Semester. An beiden Universitäten beträgt der 1. Studienabschnitt 2 Semester. Im Unterschied zu Wien, wo das Diplomstudium aus drei Abschnitten besteht, besteht das Studium der Rechtswissenschaften in Linz aus zwei Abschnitten. Dies ist aber nur ein Unterschied in der Gliederung, kann jedoch an der inhaltlichen Vergleichbarkeit nichts ändern.

Gerade das Studium der Rechtswissenschaften ist in Österreich jedenfalls an den Standorten Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg vergleichbar, indem jedes eine universaljuristische Bildung vermittelt, nahezu idente Fächergruppen aufweist und Studienpläne von gleicher Gesamtlänge (8 Semestern) zugrunde liegen (vgl. ).

So wird in , diesbezüglich ausgeführt:

"Sie sollen eine universaljuristische Ausbildung bieten, die die Grundlage für eine weitere Vertiefung und Spezialisierung bildet. Während des Studiums soll keine Spezialisierung in Form von Studienzweigen erfolgen, die Studienpläne bieten jedoch die Möglichkeit, eine Akzentuierung in Richtung bestimmter Schwerpunkte zu setzen. Aus diesem Grund werden in einer späteren Studienphase verschiedene Fächergruppen angeboten, aus denen der Studierende die gewünschten Schwerpunkte wählen kann.

Unterschiede bestehen hingegen in der Gliederung: Das Studium A101 gliedert sich in 3 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite und der dritte Studienabschnitt umfassen jeweils 3 Semester. Als Abschluss ist anstelle der Diplomarbeit ein gleichwertiger Nachweis in Form der Absolvierung von zwei Diplomandenseminaren vorgesehen. Das Studium K101 gliedert sich in zwei Studienabschnitte, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite Studienabschnitt 6 Semester. Im zweiten Abschnitt ist eine Diplomarbeit als schriftliche Hausarbeit vorzulegen. Der in Wien absolvierte erste Studienabschnitt mit der ersten Diplomprüfung wurde zur Gänze anerkannt und es ist von einer Übereinstimmung der beiden Studienpläne in diesem Abschnitt auszugehen. Während beim Studium A101 im zweiten Abschnitt die judiziellen Fächer und im dritten Abschnitt die staatswissenschaftlichen Fächer angesiedelt sind, werden im Studium K101 alle diese Fächer im zweiten Studienabschnitt gemeinsam angeboten. Der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen besteht daher lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer innerhalb der letzten 6 Semester. Mit beiden Studienplänen wird letztlich dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat."

Vgl. auch und mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH.

Auch in der Entscheidung führt der UFS aus, dass bei einem Wechsel des rechtswissenschaftlichen Studiums von Wien nach Linz trotz abweichender Vorlesungsschwerpunkte und unterschiedlicher Gliederung nach Studienabschnitten kein Studienwechsel vorliege.

Das BFG gelangt daher zur Ansicht, dass aus der unterschiedlichen Länge der einzelnen Studienabschnitte allein eine Ungleichwertigkeit der Studien nicht abgeleitet werden kann. Dazu ist nochmals auf die bereits zitierten BFG/UFS-Entscheidungen zu verweisen.

In Anbetracht der Tatsache, dass beide Studien gleichwertig sind und mit beiden dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht werden soll, ist nicht von einem Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG, sondern lediglich von einem Wechsel der Studieneinrichtung auszugehen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Einrichtung dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht wird ().

Es liegt kein Studienwechsel vor, da S. die Universität (Studieneinrichtung bzw. Studienort), aber nicht die Studienrichtung gewechselt hat, weil das an der Universität Wien betriebene Studium der Rechtswissenschaften mit dem an der JKU Linz betriebenen Studium der Rechtswissenschaften vergleichbar ist (vgl. )

Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt:

S. inskribierte im Sommersemester 2015 an der Universität Wien in der Studienrichtung A101 (Diplomstudium Rechtswissenschaften) und erreichte in drei Semestern (2 Semester plus 1 Toleranzsemester) nicht die erforderlichen 16 ECTS-Punkte.

Demgemäß stellte das FA die Auszahlung der Familienbeihilfe mit September 2016 ein.

S. meldete sich am von der Universität Wien ab und inskribierte im Wintersemester 2017/18 an der JKU Linz erneut in der vergleichbaren Studienrichtung Rechtswissenschaften (K101), wo er im Wintersemester 2017/18 13,50 ECTS und im Sommersemester 4 ECTS-Punkte, insgesamt somit 17,50 ECTS-Punkte, erreichte.

Es liegt kein Studienwechsel vor.

An der JKU Linz dauert der 1. Studienabschnitt - wie auch an der Universität Wien - zwei Semester und umfasst 44 ECTS-Punkte (https://www.linzer.rechtsstudien.at/de/4.html).

Somit hat S. den 1. Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen.

Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch weg und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.

Aber selbst wenn keine Vergleichbarkeit des rechtswissenschaftlichen Studiums in Wien und in Linz gegeben wäre, wäre für die Bf nichts gewonnen; diesfalls müsste nämlich davon ausgegangen werden, dass ein schädlicher Studienwechsel vorliegt. Nach § 17 Abs 1 Z 2 StudFG - auf diese Bestimmung verweist § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 - liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Da dieser Studienwechsel jedenfalls nach Ablauf von drei Semestern erfolgt wäre, stünde bereits ab diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 Abs 1 Z 2 StudFG keine Familienbeihilfe mehr zu, wobei ein Anspruch erst ab Ablauf der in § 17 Abs 4 StudFG normierten Wartezeit wieder gegeben wäre (vgl. - Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer des ersten Abschnittes nach Wechsel der Universität sowie ).

Das FA hat somit den Antrag der Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 zu Recht abgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

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