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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2020, RV/7500049/2020

Parkometerabgabe: unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von 15-Minuten-Gratisparkscheinen ist nur beim Wechsel des Standortes möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 36,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom , MA67/001/2019, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ggü abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass das näher bezeichnete Fahrzeug am in PLZ Wien in mehreren Straßen mit Kurzparkzone abgestellt und dabei Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit gelöst worden seien. Die Parkscheine seien elektronisch aktiviert worden, da weder ein unausgefüllter Parkschein noch Bargeld oder eine Bankomatkarte im Fahrzeug mitgeführt worden seien. Es habe demnach kein Parkschein bei einer Trafik oder einem Fahrkartenautomaten gekauft werden können. Da unmittelbar beim Abstellen des Fahrzeugs die Abgabegebühr fällig werde und sich die nächste U-Bahnstation meist in einer Gehzeit von 10 bis 20 Minuten zu dem abgestellten Fahrzeug befunden habe und dort auch keine Parkplätze vorhanden seien, sei es nicht möglich gewesen einen Parkschein zu kaufen und ins Fahrzeug zu legen. Demnach sei es nötig und auch rechtlich geboten gewesen, einen 15 Minuten Parkschein elektronisch zu aktivieren.

Falsch sei, dass die Parkscheine unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien, dies schon deswegen, weil es gar nicht möglich sei mit dem Handy unmittelbar aufeinander folgend elektronische Parkscheine zu aktivieren. Eine neuerliche Aktivierung eines elektronischen Parkscheines sei erst nach 5 Minuten wieder möglich. Da eine Aktivierung des elektronischen Parkscheines nach 5 Minuten erneut möglich sei, werde dem Nutzer glaubhaft gemacht, dass dies rechtlich erlaubt sei.

Hinzuweisen sei darauf, dass das Fahrzeug zwischen den elektronisch aktivierten Parkscheinen bewegt und neu abgestellt worden sei, bevor ein neuer Parkschein elektronisch aktiviert worden sei. Da das Fahrzeug umgestellt worden sei und jedes Mal neue Parkplätze in der Kurzparkzone gesucht worden seien, könne das Umstellen oder erneute Abstellen nicht beanstandet werden. Demnach liege kein Dauerdelikt vor und jeder Abstellvorgang habe eine neue Abgabepflicht ausgelöst. Ein Dauerdelikt liege insbesondere dann nicht vor, wenn das Fahrzeug an mehreren unterschiedlichen Orten abgestellt worden sei, sodass ein neuer Abstellvorgang stattgefunden habe, der auch eine neue Abgabepflicht auslöse, sei doch die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten (UVS Wien 08/25/658/93, ). Da vor jedem neuen Aktivieren des elektronischen Parkscheins mit dem Fahrzeug gefahren und an einem neuen Ort abgestellt worden sei, sei jedes Mal die Abgabepflicht von neuem fällig geworden und es habe demnach jedes Mal ein neuer Parkschein aktiviert werden müssen (Beweis: PV, weitere Beweise vorbehalten).

Zur Frage, wie das Abstellen und das Entrichten der Parkgebühren zu erfolgen habe, sei auf die in § 6 StGB geregelten Fahrlässigkeit zurückzugreifen. Fahrlässig handle demnach, wer die objektive Sorgfaltspflicht verletze. Der Maßstab des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflichten sei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein objektiv-normativer (, ).

Maßfigur sei der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken habe. Objektiv Sorgfaltswidrig habe der Täter demnach nur dann gehandelt, wenn ein einsichtiger und besonnener Mensch anders verhalten hätte. Jeder den rechtlich geschützten werten verbundener Mensch hätte, wenn er kein Bargeld oder Parkschein zur Hand habe, einen elektronischen Parkschein aktiviert. Demnach sei nicht
fahrlässig gehandelt worden.

Aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergebe sich demnach, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege und eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 nicht angemessen sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Magistrat der Stadt Wien möge das Verfahren einstellen, in eventu aufgrund der geringen Bedeutung sowohl des geschützten Rechtsgutes als auch der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowie des geringen Verschuldens es bei einer Ermahnung gemäß § 45 VStG bewenden lassen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen.

Am wurde der Meldungsleger bei der Magistratsabteilung 67 als Zeuge niederschriftlich einvernommen.

Der Meldungsleger gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna beanstandet, da er mehrere 15-Minuten Parkscheine aufeinanderfolgend ausgefüllt hatte. Ich war schon vor 10:20 Uhr vor Ort, da ich ein anderes Fahrzeug kontrolliert habe. Ich bin wahrscheinlich aufgehalten worden, kann es aber nicht mehr 100% (vlt. habe ich mit einem anderen Lenker gesprochen) sagen. Ich schreibe kein Fahrzeug auf, welches einen gültigen Parkschein hat. Fakt ist, dass ich keinen Standortwechsel beobachten konnte. Ich halte meine Anzeige vollinhaltlich aufrecht."


In der Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom , MA67/000/2019, angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am , 10:19 Uhr - , 10:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in PLZ Wien, X-Straße ggü. *1, abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und die Strafverfügung dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Die Einspruchseinwendungen sind ident mit dem Einspruchvorbringen vom gegen die Strafverfügung vom , MA67/001/2019.

Mit Schreiben vom ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Bf. die Zeugenaussage des Meldungslegers übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der Bf. für den Fall einer schriftlichen Stellungnahme um Bekanntgabe der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie um Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) ersucht.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom vor, dass er der Zeugenaussage nicht folgen könne und dieser vehement widerspreche. Innerhalb von jedem Parkschein habe ein Standortwechsel stattgefunden, auch die Standzeit habe nicht immer die vollen 15 Minuten gebraucht, weshalb die Aussage des Kontrollorgans nicht zutreffend sei und diese Aussage auf einer reinen Vermutung beruhe.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, der habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am , 10:19 Uhr bis , 10:26 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ggü, abgestellt, wobei der elektronische Parkschein Nr. 279,387,197 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 10:05 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 279,390,594 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 10:22 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 70,00).

Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des vom Bf. erstatteten Einspruchsvorbringens aus, dass für erkennende Behörde keinerlei Veranlassung bestehe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Organes der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln.

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme habe der Meldungsleger angegeben, dass er bereits vor der neuerlichen Buchung vor Ort gewesen sei. Die beobachtete Übertretung sei im Bereich des ruhenden Verkehrs erfolgt und habe daher ausreichend Zeit zur gewissenhaften Feststellung und Dokumentation geboten. Es bestehe daher seitens der erkennenden Behörde keine Veranlassung die Richtigkeit der unbedenklichen Anzeigeangaben in Frage zu stellen. Aus dem Akt habe sich keinerlei Anhaltspunkt darauf ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen.

Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. und ).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. in seinem Einspruch weder angeboten noch vorgelegt worden. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Rechtlich wurde der Sachverhalt wie folgt beurteilt:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung 2006).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System.

Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als
entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen 15 Minuten nicht übersteigenden
Zeitraum abgestellt werden.

Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines 15 Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Wie den "Handyparken Buchungen" zu entnehmen ist wurde für das Kennzeichen Vienna um 10:05 Uhr unter der Bestätigungsnummer 279387197 ein 15-Minuten-Parkschein gebucht und um 10:22 Uhr unter der Bestätigungsnummer 279390594 ein weiterer 15-Minuten-Parkschein aktiviert.

Endet der eine 15-Minuten-(Gratis) Parkschein um 10:20 Uhr und ist der nachfolgende 15-Minuten-(Gratis) Parkschein ab 10:22 Uhr an gültig, dann ist eine zeitlich unmittelbare
Aufeinanderfolge von 15-Minuten(Gratis)-Parkscheinen offenkundig gegeben.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der
Kontrolleinrichtungenverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, verwirklicht.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in
subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war, wobei festzuhalten ist, dass Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften."

Zur Strafbemessung wurde von der BehördeFolgendes erwogen:

"Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

lm ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte
vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet".


Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, falls der Beschwerde nicht stattgegeben und das Straferkenntnis nicht aufgehoben werde.

Wie schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bf. erneut vor, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Vienna unstrittig am in PLZ Wien in mehreren Straßen mit Kurzparkzone abgestellt und dabei Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit gelöst habe.

Falsch sei, dass die Parkscheine unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien, ohne einen Standortwechsel durchgeführt zu haben. Es seien Kisten aus einem Kellerabteil zwei Gassen weiter transportiert worden, weshalb er sich auch das Auto einer Freundin ausleihen habe müssen, die ihm dabei auch zur Hand gegangen sei. Da das Fahrzeug umgestellt worden sei und jedes Mal ein neuer Parkplatz in der Kurzparkzone vor seiner Haustüre gesucht worden sei, könne das Umstellen und erneute Abstellen nicht beanstandet werden. Demnach liege kein Dauerdelikt vor und jeder Abstellvorgang habe eine neue Abgabepflicht ausgelöst. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Zeugenaussage gehe hervor, dass das Kontrollorgan wahrscheinlich aufgehalten worden sei, mit einem anderen Lenker gesprochen haben könnte - es jedenfalls nicht 100% sagen könne, jedoch keinen Standortwechsel beobachtet haben wollte. Es wäre zu prüfen, ob die Buchung eines Parkscheins um 10:05 Uhr (15 Minuten, wobei diese nicht komplett an einem Standort ausgeschöpft worden seien) und um 10:22 Uhr tatsächlich eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge sei.

Weiters stellte der Bf. einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Angemerkt wird, dass dieser Antrag mit , abgewiesen wurde.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Magistratsabteilung 67 mit E-Mail vom um Übermittlung der Protokollliste der vom Meldungsleger KO am zwischen 10:19 Uhr und 10:26 Uhr im Bereich Xstraße durchgeführten Beanstandungen.

Die Protokollliste wurde dem BFG am 6. Februar übermittelt.

Aus der Protokollliste geht hervor, dass der Meldungsleger KO am in der Xstraße folgende Beanstandungen durchgeführt hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Xstraße *2
10:21 Uhr
Xstraße *1
10:26 Uhr (= Fahrzeug des Bf.)
Xstraße *3
10:33 Uhr

Der Bf. wurde zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung zeitgerecht und ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 VwGVG i.V.m § 24 Abs. 1 BFGG darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei der Durchführung der Verhandlung sowie der Fällung eines Erkenntnisses nicht entgegenstehe.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. dem BFG mit, dass er den für diesen Tag angesetzten Verhandlungstermin wegen eines Projektes in Salzburg nicht wahrnehmen könne, da das Projekt am Vorabend verlängert worden sei.

Der zuständige Richter fasste in der am durchgeführten Verhandlung den Beschluss, dass diese in Abwesenheit des Bf. durchgeführt werde.

Der Meldungsleger wurde in der Verhandlung als Zeuge vernommen und gab zu Protokoll, dass er sich zwar an den vorliegenden Vorfall nicht mehr erinnern könne. Es müsse aber jedenfalls so gewesen sein, dass er das Fahrzeug immer im Blickfeld hatte, denn ansonsten hätte er keine Beanstandung vorgenommen. Er gehe immer so vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 10:26 Uhr (Beanstandungszeit) in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ggü, (= Wohnsitz des Bf.) abgestellt.

Der Bf. buchte am laut Übersicht "HANDY Parken" um 10:05 Uhr den 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 279,387,197 und um 10:22 Uhr einen weiteren Gratisparkschein mit der Nr. 279,390,594.

Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (10:26 Uhr) war für das Fahrzeug der elektronisch aktivierte 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 279,390,594, gebucht um 10:22 Uhr, gültig.

Zwischen dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten 15-Minuten-Gratisparkscheines und der Aktivierung des weiteren 15-Minuten-Gratisparkscheines lagen zwei Minuten.

Fest steht auf Grund der Übersicht "HANDY Parken" dass der Bf. für das in Rede stehende Fahrzeug am selben Tag um 08:00 Uhr, 08:17 Uhr, 08:37 Uhr, 08:54 Uhr, 09:11 Uhr, 09:33 Uhr, 10:05 Uhr, 10:22 Uhr, 10:39 Uhr und 10:57 Uhr jeweils einen 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht hat.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Bf. zwischen den Parkscheinbuchungen den Abstellort des Fahrzeuges nicht gewechselt hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen, den Anzeigedaten, den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, der bei der MA 67 durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des Kontrollorgans KO vom , der von der MA 67 vorgelegten sogen. Protokollliste sowie der Zeugeneinvernahme im Zuge der am durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die genannten 15-Minuten-Gratisparkscheine während eines Parkvorganges unzulässiger Weise (§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) in unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurden oder ob der um 10:22 Uhr aktivierte weitere 15-Minuten-Parkschein im Rahmen eines neuerlichen Abstellvorganges gelöst wurde.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde ua. vor, dass es falsch sei, dass die Parkscheine unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien, ohne einen Standortwechsel durchgeführt zu haben. Es seien Kisten aus einem Kellerabteil zwei Gassen weiter transportiert worden, weshalb er sich auch das Auto einer Freundin, die ihm dabei auch zur Hand gegangen sei, ausleihen habe müssen.

Fest steht auf Grund der Übersicht "HANDY Parken" dass der Bf. für das in Rede stehende Fahrzeug am um 08:00 Uhr, 08:17 Uhr, 08:37 Uhr, 08:54 Uhr, 09:11 Uhr, 09:33 Uhr, 10:05 Uhr, 10:22 Uhr, 10:39 Uhr und 10:57 Uhr jeweils einen 15-Minuten-Gratisparkschein gelöst hat.

Weiters steht auf Grund des von der MA 67 am übermittelten Protokolls der vom Meldungsleger KO am im zeitlichen Nahebereich durchgeführten Beanstandungen fest, dass dieser in der Xstraße *2 um 10:21 Uhr ein Fahrzeug beanstandet hat. Um 10:26 Uhr wurde das vom Bf. in der Xstraße *1, abgestellte verfahrensgegenständliche Fahrzeug beanstandet und um 10:33 Uhr in der Xstraße *3 ein weiteres Fahrzeug.

Die Entfernung zwischen den drei Beanstandungsorten beträgt 200 bis max. 300 Meter. Der Meldungsleger konnte somit das Fahrzeug im Zeitraum 10:21 Uhr und 10:33 Uhr im Blickfeld haben. Bei der Beanstandung in der Xstraße *2 wurde seitens des Meldungslegers eine Ermahnung ausgesprochen, was bedeutet, dass die Anzeigelegung und der Beanstandungsvorgang mehr Zeit als üblich in Anspruch genommen hat. Das Fahrzeug des Bf. lag somit im Zeitraum 10:21 Uhr und 10:33 Uhr im Blickfeld des Meldungslegers.

Am wurde der Meldungsleger bei der Magistratsabteilung 67 als Zeuge niederschriftlich einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna beanstandet, da er mehrere 15-Minuten Parkscheine aufeinanderfolgend ausgefüllt hatte. Ich war schon vor 10:20 Uhr vor Ort, da ich ein anderes Fahrzeug kontrolliert habe. Ich bin wahrscheinlich aufgehalten worden, kann es aber nicht mehr 100% (vlt. habe ich mit einem anderen Lenker gesprochen) sagen. Ich schreibe kein Fahrzeug auf, welches einen gültigen Parkschein hat. Fakt ist, dass ich keinen Standortwechsel beobachten konnte. Ich halte meine Anzeige vollinhaltlich aufrecht."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Meldungsleger als Zeuge vernommen zu Protokoll, dass er sich zwar an den vorliegenden Vorfall nicht mehr erinnern könne. Es müsse aber jedenfalls so gewesen sein, dass er das Fahrzeug immer im Blickfeld hatte, denn ansonsten hätte er keine Beanstandung vorgenommen. Er gehe immer so vor.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Anzeigedaten und die Zeugenaussagen des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen.

Bei den Organen der Parkraumüberwachung handelt es sich um besonders geschulte Organ, denen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, zugemutet werden kann.

Es besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln.

Die Parkraumüberwachungsorgane sind zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und unterliegen auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 37 AVG sowie §§ 24 und 25 VStG der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, jedoch befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Vielmehr erfordert es seine Mitwirkungspflicht, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte dies, bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ua. , ). Dies gilt insbesondere dann, wenn einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde NUR die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist (vgl. zB sowie Wessely in N.Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6).

Der Bf. hat für sein Vorbringen keine tauglichen Beweismittel vorgelegt oder angeboten (zB Einvernahme seiner Bekannten als Zeugin), die im Stande gewesen wären, den konkreten Tatvorwurf zu entkräften.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. hat dadurch, dass er ohne Standortwechsel unmittelbar aufeinanderfolgend zwei 15-Minuten-Gratisparkscheine aktiviert hat, die Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verletzt.

Es ist daher sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung:

Aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt sich, dass bei Entrichtung des Entgeltes im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Der Sinn dieses Verbotes liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens, nämlich maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit, sicherzustellen.

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig.

Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Papierparkschein mit einer längeren Parkdauer im Fahrzeug zu hinterlegen oder ein elektronischer Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu aktivieren.

Eine unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung darf nur bei einem Standortwechsel des Fahrzeuges erfolgen ().

Nach der Rechtsprechung des BFG werden Aktivierungen von elektronischen Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (vgl. z.B. , ).

Im Übrigen enthält auch die Internetseite https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/handyparken.html den Hinweis, dass eine unmittelbar aufeinander folgende Buchung eines kostenpflichtigen Parkscheines und eines Gratisparkscheines, egal in welcher Reihenfolge, nicht zulässig ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (, ).

Die belangte Behörde hat dem Bf. auf Grund der Feststellungen des die Anzeige legenden Meldungsorgans der Parkraumüberwachung in ihrem Erkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 KontrolleinrichtungenVO iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und eine Geldstrafe von € 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Nichtentrichtung oder nicht vollständige Entrichtung der Parkometerabgabe) reicht der Strafrahmen bis zu € 365,00.

Bei Übertretungen nach diesen Bestimmungen wird von der belangten Behörde im ordentlichen Verfahren bei Fahrlässigkeitsdelikten sowie bei Unbescholtenheit des Beschuldigten (keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten), bei der Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen, derzeit in aller Regel eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Eine Geldstrafe von € 60,00 entspricht bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006) ca. 17 % der Höchststrafe.

Bei einem bis zu € 120,00 reichenden Strafrahmen (§ 9 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz) entspricht eine Geldstrafe von € 60,00 50 % der Höchststrafe.

Dem Bundesfinanzgericht erscheint die verhängte Geldstrafe angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Beachtung der bisherigen Unbescholtenheit des Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten, überhöht.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 wird daher auf € 36,00 (= Höhe der Geldstrafe bei Organstrafmandat) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit (§ 16 Abs. 2 VStG) mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob zwischen der unmittelbar aufeinanderfolgenden Aktivierung der Parkscheine der Abstellort gewechselt wurde, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet ().

Die Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500049.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at