Vermietung der eigenen Wohnung an die eigene GmbH, um diese Wohnung von der GmbH als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Frau StB Gerlinde Andritsch, Völkendorfer Straße 16, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Es ist strittig, ob der Bf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Investitionen in eine Wohnung (***1*** Straße 41, 0000 Stadt, Obergeschoß, Wohnung Nr. 1) geltend machen darf, die der dem Bf gehörigen GmbH vermietet worden ist, die diese Wohnung wiederum dem Bf als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt hat.
Der Bf beantragte in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerabzug in Höhe von 32.635,67 €. Davon entfallen lt. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2015 16.252,34 € auf diese strittige Wohnung.
Der Bf ist seit 2009 Eigentümer des Grundstückes, auf welchem das Haus steht, in welchem sich diese Wohnung Nr. 1 im Obergeschoß befindet (Schenkungsvertrag vom ).
Ergänzungsaufträge vom und vom :
In diesem Zusammenhang begehrte das Finanzamt eine nachvollziehbare Aufstellung über die geltend gemachten Vorsteuern (Ergänzungsauftrag vom ). Das Obergeschoß werde durch den Bf der Fliesen GmbH vermietet. Von dieser werde diese Wohnung dem Bf für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt. Dies sei ein Missbrauch. Eine Vorsteuerkürzung in Höhe von 16.252,34 € sei beabsichtigt .
Unter welchem Rechtstitel werde die Wohnung zur Verfügung gestellt? Der Mietvertrag und sonstige bezughabende Vereinbarungen mögen vorgelegt werden (Ergänzungsauftrag vom ).
Schriftsatz des Bf, vertreten durch seine Steuerberaterin, vom :
Das ganze Gebäude sei bis vermietet worden. Der Mieter habe das Mietverhältnis zum gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt sei entschieden worden, das Haus in zwei Wohneinheiten aufzuteilen und fremdüblich zu vermieten.
Es lägen schriftliche, vergebührte Mietverträge vor. Die Mieten würden laufend auf ein Bankkonto überwiesen werden.
Auf die Mietverträge (vorgelegt am ) und eine Prognoserechnung werde verwiesen. Die Prognose ergebe einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von 6.082,76 €.
Auf die Lohnkonten der Fliesen GmbH 2015 und 2016 werde verwiesen (2015: Bruttogehalt 2000 € pro Monat + PKW-Nutzung 720 € pro Monat; 2016: Bruttogehalt 2000 € pro Monat + PKW- Nutzung 960 € pro Monat und 655 € pro Monat Sachbezug Wohnung).
Zur Umgehung:
Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers mit
2.000 € …….Geschäftsführerbezug monatlich
900 € ……….Sachbezug KFZ
650 €………..Sachbezug Dienstwohnung
sei angemessen. Einem Fremdgeschäftsführer würde eine Entlohnung in dieser Größenordnung jederzeit gewährt werden.
Zudem ergebe die Vermietung positive Einkünfte. Die Entscheidung des Geschäftsführers, die Nutzung einer Wohnung als Vorteil (Sachbezug) von der GmbH zu erhalten, könne wohl nicht eine Umgehung sein, wenn diese Vorgehensweise fremdüblich sei. Die Prognoserechnung und die erwähnten Fremdvergleichskritierien widerlegten die Annahme des Finanzamtes betreffend die angeblich nicht vorhandene Unternehmertätigkeit.
In der Beilage werde eine Umsatzzusammenstellung 1-9/2016 (Umsätze 8.500 €, davon 3.800 € 10%, Vorsteuern 19.500 €) übermittelt. Die Eingangsrechnungen 4-9/2016 würden nachgereicht werden. Laut Buchhaltung seien für beide Mietverhältnisse Überweisungen auf ein Bankkonto (dieses wurde exakt mit Angabe der Bank und der Kontonummer bezeichnet) durchgeführt worden.
Als Beilage dieses Schreibens vom wurde auch eine schriftliche Aufstellung über die Vorsteuern 2015 (Summe: 32.504,69 €) übermittelt.
Zu den Mietverträgen, die der Bf dem Finanzamt am vorgelegt hatte :
Mietvertrag , beginnend am zwischen dem Bf als Vermieter und der Fliesen GmbH als Mieterin betreffend die strittige Wohnung im Obergeschoß: 95m² Wohnnutzfläche x 6,10 € Kaltmiete (579,50 € Bruttomietzins ohne Betriebs- und Heizkosten) + Betriebs- und Heizkostenakonto von 1,90 € p.m²;
2. Mietvertrag, beginnend am zwischen dem Bf als Vermieter und dessen Schwester als Mieterin: 95m² Wohnfläche x 4,10 € (389,50 € Bruttomietzins) Kaltmiete + Betriebs- und Heizkosten akonto von 1,90 € /m².
Im Umsatzsteuerbescheid 2015 vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) ein Vorsteuerabzug von 16.252,34 € betreffend diese strittige Wohnung im Obergeschoß verwehrt. Diese Wohnung im Obergeschoß werde durch den Bf an die Fliesen GmbH vermietet. Von dieser werde diese Wohnung wiederum dem Bf zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt. Dies sei ein Missbrauch (, ; -F/04).
Mit Beschwerde vom wurde entgegnet:
Die Vermietung durch den Bf erfolge an eine Kapitalgesellschaft, die die Wohnung dem Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft als Dienstwohnung zur Verfügung stelle. Dieses Gebäude hätte bereits bis zum Jahr 2015 der Vermietung gedient (Vermietung durch den Bf als Unternehmer).
Im Jahr 2015 sei das Gebäude in zwei Wohneinheiten getrennt und ab 2016 vermietet worden. Es gebe zwei Wohneinheiten, die fremdüblich vermietet werden würden. Mietverträge seien vorgelegt worden. Die angeforderte Prognoserechnung ergebe ein positives Ergebnis.
Zum Missbrauch: Es fehle an einem konkreten, systemwidrigen Steuervorteil (). Das Vermietungsobjekt sei, um wirtschaftlich den größten Nutzen zu erzielen, so umgebaut worden, dass zwei Wohneinheiten zu je 95 m² vermietbar seien.
Bis zum Auszug des Mieters sei eine Miete von 454,55 pro Monat netto erzielt worden. Nach der Adaptierung sei ein Entgelt von 1.272,72 monatlich netto erzielt worden.
Es seien wirtschaftliche Gründe für die Investition entscheidend gewesen.
Zum Fremdvergleich:
Der Bf erziele als Geschäftsführer der Fliesen GmbH einen Geschäftsführerbezug von 2000 € monatlich. Zusätzlich erhalte er als Sachbezug eine KFZ-Nutzung. Ab dem Zeitpunkt der Vermietung werde auch der Sachbezug der Wohnung verrechnet. Auf die beiliegenden Lohnkonten 2015 und 2016 werde hingewiesen.
Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers
2.000 €… Geschäftsführerbezug monatlich
900 €……Sachbezug KFZ
650 €…….Sachbezug Dienstwohnung
sei durchaus angemessen. Einem Fremdgeschäftsführer würde eine Entlohnung in dieser Größenordnung jederzeit gewährt werden.
Die Vermietung ergebe auch positive Einkünfte. Die Entscheidung des Geschäftsführers, eine Wohnung als Vorteil von der GmbH über den Sachbezug zu erhalten, könne keine Umgehung sein, wenn der Vorgang fremdüblich sei.
Es sei nicht sachgerecht, zwei fremdübliche Mietverträge unterschiedlich zu beurteilen, indem der eine Mietvertrag als unternehmerisch anerkannt werde und der andere nicht.
Der Bf brachte damit erkennbar zum Ausdruck, dass er den gesamten Vorsteuerabzug (16.383,33 € + den strittigen Vorsteuerabzug für die Wohnung im Obergeschoß von 16.252,34 €) begehrte und nicht nur den vom Finanzamt anerkannten Vorsteuerabzug von 16.383,33 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde abgewiesen: Es sei ungewöhnlich und unangemessen, dass der Arbeitnehmer ein ihm gehöriges Wohnobjekt dem Arbeitgeber vermiete und von diesem als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekomme. Die Steuerersparnis bestünde in der Höhe des Vorsteuerabzugs. Wirtschaftliche Gründe für dieses Vorgehen seien nicht nachvollziehbar.
Die Gesellschaftsanteile an der Fliesen GmbH stünden seit 2011 zu 100% im Eigentum des Bf.
Bei angemessener rechtlicher Gestaltung sei die strittige Wohnung des Bf nicht an die GmbH zu vermieten und die auf den Umbau dieser Wohnung entfallende USt , da privat veranlasst, nicht als Vorsteuer anzuerkennen.
Bei den beiden vermieteten Wohnungen handle es sich um zwei gleich große Wohnungen (95m²) ; Der Vorsteuerabzug stünde nur für die zweite vermietete Wohnung rechtmäßig zu. Die Vorsteuerkürzung von 16.252,34 € sei daher zu Recht erfolgt.
Der Bf stellte in seinem Schriftsatz vom 20.12.2018 einen Vorlageantrag.
II.) Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.)Die Investition im Obergeschoß des Hauses, die der privaten Wohnnutzung des Bf diente
a.)
Der Bf ist seit 2009 Eigentümer des Grundstückes EZ 151 KG ***2*** mit dem Haus ***1*** Straße 41. Er vermietete sein Haus bis Ende April 2015. Ab April 2015 baute er sein Gebäude um, sodass zwei selbstständige Wohneinheiten entstanden: Eine Wohnung im Erdgeschoß und eine Wohnung im Obergeschoß. Die Vorsteuern, die auf die Investition betreffend die Wohnung im Obergeschoß anfielen, betrugen 16.252,34 €.
Er führte ab 2015 diese Investition betreffend die Wohnung im Obergeschoß durch, um diese Wohnung der Fliesen GmbH zu vermieten und um diese Wohnung im Einvernehmen mit der Fliesen GmbH selbst als Dienstwohnung nutzen zu dürfen, da er Geschäftsführer der Fliesen GmbH war. Dies ist daraus zu schließen, dass der Bf in einem engen zeitlichen Zusammenhang genauso gehandelt hat: Er hat ab 2015 diese Investition verwirklicht (siehe Aufstellung 2015 Bf betreffend seine Investitionskosten) und er hat diese Wohnung ab März 2016 der Fliesen GmbH vermietet (siehe Mietvertrag ab März 2016), die diese Wohnung dem Bf postwendend ab März 2016 als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt hat (Stellungnahme der Steuerberaterin des Bf vom ).
Der Bf hält 100% der Anteile an dieser GmbH seit 2011. Er ist auch seit damals Geschäftsführer dieser GmbH (Firmenbuchauszug FN ***3*** t).
Der Bf und die von ihm seit 2011 beherrschte GmbH verwirklichten diesen von Anfang an (dh ab Investitionsentscheidung 2015) gefassten Plan in den wesentlichen Punkten: Der Bf errichtete diese Wohnung im Obergeschoß seines Hauses. Die GmbH mietete diese Wohnung ab März 2016 vom Bf (undatierter Mietvertrag zwischen dem Bf und der GmbH ab März 2016). Der Bf nutzt diese Wohnung bereits seit Jänner 2016 rechtsgrundlos (Meldeauskunft) und seit März 2016 (Lohnkonto der GmbH 2016) , weil ihm diese GmbH diese Wohnung seit März 2016 als Dienstwohnung überlassen hat (Stellungnahme der Steuerberaterin des Bf vom ; Meldeauskunft betreffend den Wohnsitz des Bf seit Jänner 2016 in dieser Wohnung; Lohnkonto der GmbH 2016 ). Dass der Bf diese Wohnung bereits seit Jänner 2016 und nicht erst seit März 2016 nutzt, ist der Meldebestätigung zu entnehmen, derzufolge der Bf bereits seit Jänner 2016 in dieser Wohnung wohnt.
Im Jahr 2015 betrug das Geschäftsführergehalt des Bf bei der von ihm beherrschten Fliesen GmbH 2000 € pro Monat brutto + 720 € pro Monat Sachbezugswert der Nutzung eines PKWs. Ab dem Jänner 2016 erhöhte sich der Sachbezugswert der Nutzung eines PKWs auf 960 € pro Monat. Ab März 2016 erhöhte sich der Sachbezugswert zusätzlich um den Sachbezugswert der Nutzung der genannten Wohnung (655 € pro Monat). Das Geschäftsführergehalt von 2000 € brutto pro Monat blieb im Jahr 2016 gleich (Lohnkonten 2015 und 2016 der Fliesen GmbH).
Aus all dem folgt:
Die gesamte Tätigkeit des Bf. in Bezug auf diese Wohnung im Obergeschoß (Renovierung der Wohnung durch den Bf, Mietvertrag und Dienstvertrag mit der durch ihn beherrschten GmbH) war ursächlich dafür, dass er selbst diese Wohnung zu privaten Wohnzwecken nutzen konnte. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige Vorsteuern abziehen will, die mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 93/13/0299; vgl. 98/15/0057). Da der Bf selbst in der von ihm geschaffenen, ihm gehörigen Wohnung - seinem ursprünglichen Plan folgend - wohnt, waren die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten (hier: Vorsteuern) Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie auch der Förderung der unternehmerischen Tätigkeit des Bf als Vermieter gedient haben mögen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG) (vgl. hiezu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , 93/13/0129, und vom , 92/13/0175)( vgl. ).
Bei sämtlichen Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wurde, handelte es sich demnach um Kosten des Haushalts und der Lebensführung des Bf. Die getätigten Aufwendungen für die privat genutzte Wohnung verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer die private Nutzung dieser Wohnung einer mietvertraglichen und dienstvertraglichen Konstruktion zu Grunde gelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0129) (vgl. ).
Im ursächlichen Zusammenhang mit der privaten Wohnnutzung des Bf fielen die geltend gemachten Vorsteuern betreffend diese Wohnung an. Diese Vorsteuern sind daher bei wirtschaftlicher Betrachtung Kosten der privaten Lebensführung des Bf. Daher ist die für Zwecke der Nutzung als private Wohnung des Bf renovierte Wohnung nicht dem Bereich des Unternehmens des Bf. zuzuordnen. Dass der Bf. von der von ihm selbst beherrschten GmbH auf Grund eines Mietvertrages Geld dafür bekam, dass seine GmbH den Bf in dieser Wohnung wohnen ließ, ändert nichts daran, dass der Bf. diese Wohnung deshalb saniert hat, damit er selbst darin wohnen konnte (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs 1 Z 1 und 2 lit a EStG 1988; vgl. ; vgl. ; vgl. ).
Ob der Bf die von ihm geschaffene, in seinem Eigentum stehende Wohnung zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses ( VwGH 93/13/0299) oder zu Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines unterhaltsberechtigten Angehörigen (VwGH 98/15/0057) verwendet hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bf. mit der Mieterin der von ihm selbst genutzten Wohnung verheiratet war (93/13/0299), oder ob er nur, wie im gegenständlichen Fall beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Mieterin gewesen ist. Entscheidend ist die Wohnnutzung im Bereich der Sphäre seiner privaten Lebensführung.
Die Investition betreffend die strittige Wohnung im Obergeschoß ist daher der privaten Lebensführung des Bf (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs 1 Z 1 und 2 lit a EStG 1988) und nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Dasselbe gilt für die strittigen Vorsteuern in Höhe von 16.252,34 €. Das Finanzamt hat dem Bf daher zu Recht den Vorsteuerabzug in dieser Höhe verweigert.
b.) Die gegenständliche Konstruktion war auch ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO):
Der Mietvertrag betreffend diese Wohnung zwischen der GmbH des Bf (Fliesen GmbH) als Mieterin und dem Bf als Vermieter , um der Fliesen GmbH zu ermöglichen, diese Wohnung dem Bf wieder als Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können, war wirtschaftlich gesehen sinnlos, weil der Bf ohnedies Eigentümer dieser Wohnung war. Eine fremde GmbH hätte daher diese Wohnung nicht als Dienstwohnung für ihren Geschäftsführer gemietet, weil der Geschäftsführer bereits ohnedies Eigentümer dieser Wohnung war und daher diese Wohnung als Dienstwohnung nicht brauchte. Es handelt sich dabei um einen willkürlichen, weil wirtschaftlich sinnlosen Umsatz, der zwischen zwei Personen mit einem Nahverhältnis zueinander (Bf, die durch diesen beherrschte Fliesen GmbH) vereinbart worden ist.
Einziger erkennbarer Zweck dieses Mietvertrages zwischen dem Bf und seiner GmbH war der steuerliche Zweck, dem Bf einen Vorsteuerabzug in Bezug auf die Investitionskosten für seine Wohnung im Obergeschoß zu verschaffen, den er bei angemessener Konstruktion nicht erhalten hätte. Ohne diesen beabsichtigten Vorsteuerabzug ergab dieser Mietvertrag zwischen dem Bf und seiner GmbH keinen wirtschaftlichen Sinn, da kein Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer/Dienstnehmer eine Dienstwohnung mieten würde, die dem Geschäftsführer/Dienstnehmer bereits gehört. Die angemessene Gestaltung hätte darin bestanden, dass der Bf ohne weitere vertragliche Konstruktion in der von ihm geschaffenen, in seinem Eigentum stehenden Wohnung gewohnt hätte. Bei dieser angemessenen Konstruktion wäre ein Vorsteuerabzug nicht zulässig gewesen.
Der Mietvertrag zwischen dem Bf und seiner GmbH ist daher eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und die ihre Erklärung nur in der Absicht , einen Vorsteuerabzug für den Bf zu erreichen , findet.
Dieser durch diesen Mietvertrag zwischen dem Bf und seiner GmbH beabsichtigte steuerliche Vorteil widerspricht dem Zweck des UStG und auch dem Zweck der MWSt-Richtlinie: Zweck des UStG 1994 und Zweck der Richtlinie ist es, einen Vorsteuerabzug nur im Zusammenhang mit einer echten unternehmerischen Tätigkeit zuzulassen. Eine Tätigkeit (Vermietung der dem Bf gehörigen Wohnung an die GmbH des Bf, um der GmbH zu ermöglichen, diese Wohnung dem Bf als Dienstwohnung wieder zur Verfügung zu stellen), die wie hier nur den Zweck verfolgt, durch eine künstliche Konstruktion einen Vorsteuerabzug zu erreichen, ohne einen wirtschaftlichen Sinn zu ergeben, verfehlt den Zweck des UStG und der MWSt-Richtlinie (vgl. EuGH i.S. Ing. Auer, Rs C-251/06).
Daher ist die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen , Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre (§ 22 BAO): Die angemessene Gestaltung hätte darin bestanden, dass der Bf von Anfang an geplant hätte, die Wohnung im Obergeschoß zu errichten , um darin zu wohnen, und diesen Plan ohne die erwähnte Vermietung an die GmbH verwirklicht hätte. Bei dieser angemessenen Konstruktion wäre ein Vorsteuerabzug für die Schaffung dieser Wohnung nicht zulässig gewesen. Daher ist ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Investitionskosten für diese Wohnung im Obergeschoß ( 16.252,34 €) nicht zulässig.
2.) Die Investition im Erdgeschoß dieses Hauses, die nicht der privaten Lebensführung des Bf diente:
Zum Vorbringen des Bf im letzten Absatz der Beschwerde, wonach es nicht sachgerecht sei, zwei fremdübliche Mietverträge unterschiedlich zu beurteilen, indem der eine Mietvertrag als unternehmerisch anerkannt werde und der andere nicht:
Damit meint der Bf, dass es nicht sachgerecht sei, den Vorsteuerabzug betreffend die Wohnung im Untergeschoß (16.252,34 €) (Vermietung an die Schwester) anzuerkennen, und den Vorsteuerabzug betreffend die strittige Wohnung im Obergeschoß (Vermietung an die von ihm beherrschte GmbH zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses) nicht anzuerkennen.
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Warum der Mietvertrag zwischen dem Bf und der von ihm beherrschten Fliesen GmbH nicht fremdüblich war, wurde oben dargelegt.
Hiezu wird durch das BFG ferner festgestellt: Der Bf führte die Investition im Erdgeschoß dieses Gebäudes durch, um eine zweite Wohnung zu errichten, um diese seiner 26-jährigen Schwester (vgl. Mietvertrag mit seiner Schwester ab ; vgl. Notariatsakt vom zwischen der Mutter des Bf und seiner Schwester) zu vermieten. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Wohnung im Erdgeschoß wesentlich andersartig, weil der Bf diese Investition im Erdgeschoß nicht durchgeführt hat, um sie seiner privaten Wohnnutzung zuzuführen. Die Wohnnutzung durch seine 26-jährige Schwester in einer selbstständigen Wohnung, die nicht zum Haushalt des Bf gehört, zählt nicht zur persönlichen Lebensführung des Bf i.S. des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988.
3.) Unzulässigkeit der Revision
Es ist strittig, ob der Bf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Investitionen in eine in seinem Eigentum stehende Wohnung geltend machen darf, die er selbst plangemäß der dem Bf gehörigen GmbH vermietet hat, die diese Wohnung wiederum dem Bf als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt hat. Dass eine derartige vertragliche Konstruktion bei wirtschaftlicher Betrachtung der privaten Lebensführung des Bf zuzuordnen ist, ist in vergleichbaren Fällen bereits judiziert worden (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs 1 Z 1 und 2 lit a EStG 1988; vgl. ; vgl. ; ). Der Vorsteuerabzug ist daher nicht zulässig.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist daher nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100089.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at