Beschwerde gegen Haftungsbescheid gemäß §§ 9 und 80 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, Rechtsanwälte, ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Geltendmachung einer Haftung zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro |
Umsatzsteuer | 2002 | 717,33 |
Umsatzsteuer | 2005 | 3.067,72 |
Umsatzsteuer | 2006 | 3.458,83 |
Umsatzsteuer | 01/09 | 2.541,54 |
Umsatzsteuer | 03/09 | 68,12 |
Umsatzsteuer | 02/10 | 2.077,20 |
Umsatzsteuer | 04/10 | 1.343,69 |
Umsatzsteuer | 05/10 | 988,81 |
Umsatzsteuer | 06/10 | 1.646,84 |
Umsatzsteuer | 07/10 | 2.097,47 |
Umsatzsteuer | 08/10 | 1.407,51 |
Lohnsteuer | 03/10 | 266,73 |
Lohnsteuer | 05/10 | 268,67 |
Lohnsteuer | 06/10 | 370,70 |
Lohnsteuer | 07/10 | 309,50 |
Lohnsteuer | 08/10 | 277,85 |
Lohnsteuer | 09/10 | 265,75 |
Körperschaftsteuer | 2001 | 1.657,71 |
Körperschaftsteuer | 2003 | 2.459,84 |
Körperschaftsteuer | 2004 | 3.044,25 |
Körperschaftsteuer | 2005 | 2.916,58 |
Körperschaftsteuer | 2006 | 71,78 |
Körperschaftsteuer | 04-06/09 | 42,86 |
Dienstgeberbeitrag | 03/10 | 246,84 |
Dienstgeberbeitrag | 05/10 | 281,63 |
Dienstgeberbeitrag | 06/10 | 490,16 |
Dienstgeberbeitrag | 07/10 | 292,17 |
Dienstgeberbeitrag | 08/10 | 279,64 |
Dienstgeberbeitrag | 09/10 | 263,23 |
Zuschlag zum DB | 03/10 | 22,49 |
Zuschlag zum DB | 05/10 | 25,66 |
Zuschlag zum DB | 06/10 | 44,66 |
Zuschlag zum DB | 07/10 | 26,62 |
Zuschlag zum DB | 08/10 | 25,48 |
Zuschlag zum DB | 09/10 | 23,98 |
Anspruchszinsen | 2001 | 211,35 |
Anspruchszinsen | 2003 | 361,30 |
Anspruchszinsen | 2004 | 486,23 |
Anspruchszinsen | 2005 | 359,68 |
Anspruchszinsen | 2006 | 5,31 |
Summe: | 34.813,71 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm §§ 80 ff. BAO für nachstehend angeführte aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von € 723.166,67 in Anspruch genommen:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro |
Umsatzsteuer | 2002 | 7.173,33 |
Umsatzsteuer | 2005 | 30.677,21 |
Umsatzsteuer | 2006 | 34.588,25 |
Umsatzsteuer | 01/09 | 25.415,36 |
Umsatzsteuer | 03/09 | 681,23 |
Umsatzsteuer | 02/10 | 20.772,03 |
Umsatzsteuer | 04/10 | 13.436,88 |
Umsatzsteuer | 05/10 | 9.888,06 |
Umsatzsteuer | 06/10 | 16.468,36 |
Umsatzsteuer | 07/10 | 20.974,67 |
Umsatzsteuer | 08/10 | 14.075,06 |
Lohnsteuer | 2004 | 42.759,22 |
Lohnsteuer | 2006 | 38.530,73 |
Lohnsteuer | 03/10 | 2.667,29 |
Lohnsteuer | 05/10 | 2.686,65 |
Lohnsteuer | 06/10 | 3.706,98 |
Lohnsteuer | 07/10 | 3.094,96 |
Lohnsteuer | 08/10 | 2.778,48 |
Lohnsteuer | 09/10 | 2.657,50 |
Kapitalertragsteuer | 2001 | 30.216,92 |
Kapitalertragsteuer | 2002 | 22.447,84 |
Kapitalertragsteuer | 2003 | 40.479,39 |
Kapitalertragsteuer | 2004 | 50.368,70 |
Kapitalertragsteuer | 2005 | 66.230,54 |
Kapitalertragsteuer | 2006 | 39.259,96 |
Körperschaftsteuer | 2001 | 16.577,11 |
Körperschaftsteuer | 2003 | 24.598,39 |
Körperschaftsteuer | 2004 | 30.442,49 |
Körperschaftsteuer | 2005 | 29.165,81 |
Körperschaftsteuer | 2006 | 717,75 |
Körperschaftsteuer | 04-06/09 | 428,61 |
Dienstgeberbeitrag | 2004 | 6.312,87 |
Dienstgeberbeitrag | 2005 | 7.240,76 |
Dienstgeberbeitrag | 2006 | 5.559,02 |
Dienstgeberbeitrag | 2007 | 640,44 |
Dienstgeberbeitrag | 2008 | 778,56 |
Dienstgeberbeitrag | 2009 | 675,00 |
Dienstgeberbeitrag | 03/10 | 2.468,40 |
Dienstgeberbeitrag | 05/10 | 2.816,32 |
Dienstgeberbeitrag | 06/10 | 4.901,59 |
Dienstgeberbeitrag | 07/10 | 2.921,65 |
Dienstgeberbeitrag | 08/10 | 2.796,43 |
Dienstgeberbeitrag | 09/10 | 2.632,33 |
Zuschlag zum DB | 2004 | 589,20 |
Zuschlag zum DB | 2005 | 675,81 |
Zuschlag zum DB | 2006 | 518,84 |
Zuschlag zum DB | 2007 | 59,76 |
Zuschlag zum DB | 2008 | 70,92 |
Zuschlag zum DB | 2009 | 61,56 |
Zuschlag zum DB | 03/10 | 224,90 |
Zuschlag zum DB | 05/10 | 256,60 |
Zuschlag zum DB | 06/10 | 446,59 |
Zuschlag zum DB | 07/10 | 266,19 |
Zuschlag zum DB | 08/10 | 254,79 |
Zuschlag zum DB | 09/10 | 239,83 |
Anspruchszinsen | 2001 | 2.113,47 |
Anspruchszinsen | 2003 | 3.612,95 |
Anspruchszinsen | 2004 | 4.862,29 |
Anspruchszinsen | 2005 | 3.596,80 |
Anspruchszinsen | 2006 | 53,09 |
Aussetzungszinsen | 2010 | 2.265,51 |
Stundungszinsen | 2009 | 1.056,17 |
Erster Säumniszuschlag | 2001 | 604,34 |
Erster Säumniszuschlag | 2002 | 1.073,64 |
Erster Säumniszuschlag | 2003 | 1.272,69 |
Erster Säumniszuschlag | 2004 | 1.881,55 |
Erster Säumniszuschlag | 2005 | 2.420,27 |
Erster Säumniszuschlag | 2006 | 2.177,52 |
Erster Säumniszuschlag | 2007 | 878,68 |
Erster Säumniszuschlag | 2009 | 3.247,41 |
Erster Säumniszuschlag | 2010 | 3.680,79 |
Zweiter Säumniszuschlag | 2010 | 614,36 |
Dritter Säumniszuschlag | 2010 | 381,11 |
Dem Abgabenbescheid waren 14 an die Firma A-GmbH gerichtete Abgabenscheide beigelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren am eröffnet und am nach Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben worden sei. Abgabenschuldgkeiten der A-GmbH in Höhe von € 723.166,76 seien nicht mehr einbringlich. A.B. sei vom Finanzamt eine Abstattungsvereinbarung in Aussicht gestellt worden, doch konnten aus gesundheitlichen Gründen die erforderlichen Unterlagen nicht mehr beigebracht werden. Ein Nachweis, dass der Abgabenausfall nicht auf seine Pflichtverletzung zurückzuführen wäre, konnte ebenso nicht beigebracht werden.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht zur Haftungsinanspruchnahme der Bf. verjährt sei. Ein Haftungsvorhalt sei vom Finanzamt am 12. September erlassen worden, ein Bescheid sei jedoch niemals ergangen. Gemäß § 207 BAO sei somit mit Ablauf des bzw. gemäß § 238 BAO mit Ablauf des Jahres 2017 Verjährung eingetreten. Zudem sei ein Großteil der Abgaben bereits bei Vorschreibung an die A-GmbH verjährt gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Zustellung des Haftungsvorhaltes etliche weitere Amtshandlungen zur Einbringung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft erfolgt seien. So sei eine Vorsprache von A.B. beim Finanzamt Klagenfurt am dokumentiert, am habe das Finanzamt Klagenfurt neuerlich die Insolvenzeröffnung beim Landesgericht Klagenfurt beantragt, da der Zahlungsplan nicht eingehalten wurde. Nach einer Einigung über die Entrichtung der Verbindlichkeiten sei der Insolvenzeröffnungsantrag wieder zurückgezogen worden. Die Verjährungsfrist habe somit mit Ablauf des neu zu laufen begonnen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vorsprache keine nach außen gerichtete Amtshandlung sei. Der Insolvenzantrag gegen die A-GmbH sei nicht gegen A.B. persönlich gerichtet gewesen, weshalb die Verjährungsfrist im Haftungsverfahren ungehemmt weitergelaufen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
A.B. war seit Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. ***4***, wurde über die Firma A-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. ***4***, wurde das Konkursverfahren nach Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Bei der Primärschuldnerin ist somit ein Abgabenausfall von € 723.166,67 an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Anspruchszinsen, Stundungszinsen und ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlägen laut Tabelle zu Punkt I. der Entscheidungsgründe eingetreten.
Am erging seitens des Finanzamtes Klagenfurt an A.B. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO die Aufforderung darzulegen, warum die Abgabenschuldigkeiten von der A-GmbH nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Weiters wurde um Vorlage von Nachweisen für eine Gläubigergleichbehandlung ersucht.
Obwohl die entsprechende Quotenzahlung in Höhe von 23 % (insgesamt € 251.158,24) im Ausmaß von € 175.227,24 nicht fristgerecht entrichtet wurde, wurde der A-GmbH im Juni 2013 eine Abzahlung in Raten gewährt.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt Klagenfurt die Finanzprokuratur, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma A-GmbH zu beantragen. Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Klagenfurt dem Landesgericht Klagenfurt zu Zl. ***5***, mit, dass der Insolvenzantrag zurückgezogen werde, da die Abgabenschuldnerin den laufenden Rückstand entrichtet hat und über die offenen Quotenzahlungen des Sanierungsplanes eine gesonderte Vereinbarung getroffen werde.
Mit Schreiben vom mahnte das Finanzamt Klagenfurt die noch immer aushaftende Quotenzahlung in Höhe von € 149.322,79 bei der Firma A-GmbH ein, widrigenfalls die Begünstigungen des angenommenen Sanierungsplanes verloren gingen. In der Folge wurde die aushaftende Quotenzahlung entrichtet.
Am vereinbarte A.B. mit dem Finanzamt Klagenfurt, der belangten Behörde eine Aufstellung seiner persönlichen Vermögensverhältnisse und eine Abstattungsvereinbarung im Haftungsverfahren bis zu unterbreiten. Die erforderlichen Unterlagen konnten von A.B. aus gesundheitlichen Gründen und schließlich aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht mehr beigebracht werden. Am verstarb A.B.. Der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wurde nicht erbracht.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Verlassenschaft nach A.B. als ehemaliger Geschäftsführer der A-GmbH, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin C.D. gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 723.166,76 in Anspruch genommen. Dem Bescheid waren 14 Abgabenbescheide für folgende Abgaben beigelegt:
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Umsatzsteuerbescheid 2002 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 7.173,33 |
Umsatzsteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 30.677,21 |
Umsatzsteuerbescheid 2006 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 34.588,25 |
Körperschaftsteuerbescheid 2001 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 16.577,11 |
Körperschaftsteuerbescheid 2003 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 24.598,39 |
Körperschaftsteuerbescheid 2004 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 30.442,49 |
Körperschaftsteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 29.165,81 |
Körperschaftsteuerbescheid 2006 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 717,75 |
KÖSt-Vorauszahlungsbescheid 2009 des Finanzamtes Klagenfurt vom : Aushaftender Betrag: € 428,61 |
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 vom : Aushaftender Betrag: € 2.113,47 |
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom : Aushaftender Betrag: € 3.612,95 |
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom : Aushaftender Betrag: € 4.862,29 |
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom : Aushaftender Betrag: € 3.596,80 |
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 vom : Aushaftender Betrag: € 53,09 |
Die Verlassenschaft nach A.B. verfügt über keine baren Geldmittel sondern nur über Liegenschaftseigentum, im Wesentlichen die Wohnung in der E-Straße. Als potenzielle Erben kommen 4 Personen, darunter drei minderjährige Kinder, in Betracht. Das Verlassenschaftsverfahren kann aufgrund der drohenden Überschuldung der Verlassenschaft erst nach Abschluss des Haftungsverfahrens abgeschlossen werden.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Klagenfurt vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. In diesem ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Gemäß § 209 Abs.2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Nach dem durchgeführten Sanierungsverfahren der A-GmbH steht fest, dass die nach der erfolgten Quotenzahlung offenen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Bei Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit hat sich dieser darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen ist (zB ; , 2011/16/0079).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB ; , 2013/16/0016).
Herr A.B. hat im durchgeführten Haftungsverfahren nicht dargelegt, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Aus dem Insolvenzverfahren ergibt sich, dass Herr A.B. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen mangels ausreichender liquider Mittel nicht nachgekommen ist. Dabei beschränkt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Dem Vertreter obliegt dabei der Beweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (Ritz BAO-Kommentar § 9 Rz. 27). Ein derartiger Beweis wurde von Herrn A.B. allerdings ebenfalls nicht erbracht.
Persönliche Haftungen werden durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme, sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (; , 2009/15/0157). Durch die Erlassung eines Haftungsbescheides wird der Haftende zum Gesamtschuldner (; 2010/16/0014, Ritz BAO-Kommentar § 224 Rz.4). Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen fristverlängernd für alle Gesamtschuldner (). Dies gilt auch für lediglich gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen (; Ritz BAO-Kommentar § 209 Rz. 32). Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid ist daher zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Primärschuldner noch nicht eingetreten ist (; Ritz BAO-Kommentar § 238 Rz.5). Die Bf. ist dabei Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 19 Abs.1 BAO des verstorbenen Herrn A.B..
Nach dem Haftungsvorhalt des Finanzamtes Klagenfurt vom hat die Verjährungsfrist gemäß § 238 BAO mit Ablauf des Jahres 2012 neu zu laufen begonnen. Bei dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Firma A-GmbH an die Finanzprokuratur vom und das Schreiben betreffend die Zurückziehung des Insolvenzantrages an das Landesgericht Klagenfurt vom handelt es sich unzweifelhaft um nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches. Das Recht, die fälligen Abgaben der Primärschuldnerin einzuheben und zwangsweise einzubringen, hat somit mit Ablauf des Jahres 2016 neu zu laufen begonnen und war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides nicht verjährt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Bf. zudem eingewendet, das Recht zur Festsetzung der Abgaben bei der Primärschuldnerin sei bis einschließlich des Jahres 2006 bereits verjährt gewesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid können - solange die Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören - Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (Vgl. ; , 2004/13/0046; , 2004/13/0142; , 2006/13/0112). Derartige Einwendungen können nur im Rechtsmittelverfahren betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden.
Aus diesem der Bf. in § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht gegen die Abgabenbescheide ergibt sich, dass dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (, , 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (Ritz BAO-Kommentar § 248 Rz.8). Wird dies unterlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (); , 2011/16/0053; 24l10.2013, 2013/16/0165).
Die Haftungsinanspruchnahme erweist sich daher hinsichtlich folgender bescheidmäßig festgesetzter Abgaben und Nebengebühren als rechtswidrig:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro |
Lohnsteuer | 2004 | 42.759,22 |
Lohnsteuer | 2006 | 38.530,73 |
Kapitalertragsteuer | 2001 | 30.216,92 |
Kapitalertragsteuer | 2002 | 22.447,84 |
Kapitalertragsteuer | 2003 | 40.479,39 |
Kapitalertragsteuer | 2004 | 50.368,70 |
Kapitalertragsteuer | 2005 | 66.230,54 |
Kapitalertragsteuer | 2006 | 39.259,96 |
Dienstgeberbeitrag | 2004 | 6.312,87 |
Dienstgeberbeitrag | 2005 | 7.240,76 |
Dienstgeberbeitrag | 2006 | 5.559,02 |
Dienstgeberbeitrag | 2007 | 640,44 |
Dienstgeberbeitrag | 2008 | 778,56 |
Dienstgeberbeitrag | 2009 | 675,00 |
Zuschlag zum DB | 2004 | 589,20 |
Zuschlag zum DB | 2005 | 675,81 |
Zuschlag zum DB | 2006 | 518,84 |
Zuschlag zum DB | 2007 | 59,76 |
Zuschlag zum DB | 2008 | 70,92 |
Zuschlag zum DB | 2009 | 61,56 |
Aussetzungszinsen | 2010 | 2.265,51 |
Stundungszinsen | 2009 | 1.056,17 |
Erster Säumniszuschlag | 2001 | 604,34 |
Erster Säumniszuschlag | 2002 | 1.073,64 |
Erster Säumniszuschlag | 2003 | 1.272,69 |
Erster Säumniszuschlag | 2004 | 1.881,55 |
Erster Säumniszuschlag | 2005 | 2.420,27 |
Erster Säumniszuschlag | 2006 | 2.177,52 |
Erster Säumniszuschlag | 2007 | 878,68 |
Erster Säumniszuschlag | 2009 | 3.247,41 |
Erster Säumniszuschlag | 2010 | 3.680,79 |
Zweiter Säumniszuschlag | 2010 | 614,36 |
Dritter Säumniszuschlag | 2010 | 381,11 |
Von einer Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs.1 BAO wird abgesehen, da das Haftungsverfahren bereits seit acht Jahren und das Verlassenschaftsverfahren bereits seit knapp zwei Jahren anhängig ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung im Verlassenschaftsverfahren - die Erbserklärungen können erst nach Feststellung des Haftungsausmaßes abgegeben werden - durch Erlassung eines neuen erstinstanzlichen Haftungsbescheides wäre den potenziellen Erben nicht zumutbar. Hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten überwiegen die Billigkeitsgründe die Zweckmäßigkeitsgründe, wie das öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die Haftungsinanspruchnahme für die obgenannten Abgaben ist daher ersatzlos aufzuheben.
Wurde hingegen die Haftung für Selbstbemessungsabgaben - wie die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben - in Anspruch genommen, aber kein Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen, so kann in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid die Höhe des Abgabenanspruches angefochten werden (Vgl. ; , 2009/16/0309).
Derartige Einwendungen gegen die Höhe der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Lohnabgaben hat die Bf. nicht vorgebracht. Die Haftungsinanspruchnahme für folgende selbst gemeldete bzw. mittels dem Haftungsbescheid beigefügtem Abgabenbescheid mitgeteilte Abgaben erweist sich somit als rechtmäßig:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro |
Umsatzsteuer | 2002 | 7.173,33 |
Umsatzsteuer | 2005 | 30.677,21 |
Umsatzsteuer | 2006 | 34.588,25 |
Umsatzsteuer | 01/09 | 25.415,36 |
Umsatzsteuer | 03/09 | 681,23 |
Umsatzsteuer | 02/10 | 20.772,03 |
Umsatzsteuer | 04/10 | 13.436,88 |
Umsatzsteuer | 05/10 | 9.888,06 |
Umsatzsteuer | 06/10 | 16.468,36 |
Umsatzsteuer | 07/10 | 20.974,67 |
Umsatzsteuer | 08/10 | 14.075,06 |
Lohnsteuer | 03/10 | 2.667,29 |
Lohnsteuer | 05/10 | 2.686,65 |
Lohnsteuer | 06/10 | 3.706,98 |
Lohnsteuer | 07/10 | 3.094,96 |
Lohnsteuer | 08/10 | 2.778,48 |
Lohnsteuer | 09/10 | 2.657,50 |
Körperschaftsteuer | 2001 | 16.577,11 |
Körperschaftsteuer | 2003 | 24.598,39 |
Körperschaftsteuer | 2004 | 30.442,49 |
Körperschaftsteuer | 2005 | 29.165,81 |
Körperschaftsteuer | 2006 | 717,75 |
Körperschaftsteuer | 04-06/09 | 428,61 |
Dienstgeberbeitrag | 03/10 | 2.468,40 |
Dienstgeberbeitrag | 05/10 | 2.816,32 |
Dienstgeberbeitrag | 06/10 | 4.901,59 |
Dienstgeberbeitrag | 07/10 | 2.921,65 |
Dienstgeberbeitrag | 08/10 | 2.796,43 |
Dienstgeberbeitrag | 09/10 | 2.632,33 |
Zuschlag zum DB | 03/10 | 224,90 |
Zuschlag zum DB | 05/10 | 256,60 |
Zuschlag zum DB | 06/10 | 446,59 |
Zuschlag zum DB | 07/10 | 266,19 |
Zuschlag zum DB | 08/10 | 254,79 |
Zuschlag zum DB | 09/10 | 239,83 |
Anspruchszinsen | 2001 | 2.113,47 |
Anspruchszinsen | 2003 | 3.612,95 |
Anspruchszinsen | 2004 | 4.862,29 |
Anspruchszinsen | 2005 | 3.596,80 |
Anspruchszinsen | 2006 | 53,09 |
Summe: | 348.136,68 |
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "Berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Frage der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung berücksichtigt werden. Dabei ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen, um Unbilligkeiten hintanzuhalten, die aus einer späten Geltendmachung der Haftung resultieren (vgl. Ritz, BAO, § 7, Rz 7; ). Auch aus dem Erkenntnis vom , 2006/13/0159, ergibt sich, dass die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden darf. Im Erkennntis vom , 2009/16/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Ermessensentscheidung hingewiesen, weil diese - sollten nicht außergewöhnliche Gründe vorliegen - der Inanspruchnahme zur vollen Haftung entgegenstehen könne.
Im gegenständlichen Fall stand der Abgabenausfall nach dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. ***4***, über die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Bestätigung des Sanierungsplanes fest. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte erst mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom . Diese zeitliche Verzögerung rechtfertigt für sich bereits eine Reduktion der Haftungssummen um jeweils 50 %.
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist aber zudem zu berücksichtigen, dass Herr A.B. verstorben ist und daher nach seiner persönlichen Vorsprache am beim Finanzamt Klagenfurt bzw. nach Bescheiderlassung keine Unterlagen hinsichtlich einer Gleichbehandlung der Gläubiger mehr beibringen konnte. Weiters ist berücksichtigungswürdig, dass die Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin von A.B. für eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung einzustehen hat, die dieser in den Jahren 2001 bis 2010, also vor 10 bis beinahe 20 Jahren begangen hat. Diesen Billigkeitsgründen steht das öffentliche Interesse an der Abgabeneinhebung gegenüber.
In Abwägung der Billigkeits- und der Zweckmäßigkeitsgründe erachtet das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall eine Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß von 10 % der aushaftenden Abgaben als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt und die Ermessensentscheidung keine solche Rechtsfrage darstellt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100099.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at