Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2020, RV/7103298/2020

Geltendmachung von Spenden (nur) mittels Überweisungsübernahmebelegen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt führte die (antraglose) Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2017 durch und berücksichtigte unter den Sonderausgaben Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988 in Höhe von € 22,00 - dem Finanzamt war von der Spendenorganisation ,Ärzte ohne Grenzen' dieser Betrag übermittelt worden - und errechnete sich eine festgesetzte Einkommensteuer (= Gutschrift) in Höhe von € 9,00.

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob Beschwerde wie folgt:
Meine Spenden an begünstigte Körperschaften betrugen im Jahr € 177,-- und nicht wie in ihrem Bescheid angeführt € 22,--. Ich ersuche um Ausstellung eines berichtigten Bescheides.
Der Beschwerde waren folgende Beilagen angeschlossen:
Kontoauszüge bei der … Bank, lautend auf den Namen des Bf.:
- Lastschrift SOS- Kinderdorf € 25,00
- Lastschrift SOS- Kinderdorf € 25,00
Übernahme einer Überweisung:
- 04. … .2017 Österr. Rettungshundebrigade € 20,00
- Österr. Rettungshundebrigade € 15,00
- 04. .. .2017 Institut Haus der Barmherzigkeit € 12,00
- Ärzte ohne Grenzen € 22,00
- Licht für die Welt € 22,00
- … . … 2017 Barmherzige Brüder Krankenhaus Wien € 12,00
- Barmherzige Brüder Krankenhaus Wien € 12,00
- Institut Haus der Barmherzigkeit € 12,00
Kein Überweisungsübernahme-Beleg weist ein Geburtsdatum bzw. das Geburtsdatum des Bf. aus.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Geleistete Spendenbeiträge werden ab dem Veranlagungszeitraum 2017 von den Empfängerorganisationen dem Finanzamt übermittelt und werden automatisch in die Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung miteinbezogen.
Die im Beschwerdeschreiben genannten Spendenbeträge wurden bis dato von den betreffenden Spendenempfängerorganisationen nicht gemeldet, weshalb diese auch nicht berücksichtigt werden konnten. Eine eigene Beantragung Ihrerseits ist jedoch nicht möglich.
Sie werden daher ersucht, sich an die betreffenden Spendenempfänger zu wenden, um eine eventuelle elektronische Übermittlung der getätigten Spendenbeträge zu veranlassen.
Sollte eine derartige Übermittlung erfolgen ergeht eine automatische Wiederaufnahme gemäß § 303 (1) der Bundesabgabenordnung (BAO) und in weiterer Folge ein neuerlicher Erstbescheid 2017.
Da auf Grund der Sachlage keine Abänderung des angefochtenen Bescheides durchgeführt werden konnte war die Beschwerde abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Ihre Begründung in der Beschwerdevorentscheidung kann ich nur als skurill bezeichnen. Nicht nur dass die Tatsachen (in Form von Fotokopien der Einzahlungsbelege) vom Tisch sind, wieder berufen sie sich auf die Zuverlässigkeit von Spendenempfängerorganisationen, die jedoch eher marginal sein dürfte.
Ich habe bei meinen Unterlagen übrigens noch eine zweite Spendenbestätigung gefunden, die sie ebenfalls nicht berücksichtigt haben.
Darüberhinaus haben sie beim Einkommensteuerbescheid 2018 mit Beschwerdevorentscheidung vom meiner Beschwerde vom gegen den Bescheid vom sehr wohl stattgegeben.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Pension). Strittig ist, ob Spenden auch ohne Übermittlung nach § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 als abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Für den Bf. wurden für das Jahr 2017 Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 über € 22 getätigt.
Der Bf. beantragt die Berücksichtigung von insgesamt € 177 als Sonderausgaben.
Beweismittel:
Einkommensteuerbescheid 2017 aufgrund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung vom
Beschwerde vom eingelangt am
BVE vom (Zustellung )
Vorlageantrag vom eingelangt am
Übermittelte Sonderausgaben Stand
Stellungnahme:
Gemäß § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 sind Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der oben angeführten Bestimmung ist eine Berücksichtigung von Spenden somit nur möglich, wenn über die jeweilige Spende eine Datenübermittlung gemäß § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 erfolgte (vgl. ). Im vorliegenden Fall war dies nur für eine Spende über € 22 der Fall.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 8 EStG 1988 bestehen nicht (vgl. ).
Dass der Bf. sich an die Spendenempfänger gewandt hat und um Prüfung bzw. Übermittlung der Spenden ersucht hat, hat er nicht ausgeführt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass § 8 Abs. 8 Z 3 lit. b zweiter Satz EStG 1988 Anwendung findet.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Hinweis
Sollte der Bf. sich auch nach Abschluss dieses Verfahrens an die betroffenen Spendenempfänger wenden und die korrekte Datenübermittlung veranlassen, wird von der EDV nach Eingang der übermittelten Spenden eine automatische Wiederaufnahme veranlasst und neuer Einkommensteuerbescheid erlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2017 berücksichtigte das Finanzamt unter den Sonderausgaben u.a. Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: eine Spende des Bf. an Ärzte ohne Grenzen in Höhe von € 22,00, welche dem Finanzamt seitens der angeführten Organisation übermittelt worden waren.

In seiner Beschwerde verwies der Bf. darauf, dass seine Spenden an begünstigte Körperschaften im Jahr € 177,00 betrugen und nicht € 22,00. Als Spendennachweise legte der Bf. die oben im Einzelnen angeführten Unterlagen vor; die vorgelegten Überweisungsübernahme-Belege weisen kein Geburtsdatum und damit auch nicht jenes des Bf. aus. Gemäß den vorgelegten Unterlagen ist somit unstrittig, dass der Bf. den Spendenempfängern sein Geburtsdatum nicht bekanntgegeben hatte.

  • Rechtliche Beurteilung

§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden. …
Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

Gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 gilt für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 Folgendes:
1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.
2. Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:
a) Zu übermitteln sind:
- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
- der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.
Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
b) Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.
c) Die Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
d) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Empfänger der Zuwendungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
3. Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:
a) Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Abs. 1 Z 1a nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Abs. 3 Z 1 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.
b) Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25.GP 14.) wird ausgeführt, dass § 18 Abs. 8 die Grundlage für eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren bilden soll. Auf diese Weise werden sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass dafür bisher erforderlicher Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. …
Die Regelung sieht konzeptionell die Mitwirkung des Leistenden und des Leistungsempfängers vor.
- Der Leistende, der die Berücksichtigung als Sonderausgaben anstrebt, muss dem Leistungsempfänger bestimmte Identifikationsdaten, nämlich seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum, bekannt geben.
- Der Leistungsempfänger muss auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Leistenden das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) gemäß § 13 Abs. 2 E-Government-Gesetz ermitteln (siehe www.stammzahlenregister.gv.at) und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.

Die Berücksichtigung als Sonderausgabe soll an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Leistende dem Empfänger seine Identifikationsdaten (Vor- und Zunamen in der für die Bildung von bereichspezifischen Personenkennzeichen erforderlichen Weise sowie Geburtsdatum) bekannt gibt; unterbleibt dies, kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht. Aber selbst wenn dem Empfänger die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für den Zuwendenden die Möglichkeit, dem Empfänger die Übermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen. Damit ist sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten keinesfalls gegen den Willen des Leistenden erfolgt. In einem derartigen Fall darf bis zu einer gegenteiligen Willenserklärung des Leistenden keine Übermittlung erfolgen.
Im Veranlagungsverfahren soll in der Folge - ohne weitere Mitwirkung des Steuerpflichtigen - der übermittelte Betrag bei jenem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, der über das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben als Leistender identifiziert ist. Die von den jeweiligen Empfängern bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen sollen in Finanz Online für den durch das vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen einsehbar sein. Dementsprechend soll für die begünstigte Organisation die Verpflichtung entfallen, auf Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen und die Belegnachweispflicht durch den Steuerpflichtigen nur auf Fälle eingeschränkt werden, in denen keine Übermittlung erfolgt (§ 18 Abs. 1 Z 7).

Unterlaufen im Übermittlungsprozess Fehler oder unterbleibt eine Übermittlung, soll eine Fehlerkorrektur an der Wurzel, d.h. bei der übermittlungspflichtigen Organisation auf unmittelbare Veranlassung durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Wird der Fehler saniert, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt.
Sollte der Steuerpflichtige, der seine Identifikationsdaten bekanntgegeben hat, mit seinen berechtigten Bemühungen um Berichtigung bei der übermittlungspflichtigen Organisation nicht erfolgreich sein, bleibt gewährleistet, dass die von ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Übermittlung trotz diesbezüglicher Bemühungen durch die Organisation scheitert, weil ein vbPK SA nicht vergeben werden kann.

Die Rechtssätze der Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes zur Bestimmung des § 18 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung - betreffend Spenden - lauten:
- :
Kein Sonderausgabenabzug für Spenden ohne automatische elektronische Datenübermittlung - weil das Geburtsdatum nicht bekannt gegeben wird
- :
Steuerliche Geltendmachung von Spenden im außerbetrieblichen Bereich ist nur mehr im Wege der automatischen Datenübermittlung möglich.

Wenn der Bf. meint, Spenden seien auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen, ist zu erwidern, dass Spenden (Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und der Spendenempfänger der Abgabenbehörde das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben des Leistenden und den Gesamtbetrag aller zugewendeten Beträge im Kalenderjahr des Leistenden übermittelt hat.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. für einen Teil seiner Spenden - die Spende an Ärzte ohne Grenzen im Betrag von € 22,00 - den zitierten Bestimmungen entsprochen.
Wenn das Finanzamt hinsichtlich der übrigen Spenden zur Ansicht gelangte, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser übrigen Spenden (in Höhe von € 155,00) liegen nicht vor, ist ihm nach den obigen Rechtsausführungen nicht mit Erfolg entgegenzutreten.

Wenn der Bf. für seinen Standpunkt die - betreffend das Jahr 2018 erlassene - Beschwerdevorentscheidung vom , mit der seiner Beschwerde vom gegen den Bescheid vom stattgegeben wurde, ins Treffen führt, ist auszuführen:
Es besteht kein Anspruch auf (neuerliche) Anwendung einer betreffend ein anderes Jahr nicht eingehaltenen rechtskonformen Vorgangsweise; im Übrigen erging jene Beschwerdevorentscheidung (im Dezember 2019) lange nach den in Rede stehenden Vorgängen des Jahres 2017 (und war der Bf. damit vom Finanzamt nicht zu seinem Verhalten im Jahr 2017 angeleitet worden).

Abschließend darf hinsichtlich der Geltendmachung der in Rede stehenden Beträge nochmals auf die Hinweise des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103298.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at