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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2020, RV/7105712/2019

Ausgaben für Arbeitsmittel eines Sales Project Managers (Vertreters)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - erzielte im Streitjahr 2018 aus seiner Tätigkeit als Vertreter bei der Firma B AG Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 elektronisch ein, in welcher der Bf den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragte und Reisekosten in Höhe von 546,61 €, sonstige Werbungskosten in Höhe von 338,69 € sowie das Berufsgruppenpauschale für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. als Werbungskosten geltend machte.

Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 885,30 € (= 546,61 € + 338,69 €) berücksichtigt und der Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht, obwohl in der Bescheidbegründung unter anderem ausgeführt wurde, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, da die steuerlichen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin des Bf höher als 6.000 € seien. Bezüglich des Berufsgruppenpauschales wurde darauf hingewiesen, dass ab dem Kalenderjahr 2018 auch steuerfreie Kostenersätze des Dienstgebers mit dem Vertreterpauschale gegenzurechnen seien. Da die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers des Bf in Höhe von 50.563,32 € den Höchstbetrag des Vertreterpauschales (2.190 €) überstiegen, seien nur die beantragten Reisekosten und die sonstigen Werbungkosten anzuerkennen.

Die elektronisch eingegangene Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom begründete der Bf damit, dass "aufgrund der Neuregelung betreffend der Berufsgruppenpauschale für Vertreter/innen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten angeführt worden seien". Zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Reisekosten, sonstigen Werbungskosten und dem Alleinverdienerabsetzbetrag, machte der Bf nunmehr Arbeitsmittel in Höhe von 2.025 € als Werbungskosten geltend und präzisierte seine berufliche Tätigkeit als Sales Project Manager.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf ersucht, Belege der beantragten Werbungskosten (Arbeitsmittel, Reisekosten, sonstige Werbungskosten) und eine genaue Aufstellung der beantragten Werbungskosten zu übermitteln. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bf laut Aktenlage im Kalenderjahr 2018 nicht steuerbare Bezüge in Höhe von 50.563,32 € gemäß § 26 Z 4 und steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 erhalten habe. Diesbezüglich wurde der Bf ersucht, eine genaue Aufschlüsselung welche Art der Ersätze (zB Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und in welcher Höhe diese zugeflossen seien, vorzulegen (vom Arbeitgeber bestätigt), wobei die Aufschlüsselung gesondert für Ersätze nach § 26 Z 4 und § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 durch den Dienstgeber zu erfolgen habe.

Am übermittelte der Bf elektronisch die folgenden Unterlagen:

- einen "Nachweis über nicht ausgeschöpfte steuerfreie Beträge" bezüglich neunzehn Dienstreisen

- eine Aufschlüsselung der vom Bf als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 546,61 €,

- eine Aufschlüsselung der Reisekostenersätze in Höhe von 50.563,32 €,

- eine mit der Überschrift "Werbungskosten 2018" versehene Auflistung von Ausgaben, die eine Summe von 2.000,48 € ausweist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Was
Gesamt
Bemerkung
2
PC Netzteil
211,67
Büro
3
PC Lüfter
4,88
Büro
3
PC RAM
84,73
Büro
4
Büro Huawei LTE Router - Antenne
19,01
Büro
5
Büro Netzgerät USA Geräte
71,24
Büro
6
Büro Batterie Fensterkontakt
14,26
Büro
7
Büro Fensterkontakt Alarmanlage
60,14
Büro
8
Büro Überwachungskamera
153,36
Büro
9
Handy S64GB Speicherkarte
18,65
Firmenhandy
10
Handy S7
261,18
Firmenhandy
11
Handy 64GB Speicherkarte
17,14
Firmenhandy
12
Soundbar PC 2
121,00
Büro
13
Optisches Audiokabel PC-Monitor
6,44
Büro
14
Gopro Halterungen
19,27
Firma Baustelle
15
PC-Tastatur
44,00
Büro
16
Büro CO2 Alarm
29,99
Büro
17
HDMI Kabel
8,99
Büro
18
Büro Netzgerät USA Geräte
79,99
Büro
19
PC-HDMI Kabel
7,99
Büro
20
Handy-Hülle
12,35
Firmenhandy
21
Handy S7
339,00
Firmenhandy
22
Internet Rechnung Jan (23,80 €)
300,60
Internet ausschließlich für Firma (Internet privat auf Handy und ipad!)
23
Internet Rechnung Service Pauschale (38,80 €)
24
Internet Rechnung Dez (23,80 €)
25
Büro Huawei LTE Router
114,60
Büro
2.000,48

- eine Rechnung von amazon.de vom über ein "Corsair HX1200 1200 W 80Plus Platinum PC-Netzteil (Voll-Modulares Kabelmanagement, ATX) schwarz in Höhe von 211,67 €, (= Rechnung Nr. 2 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über ein "Crucial 8GB DDR4 2400 MT/s (PC4-19200) DR x8 DIMM 288-Oin - CT8G4DFD824A" in Höhe von 84,73 €, (= Rechnung Nr. 3 laut Auflistung),

- eine Rechnung der Firma Ganz Einfach GmbH, Hannover, vom über eine "CSL - 4 G Hochleistungs LTE Antenne 15 dBi MIMO Technik Verstärker-Antenne" in Höhe von 19,01 €, (= Rechnung Nr. 4 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über einen "Bronson++ HE-D 1000 - 110 Volt Spannungswandler / Transformer - 1000 Watt - In: EURO 220 - 240 Volt / Out: USA 110 Volt - Ringkerntransformator 1000 W - Bronson" in Höhe von 71,24 €, (= Rechnung Nr. 5 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über eine "Saft LS 14250 ½ AA 3,6V Li-SOCI2 Batterie (5-er Pack) weiß/grün" in Höhe von 14,26 €, (= Rechnung Nr. 6 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über einen "LUPUSEC Drahtloser Sensoreingang für die XT Alarmanlagen kompatibel mit der XT1 und XT2 Funk Alarmanlagen, Energieklasse A, 12020" in Höhe von 60,14 €, (= Rechnung Nr. 7 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über eine 720P HD WLAN Wifi IP Kamera LE203, Sicherheitskamera, Überwachungskamera, IP Cam, drahtlos, steuerbar mit Bewegungsmelder, 2 Wege Audio, IR Nachtsicht, integrierbar in User Smarthome Alarmsystem" in Höhe von 153,36 €, (= Rechnung Nr. 8 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über eine "SanDisk Ultra 64 GB microSDXC Speicherkarte + Adapter bis zu 100 MB/Sek, Class 10, U1, A1, Grau, Rot" in Höhe von 18,65 €, (= Rechnung Nr. 9 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über ein "Samsung Galaxy S7 Smartphone (5,1 Zoll (12,9 cm) Touch-Display, 32GB interner Speicher, Android OS) black" in Höhe von 261,18 €, (= Rechnung Nr. 10 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über eine Samsung EVO Select microSDXC 65 GB MB-ME64GA/EU Speicherkarte" in Höhe von 17,14 €, (= Rechnung Nr. 11 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom über eine "Medion P61078 Lifebeat-Muktiroom Soundbar mit 2 x 18 W RMS Ausgangsleistung, eingebautem 36 W RMS Subwooofer, Bluetooth-Funktion und DLNA kompatibel" in Höhe von 121 €, (= Rechnung Nr. 12 laut Auflistung),

- eine Rechnung von memoryking GmbH & Co KG, Berlin, vom über ein "deleyCON 2m Optisches Digital Audio Kabel SPDIF - 2x Toslink Stecker Digitalkabel Audiokabel LWL Digitales Lichtwellenleiter Kabel - Schwarz/Blau" in Höhe von 6,44 €, (= Rechnung Nr. 13 laut Auflistung),

- eine Rechnung von amazon.de vom (Bestellung vom ) über ein "Zubehör für Gopro, ccbetter Action Kamerahalterungen für Gopro hero 7 hero 2018 hero 6 Hero 4 Hero 5 Session Hero 1 2 3 3+ für die meisten Sportkameras mit Fall (Schwarz)" in Höhe von 19,27 €, (= Rechnung Nr. 14 laut Auflistung),

- eine Rechnung von AfB social & green IT, Ettlingen, vom über eine "Logitech 920-003967 Wireless Combo MK330 - schnurlos Tastatur und Computermaus /2,4 GHz, USB, QWERTZ deutsches Tastaturlayout) schwarz" in Höhe von 44 €, (= Rechnung Nr. 15 laut Auflistung),

- eine Rechnung von Yuanchuang e-business co.LTD., vom , an C, Adresse2, über einen "X-Sense CO03D CO Melder Kohlenmonoxid CO-Detektor Batteriebetrieben Sensor und Alarm mit Digitalanzeige und Höchstwertspeicherung" in Höhe von 29,99 €, (= Rechnung Nr. 16 laut Auflistung),

- eine Rechnung von SYNCWIRE UK LTD, Manchester, vom über ein "DisplayPort Kabel - 2M Syncwire Vergoldetes DisplayPort zu DisplayPort Kabel High-Speed Auflösung Kabel unterstützt Fire TV, Apple TV, Ethernet, Aud" in Höhe von 8,99 €, (= Rechnung Nr. 17 laut Auflistung),

- eine Rechnung von converter-shop.com, Berlin, vom über einen "Bronson++ HE-D 800 - 110 Volt Spannungswandler / Transformator - 800 Watt - In: EURO 220 - 240 Volt / Out: USA 110 Volt - Ringkerntransformator 800W" in Höhe von 79,99 €, (= Rechnung Nr. 18 laut Auflistung),

- eine Rechnung vom RANKEI UK LTD, Manchester, vom über ein "Rankie Verbindungskabel Displayport (DP) auf HDMI, 4K Auflösung Kabel, 1,8 m, Schwarz" in Höhe von 7,99 €, (= Rechnung Nr. 19 laut Auflistung),

- eine Rechnung vom Hoomil, Shenzhen, vom , an D, Adresse3, über eine "HOOLIL Galaxy S7 Hülle, Premium Handy Schutzhülle für Samsung Galaxy S7 Hülle Leder Wallet Tasche Flip Brieftasche Etui Schale, Schwarz (H3011)" in Höhe von 12,35 €, (= Rechnung Nr. 20 laut Auflistung),

- eine Rechnung vom John's Handy, Wien, vom , ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Abnehmers der Lieferung, über ein "Samsung galaxy s7 gold SN/IMEI: 356457097886024" in Höhe von 339 €, (= Rechnung Nr. 21 laut Auflistung),

- eine Rechnung von kabelplus GmbH, Maria Enzersdorf, vom , über "Hardwaremiete Premium WLAN Modem von bis " in Höhe von 3,90 € und über "Monatsentgelt kabelNET light von bis in Höhe von 19,90 €, insgesamt 23,80 €, (= Rechnung Nr. 22 laut Auflistung),

- eine Rechnung von kabelplus GmbH, Maria Enzersdorf, vom , über "Hardwaremiete Premium WLAN Modem von bis " in Höhe von 3,90 €, über "Monatsentgelt kabelNET light von bis in Höhe von 19,90 € und über eine "Servicepauschale, jährlich € 15,-- von bis " in Höhe von 15 €, insgesamt 38,80 € (= Rechnung Nr. 23 laut Auflistung) und

- eine Rechnung von kabelplus GmbH, Maria Enzersdorf, vom , über "Hardwaremiete Premium WLAN Modem von bis " in Höhe von 3,90 € und über "Monatsentgelt kabelNET light von bis in Höhe von 19,90 €, insgesamt 23,80 €, (= Rechnung Nr. 24 laut Auflistung).

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden Reisekosten in Höhe von 546,61 € und Arbeitsmittel in Höhe von 517,93 € als Werbungskosten (1.064,54 €) berücksichtigt während der Alleinverdienerabsetzbetrag und die sonstigen Werbungskosten - letztere mangels Nachweises - nicht in Abzug gebracht wurden. In der Begründung führte die Abgabenbehörde im Wesentlich aus, dass aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen sei, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % betrage. Werde vom Steuerpflichtigen eine niedrigere Nutzung behauptet, sei dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Nach Überprüfung der Unterlagen sei festzuhalten, dass bereits im Jahr 2017 ein Handy, ein Modem sowie HDMI Kabel angeschafft worden seien. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass diese Geräte jährlich angeschafft werden müssten. Diese Ausgaben seien bereits mit dem Vertreterpauschale im Jahr 2017 berücksichtigt worden. Von den mittels Belegen und Aufstellung nachgewiesenen Arbeitsmittel sei ein Privatanteil in Höhe von 40 Prozent bei folgenden Wirtschaftsgütern abzuziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. 2
PC Netzteil
21,67 €
- 40 % =
127,00 €
Nr. 3
PC Lüfter, Ram
89,61 €
- 40 % =
53,77 €
Nr. 5
Netzgerät USA
71,24 €
- 40 % =
42,74 €
Nr. 9
Speicherkarte
18,65 €
- 40 % =
11,19 €
Nr. 12
Soundbar PC
121,00 €
- 40 % =
72,60 €
Nr. 13
Audiokabel
6,44 €
- 40 % =
3,86 €
Nr. 15
Tastatur
44,00 €
- 40 % =
26,40 €
Nr. 22
Internet
300,60
- 40 % =
180,36 €
Summe
517,93 €

Im Vorlageantrag vom führte der Bf lediglich aus, dass nicht alle Werbungskosten berücksichtigt bzw auch teilweise falsch bewertet worden seien.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde der Bf aufgefordert,

  • die berufliche Veranlassung jener Arbeitsmittel nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, die als Werbungskosten geltend gemacht, in der Beschwerdevorentscheidung vom aber nicht berücksichtigt worden seien,

  • jene Ausgaben zu benennen, die laut Vorlageantrag vom "teilw. falsch bewertet" worden seien und darzulegen, in welcher Höhe diese Ausgaben als Werbungskosten nach Meinung des Bf zu berücksichtigen seien und dies nachvollziehbar - gegebenenfalls an Hand von Belegen - zu begründen,

  • die in Höhe von 338,69 € als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen, da dem Ersuchen der Abgabenbehörde im Vorhalt vom , Belege bezüglich der beantragten sonstigen Werbungskosten zu übermitteln, bis dato nicht entsprochen worden sei und

  • Auskunft darüber zu geben, weshalb die Ausgaben für einen CO Melder in Höhe von 29,99 € aus der Rechnung der Firma Yuanchuang vom als Arbeitsmittel geltend gemacht worden seien, obwohl die Rechnung nicht den Bf, sondern Herrn C, Adresse2, als Abnehmer (Rechnungsadressat) ausweist.

Mit E-Mail vom führte der Bf aus, dass er die Arbeitsmittel in den Rechnungen 4, 14, 17, 18, 19 und 25 ausschließlich im Firmeninteresse - ohne Privatnutzen - erworben habe:

  • bei den Arbeitsmitteln in den Rechnungen 4 und 25 handle es sich um mobile Router für die USA Reisen, damit auf einer Firmenbaustelle ein Hotspot mit Internet errichtet werden könne,

  • beim Arbeitsmittel der Rechnung 14 handle es sich um eine Halterung, um eine GO-PRO Kamera für Baustellenaufnahmen befestigen zu können,

  • bei den Arbeitsmitteln in den Rechnungen 17 und 19 handle es sich um Kabel zur Anbindung von zwei Monitoren für beruflich veranlasste ACAD-Bearbeitung,

  • beim Arbeitsmittel der Rechnung 18 handle es sich um ein 2. Netzteil zum Betreiben von US-spezifischen Bauteilen im Home-office als Vorbereitung für eine USA Baustelle,

  • die Arbeitsmittel in den Rechnungen 6, 7 und 8 dienten zur Absicherung des Büros des Bf, welches nahezu ausschließlich (90 % ) als Homeoffice genutzt werde und

  • die Arbeitsmittel in den Rechnungen 10, 11, 20 und 21 seien mobile Telefone, die als Diensthandy benutzt würden. Eines sei leider im Laufe des Jahres mit einem massiven Displayschaden defekt geworden.

Bezüglich jener Wirtschaftsgüter von denen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ein Privatanteil in Höhe von 40 % abgezogen wurde, teilte der Bf mit, dass er seine privaten Angelegenheiten größtenteils via mobilem Tablet inkl. separatem mobilen Internetzugang abwickle, welches wie ein Laptop anzusehen sei (iPAD pro mit Tastatur und mobilem Internet, welches der Bf - seinen Angaben nach - noch nie abgeschrieben habe oder abschreiben werde). Die Rechnungen 3, 5, 9, 12, 13 und 15 habe er ausschließlich im Firmeninteresse erworben ohne Privatnutzen.

In Zusammenhang mit den in Höhe von 338,69 € als sonstige Werbungskosten geltend gemachten, bislang aber noch nicht belegmäßig nachgewiesenen Ausgaben, führte der Bf aus, dass es sich dabei um die Betriebsratsumlage der B AG Österreich handle, welche in Höhe von 4 x 27,68 € (Jänner bis April), 5 x 28,47 € (Mai bis September) und 3 x 28,54 € (Oktober bis Dezember) entrichtet worden sei und übermittelte diesbezüglich einen Ausschnitt eines Lohnzettels für den Monat Jänner, aus dem hervorgeht, dass eine Betriebsratsumlage in Höhe von 27,68 € in Abzug gebracht wurde.

Aus dem erwähnten Ausschnitt des Lohnzettels geht ebenfalls hervor, dass dem Bf vom Dienstgeber "Telefongebühren" in Höhe von 22,80 € verrechnet wurden. Der Bf teilte dazu mit, dass ihm sein Dienstgeber für sein Diensthandy eine Telefongebühr von 22,80 € je Monat verrechne, die er ebenfalls als Werbungskosten geltend machen möchte. Für private Gespräche nutze er größtenteils sein Privatgerät.

Bezüglich der Rechnung der Firma Yuanchuang vom , mit der Ausgaben für einen CO Melder in Höhe von 29,99 € Herrn C in Rechnung gestellt wurden, teilte der Bf mit, dass diese Rechnung unbeabsichtigt in die Aufstellung aufgenommen worden sei.

Bezüglich des Kinderfreibetrages führte der Bf aus, dass dieser in Höhe von 300 € geltend gemacht worden sei, da angenommen worden sei, dass seine Partnerin diesen ebenso geltend gemacht habe. Da dies aber nicht der Fall gewesen sei, beantrage der Bf nun den Kinderfreibetrag in Höhe von 440 €.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf war im Streitjahr 2018 als Sales Project Manager bei der Firma B AG Österreich beschäftigt.

Vom Dienstgeber wurden im Jahr 2018 Betriebsratsumlage in Höhe von 338,69 € und Telefongebühren in Höhe von 273,60 € im Lohnzettels in Abzug gebracht.

Dem Bf wurde von seinem Dienstgeber ein Diensthandy zur Verfügung gestellt.

Außer Streit steht die Höhe der vom Bf als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten (546,61 €).

Für Arbeitsmittel erwuchsen dem Bf beruflich veranlasste Ausgaben in Höhe von 517,92 €.

Vom Bf wurden Beiträge und Versicherungsprämien in Höhe von 2.474,52 € als Sonderausgaben geltend gemacht.

Die (Ehe-)Partnerin des Bf - Frau E - erhielt im Kalenderjahr 2018 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für ein Kind (F, geb: 20**) und erzielte Einkünfte von mehr als 6.000 Euro.

Für seinen haushaltszugehörigen Sohn (F) machte im Streitjahr 2018 ausschließlich der Bf den Kinderfreibetrag geltend.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf betrug 2018 mehr als 60.000 Euro.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, der E-Mail vom (Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom ) und der folgenden Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung

In seiner Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom machte der Bf erstmals Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von 2.025 € als Werbungskosten geltend. Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte der Bf ua eine mit "Werbungskosten 2018" bezeichnete Auflistung von Ausgaben für 24 Arbeitsmitteln (Nr. 2 bis Nr. 25) in Höhe von insgesamt 2.000,48 €.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der Abgabenbehörde von den folgenden Ausgaben für


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnung Nr. 2
PC Netzteil
211,67 €
Rechnung Nr. 3
PC Lüfter, Ram
89,61 €
Rechnung Nr. 5
Netzgerät USA
71,24 €
Rechnung Nr. 9
Speicherkarte
18,65 €
Rechnung Nr. 12
Soundbar PC
121,00 €
Rechnung Nr. 13
Audiokabel
6,44 €
Rechnung Nr. 15
Tastatur
44,00 €
Rechnung Nr. 22
Internet
300,60 €
Summe
863,21 €
60 % von 863,21 € =
517,93 €

ein Privatanteil in Höhe von 40 % in Abzug gebracht und Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von 517,93 € als Werbungkosten berücksichtigt. Den restlichen Ausgaben für Arbeitsmittel wurde mit Hinweis auf § 20 EStG 1988 der Abzug verwehrt.

In seiner E-Mail vom zur Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom , mit dem der Bf aufgefordert wurde, die berufliche Veranlassung jener Arbeitsmittel nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, die als Werbungskosten geltend gemacht, in der Beschwerdevorentscheidung aber nicht berücksichtigt worden seien, führte der Bf aus, dass die mit den Rechnungen Nr. 4, 14, 17, 18, 19 und 25 erworbenen Arbeitsmittel ausschließlich im Firmeninteresse, ohne Privatnutzen, erworben worden seien: Bei den Rechnungen Nr. 4 und 25 handle es sich um Ausgaben für einen mobilen Router für seine USA Reisen, damit auf einer Firmenbaustelle ein Hotspot mit Internet errichtet werden könne. Mit der Rechnung Nr. 14 sei eine Halterung erworben worden, um eine GO-PRO Kamera für Baustellenaufnahmen befestigen zu können. Zu den Rechnungen Nr. 17 und 19 teilte der Bf mit, dass die damit erworbenen Kabel zur Anbindung zweier Monitoren für die beruflich veranlasste ACAD-Bearbeitung bestimmt gewesen seien. Bei der Rechnung Nr. 18 handle es sich um Ausgaben für ein Netzteil zum Betreiben von US-spezifischen Bauteilen im Home-Office als Vorbereitung für eine USA-Baustelle.

Obwohl den Bf im Streitjahr 2018 mehrere Dienstreisen in die USA geführt haben und er die in Zusammenhang mit den Rechnungen Nr. 4, 14, 17, 18, 19 und 25 stehenden Ausgaben zum Teil auch mit US-spezifischen Gegebenheiten bzw Erfordernissen erklärte hat, erscheint es dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, dass die Firma B AG Österreich ihren Dienstnehmer im Streitjahr 2018 mehrere Mal dienstlich in die USA entsendet, ohne dem Bf die für seine Dienstverrichtung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Außer der Behauptung, die mit den Rechnungen Nr. 4, 14, 17, 18, 19 und 25 erworbenen Wirtschaftsgüter ausschließlich im Firmeninteresse erworben zu haben - ohne Privatnutzen - hat der Bf keinen Nachweis erbracht, um glaubhaft zu machen, dass der Erwerb dieser Arbeitsmittel tatsächlich ausschließlich beruflich veranlasst war. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Firma B AG Österreich vom Bf erwartet, sich mit für die Dienstverrichtung in den USA unverzichtbaren Arbeitsmitteln selbst auszustatten, wie zB einen mobilen Router samt Antenne (Rechnung Nr. 4: 19,01 € + Rechnung Nr. 25: 114,60 €), ein Netzgerät zum Betreiben von US-spezifischen Bauteilen (Rechnung Nr. 18: 79,99 €), Kabeln (Rechnung Nr. 17: 8,99 € + Rechnung Nr. 19: 7,99 €) und einer Halterung für eine Kamera (Rechnung Nr. 14: 19,27 €). Der Bf hat somit nicht nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht, dass die Arbeit ohne die mit den Rechnungen Nr. 4, 14, 17, 18, 19 und 25 erworbenen Wirtschaftsgütern nicht hätte ausgeübt werden können bzw dass die mit den Rechnungen Nr. 4, 14, 17, 18, 19 und 25 in Zusammenhang stehenden Ausgaben für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Bf unvermeidlich gewesen sind.

Da in Zusammenhang mit dem unter der Nr. 25 in der mit "Werbungskosten 2018" betitelten Aufstellung der Arbeitsmittel aufgelisteten Erwerb ("Büro Huawei LTE Router" 114,60 €) weder der Abgabenbehörde noch dem Bundesfinanzgericht ein Beleg übermittelt wurde, sind diese Ausgaben mangels belegmäßigen Nachweises nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

In Bezug auf die vom Bf mit den Rechnungen Nr. 6 (Büro Batterie Fensterkontakt), Nr. 7 (Büro Fensterkontakt Alarmanlage) und Nr. 8 (Büro Überwachungskamera) geltend gemachten Ausgaben als Werbungskosten führte der Bf aus, dass die mit diesen Rechnungen erworbenen Arbeitsmittel zur Absicherung seines Büros dienten, welches nahezu ausschließlich (90 %) als Homeoffice genutzt werde. Dem Vorbringen, die Alarmanlage samt Überwachungskamera diene der Absicherung seines Büros im Homeoffice, ist entgegenzuhalten, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass diese nur für einen einzelnen Raum angebracht wurde, welcher zudem aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bf als Vertreter nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die mit den Rechnungen Nr. 6, 7 und 8 erworbene Alarmanlage samt Überwachungskamera und Batterie nicht ausschließlich beruflich genutzt werden und deren Erwerb nicht ausschließlich beruflich veranlasst war.

Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 10, 11, 20 und 21 teilte der Bf mit, dass es sich bei den mit den erwähnten Rechnungen erworbenen Arbeitsmitteln um mobile Telefone handle, die als Diensthandy benutzt würden. Weiters führte der Bf aus, dass ihm sein Dienstgeber 22,80 € je Monat als Telefongebühren für sein Diensthandy verrechne.

Soweit dem Bf ein Diensthandy zur Verfügung steht, ist anzumerken, dass in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung vielmehr nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Da der Bf die berufliche Notwendigkeit der zusätzlichen mobilen Telefone nicht dargetan hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Ausgaben für die mit den Rechnungen Nr. 10, 11, 20 und 21 erworbenen Wirtschaftsgüter (2 Handys, Speicherkarte, Handy-Hülle) nicht beruflich veranlasst sind.

Bezüglich der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts im Beschluss vom , jene Ausgaben zu benennen, die laut Vorlageantrag "teilw. falsch bewertet" worden seien, und darzulegen, in welcher Höhe diese Ausgaben als Werbungskosten nach Meinung des Bf zu berücksichtigen seien und dies nachvollziehbar - gegebenenfalls an Hand von Belegen - zu begründen, führte der Bf in seiner E-Mail vom im Wesentlichen aus, dass er "seine privaten Angelegenheiten größtenteils via mobilem Tablet inkl. separatem mobilem Internetzugang abwickle, welches wie ein Laptop anzusehen sei, ohne beispielsweise Belege dafür erbracht zu haben, dass er tatsächlich über ein privates Tablet und einen privaten Internetzugang verfüge. Ein Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung konnte dadurch nicht glaubhaft dargestellt werden, zumal der Bf ausführt, dass die privaten Angelegenheiten größtenteils und damit nicht ausschließlich via mobilem Tablet abgewickelt würden. Dem Abzug eines Privatanteils von 40 % durch die Abgabenbehörde von den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für ein "PC Netzteil" in Höhe von 211,67 € (Rechnung Nr. 2) und für "Internet" in Höhe von 300,60 € (Rechnung Nr. 22) kann das Bundesfinanzgericht somit nicht entgegentreten.

Zu den Rechnungen Nr. 3, 5, 9, 12, 13 und 15 führte der Bf in seiner E-Mail vom lediglich aus, dass er diese "ausschließlich im Firmeninteresse, ohne Privatnutzung, erworben habe". Da der Bf weder nachvollziehbar begründet hat, weshalb die mit den Rechnungen Nr. 3, 5, 9, 12, 13 und 15 erworbenen Wirtschaftsgüter ausschließlich im Firmeninteresse erworben worden seien noch irgendwelche Belege - wie beispielsweise etwa eine Bestätigung seines Dienstgeber bezüglich des ausschließlich beruflich veranlassten Erwerbs der in Rede stehenden Arbeitsmittel - übermittelt hat, sind die in Zusammenhang mit den Rechnungen Nr. 3, 5, 9, 12, 13 und 15 geltend gemachten Ausgaben abzüglich eines Privatanteils von 40 % als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bezüglich der Rechnung Nr. 16 - die nicht den Bf als Abnehmer ausweist - räumte der Bf ein, dass diese unbeabsichtigt in die Aufstellung aufgenommen worden sei. Da neben der Rechnung Nr. 16 (Rechnungsempfänger: C, Adresse2) auch die Rechnung Nr. 20 (Rechnungsempfänger: D, Adresse3) nicht den Bf als Abnehmer ausweist, bleiben die mit beiden Rechnungen getätigten Ausgaben als Werbungskosten unberücksichtigt.

Mit E-Mail vom hat der Bf erstmals im Beschwerdeverfahren Telefongebühren in Höhe von 22,80 € pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht und dazu mitgeteilt, dass diese dem Bf von seinem Dienstgeber für sein Diensthandy verrechnet worden seien. Da der Dienstgeber dem Bf ein Diensthandy zur Verfügung gestellt hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den im Rahmen des Lohnzettels in Abzug gebrachten Telefongebühren um den dem Bf verrechneten Privatanteil an den vom Dienstgeber bezahlten, beruflich veranlassten Telefongebühren handelt. Da nicht beruflich veranlasste Telefonkosten der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zuzuordnen sind, ist diesen die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlich privaten Charakters versagt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Spruchpunkt I.

1. Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten.

Ein Arbeitsmittel wird allgemein dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl ).

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Grundsatz, dass Aufwendungen, die ihren Ursprung in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, nicht abzugsfähig sind, findet sich nicht nur in Abs 1 sondern auch in Z 2 lit a (). Die Rechtsfolge besteht in beiden Fällen in der Nichtabzugsfähigkeit ().

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 11).

Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Im Hinblick auf die oben ausgeführte Beweiswürdigung sind die in Zusammenhang mit den Rechnungen Nr. 4, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 geltend gemachten Ausgaben nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Da der Erwerb des "Huawei LTE Routers", der in der mit "Werbungskosten 2018" bezeichneten Auflistung von Ausgaben für 24 Arbeitsmitteln (Nr. 2 bis Nr. 25) unter der Nr. 25 mit einem Betrag von 114,60 € ausgewiesen wird, nicht belegmäßig nachgewiesen wurde, bleiben diese Ausgaben ebenso als Werbungskosten unberücksichtigt.

Ausnahmen vom Aufteilungsverbot sind für außerhalb des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter des Haushalts und der Lebensführung zu machen, ua wenn bei bestimmten Berufsbildern eine berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar ist bzw wenn eine nicht bloß untergeordnete anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben ist (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 14). Mit Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf im Streitjahr als Sales Project Manager bzw Vertreter tätig war und der dargelegten Beweiswürdigung, sind die bezüglich der Rechnungen Nr. 2, 3, 5, 9, 12, 13, 15 und 22 (einschließlich 23, 24) geltend gemachten Ausgaben abzüglich eines Privatanteils von 40 %, in Höhe von 517,92 €, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Ausgaben für Arbeitsmittel sind somit in Höhe von insgesamt 517,92 € in Abzug zu bringen:


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Nr.
Ausgaben
Gesamt
Bemerkung
BVE
BFG
2
PC Netzteil
211,67
Büro
127,00
127,00
3
PC Lüfter
4,88
Büro
53,77

53,77
3
PC RAM
84,73
Büro
4
Büro Huawei LTE Router - Antenne
19,01
Büro
0,00
0,00
5
Büro Netzgerät USA Geräte
71,24
Büro
42,74
42,74
6
Büro Batterie Fensterkontakt
14,26
Büro
0,00
0,00
7
Büro Fensterkontakt Alarmanlage
60,14
Büro
0,00
0,00
8
Büro Überwachungskamera
153,36
Büro
0,00
0,00
9
Handy S64GB Speicherkarte
18,65
Firmenhandy
11,19
11,19
10
Handy S7
261,18
Firmenhandy
0,00
0,00
11
Handy 64GB Speicherkarte
17,14
Firmenhandy
0,00
0,00
12
Soundbar PC 2
121,00
Büro
72,60
72,60
13
Optisches Audiokabel PC-Monitor
6,44
Büro
3,86
3,86
14
Gopro Halterungen
19,27
Firma Baustelle
0,00
0,00
15
PC-Tastatur
44,00
Büro
26,40
26,40
16
Büro CO2 Alarm
29,99
Büro
0,00
0,00
17
HDMI Kabel
8,99
Büro
0,00
0,00
18
Büro Netzgerät USA Geräte
79,99
Büro
0,00
0,00
19
PC-HDMI Kabel
7,99
Büro
0,00
0,00
20
Handy-Hülle
12,35
Firmenhandy
0,00
0,00
21
Handy S7
339,00
Firmenhandy
0,00
0,00
22
Internet Rechnung Jan

300,60

Internet

180,36

180,36
23
Internet Rechnung Service Pauschale
24
Internet Rechnung Dez
25
Büro Huawei LTE Router
114,60
Büro
0,00
0,00
2.000,48
517,93
517,92

Der in Zusammenhang mit der Überlassung eines Diensthandys dem Bf verrechnete Privatanteil an den vom Dienstgeber bezahlten Telefongebühren war mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten absetzbar.

Werbungskosten sind somit in Höhe von insgesamt 1.403,22 € in Abzug zu bringen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsmittel
517,92 €
Reisekosten laut Erklärung
546,61 €
sonstige Werbungskosten:
  • Betriebsratsumlage laut Erklärung
  • Telefongebühren (laut Bf: 22,80 € x 12)
338,69 €
0,00 €
Werbungskosten
1.403,22 €

2. Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß Abs 2 leg cit ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 (…) ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.

Gemäß Abs 3 Z 2 leg cit besteht für Ausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 (…) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. (…) Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs 2 ergibt.

Da die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Bf im Streitjahr 2018 den Betrag von 60.000 Euro übersteigt, ergibt sich für die vom Bf erklärten Versicherungsprämien und -beiträge in Höhe von 2.474,52 € ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages von 60 €.

3. Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. (…) Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1). (…) Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht, als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes.

(Ehe-)Partner ist gemäß Abs 3 leg cit eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlasten-ausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. (…)

Im Hinblick darauf, dass der (Ehe-)Partnerin des Bf im Kalenderjahr 2018 wohl Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wurde und ihr mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zustand, sie aber im Jahr 2018 Einkünfte von mehr als 6.000 Euro erzielte, war der Bf im Streitjahr 2018 kein Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988.

Da die Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Streitjahr 2018 nicht erfüllt war, stand dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag im Streitjahr 2018 nicht zu.

4. Kinderfreibetrag

Gemäß § 106a Abs 1 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- (…)

Da der Bf in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 den Kinderfreibetrag geltend machte, die (Ehe-)Partnerin des Bf den Kinderfreibetrag im Jahr 2018 aber nicht beantragte, steht dem Bf im Streitjahr 2018 für seinen haushaltszugehörigen Sohn (F, geb: 20**) ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von 440 € zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Berechnungsblatt

Zu 3.2. Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde war nicht die Beurteilung von Rechtsfragen strittig, sondern ausschließlich der Sachverhalt. Die rechtliche Beurteilung des nunmehr festgestellten Sachverhaltes folgt dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Sonderausgaben
Kinderfreibetrag
Arbeitsmittel
Verweise



Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 11
Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 20 Rz 14
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105712.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at