Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2020, RV/7500321/2020

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl, betreffend Vollstreckungsverfügung vom , zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Strafverfügung vom , Zahl: MA67/Zahl, aufgrund der Verletzung von § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 (in der hier geltenden Fassung), eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Wie der im Akt aufliegenden Kopie der Hinterlegungsanzeige zu entnehmen ist, ist die obgenannte Strafverfügung mit RSb-Brief an den Beschwerdeführer (kurz Bf.) (Zustelladresse: ***1***) versendet, die Sendung jedoch nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes am beim Postamt hinterlegt und am selben Tag vom Bf. persönlich übernommen worden.

Am erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der bezughabenden rechtskräftigen Strafverfügung verhängte Geldstrafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages (inklusive Mahngebühr) iHv 65 € gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Mit Eingabe vom (E-Mail) erhob der Bf. gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde und machte geltend, die belangte Behörde möge die Mahnung, beziehungsweise den Bescheid an seinen, bei ihm angemeldeten Fahrer senden, da das Fahrzeug von dieser Person gelenkt worden sei.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und ausgeführt, dass eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nur dann vorliegen könne, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden sei oder der Zahlungsverpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bereits entsprochen worden sei. Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden worden sei und die daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden könnten, würden keinen Grund für die Aufhebung einer Vollstreckungsverfügung bilden. Folglich sei es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahren Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richten würden.

Mit der Zustellung sei die Strafverfügung (Titelbescheid) dem Bf. gegenüber wirksam geworden. Er habe jedoch dem Titelbescheid nicht entsprochen und den aushaftenden Betrag von EUR 60,00 sowie EUR 5,00 Mahnspesen bislang noch nicht bezahlt.

Mit als Vorlageantrag zu wertendem E-Mail vom wendete sich der Bf. neuerlich gegen die über ihn verhängte Geldstrafe und brachte unter Angabe der Anmeldedaten seines Mitarbeiters vor, dieser Mitarbeiter habe die Straftat begangen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Basis der aktenkundigen Unterlagen festgestellter Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der hier maßgebenden Fassung, lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 10 VVG bestimmt:

"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."

Aus § 10 Abs. 2 VVG ergibt sich demnach, dass gegen die Vollstreckungsverfügung eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Nach der zu § 10 Abs. 2 VVG in der vorhergehenden Fassung ergangenen und auch zur Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Ausschlaggebend ist demnach das Vorliegen eines zu vollstreckenden Bescheides, dass dieser gegenüber dem Verpflichtetem wirksam geworden ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. dazu § 3 Abs. 2 VVG).

Eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann daher nur aus den angeführten Gründen ergriffen werden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Aus dem gegenständlichen Akt und dem daraus ersichtlichen Zustellvorgangergibt sich, dass die Strafverfügung vom mit RSb-Brief an den Bf. versendet und die Sendung laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes vom beim Postamt hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist vom Bf. übernommen worden ist.

Die in Rede stehende Strafverfügung gilt daher als durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt. Damit ist der im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren relevante Titelbescheid (Strafverfügung d. Magistrates der Stadt Wien vom ) in Rechtskraft erwachsen und gegenüber dem darin verpflichteten Bf. rechtswirksam geworden.

Während der Bf. nun weder die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung und damit deren rechtsgültige Erlassung in Abrede stellte, noch vorbrachte, dass der in der Strafverfügung festgesetzte Geldbetrag bereits zur Gänze bezahlt worden ist und auch mangelnde Übereinstimmung von Strafverfügung und der darauf basierenden Vollstreckungsverfügung nicht eingewendet wurde, betreffend seine Einwendungen ausschließlich den in der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwurf.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auf den, lediglich den Inhalt der Strafverfügung betreffenden Einwand nicht mehr eingehen kann, weil die Gründe, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr geprüft werden können (vgl. ). Einwendungen zur Frage, ob die mit der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe zu Recht festgesetzt worden ist, sind im Vollstreckungsverfahren daher unbeachtlich und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Entsprechend den obigen begründeten Sachverhaltsfeststellungen lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor, weshalb spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen und die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war (vgl zB , mwN).

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG entschieden. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500321.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at