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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2020, RV/7105552/2019

Pfändung einer Geldforderung und Festsetzung von Gebühren im Vollstreckungsverfahren nach vorhergehender Einstellung der Vollstreckung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Pfändung einer Geldforderung sowie die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Mit Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Pfändung einer Geldforderung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer (in weiterer Folge abgekürzt Bf) Abgaben einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen für die Pfändung iHv insgesamt 2.890,87 Euro schulde. Wegen dieses Gesamtbetrages würden die dem Abgabenschuldner, dh dem Bf, angeblich gegen Herrn X zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen iSd § 290a Exekutionsordnung (EO) gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Herr X dürfe, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Bf zahlen.

Ebenfalls mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde für diese Amtshandlung die Pfändungsgebühr mit 28,56 Euro und die Auslagenersätze mit 6,15 Euro, insgesamt somit iHv 34,71 Euro, fest.

Mit Eingabe vom erhob der Bf gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Zur Begründung führte der Bf aus, dass er keine Schulden beim Finanzamt habe und die Y-OG - deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Bf war - nicht mehr existieren würde. Weiters brachte der Bf zusammengefasst vor, dass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren bereits zweimal eingestellt worden sei und es bei den verwendeten Abgabenkontonummern (Anmerkung: Abgabenkontonummer des Bf als Haftungsverpflichteten einerseits und Abgabenkontonummer der Offenen Gesellschaft andererseits) zu einer Verwechslung gekommen sei.

Im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Abgabenkontonummer (Anmerkung: Abgabenkontonummer des Bf als Haftungsverpflichtetem; sogenanntes § 213 Abs. 2 BAO-Konto) sei das Vollstreckungsverfahren mit Bescheid vom gemäß § 16 AbgEO eingestellt worden. Gegenüber der Y-OG seien hingegen mit Beschwerdevorentscheidung vom die Bescheide vom betreffend Pfändung einer Geldforderung bzw Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätze aufgehoben worden.

Das Finanzamt erledigte die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom und führte in der Bescheidbegründung aus, Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren sei der über die vollstreckbaren Abgabenschulden von der Abgabenbehörde ausgestellte Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO. Dieser sei gemäß § 4 AbgEO ein Exekutionstitel und berechtige die Finanzbehörde zur Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen und auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.

Mit den Haftungsbescheiden vom und vom sei der Bf für die Abgabenschuldigkeiten der Y-OG zur Haftung herangezogen worden. Die aushaftende Haftungsschuld sei nicht entrichtet worden, daher sei mit ein Exekutionstitel in Form eines Rückstandsausweises ausgefertigt worden. Aufgrund des Rückstandsausweises und der Tatsache, dass keine Hemmungstatbestände vorlagen, sei die Pfändung am durchgeführt worden.

Am stellte der Bf einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag und verwies darin erneut auf den Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung vom (Bescheidadressat: Beschwerdeführer) und die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom (Bescheidadressat: Y-OG). Hinsichtlich der Haftungsbescheide vom und vom bzw zur Höhe der offenen Abgabenschuldigkeiten legte der Bf den Umsatzsteuerbescheid 2015 der Y-OG mit einer Abgabengutschrift von 2.000 Euro sowie den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2015 der Y-OG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 0 Euro vor. Schließlich äußerte der Bf den Verdacht, dass der Vollstreckungsauftrag vom gefälscht sei und das Finanzamt ihm mit den Betreibungsmaßnahmen Schaden zufügen wolle.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte eine abweisende Erledigung.

Zum Sachverhalt führte das Finanzamt im Vorlagebericht aus, der Bf sei Gesellschafter der Y-OG gewesen. Die OG habe gegenüber der Behörde laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom Abgabenschuldigkeiten iHv 2.534,77 Euro gehabt. Am tt.mm.2015 sei über die OG das Insolvenzverfahren eröffnet worden, das am tt.mm2016 nach Verteilung an die Massegläubiger mit Beschluss aufgehoben worden sei.

Die Abgabenschuldigkeiten der OG seien dem Bf mittels Haftungsbescheiden vom und vorgeschrieben worden. Die eingebrachte Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom sei abgewiesen worden. Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens sei es zu Verfahrensfehlern (Pfändungsbescheid richtete sich an die OG und nicht an den Bf) und in weiterer Folge zu Stattgaben und Bescheidaufhebungen gekommen. Am seien schließlich die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend die Pfändung einer Geldforderung sowie die Pfändungsgebühren erlassen worden.

In einer Stellungnahme hielt das Finanzamt weiters fest, die Abgabeschulden der OG, die dem Bf im Haftungswege vorgeschrieben wurden, seien fällig gewesen. Ein Rückstandsausweis über die vollstreckbaren Abgabenschulden sei ausgestellt worden. Der Vorwurf, dass Mitarbeiter der Abgabenbehörde in betrügerischer Absicht gefälschte Vollstreckungsaufträge anfertigen würden, werde entschieden zurückgewiesen. Zu den Einstellungen und Stattgaben sei es aufgrund von Verfahrensfehlern gekommen, die auf diesem Wege beseitigt worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die Y-OG wurde am als Offene Gesellschaft mit dem Bf und Frau A als unbeschränkt haftenden Gesellschaftern unter der Firmenbuchnummer xxxxxxw im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.mm.2015 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom tt.mm.2016 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.

Mit Rückstandsausweis vom wurden die Abgabenschulden der Y-OG (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 12/2014, 01/2015 und 03/2015, Umsatzsteuer 2014 sowie Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze 2015) iHv 2.534,77 Euro für vollstreckbar erklärt.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf als (ehemals) unbeschränkt haftender Gesellschafter für diese aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen und aufgefordert, den Betrag iHv 2.534,77 Euro zu entrichten. Die Beschwerde vom gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf als (ehemals) unbeschränkt haftender Gesellschafter der Y-OG zusätzlich für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft an Umsatzsteuer 2015 iHv 341,39 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag zu entrichten.

Mit Rückstandsausweis vom wurden die Abgabenschulden des Bf als Haftungsschuldner für die Y-OG iHv 2.534,77 laut Haftungsbescheid vom und iHv 341,39 Euro laut Haftungsbescheid vom abzüglich einer zwischenzeitlich erfolgten Überrechnung iHv 20 Euro, in Summe somit iHv 2.856,16 Euro, für vollstreckbar erklärt.

Die mit Bescheid vom durchgeführte Forderungspfändung einer angeblichen Geldforderung des Bf gegenüber der B-Bank wurde mit Bescheid vom gemäß § 16 AbgEO - ohne nähere Begründung - eingestellt.

Am erließ die belangte Behörde gegenüber der Y-OG Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung, Pfändungsgebühren und Auslagenersätze. Infolge der Beschwerde vom wurden diese Bescheide mit Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben.

Am erließ die belangte Behörde schließlich die streitgegenständlichen Bescheide betreffend die Pfändung einer Geldforderung (gegenüber Herrn X als Drittschuldner bzw dem Bf als Abgabenschuldner) sowie die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen.

Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am sowie zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Pfändung am betrug der Rückstand am Abgabenkonto der Y-OG 2.856,16 Euro.

Vom seinerzeitigen Abgabenrückstand iHv 2.856,16 Euro haftet nach Umbuchungen vom Abgabenkonto des Bf derzeit noch ein offener Saldo iHv 1.959,40 Euro unberichtigt aus.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und gründen sich auf die vorgelegten Akten des Finanzamtes sowie den elektronischen Steuerakt.

Dem Bundesfinanzgericht liegen keine Hinweise vor, wonach Akteninhalte durch die belangte Behörde gefälscht bzw verfälscht worden sind. Eine rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise des Finanzamtes ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls auszuschließen. Die diesbezüglichen Anschuldigungen des Bf werden als situationsbedingte Unmutsäußerungen betrachtet.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Gemäß § 226 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommen Geldbetrag.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Zu diesen Tatsachen zählt nach der BAO primär die Entrichtung der geschuldeten Abgaben.

Der streitgegenständlichen Pfändung liegt der Rückstandsausweis vom über 2.856,16 Euro zu Grunde, der iSd § 229 BAO die Grundlage für die Einbringung der nicht entrichteten Abgaben ist und einen gültigen Exekutionstitel darstellt.

Die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Vollstreckungsmaßnahme gegen die Y-OG ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Wie das Finanzamt zu Recht ausgeführt hat, hätte der Bescheid an den Bf und nicht an die Gesellschaft gerichtet werden müssen. Dementsprechend wurde der diesbezüglichen Beschwerde stattgegeben und die vorgeschriebene Pfändungsgebühr samt Auslagenersätze auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft storniert.

Zum Hinweis des Bf auf den Bescheid vom über die Einstellung der Vollstreckung ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Forderungspfändung gegenüber einem anderen Drittschuldner (B-Bank) erfolgte. Die Verwendung eines Rückstandsausweises in einem abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren hindert die Abgabenbehörde aber nicht daran, diesen in einem weiteren Vollstreckungsverfahren zu verwenden (vgl mit Verweis auf ). Nach dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beschränkt sich die Rechtskraftwirkung eines Einstellungsbeschlusses (hier Einstellungsbescheides) ausschließlich auf das konkret betroffene Exekutionsverfahren. Die Tatsache des ersten, erfolglosen Vollstreckungsverfahrens schließt somit nicht aus, dass das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom eine neuerliche Pfändung einer Geldforderung (Pfändung der Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit Herrn X) durchführte. Hinsichtlich dieser Forderungspfändung wurden vom Bf keine Einstellungsgründe gemäß § 16 AbgEO geltend gemacht.

Zum Vorbringen des Bf, wonach aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2015 der Y-OG eine Abgabengutschrift iHv 2.000 Euro resultiert, ist allgemein festzuhalten, dass eine Prüfung der der Pfändung zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung nicht mehr vorgesehen ist. Ob die Forderung der Abgabenbehörde besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren ().

Inhaltlich ist zur Umsatzsteuer 2015 anzumerken, dass die Festsetzung laut Bescheid vom ursprünglich eine Nachforderung iHv 2.341,39 Euro ergeben hatte. Unter Berücksichtigung der Gutschrift laut Bescheid vom iHv 2.000 Euro ergibt sich die im Rückstandausweis enthaltene Nachforderung an Umsatzsteuer für das Jahr 2015.

Zum Hinweis des Bf auf das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO der Y-OG, wonach im Jahr 2015 keine Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt worden sind, wird darauf hingewiesen, dass der Rückstandsausweis keine (abgeleiteten) Einkommensteuerschulden umfasst.

Die angefochtenen Bescheide, denen ein gültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, entsprachen folglich den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Vorbringen des Bf vermochte die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide nicht aufzeigen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Erkenntnis folgt bei der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob die Pfändung der Geldforderung zu Recht erfolgte, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der BAO bzw AbgEO sowie der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bekämpfung des Abgabenanspruches im Pfändungsverfahren nicht vorgesehen ist. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105552.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at