zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2020, RV/7500299/2020

Uneinbringlichkeit vollstreckbarer Parkometerstrafen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom , GZ. ***2***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Bewilligung eines Zahlungsaufschubes betreffend Verwaltungsstrafen hinsichtlich der Parkometerstrafsachen ***3***, ***4*** und ***5***, mit dem der Antrag vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gem. § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung des Zahlungsaufschubes hinsichtlich der Parkometerstrafen (***3***, ***4*** und ***5***) bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

III. Gegen diese Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall von einer Uneinbringlichkeit der vollstreckbaren Parkometerstrafen bei der Beschwerdeführerin (Bf.) auszugehen ist oder nicht.

Neben einer Verwaltungsstrafe (***2***) und vollstreckbaren Verkehrsstrafen (MA67/196701129651/2019, MA67/196700583642/2019, MA67/186700036447/2018) hatte die Bf. folgende vollstreckbare Parkometerstrafen i.H.v. insgesamt 190 € (nur für diese ist im Folgenden das Bundesfinanzgericht zuständig):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
MA 67 - Zahl
Bescheid-datum
Datum der Rechtskraft
Straf-betrag
Zwangs-verfahrens-gebühren
***3***
60 €
***4***
60 €
5 €
***5***
60 €
5 €

Nach der bereits erfolgten Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom , ersuchte die Bf. um eine "Raten-Vereinbarung".

Dieser Antrag der Bf. wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da seitens der Bf. ein Nachweis der Zahlungsfähigkeit (die Bf. hatte die mit der belangten Behörde vereinbarte Erstzahlung von 80 € ohne Angabe von Gründen nicht geleistet) bis dato nicht erbracht wurde.

Die belangte Behörde gehe daher aufgrund der wirtschaftlichen Situation von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe aus, da die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen könne.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom ersuchte die Bf. erneut um Zahlungsaufschub, insbesondere wegen dem fehlenden Geschäftsgang aufgrund der Corona-Krise.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie am einlangte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf. hat seit 2018 mehrere Verwaltungsübertretungen betreffend Parkometerabgabeverordnung begangen, sodass lt. Rückstandsausweis vom an Parkometerstrafen insgesamt ein vollstreckbarer Rückstand lt. Strafbescheiden der Magistratsabteilung 67 i.H.v. insgesamt 190 € aushaftete, davon 10 € als Zwangsverfahrensgebühren.

Der Magistrat der Stadt Wien hat der Bf. für den Fall der Entrichtung eines Teilbetrages eine Zahlungserleichterung für den Rest des Rückstandes in Aussicht gestellt.

Die Bf. hat jedoch die Zahlung nicht fristgerecht geleistet.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ daher am den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem mangels der aktuellen Zahlungsfähigkeit der Bf. deren Ansuchen auf Zahlungserleichterung abgewiesen wurde.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Bf. liege Uneinbringlichkeit vor, da die Entrichtung der o.a. Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben der Bf.

Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 54b VStG 1991 lautet:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Die Anwendung des Abs. 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 11).

Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. ).

Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen ().

In diesem Fall ist nach Abs. 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; ).

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - d.h. der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) - oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (z.B. VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (z.B. infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7); siehe dazu im gegenständlichen Fall das Vermögensverzeichnis der Bf. vom10. März 2020.

Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist dann, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG vorliegen, für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (vgl. , 0132 uva).

Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden.

Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede bestimmte Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt (vgl. ua).

Schlussendlich hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung - in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (vgl. -0215).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. im Zuge des Verfahrens vor der Behörde betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung angegeben, dass sie sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet.

Von ihr angekündigte Teilzahlungen sind nicht fristgerecht erfolgt.

Zu einer beruflichen Tätigkeit hat die Bf. aktuell keine konkreten und überprüfbaren Angaben gemacht (siehe Schriftsatz vom ).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.

Dieser wurde im gegenständlichen Verfahren unstrittig nicht erbracht (siehe dazu auch die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom ).

Da die Parkometerstrafen bereits am bzw. am rechtskräftig geworden sind, jedoch bis dato diesbezüglich, trotz Aufforderung, vereinbarungswidrig keinerlei Zahlungen durch die Bf. erfolgten, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese von einer gegenständlichen Uneinbringlichkeit ausgeht.

Der seit Rechtskraft der Parkometerstrafen verstrichene Zeitraum ist jedenfalls als angemessen zu betrachten.

Auch ist der von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren geforderte Ersterlag von 80 € (d.s. rd. 6 % vom bescheidmäßig festgestellten Gesamtrückstand i.H.v. 1.362,69 €) als äußerst gering zu betrachten.

Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit zur Bezahlung der rechtskräftigen Parkometerstrafen seit Oktober 2018 bzw. März 2020 wurde somit bloß behauptet, jedoch nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen (etwa wegen der eingetretenen Corona-Krise) der Bf. ins Leere gehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bf. hat es im Übrigen selbst in der Hand, ein weiteres Anwachsen des Rückstandes an Strafen durch rechtskonformes Verhalten zu vermeiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (; ; ; ; VfSlg 10.418/1985; 12.255/1990; VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Uneinbringlichkeit
Zahlungsaufschub
vollstreckbar
Parkometer
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500299.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at