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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2020, RV/7500242/2020

Parkometerabgabe; Parkscheinmanipulation durch Entfernung von Entwertungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67/***2***/2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 28,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 28,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 140,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 14,00), insgesamt somit € 182,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien lastete zunächst dem Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***, ZB, mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug dem am um 13:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr 1***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da die Parknachweise Nr. 944309KAB und 944310KAB Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hätten. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Genannten eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.

Nachdem ZB gegen die Strafverfügung Einspruch erhob (E-Mail vom ) und vorbrachte, dass das Fahrzeug Bf1 (Beschwerdeführerin, kurz Bf.), 1984, wohnhaft in ***Bf1-Adr***/11, zur Tatzeit überlassen war, wurde der Bf. mit Strafverfügung vom die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.

Die Bf. bestritt in ihrem Einspruch vom (E-Mail) nicht die Lenkereigenschaft zur Tatzeit, sondern brachte vor, dass ihr der von der Behörde inkriminierte Tatbestand (Spuren von Entfernungen auf dem Parkschein) vollständig neu und auch unbekannt sei. Selbstverständlich habe sie den Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt. Das Parkscheinpaket (mehrere Parkscheine) habe sie in einer Trafik in der Schlosshoferstraße 1210 Wien gekauft und zur freien Verwendung in den Smart (***1***) gelegt, welcher von zahlreichen Personen immer wieder benutzt werde (da Cityfahrzeug). Sie ersuche höflichst um Zusendung einer Kopie (Spuren von entfernten Entwertungen) um dieser Sache nachzugehen und weise hiermit jegliche Verantwortung ihrerseits zurück.

Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Bf. mit Schreiben vom unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren um Vorlage der Originalparkscheine mit den Nrn. 944309KAB und 944310KAB binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Sollte die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsste die Behörde davon ausgehen, dass sie auf die Vorlage dieses Beweismittels verzichte.

Die Bf. teilte der Magistratsabteilung 67 mit E-Mail vom mit, dass sie die Parkscheine mit den Nrn. 944309KAB und 944310KAB nach Gebrauch, wie das nach Gebrauch üblich sei, bedenkenlos entsorgt habe. Sie halte nochmals fest, dass sie diese beiden Parkscheine ordnungsgemäß ausgefüllt habe und zu den von der Behörde beanstandeten Spuren (Entfernungen am Parkschein) keinerlei zweckdienliche Angaben machen könne. Es habe auch keinerlei Verständigung auf der Windschutzscheibe (Anzeige/oder Parkscheine sind aufzuheben …) gegeben. Des weiteren gebe es nur eine Empfehlung, Parkscheine 1 Jahr aufzuheben, aber keinerlei Verpflichtung dazu. Weiters halte sie vollständig an dem Mail vom fest, welches an die Behörde ergangen sei. Selbstverständlich könne sie auf Aufforderung all jene Personen nennen, welche dieses Cityfahrzeug immer wieder benutzen, wenn dies zur Aufklärung ihrer Beanstandung helfe und gegebenenfalls deren Adressen übermitteln.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens hielt die Behörde begründend fest, dass sich laut Anzeigedaten im Fahrzeug die Parkscheine Nr. 944309KAB und 944310KAB befunden hätten, welche laut Vermerk des Meldungslegers neben den tatsächlich getätigten Entwertungen (, 12:00 Uhr) Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hätten, nämlich in der Spalte Monat Kästchen August, in der Spalte Tag Kästchen 4, 11, 12, 28 und 31, in der Spalte Stunde Kästchen 9, 11, 13 und 14 und in der Spalte Minute Kästchen 15, 30 und 45, erkannt an deutlichen Radierungen sowie blauen Stiftrückständen. Das Überwachungsorgan habe bereits in der Anzeige die manipulierten Stellen konkret festgehalten.

Auf Grund der klaren Anzeigedaten sei es daher als erwiesen zu erachten, dass die Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem näher konkretisierten Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter Verwendung von zwei manipulierten Parkscheinen abgestellt gehabt und sohin die Parkometerabgabe hinterzogen habe.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergäbe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.

Die bloße Erklärung der Bf., der Vorhalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es ihre Aufgabe, entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien von der Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden. Dazu werde bemerkt, dass in der Anzeigeverständigung ausdrücklich der Hinweis angebracht sei, dass der Parkschein aufzubewahren sei.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines die Abgabe entrichtet.

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen. Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und hinterzogen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, schwere Verschuldensform durch Abgabenhinterziehung infolge Verwendung manipulierter Parkscheine).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und ersuchte gleichzeitig um Verfahrenshilfe, "um bei einem möglichen Verfahren, welches nicht aussichtslos erscheint, keinerlei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu haben".

Sie ersuche nochmals um Vorlage der inkriminierten Parkscheinfotos, wo ihr durch die Autoscheibe hindurch eine Manipulation der Parkscheine unterstellt werde, welche sie aber vollkommen in Abrede stelle und von ihr niemals ausgeführt worden sei.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am um 13:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr 1***, abgestellt.

Die im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinterlegten Parkscheine Nr. 944309KAB und 944310KAB wiesen neben der richtigen Entwertung Spuren von entfernten Entwertungen auf.

Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein/gültige Parkscheine abgestellt.

Das Bundesfinanzgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen davon aus, dass die Bf. entwertete Parkscheine mehrfach verwendet und somit die Parkometerabgabe hinterzogen hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Die Bf. bestreitet nicht, das Fahrzeug zur Tatzeit am im Straferkenntnis angegebenen Ort abgestellt zu haben. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten.

Die Bf. bringt vor, dass sie die Parkscheine ordnungsgemäß ausgefüllt habe und zu den von der Behörde beanstandeten Entfernungen am Parkschein keinerlei zweckdienliche Angaben machen könne.

Das Kontrollorgan machte im Zuge der Beanstandung folgende Notiz:

"PS tats entw 2x 18092019, 2x1200h, frixion blau X, entf. Entw. Monat August, Tag 4, 11, 12, 28, 31 Stunde 9, 11, 13, 14, min. 15, 30, 45, vorwiegend bei PS Nr. 944309KAB, erkannt an deutlichen Radierungen X, Stiftrückstände blau, kein I b Fz, Delikt-Text: Parknachweis wies Spuren von entfernten Entwertungen auf Parkschein€: 944309KAB; 944310KAB"

Ob Entwertungen vom Parkschein entfernt wurden oder nicht, ist eine im Beweisverfahren zu beantwortende Sachfrage, bei deren Beantwortung jedes für die Beweisführung geeignete und zweckdienliche Mittel verwendet werden darf. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist in freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht als erwiesen anzunehmen sind. Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 305 und die dort zitierte Judikatur, u.a.).

Die Bf. brachte vor, dass sie die Fahrscheine in einer Trafik in 1210 Wien, Schlosshoferstraße, gekauft und diese zur freien Verwendung in den Smart gelegt habe. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug würde von mehreren Personen benutzt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht maßgeblich ist, ob die Bf. die früheren Entwertungen selbst entfernt oder bereits manipulierte Parkscheine verwendet hat, da das Verwenden bereits entwerteter Parkscheine jedenfalls die Verkürzung der Abgabe bewirkt.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG) und den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, , ).

Die Bf. ist der sie im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen. Sie hat der Behörde die Originalparkscheine mit der Begründung nicht vorgelegt, dass sie diese, wie das nach Gebrauch üblich sei, weggeworfen habe. Darüber hinaus nannte die Bf. auch keine Personen, die das Fahrzeug angeblich ebenfalls benutzt haben.

Gegen die Feststellungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, welches in der Anzeige detailliert die Spuren von entfernten Entwertungen beschrieb und die darauf basierende Beweiswürdigung durch die belangte Behörde bestehen keine Bedenken, zumal es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, Vorgänge im Straßenverkehr richtig wahrzunehmen und zutreffend wiederzugeben, wozu im Gegenstand noch kommt, dass es sich um einen Vorgang im ruhenden Verkehr handelte (vgl. ).

Die Spuren von entfernten Entwertungen konnten darüber hinaus auch für die erkennende Richterin wahrgenommen werden. Es bedurfte daher auch keiner Untersuchung durch das Landeskriminalamt.

Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die von der Bf. zur Tatzeit verwendeten Parkscheine manipuliert wurden.

Somit ist die objektive Tatseite der der Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Reicht für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (vgl , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 69 ff zu § 19 VStG zitierte hg Judikatur).

Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein manipuliert war, lag nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenverkürzung vor.

Aus diesem Grund ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat hoch und das Ausmaß des Verschuldens nicht gering.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von € 140,00 bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 140,00), die Kosten der belangten Behörde (€ 14,00) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 28,00), insgesamt somit € 182,00, auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (***2***)

Mündliche Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, weil in den angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und eine solche auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht geboten war.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in dem oben angeführten Erkenntnis hinsichtlich Beweisverfahren () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Im Übrigen ergaben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500242.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at