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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2020, RV/7500234/2020

Parkometerabgabe: Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheines; Bekämpfung der Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/0000/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 Euro), insgesamt 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienXX, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass Dipl.Ing. LG und er eine eingetragene Zulassungsbesitzergemeinschaft seien. Er sei mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am unterwegs gewesen und habe anscheinend den Parkschein mit der Nr. 123 verwendet, um gemäß der Parkometerabgabeverordnung mit dem Fahrzeug gültig zu parken. Die Parkscheine, unter denen sich auch der Beanstandete befunden habe, habe er von einem Bekannten bekommen, da dieser zu viele gekauft gehabt habe. Anmerken wolle er, dass er den von ihm entwerteten Parkschein nicht mehr zur Besichtigung vorlegen könne, da er diesen, wie immer, weggeschmissen habe. Er habe dies getan, da er, als er seinen Rucksack in das Auto einlud, von der Fahrerseite aus keine Anzeige auf der Windschutzscheibe sehen habe können. Diese sei erst zum Vorschein gekommen, als er schon etliche Kilometer gefahren sei und auf Grund der Witterungsbedingungen die Scheibenwischer einschalten habe müssen. Auf Grund der Manuduktionspflicht wäre es von seiner Seite jedoch auch angebracht gewesen, dass die Behörde ihn nicht nur über seine Rechte in ihrem Schreiben aufkläre, sondern auch das Foto, auf dem die Manipulation zu erkennen sei, mitgeschickt hätte.

Der Bf. sei sich natürlich bewusst, dass er auf Grund des Umstandes, dass er den Parkschein nicht genau kontrolliert habe und des Umstandes, dass er den Parkschein sofort weggeschmissen habe, die Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Er ersuche, den Umstand dieses Eingeständnisses als wesentlichen Milderungsgrund gemäß § 19 Abs. 2 VStG zu sehen.

Auch bitte er darum, es gemäß § 45 Abs. 1 VStG bei einer Ermahnung zu belassen. Sollte die Behörde dieser Argumentation nicht folgen, bitte er, die verhängte Strafe auf Grund des seines Erachtens geringen Verschuldens und im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse, seine Sorgepflichten für seine Lebensgefährtin sowie seine zwei Kinder im Alter von 1 und 5 Jahren, seine Kreditschulden, nicht zu hoch zu bemessen. Auch bitte er die Behörde, den Umstand zu berücksichtigen, dass Weihnachten erst vor kurzem gewesen sei und dies auch eine Zeit sei, in der man mehr Geld für seine Liebsten ausgebe.

Er habe in den Schreiben und E-Mails, welche er an die Behörde schicken habe müssen, immer wieder den vorher beschriebenen Sachverhalt dargelegt. Er sei also seit der ersten Zustellung der Strafverfügung vom an seine Lebensgefährtin Dipl.Ing. LG einsichtig gewesen und habe eingestanden, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass der Bf. im Einspruch den ihm angelasteten Tatbestand nicht bestritten habe. Unbestritten sei sowohl seine Lenkereigenschaft geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.

Das anzeigelegende Organ habe die Parkscheinnummern und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten und weiters in der Anzeige vermerkt, dass die manipulierten Stellen an Restentwertungen erkennbar gewesen seien. Wie sorgfältig das Organ bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen sei, lasse schon der Umstand erkennen, dass es die entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkt habe sowie Fotos von den verfahrensgegenständlichen Parkscheinen gemacht habe.

Grundlage für das gegenständliche Verfahren sei jedoch die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben (entfernten Entwertungen). Die Fotos des Parkscheins dienten in erster Linie der Dokumentation des verwendeten Parkscheins hinsichtlich der Nummern sowie der Art der Entwertungen.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Parkraumüberwachung bestellten Organ könne die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden.

Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Einwand des Bf., dass er den Parkschein von einem Bekannten bekommen habe, sei nicht zielführend, weil der Bf. als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe hafte und die Verwendung von manipulierten Parkscheinen daher auch ausschließlich zu seinen Lasten gehe.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten des Bf. bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb daher sein Verschulden als erheblich angesehen werden müsse.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) sei eine weitere Herabsetzung - selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse - nicht in Betracht gekommen, da diese geeignet sein solle, den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten, weshalb auch mit dem Aussprechen einer Ermahnung kein Auslangen gefunden werden könne.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Der Bf. führte in seiner Beschwerde (E-Mail vom ) im Wesentlichen aus, dass er bereits vorgebracht habe, die Sorgfalt beim Ausfüllen des Parkscheins außer Acht gelassen zu haben. Er könne der Behörde nicht folgen, dass sie die Strafe bereits niedrig bemessen habe. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG dürfe auf Grund eines Einspruches keine höhere Strafe als in der Strafverfügung erlassen werden. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG müssten bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Behörde habe über ihn eine Geldstrafe von € 140,00 verhängt und seine bereits angeführten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten nicht berücksichtigt. Er übermittle daher seinen Lohnzettel, aus dem ersichtlich sei, dass er im Jahr 2019 EUR 13.033,28 netto verdient habe. Er sei für seine Tochter 6 Monate unter Entfall der Bezüge in Karenz gewesen, habe jedoch für seine beiden Kinder den vollen gesetzlichen Unterhalt geleistet; für seinen Sohn EUR 3.240,00 und für seine Tochter EUR 2.520,00. Weiters habe er Kreditrückzahlungen von EUR 11.703,88 im Jahr 2019 geleistet. Wie die Behörde sehe, seien dabei selbst EUR 154,00 ein hoher Betrag für ihn. Er bitte daher abermals, das Eingeständnis sowie diese Gründe als wesentlichen Milderungsgrund gemäß § 19 Abs. 2 VStG zu sehen und es vielleicht gemäß § 45 Abs. 1 VStG bei einer Ermahnung zu belassen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 12:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienXX, abgestellt.

Die Abstellung durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit blieb unbestritten.

Der Parkschein Nr. 123 wies neben den tatsächlichen Entwertungen (Tag 9, Monat 12, Jahr 2019, Stunde 11, Minute 30) folgende Spuren von entfernten Entwertungen (mit Stiftfarbe blau/grün entfernte Kreuze) auf: Monat November, Tag 3, 14, 15, 18, 20, 25, 29, Stunde 8, 9, 13, 15, 16, 18, 20, Minute 0, 15, 45.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war somit ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein an der bereits genannten Örtlichkeit abgestellt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie aus den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos. Dadurch ist erwiesen, dass der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen trug.

Der Bf. bestreitet nicht, dass der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen trug, sondern bringt im Wesentlichen vor, den Parkschein von einem Bekannten bekommen zu haben. Er habe den Parkschein nicht genau kontrolliert und weggeschmissen und die Sorgfalt außer Acht gelassen.

Das Bundesfinanzgericht sieht die Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an.

Der Parkschein Nr. 123 wies neben den tatsächlichen Entwertungen die bereits näher angeführten Spuren von entfernten Entwertungen auf.

Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Lenker, der ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ist zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion. Typischerweise ist es auch der Lenker, der das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, der die dadurch ausgelöste Abgabepflicht auch wieder beendet, indem er mit dem Fahrzeug die gebührenpflichtige Kurzparkzone verlässt. Somit geht auch die Verwendung von manipulierten Parkscheinen ausschließlich zu Lasten jener Person, die das Fahrzeug zur Beanstandungszeit abgestellt hat.

Stellt ein Lenker ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheines ab, so macht er sich strafrechtlich verantwortlich (vgl. ).

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

Zum Vorbringen des Bf., dass gemäß § 49 Abs. 2 VStG keine höhere Strafe als in der Strafverfügung erlassen werden dürfe, wird Folgendes ausgeführt:

Die belangte Behörde hat über den Bf. mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe von € 140,00 verhängt. In dem auf Grund des vom Bf. erhobenen Einspruchs ergangenen Straferkenntnis vom wurde eine Geldstrafe von ebenfalls € 140,00 (und somit keine höhere Strafe) verhängt. Bei dem entsprechend den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 VStG auferlegten Beitrag von € 14,00 (= 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens € 10,00) handelt es sich um einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und um keine Strafe. Die belangte Behörde hat somit nicht gegen die Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG verstoßen.

Weiters bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass er den Parkschein von einem Bekannten erhalten habe. Es sei ihm natürlich bewusst, dass er auf Grund des Umstandes, dass er den Parkschein nicht genau kontrolliert habe und auf Grund des Umstandes, dass er den Parkschein sofort weggeschmissen habe, die (nötige) Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Er sehe dieses Eingeständnis gemäß § 19 Abs. 2 VStG als wesentlichen Milderungsgrund und ersuche, es gemäß § 45 Abs. 1 VStG bei einer Ermahnung zu belassen bzw. die Strafe in Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und seiner Sorgepflichten nicht zu hoch zu bemessen.

Zum Ersuchen des Bf., seine Einkommensverhältnisse (6 Monate Karenz unter Entfall der Bezüge [€ 13.033,28], Begleichung von Kreditraten in Höhe von € 11.703,88), Sorgepflichten für zwei Kinder und sein Eingeständnis gemäß § 45 Abs. 1 VStG mildernd zu berücksichtigen oder es bei einer Ermahnung zu belassen, wird Folgendes festgestellt:

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

Eine Einstellung war gemäß § 45 Abs. 1 VStG auszuschließen, da keiner der in den Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Gründe vorliegt.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. ).

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl. ; ; ; ; ; ). Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet, auch wenn im Verwaltungsstrafgesetz von Prävention keine ausdrückliche Rede ist (, , vgl. weiters Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN, sowie Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage [1988]).

Der Bf. schädigte das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung im erheblichen Maß.

Nach der ständigen Judikatur bedeutet das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ).

Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ).

Die Geldstrafe ist selbst dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; ).

Zum Milderungsgrund des Geständnisses wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/02/0173, hingewiesen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloße Zugeben des Tatsächlichen zu werten ist (vgl. auch Hengschläger / Leeb, Verwaltungsstrafgesetz5, § 19 Abs 2 VStG, Rz 751).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. hierzu die zu § 19 VStG ergangenen Erkenntnisse und , ).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Erkenntnis die vom Bf. bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, indem sie bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen die Geldstrafe mit € 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt hat. Damit hat die Behörde den Strafrahmen lediglich zu 38% ausgeschöpft (bei derartigen Delikten wird regelmäßig eine Geldstrafe von € 240,00 verhängt, wenn der Beschuldigte bislang unbescholten ist).

Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheins stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Verwendet jemand einen Parkschein, den er angeblich von einem Fremden - oder wie hier - angeblich von einem Bekannten erhalten hat, kann normalerweise eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber möglichen Gefahren erwartet werden.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. bewusst einen bereits mehrfach entwerteten Parkschein verwendet hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Aus den vorgenannten Gründen erscheint daher eine Geldstrafe von € 140,00 bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.

Einer weiteren Strafherabsetzung standen neben spezialpräventiven Gründen angesichts der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (eine solche war im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt) konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930



§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991


§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 10 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991













§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500234.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at