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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.09.2020, RV/4100562/2018

Adressierung einer BVE im Verfahren betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO nur an den beschwerdeführenden Kommanditisten

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Perlogis Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 7, 2345 Brunn am Gebirge, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Untere Hauptstr 10, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf Feststellungen gem. § 188 BAO 2007 und 2008 und betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2007 und 2008 , Steuernummer 109/6817 beschlossen:

1.)Der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf Feststellungen gem. § 188 BAO 2007 und 2008 wird zurückgewiesen (§ 260 Abs 1 lit a BAO i.V. m. § 264 Abs 4 lit e BAO).

2.) Die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007 und 2008 werden aufgehoben. Dadurch scheidet der Vorlageantrag vom aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs 7 BAO).

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Hinweis

Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der KG als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Begründung

Mit Bescheiden des ***FA*** an die KG vom wurden die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007 und 2008 wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurden neue Feststellungsbescheide 2007 und 2008 an die KG erlassen.

Gegen diese Wiederaufnahmebescheide und Feststellungsbescheide 2007 und 2008 wurde durch einen der sieben Kommanditisten der KG (Bf) mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.

Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen (BVEn) vom an die KG wurden die Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 abgewiesen. Der Bf hat diese BVEn am erhalten. Mit Schriftsatz vom brachte der Bf, bezugnehmend auf die BVEn vom einen Vorlageantrag ein.

Mit BVE vom wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Verfahren F 2007 und F 2008 abgewiesen. Diese BVE wurde nur an den beschwerdeführenden Kommanditisten adressiert.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf, bezugnehmend auf die BVE vom einen Vorlageantrag ein.

Erwägungen:

a.)Die BVE betreffend Wiederaufnahmen F 2007 und 2008 vom erging nur an den bf Kommanditisten. Die WA-bescheide 2007 und 2008 an die KG (alle vom ) wirkten gegen alle Gesellschafter der KG (§ 191 Abs 3 BAO).

Im Beschwerdeverfahren dürfen nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid (§ 281 Abs 1 BAO).

Die BVE vom betreffend die Wiederaufnahmen F 2007 und F 2008 hätte für und gegen dieselben Personen wirken müssen wie die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide (§ 281 Abs 1 BAO). Sie hätte daher an die KG ergehen (§ 191 Abs 1 lit c BAO) und allen Gesellschaftern der KG zugestellt werden müssen. Da die BVE vom nur an den bf Kommanditisten der KG ergangen ist (es gab damals noch zwei Komplementäre und sechs andere Kommanditisten), widerspricht sie dem Gebot der Einheitlichkeit des Beschwerdeverfahrens und ist daher unwirksam (§ 281 Abs 1 BAO; ).

Da die BVE vom betr. Wiederaufnahmebescheide 2007 und 2008 mangels Ergehens an die KG und mangels Zustellung an alle Gesellschafter der KG unwirksam (§ 281 Abs 1 BAO) war, hätte im Zusammenhang mit dieser BVE kein Vorlageantrag eingebracht werden dürfen. Der Vorlageantrag vom war daher unzulässig i.S. des § 260 Abs 1 lit a BAO i.V.m. § 264 Abs 4 BAO.

b.) Nur die BVE vom betreffend die F-Bescheide 2007 und 2008 ist erlassen worden. Die BVE vom betreffend die Wiederaufnahmen der Feststellungen 2007 und 2008 ist unwirksam, weil sie nicht an dieselbe Adressatin (KG) gerichtet ist wie der erstinstanzliche Bescheid (§ 281 Abs 1 BAO). Es gibt daher keine BVE betreffend die Wiederaufnahmen.

Sind Wiederaufnahme- und Sachbescheid (hier: Feststellungsbescheid) mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst mit BVE über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden ( vgl. ; , 2001/15/0004; , 2009/15/0170). Die Entscheidung über beide Beschwerden kann in einer BVE verbunden werden (vgl. ). Wurde das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmsbescheid unerledigt gelassen und vorerst mit BVE über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid (hier: Feststellungsbescheid) abgesprochen, so ist die BVE inhaltlich rechtswidrig (vgl ; , 2005/15/0031; , 2012/15/0193; Ritz, Bao, 6. Auflage, § 307 TZ 7).

Das Finanzamt war zur Erlassung dieser BVEn vom nur betr die F-Bescheide 2007 und 2008 nicht berechtigt, weil das Finanzamt es unterlassen hat, zumindest zeitgleich wirksam über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2007 und 2008 mit BVE zu entscheiden. Die BVEn vom waren daher rechtswidrig (Ritz, BAO 6. Aufl, § 307 TZ 7 ; VwGH 2012/15/0193; 2005/15/0031; , 88/14/0135) . Im gegenständlichen Fall ist zudem die später (am ) ergangene BVE betreffend die Wiederaufnahmen 2007 und 2008 unwirksam, weil sie nur an einen Gesellschafter der KG gerichtet und zugestellt worden ist. Es gibt daher nur die beiden BVEn vom betreffend die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008. Diese beiden BVEn hätten nicht ergehen dürfen, bevor nicht über die Wiederaufnahme wirksam mit BVE entschieden worden wäre.

Die BVEn vom betreffend die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 sind daher aufzuheben (§ 264 Abs 7 BAO i.V.m. § 269 Abs 1 BAO).

c.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

aa.) Zur Unwirksamkeit der BVE betreffend Wiederaufnahmen der Verfahren betreffend F 2007 und 2008:

Das Finanzamt hat die Verfahren betreffend Feststellungen der Einkünfte 2007 und 2008 durch Bescheide an die KG wieder aufgenommen . Dagegen ist nur durch einen Kommanditisten Beschwerde erhoben worden. Mit BVE vom an diesen Kommanditisten ist diese Beschwerde abgewiesen worden. Dass diese BVE unwirksam ist, weil sie nicht an die KG, sondern nur an den beschwerdeführenden Kommanditisten gerichtet worden ist, und nicht allen Gesellschaftern der KG zugestellt worden ist, ist durch die RSp des VwGH bereits hinreichend geklärt worden (§ 281 Abs 1 BAO; ).

bb.) Zur Rechtswidrigkeit der BVEn vom über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide:

Das Finanzamt hat mit zwei BVEn vom über die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 entschieden, und über die Beschwerde gegen die mit diesen Feststellungsbescheiden zusammenhängenden Wiederaufnahmen nicht wirksam entschieden. Dass es nicht zulässig ist, nur über eine Beschwerde gegen einen Sachbescheid zu entscheiden, ohne auch über die Beschwerde gegen den mit dem Sachbescheid im Zusammenhang stehenden Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden, ist durch die RSp des VwGH bereits geklärt worden (vgl ; , 2005/15/0031; , 2012/15/0193).

Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, haben sich somit nicht ergeben.

4. Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesellschafter der KG als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100562.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at