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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2020, RV/7500332/2020

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft durch einen handelsrechtlichen Gesellschafter einer Firma binnen der Frist des § 2 Abs. 2 Wiener ParkometerG 2006; allgemeines Vorbringen des Bf., dass er die Post nicht immer erhalte. Namhaftmachung des Lenkers im Zuge des Einspruches

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZlen. MA67/196701153394/2019 und MA67/123/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv je € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (zusammen € 24,00) sind gemeinsam mit den Geldstrafen (zusammen € 120,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (zusammen € 20,00), insgesamt somit € 164,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den Beanstandungszeiten (22. und ) auf die Fa. XY GmbH, Dorf, zugelassen.

Das Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien

  1. am um 16:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Brigittenauer Lände 134-136, und

  2. am um 09:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, LaaerBerg-Straße 16-20,

beanstandet, da es zu den genannten Zeiten ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Zu 1) MA67/196701153394/2019

Mit Lenkerauskunftsersuchen vom , MA67/196701153394 (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde die Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, unter Angabe der unter 1) näher bezeichneten Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Auskunftsersuchen enthielt den Hinweis, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft sei auch dann zu erteilen, wenn die Meinung vertreten werde, das betreffende Delikt nicht begangen oder der Strafbetrag bereits beglichen wurde.

Das Schreiben wurde durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) bei der Post-Geschäftsstelle 2301 Groß-Enzersdorf am zugestellt und dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am selben Tag ausgefolgt (Übernahmebestätigung RSb).

Nachdem binnen der zweiwöchigen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) keine Lenkerauskunft erteilt wurde, lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges mit Strafverfügung vom , MA67/456/2020, an, dass er dem ordnungsgemäß zugestellten Lenkerauskunftsersuchen der MA 67 vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung nicht entsprochen habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail ) und vorgebracht, dass es auf Grund seines schlechten Posteingangs in Dorf manchmal dazu komme, dass er die Post gar nicht bekomme. Deswegen könne er der Behörde leider nicht immer die Lenkerhebungen sofort zusenden. Für die GZ. MA67/123/2020 und MA 67/456/2019 gebe er bekannt, dass L., , KStraße, 1200 Wien, gefahren sei.

Mit Straferkenntnis vom , MA67/456/2020, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

In der Begründung stellte die Behörde nach Zitierung und näherer Erläuterung der maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) zusammengefasst fest, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom nach der Aktenlage durch Übernahme des Dokuments am ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und hätte am geendet. Der Bf. habe die Lenkerauskunft erst im Einspruch gegen die Strafverfügung erteilt.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei, könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Zu 2) MA67/1967011579971/2019

Mit Lenkerauskunftsersuchen vom, MA67/1967011579971 (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde die Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, unter Angabe der unter 2) näher bezeichneten Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Auskunftsersuchen enthielt den Hinweis, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft sei auch dann zu erteilen, wenn die Meinung vertreten werde, das betreffende Delikt nicht begangen oder der Strafbetrag bereits beglichen wurde.

Das Schreiben wurde durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 2301 Groß-Enzersdorf am zugestellt und dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am selben Tag nachweislich ausgefolgt (Übernahmebestätigung RSb).

Mit Strafverfügung vom , MA67/123/2020, wurde dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Lenkerauskunftsersuchen der MA 67 vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung nicht entsprochen zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte vor, dass es auf Grund seines schlechten Posteingangs in Dorf manchmal dazu komme, dass er die Post gar nicht bekomme. Deswegen könne er der Behörde leider nicht immer die Lenkerhebungen sofort zusenden.

Für die GZ. MA67/123/2020 und MA67/456/2019 gebe er bekannt, dass L., , KStraße, 1200 Wien, gefahren sei.

Mit Straferkenntnis vom , MA67/123/2020, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Anführung der maßgeblichen Normen (§§ 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) und näherer Erläuterungen stellte die Behörde zusammengefasst fest, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom nach der Aktenlage durch Übernahme des Dokuments am ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und hätte am geendet. Der Bf. habe die Lenkerauskunft erst im Einspruch gegen die Strafverfügung erteilt.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei, könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Im Fall eines Ungehorsamsdelikts sei es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse MA67/456/2020 und MA67/123/2020 mit E-Mail vom in einer Beschwerde und bringt - wie schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügungen - vor, dass es auf Grund seines schlechten Posteinganges am Firmensitz (Dorf) manchmal dazu komme, dass er die Post gar nicht bekomme. Deswegen könne er der Behörde leider nicht immer die Lenkererhebungen sofort zusenden.

Der Magistrat legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Zu den Punkten 1) und 2)

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den Beanstandungszeiten (22. und ) auf die Fa. XY in Dorf, zugelassen.

Der Bf. ist alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma (Firmenbuchauszug vom ).

Mit Schreiben, jeweils vom , wurde die Zulassungsbesitzerin betreffend die unter den Punkten 1) und 2) näher angeführten Verwaltungsübertretungen von der Behörde aufgefordert, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006), gerechnet ab rechtswirksamer Zustellung des Schreibens, die Lenkerauskunft zu erteilen.

In den Lenkerauskunftsersuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Die durch Hinterlegung am zugestellten Lenkerauskunftsersuchen wurden am selben Tag vom Überbringer der Hinterlegungsanzeigen übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am zu laufen und endete am .

Binnen dieser Frist wurde vom Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der angeführten Firma keine Lenkerauskunft erteilt.

Ein Zustellmangel betreffend die Zustellung der Lenkerauskunftsersuchen liegt nach der Aktenlage nicht vor und wurde vom Bf. auch nicht geltend gemacht.

Im Zuge des gegen die Strafverfügungen erhobenen Einspruches nannte der Bf. L. als jene Person, der das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten überlassen war.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der nachweislichen Übernahme der Lenkerauskunftsersuchen (Übernahmebestätigung RSb).

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen

nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (, , , , , vgl. auch Slg Nr 10.505).

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen ().

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (, ).

Das Tatbild ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wird (vgl. , , ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist ().

Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 9 Abs. 1 VStG war mit dem fruchtlosen Verstreichen der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung erfüllt.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügungen L. als jene Person namhaft machte, der das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten überlassen war (vgl. ).

Die Verletzung der Lenkerauskunft ist ein sogen. Ungehorsamsdelikt (vgl , , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl , , , vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Dem Bf. ist es mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach er auf Grund seines schlechten Posteingangs an der Firmenadresse manchmal gar keine Post bekomme und er leider der Behörde die Lenkererhebungen nicht immer sofort zusenden könne, nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Der Bf. hat es als handelsrechtliche Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Firma zu verantworten, dass die Lenkerauskünfte nicht binnen der gesetzlichen zweiwöchigen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) erteilt wurden.

Der Bf. wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit den in Beschwerde gezogenen Straferkenntnissen für schuldig erkannt, die Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen zu haben.

Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich

geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).

Die Behörde und das Verwaltungsgericht dürfen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen (vgl. , ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Taten (Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist) schädigten in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Abgabenverkürzung stehenden Person.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Milderungsgründe sind der Aktenlage nicht entnehmbar.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen kommt somit nicht in Betracht; dies vor allem auch unter Bedachtnahme auf die generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (206700323353 und 206700323364)

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500332.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at