Fortbildungskosten: Diplomlehrgang zum Relationalen Coach
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sigrid Lamböck, Adolfstorgasse 63, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in ihrer Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 u.a. Werbungskosten geltend:
Ausbildungs-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten Kennzahl 722 € 10.591,40
Am richtete das Finanzamt ein Schreiben mit folgenden Ergänzungspunkten an die Bf.:
Sie haben Bildungsausgaben beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte beantworten Sie auch die folgenden Fragen:
- Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?
- Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
- Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z.B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Die Bf. beantwortete das Schreiben wie folgt:
Ich arbeite als Corporate Communications Manager in einem Konzern und benötige die Ausbildung sowohl zusätzlich für einen Aufstieg oder eine neue Position im Konzern, als auch um ein zweites Standbein als selbständiger Coach in Angriff zu nehmen. Diese Ausbildung wurde rein PRIVAT von mir bezahlt, habe von keiner Seite keine Förderung erhalten.
Das Finanzamt berücksichtigte im erlassenen Einkommensteuerbescheid 2018 die geltend gemachten Werbungskosten nicht. Das mit folgender Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen Fortbildungskosten dazu, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Aus den dargelegten Unterlagen geht nicht hervor, um welche Art von Coaching es sich handelt. Weder können die Ausgaben Ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden, noch sind Maßnahmen einer Umschulung gesetzt worden (neue berufliche Tätigkeit, Selbstständigkeit etc.).
Da eine private Veranlassung nicht ausgeschlossen werden kann, waren die Ausbildungskosten nicht anzuerkennen.
Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
In meiner aktuellen Beschäftigung bin ich als Kommunikationsmanager eines Großkonzerns für mehrere Länder verantwortlich und führe daher interkulturelle Teams. Seit dem Jahr 2018 bin ich zusätzlich Teil von interdisziplinären Teams zur Umsetzung von Zukunftsstrategien innerhalb des Unternehmens. Um dieser neuen Rolle und Verantwortung gerecht zu werden, habe ich mich entschieden, mich im Bereich der Leadership Kompetenz, Teampotentialanalyse, Teamentwicklung und Mitarbeiterführung weiterzubilden.
Der Intensiv-Diplomlehrgang "Relationaler (Interner) Coach", der ein ganzes Jahr dauert und viele Peergroup-Stunden (also Übungsstunden in der Peer-Gruppe) erfordert, ist die ganzheitlichste Ausbildung dafür, denn er fokussiert auf die Wirksamkeit als Führungskraft und es wird aufgezeigt, wie man durch den Einsatz von Coaching-Methoden gezielt bessere Ergebnisse der Mitarbeiter bzw. des gesamten Teams erzielen kann. Im Zeitalter von Work 4.0 ändern sich nicht nur die Arbeitskultur und -struktur hin zu agileren Systemen, auch die Ansprüche der Mitarbeiter an ihre Führungskräfte werden komplexer und verlangen nach Führung auf Augenhöhe.
Genau hier setzt der Lehrgang an und stellt durch Coaching-Methoden die erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung, um zeitgemäß zu führen. Ich wende die erlernten Fähigkeiten nahezu tagtäglich in meinem Job und in einer Rolle als Interner Kommunikator und Führungskraft an, dies nicht nur seit Abschluss meiner Ausbildung, sondern bereits im Zuge dieser.
Ich habe diese Fortbildung sehr gewissenhaft überlegt und strategisch investiert, um mich in meiner derzeitigen Teilzeit-Position noch stärker ans Unternehmen zu binden, ein noch kompletterer Kommunikationsmanager zu werden und die Ausbildung somit auch meinen Job noch zusätzlich absichert.
Ich hoffe, dass für Sie nachvollziehbar ist, wie wichtig diese Ausbildung für meine berufliche Tätigkeit als Kommunikationsmanager von mehreren Ländern in Zentral- und Osteuropa ist, denn sie macht mich beruflich nachhaltig erfolgreicher und hat mich zur ganzheitlichen Führungskraft innerhalb meines Teams und des Unternehmens gemacht.
Daher bitte ich Sie, dies in meinem Antrag auf Steuerausgleich zu berücksichtigen, die Grundlage für den Bescheid nochmals neu zu bewerten und die Aus- und Weiterbildung für meine Position im Unternehmen zu sehen und zu bestätigen.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
In Ihrem Fall wurde ein Diplomlehrgang zum Internen relationalen Coach absolviert in welchem laut Bestätigung neben Peergroupstunden unter anderem Dinge wie: relationales Denken und Handeln, relationale kreative Tools, Selbst und Konfliktcoaching sowie Coaching in Führungspositionen etc. erlernt.
Es wird nicht abgestritten, dass die erlernten Fähigkeiten in Ihrer beruflichen Laufbahn eingesetzt werden können. Jedoch ist laut Ihrer Jobbeschreibung nicht erkennbar, dass Ihr Beruf ohne den besuchten Lehrgang nicht ausgeübt werden könnte. Sie sind nicht primär als Coach, sondern als Kommunikationsmanagerin in dem Unternehmen angestellt, daher ist eine berufliche Notwendigkeit der Ausbildung nicht vorhanden.
Da im Diplomlehrgang vor allem Persönlichkeitsentwicklung gemeinsam mit Coaching im Vordergrund steht und die berufliche Notwendigkeit nicht besteht, ist zusätzlich von einer privaten Veranlassung auszugehen, welche die Berücksichtigung als Werbungskosten ausschließt.
Die beantragten Kosten konnten aus genannten Gründen nicht berücksichtigt werden und die Beschwerde war abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Angefochten wird die Nichtanerkennung der Fortbildungskosten in Höhe von 6.173,80 als Werbungskosten gem. §16 EStG.
Beschwerdeantrag: Anerkennung der Fortbildungskosten in Höhe von € 6.173,80 als Werbungskosten gem. §16 EStG.
Begründung:
(Die Bf.) absolvierte den Diplomlehrgang zum Internen Relationalen Coach, um sich Ihren Job als Senior Communications Managerin in einem international tätigen Unternehmen weiterhin zu erhalten. Dies bestätigt auch ihr Vorgesetzter Herr Mag. … . Der Diplomlehrgang diente also konkret dazu, den Arbeitsplatz zu sichern und zu erhalten und war daher beruflich notwendig.
Außerdem steht dieser Diplomlehrgang gemäß § 16 Abs. 1 Zi. 10 EStG sehr wohl mit ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit in einem starken Zusammenhang, auch das wurde von ihrem Vorgesetzten bestätigt. (Die Bf.) kann durch die erlernten Coaching Tools diverse Teams in unterschiedlichen Abteilungen und Management-Ebenen in der Zusammenarbeit unterstützen und diverse anfallende Projekte somit zum Erfolg führen. Es geht in diesem Lehrgang nicht um Persönlichkeitsentwicklung sondern um Führungsqualitäten, die konkret in ihrer Position verlangt werden und vorausgesetzt werden, um diesen Job auch weiterhin auszuüben.
Auch aus dem Teilnehmerkreis, der sich aus Teilnehmern aus Führungspositionen der Unternehmensbereiche Kommunikation sowie Human Resources aus unterschiedlichsten Unternehmen und Organisationen aus Europa zusammensetzt, lässt sich erkennen, dass die Fortbildung beruflich notwendig war (). Ich ersuche daher um Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2018 und Anerkennung der o.a. Werbungskosten.
Beigelegt war dem Vorlageantrag das Diplom der Bf. am Diplomlehrgang zum Internen Relationalen Coach 2018/2019 (dazu vgl. unten).
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2018 ua. die Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten iHv € 10.591,40 als Werbungskosten. Gegen den abweisenden Einkommensteuerbescheid 2018, der diese Kosten nicht berücksichtigte, legte sie fristgerecht Beschwerde ein.
Mit der Beschwerde wurden nur mehr € 6.173,80 beantragt, deren Aufwand davor schon im Ermittlungsverfahren lediglich nachgewiesen wurde. Gegen die folgende abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem Fristverlängerungsantrag fristgerecht ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht.
Beweismittel:
vorgelegte Belege
Bestätigung des Vorgesetzten
Stellungnahme:
Durch die eingehende Vorlageerinnerung liegt es nicht mehr in der Sphäre des ho. Finanzamtes, über den Vorlageantrag zu entscheiden, sondern wird dieser unter Anführung der GZ. RV/7102602/2020 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Dienstgeberbestätigung betr. die gegenständliche Fortbildung kann nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Stattgabe in Erwägung gezogen werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit Rechnung vom stellte Dr. R. Beratung & Coaching der Bf. für die Teilnahme am Diplomlehrgang zum Relationalen Coach 2018/2019 € 9.900,00 in Rechnung.
Der Betrag iHv € 6.000,00 war prompt zu bezahlen, der Restbetrag iHv € 3.900,00 am (Rechnung).
Am überwies die Bf. von ihrem Konto € 6.000,00 auf das in der o.a. Rechnung angegebene Konto Dr. R. (Bankbeleg).
Für Fahrtkosten am 6. und 14. September sowie am 08., 09. und fielen € 119,60 an (Taxi- bzw. U-Bahnbelege).
Für Mittagessen am 6. und 14. September sowie am stellten Restaurants in 1130 Wien insgesamt € 54,20 in Rechnung.
Der von der Bf. absolvierte ,Diplomlehrgang zum Internen Relationalen Coach 2018/19' umfasste 11 Seminartage mit folgenden Inhalten (Diplom an die Bf., im Mai 2019):
- Relationales Denken und Handeln in der Praxis
- Relationale Fragen gezielt einsetzen
- Kreative Relationale Tools für den internen Kontext
- Relationales Selbst- und Konfliktcoaching
- Executive-, Management- und Führungscoaching
- Mein Job als interner Coach
Der Vorgesetzte der Bf. bestätigte Folgendes:
Ich, Mag. …, Leiter der Unternehmenskommunikation S der (Arbeitgeber; vgl. den übermittelten Lohnzettel), bestätige als Abteilungsleiter und Vorgesetzter, dass meine Mitarbeiterin, (die Bf.), die Coaching-Ausbildung am Institut für Relationale Beratung (IRBW) über ein ganzes Jahr lang absolviert hat.
Ich kann bestätigen, dass die Ausbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 EStG mit der konkret ausgeübten Tätigkeit in starkem Zusammenhang steht und in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Funktion als Senior Communications Managerin verwertet werden kann und zudem bedeutsam ist, den Job (der Bf.) weiterhin am Standort Wien zu erhalten.
(Die Bf.) ist seit 10 Jahren im Unternehmen. Sie ist an Aus- und Weiterbildung sehr interessiert und hat sich in ihrer einjährigen Ausbildungszeit sowohl Urlaub genommen, als auch in ihrer Freizeit für ihren Beruf und Job weitergebildet. Es ist für ein Unternehmen von großem Vorteil, dass eine Mitarbeiterin - wie (die Bf.) - eine zusätzliche Kompetenz - also Coaching-Tools und Methoden - erworben hat, um in unserem Unternehmen eine noch verantwortungsvollere Position einzunehmen.
In einer äußerst komplexen Unternehmensstruktur übernimmt sie länderübergreifende Projekte und agiert als Communications Manager und Coach, um Projekte voranzubringen. Mit den erlernten Coaching-Tools diverse Teams in unterschiedlichen Abteilungen und Management-Ebenen in der Zusammenarbeit zu unterstützen und in Projekten zu Erfolg zu bringen, ist das positive Ergebnis der von ihr absolvierten Coaching-Ausbildung am Institut für Relationale Beratung (IRBW).
Die erlernte und erarbeitete Coaching-Expertise dient ihr dazu, bei den großen Herausforderungen im Rahmen des immer wichtiger werdenden Change-Managements, die Unternehmensleitung, die Führungsetage und alle Mitarbeiter stark zu unterstützen.
Die Geschäftsführung des den Diplomlehrgang veranstaltenden Instituts bestätigte der Bf. Folgendes:
Gerne bestätige ich, Dr. …, Begründerin und Eigentümerin des Instituts für Relationale Beratung (IRBW) und langjährige Coaching-Expertin, dass (die Bf.) die Coaching-Ausbildung in unserem Institut absolviert hat.
Die Ausbildung legt stark den Fokus darauf, dass Führungskräfte, wie (die Bf.), die Unternehmensleitung und diverse Teams in unterschiedlichen Ländern zielgerichtet mit den passenden Coaching-Instrumenten und Tools begleiten und somit sicherstellen können, dass die Ergebnisse in herausfordernden Situationen konsequent erzielt werden können. Dabei wird im Zuge der Ausbildung vor allem auf die Erlangung von den erforderlichen Methodenkompetenzen fokussiert, die den Absolventen ermöglichen, diese erlernten und im Zuge der Ausbildung intensiv trainierten Kompetenzen entsprechend ihrem inhaltlichen Tätigkeitsschwerpunkt für das Unternehmen erfolgserbringend einzusetzen.
Ich kann des Weiteren bestätigen, dass die Erlangung der vorgenannten Kompetenzen eine große Vielfalt an Teilnehmern anspricht. Es zeigt sich jedoch, dass eine überwiegende Mehrheit der Teilnehmer aus den Unternehmensbereichen Kommunikation, Human Resources vor allem in entsprechenden Führungspositionen aus unterschiedlichsten Unternehmen und Organisationen in gesamt Europa anspricht. Die Schnittstellenfunktion, die Mitarbeiter aus diesen Unternehmensbereichen einnehmen, ermöglicht Ihnen die erlernten Kompetenzen direkt und unmittelbar zum Erfolg des Unternehmens einzusetzen.
Die erlernte und erarbeitete Coaching-Expertise kann unter anderem bei großen Herausforderungen im Rahmen des Change-Managements, die Unternehmensleitung, die Führungsetage und alle Mitarbeiter stark unterstützen - dies gehört zu den Kernaufgaben einer Corporate Communications Abteilung eines internationalen Großunternehmens, da aktuell Restrukturierungen und Changemanagement-Projekte keine Seltenheit mehr sind, sondern auf der Tagesordnung stehen. Daher sind top Mitarbeiter, die zusätzlich über die Kompetenzen eines ausgebildeten Coaches verfügen, wie (die Bf.), täglich dringend notwendig in diesen Change-Projekten, aber auch täglich gefordert, den Unternehmenserfolg zu unterstützen und somit auch Arbeitsplätze zu sichern.
Strittig ist, ob die von der Bf. geltend gemachten Diplomlehrgangskosten sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten und die Kosten für Mittagessen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/14/0090, ausgesprochen hat, sollen auch "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können".
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 2003/15/0064, bestätigt. Unter Hinweis auf die zur Regierungsvorlage (1766 BlgNr XX. GP, 37) ergangenen Erläuterungen wird darin weiter ausgeführt, dass nur jene Bildungsmaßnahmen (nach wie vor) nicht abzugsfähig sein sollten, die allgemein bildenden Charakter haben (z.B. AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z. B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, etc.).
Mit Entscheidung vom , RV/2537-W/11, anerkannte der unabhängige Finanzsenat die Kosten einer Fortbildung zum internen Relationalen Coach als Werbungskosten.
Die von der Bf. vorgelegten drei übereinstimmenden Unterlagen
- das Diplom
- die Bestätigung der Geschäftsführung des den Diplomlehrgang veranstaltenden Instituts
- die Bestätigung seitens des Arbeitgebers der Bf.
weisen eindeutig darauf hin, dass die der Bf. im Rahmen der absolvierten Ausbildung ,Diplomlehrgang zum Internen Relationalen Coach 2018/19', vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf von Nutzen sind bzw. bei ihrer Tätigkeit verwertet werden können. Ein Hinweis in Richtung eines der privaten Lebensführung dienenden Lehrgangsinhalts ist nicht zu erkennen, nicht einmal ein diesbezüglicher Anhaltspunkt.
Mit dieser Beurteilung lässt sich jene des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage: ,Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Dienstgeberbestätigung betr. die gegenständliche Fortbildung kann nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Stattgabe in Erwägung gezogen werden.' in Einklang bringen.
Damit sind sowohl die Kosten des Lehrganges im Jahr 2018 iHv € 6.000,00 als auch die damit verbundenen Fahrtkosten von der Wohnung (in 1030 Wien) zum Lehrgangsort (in 1130 Wien) und retour iHv € 119,60 - insgesamt somit € 6.119,60 - als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Kosten für Mittagessen iHv € 54,20 können nicht anerkannt werden:
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156 vom vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist, ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl. 95/14/0013 vom folgte der VwGH bei eintägigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom wird im Zusammenhang mit der eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen (vgl. z.B. mit Verweis auf ).
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten.
Mit dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung getragen (-I/03).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkommensteuer 2018 (Beträge in €):
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H. GmbH | 28.531,48 |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -6.119,60 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.411,88 |
Sonderausgaben - wie bisher | -196,91 |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988) | -1.624,73 |
Selbstbehalt | 1.624,73 |
Kinderbetreuungskosten | -784,20 |
Kinderfreibetrag f. haushaltszug. Kind gem. § 106a Abs 1 EStG 1988 | -440,00 |
Einkommen | 20.990,77 |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | |
0 % für die ersten 11.000,00 | 0,00 |
25 % für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 |
35 % für die restlichen 2.990,77 | 1.046,77 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 2.796,77 |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 2.396,77 |
Steuer für die sonstigen Bezüge | 206,86 |
Einkommensteuer | 2.603,63 |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -5.382,06 |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,43 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -2.778,00 |
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102713.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at