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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2020, RV/7101155/2019

Nachweis des ständigen bzw. überwiegenden Aufenthaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für [Kinder_des_Bf.] für den Zeitraum August bis Dezember 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid wie folgt:
Ihr Antrag vom auf Ausgleichszahlung wird abgewiesen für:


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Name des Kindes
VNR/Geb.dat.
Zeitraum von - bis
W… L…
… 02 96
Aug. 2016-Dez. 2016
W… M…
… 04 94
Aug. 2016-Dez. 2016
W… M…
… 03 06
Aug. 2016-Dez. 2016

Begründung:
Da Sie im vorliegenden Zeitraum in keinem Dienstverhältnis standen bzw. Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht für diese Monate kein Anspruch auf Familien- bzw. Ausgleichszahlung!

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob am Beschwerde mit folgender Begründung:
In dem Zeitraum, von dem die Rede ist, war ich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Ich war auch einige Zeit krankgeschrieben.
Die notwendigen Dokumente lege ich bei.

Der Beschwerde legte der Bf. folgende Unterlagen bei:
- Bezugsbestätigung des AMS vom
- Auszahlungsbestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom

Am reichte der Bf. folgenden Antrag beim Finanzamt ein:
Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung 2017 + 2018 + 2019 + 2020
Angaben zur antragstellenden Person
Staatsbürgerschaft: Polen
Personenstand
x verheiratet seit tt.mm.1988
Kindererziehung
x in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil
Wohnort: 2..., Z..., …
Gemeinsamer Wohnort, Straße, Hausnummer, Türnummer [Stimmt Ihr Wohnort mit dem gemeinsamen Wohnort (= Wohnort der Kinder) nicht überein, so geben Sie den gemeinsamen Wohnort hier bekannt.]
Polen, K., ul. …
Derzeitiger Dienstgeber (Bezüge auszahlende Stelle) (Name, Anschrift, Telefonnummer)
Steinmetzmeister …, 2… (Niederösterreich) seit
Angaben zur Partnerin, von der Sie nicht dauernd getrennt leben
W… , Geburtsdatum: …
Staatsbürgerschaft: Polen Datum der Einreise: ---
Name und Anschrift des Dienstgebers:
Frühpensionistin, siehe Beilage
Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles
W…
Ich verzichte auf die mir gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung für das/die umseits angeführte(n) Kind(er) zugunsten der antragstellenden Person.
In dem Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum, auf das/den sich der Antrag bezieht, habe ich bzw. hat meine Partnerin für die angeführten Kinder wie folgt Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe (z.B. Kindergeld u.ä.).
Zeitraum des Anspruches von bis auf weiteres Betrag*
* siehe nachher im E411 aus Polen
Für nachstehendes Kind beantrage ich die Ausgleichzahlung für den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2020


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Familienname und Vorname
Geburtsdatum
…04 94
Personenstand
ledig
Verwandtschaftsverhältnis
Kind
Das Kind wohnt ständig
[blank] bei mir
x am gemeinsamen Wohnort
Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten
x ja [blank] nein

[idente Eintragungen betreffend die 1996 bzw. 2006 geborenen Kinder]

Dem Antrag legte der Bf. folgende Unterlagen bei:
- Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister
- Lohnabrechnung für den Bf. für Juni 2018
- Beschluss über die Zuerkennung einer Anzahlungsrente (Vorpension) vom
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden betreffend die Kinder des Bf.
- Bescheinigung der Anmeldung eines ständigen Aufenthaltes des Bf. an einer Anschrift in der polnischen Gemeinde K.
- Bescheinigungen über die Ausbildung der Kinder des Bf.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Wenn es sich um eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit handelt, sind unter anderem Leistungen wegen Arbeitslosigkeit einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Sie haben im Beschwerdezeitraum vom bis und bis in Österreich Arbeitslosengeld bezogen.
Laut Zentralmelderegister waren Sie bis in der XY-Straße 4/1 und ab in der XY-Straße 4/2 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Nach Anforderung des Finanzamtes von Nachweisen bezüglich Ihres Österreichaufenthaltes haben Sie folgende Nachweise vorgelegt:
- Eine Vereinbarung des Hauptmieters J. K. mit den zwei Mitbewohnern (dem Bf.) und St. P. vom über die Aufteilung der monatlichen Mietkosten zu gleichen Teilen, bezüglich der Wohnung in der XY-Straße 4/2.
- Eine Bestätigung von A. T. vom über den Erhalt des Mietkostenanteiles im Zeitraum bis bezüglich der Adresse XY-Straße 4/1.
- Einen Patientenbrief eines Urologen vom über eine Kontrolle am .
- Eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom , wonach Sie seit 2016 dort in regelmäßigen Abständen in Behandlung waren.
- Eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wonach Sie seit 2015 regelmäßig in der Ordination Dr. Sch. in Behandlung standen.
- Ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom , wonach Sie am erstmals dort vorstellig waren, zuletzt am .
Die vorgelegten Nachweise sind jedoch nicht ausreichend, um einen vorwiegenden Aufenthalt in Österreich im Beschwerdezeitraum (8-12/2016) zu beweisen.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgte daher offensichtlich nicht rechtmäßig.
Trotz Aufforderung wurde der Mietvertrag für den Beschwerdezeitraum nicht vorgelegt.
Auch die vorgelegten Arzt-Nachweise erbringen nicht den erforderlichen Nachweis über Ihren vorwiegenden Aufenthalt in Österreich im Beschwerdezeitraum.
Da Sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Polen mit Ihrer Familie haben, widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Sie sich im Zeitraum der Nichtbeschäftigung ständig bzw. vorwiegend in Österreich aufgehalten haben und nicht am Hauptwohnsitz bei Ihrer Familie.
Es besteht daher im Zeitraum August bis Dezember 2016 kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Der Vorlageantrag wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens eingebracht.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Antrag auf Ausgleichszahlung für die drei in Polen lebenden Kinder; gemeinsamer Haushalt in Polen;
Stellungnahme:
Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass er sich im Zeitraum 8/16 -12/16 vorwiegend in Österreich aufgehalten hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 14ff führt aus:

Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 letzter Satz).

Im Erkenntnis vom , 86/16/0198, hat der VwGH dargetan, dass die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür seien, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bestehe.

Der VwGH führt im Erkenntnis vom , 89/14/0054, Folgendes aus:
"Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom , Zl. 86/16/0198, , Zl. 88/16/0068 und , Zl. 88/16/0229).
Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. Zl. 2365/78, 2051/79 = VwSlg. Nr 5401/F)."

Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. ).
Eine Person ist seit Jahren in Österreich beschäftigt; ihr Familienwohnsitz ist im Heimatstaat, Bosnien-Herzegowina. Die familiären Beziehungen spielten sich zur Gänze im Heimatstaat ab. Die Person lebte in aufrechter Ehe mit der im Heimatstaat verbliebenen Ehegattin. Auch die in Wien studierenden Söhne, für die die FB beantragt worden ist, teilten nicht den österreichischen Wohnsitz, sondern gehörten, soweit sie sich nicht zu Studienzwecken in Wien aufhielten, dem bosnischen Familienhaushalt an. Die Person machte regelmäßige Familienheimfahrten steuerlich geltend.
Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtswidrig, wenn den persönlichen Beziehungen der Person zum Heimatstaat das Übergewicht beigemessen wird. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. etwa ) treten hinter diese persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (s ).

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. , VwSlg 7061 F/1996; , 2008/15/0325).

Steht fest, dass eine Person in Österreich einen Wohnsitz hat, dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und einem gemeinsamen Kind lebt, den überwiegenden Teil des Jahres in Österreich verbringt und der Aufenthalt in Österreich zumindest auf eine langjährige Berufsausbildung angelegt ist, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen als in Österreich gelegen annimmt.

In diesem Fall handelte es sich um eine deutsche Staatsbürgerin, die in Österreich einen Wohnsitz begründete, um an einer Abendschule die Matura abzulegen. Für die Kosten ihres Unterhaltes kamen zum Großteil ihre in Deutschland ansässigen Eltern auf ().

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 89/14/0054, ausführte, normiert § 2 Abs. 8 den (ständigen) Aufenthalt eines Antragstellers im Inland nicht einmal als zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf FB. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in einem bestimmten Zeitraum in Österreich befunden hat oder nicht.

Dabei ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass es - allenfalls im Gegensatz zu vergangenen Zeiten - auf Grund der verstärkt zu erkennenden Mobilität beispielsweise durchaus immer häufiger der Fall ist, dass eine Berufsausbildung, aber auch eine berufliche Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum an einem Ort, in einem anderen Zeitraum an einem anderen Ort ausgeübt wird und dies dazu führen kann, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen - auch mehrmals - verlagert. Gleiches gilt auch für die Aufnahme bzw. Beendigung persönlicher Beziehungen, die einen (wiederholten) Wohnortwechsel mit sich bringen können. Dies vorausgeschickt kommt den oben bereits erwähnten Aussagen des VwGH zum "Familienwohnsitz" für die Festlegung des Ortes, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, entscheidende Bedeutung zu (vgl. -I/08; ).

Bei der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich ist die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend (s ).

Im Erkenntnis vom , 2009/16/0125, hat der VwGH eine von der Behörde vorgenommene Ex-ante-Betrachtung der aus den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmenden objektiven Umstände bestätigt.

Betreffend den Bf. und das Jahr 2016 wurden dem Finanzamt gemäß § 84 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bzw. § 69 Abs. 2 und 4 EStG 1988 folgende Bezüge gemeldet:
84(1) 0101-2704 B… (Arbeitgeber des Bf.) 6.849,96
84(1) 0106-3006 BUAK Betriebliche Vorsorgek 0,00
3(2) 3007-1008 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 433,20
3(2) 0109-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 4.404,20
3(2) 1108-3108 NÖGKK 758,10
69(2) 0106-1506 NÖGKK FC-MIT VLG 737,74
69(2) 0107-0407 NÖGKK 196,73
69(2) 0507-2907 NÖGKK FC-MIT VLG 1.229,57
69(2) 1606-2206 NÖGKK 344,28
69(2) 2306-3006 NÖGKK FC-MIT VLG 393,46
69(2) 2804-3004 NÖGKK 122,97
69(2) 2805-3005 NÖGKK 147,55
69(2) 3105-3105 NÖGKK 49,18
69(2) 0405-2705 NÖGKK FC-MIT VLG 983,73
69(2) 0105-0305 NÖGKK 122,97
69(4) 0101-3112 BUAK FOLGE 411,14

In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Bf. als Werbungskosten geltend:
Kosten für Familienheimfahrten KZ 300 1.296,00 €
Doppelte Haushaltsführung KZ 723 2.400,00 €
Das Finanzamt berücksichtigte an Kosten für Familienheimfahrten € 1.224,00 und für doppelte Haushaltsführung € 800,00 (Abgabeninformationssystemabfrage).

Über Ersuchen des Finanzamtes Nachweise vorzulegen, dass er sich tatsächlich im Zeitraum bis ständig bzw. überwiegend an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten hat, legte der Bf. folgende Nachweise vor:

  • Bestätigung des A. T. vom :
    "Hiermit bestätige ich, A… T…, XY-Straße 4/1 von (Bf.) XY-Straße 4/1 im Zeitraum vom bis monatlich € 140,00 Mietkostenanteil erhalten zu haben."
    Die Bestätigung der Bezahlung des monatlichen Mietkostenanteils (iHv € 140) lässt darauf schließen, dass der Bf. in angeführten Zeitraum, somit auch während der Monate August bis Dezember 2016, sein äußerst günstiges (Unter)Mietverhältnis nicht aufgegeben hatte, nicht aber darauf, dass sich der Bf. in den Monaten August bis Dezember 2016 ständig bzw. überwiegend an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten hat.

  • Patientenbrief des Facharztes für Urologie Dr. H, Ordination in NÖ:
    "Patient: (Bf.)
    Krankenkasse: Niederösterr. Gebietskrankenkasse
    Ordination am
    Aktuelle Anamnese
    (Der Bf.) kommt zur Kontrolle nach Absetzen von Doxazosin
    Hat Doxazosin abgesetzt, Miktion anfänglich unverändert, aber seit 3 Tagen eine Pollakisurie [häufiges Wasserlassen in kleinen Mengen] und Dysurie [erschwertes und/oder schmerzhaftes Ablassen des Harns (Miktion)]
    Hat jetzt eine Tablette Tamsulosin genommen - Brennen jetzt geringer
    Urologischer Status
    Harnbefund

    Diagnose
    HWI [Harnwegsinfektion]
    Procedere
    Eine Harnkultur wurde angelegt. Befundbesprechung in ca 10 Tagen
    Empfehle jetzt Doxazosin 4mg 0-0-1/2 doch wieder weiter einnehmen."
    Hatte sich der Bf. am und, sofern die o.a. Befundbesprechung eingehalten wurde, ca. 10 Tage danach im Inland aufgehalten, lässt dies und die übrigen vom Bf. zwecks Nachweisführung vorgelegten Unterlagen in einer Zusammenschau nicht darauf schließen, dass sich der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ständig bzw. überwiegend an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten hat.

  • Ärztlicher Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. G, Ordination in NÖ:
    "Hiermit bestätige ich, dass der oben genannte Patient (der Bf.) seit 2016 in regelmäßigen Abständen in unserer Ordination in Behandlung war."
    Die Angabe dieser Bestätigung ist dermaßen unpräzise, dass sie keine Rückschlüsse dahingehend zulässt, dass sich der Bf. ständig bzw. überwiegend an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten hat.

  • Ärztlicher Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R, Ordination in NÖ:
    "Hiermit bestätige ich, dass der oben genannte Patient (der Bf.) seit 2015 (wie aus der Kartei ersichtlich) regelmäßig in der Ordination in Behandlung stand."
    Betreffend diese Bestätigung gilt das oben zur Bestätigung des Dr. G. Gesagte.

  • Bestätigung des Facharztes für Orthopädie Dr. F., Ordination in NÖ:
    "Pat. war h.o. erstmals am vorstellig: mit tlw. resistenten Kreuzschmerzen"
    Wurde der Bf. beim Facharzt Dr. F. erstmals am vorstellig, dient diese Bestätigung betreffend den im Dezember 2016 endenden beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als Nachweis, dass sich der Bf. ständig bzw. überwiegend an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten hat.

  • Vereinbarung über die Aufteilung der Mietkosten vom :
    "Vereinbarung
    zwischen
    J… K… (Hauptmieter) und
    … (Bf.) (Mitbewohner) und
    St… P… (Mitbewohner)
    Hiermit wird festgehalten, dass Hr. J… K… Hauptmieter der Wohnung in … XY-Straße 4/2 ist.
    Die monatlichen Mietkosten in Höhe von € 650,00 Brutto werden zu gleichen Teilen (€ 216,67 Brutto/Monat) unter allen drei o.a. Parteien aufgeteilt.
    [drei Unterschriften, u.a. jene des Bf.]".
    Wurde die Vereinbarung (erst) im Dezember 2017 abgeschlossen, dient diese betreffend den (ein Jahr zuvor) im Dezember 2016 endenden beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als Nachweis, dass sich der Bf. ständig bzw. überwiegend an dem von ihm angegebenen Wohnsitz in Österreich aufgehalten hat.

Mit Hinweis auf den Umstand, dass der Bf. einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seiner Familie in Polen hatte, vertrat das Finanzamt zutreffend die Ansicht, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass er sich im Zeitraum der Nichtbeschäftigung - er war (nur) bis April 2016 beschäftigt - ständig bzw. vorwiegend in Österreich aufgehalten hat und nicht am Wohnsitz bei seiner Familie (und im Übrigen weiters, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes daher offensichtlich nicht rechtmäßig erfolgte). Bestärkt wird diese Ansicht durch den Umstand, dass der Bf. in Österreich lediglich Mitbewohner einer Wohngelegenheit war, für welche ein monatlicher Mietkostenanteil von nur € 140,00 zu bezahlen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101155.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at