Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2020, RV/7300035/2020

Beschwerde gegen die Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden***Ri***, den Richter ***Ri2*** und die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3*** und in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2018/04812-001, in nichtöffentlicher Sitzung am 8.9.2020zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf € 2.400,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt wird.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens i.H.v. € 240,00 zu ersetzen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2018/04812-001, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als Komplementär der X-KG vorsätzlich

Umsatzsteuer für den Zeitraum

10/2017 in Höhe von € 1.511,31

09/2018 in Höhe von € 10.265,56

12/2018 in Höhe von € 2.500,00

01-03/2019 in Höhe von € 6.500,00

sowie Lohnsteuer für den Zeitraum

01-12/2016 in Höhe von € 982,80

01-12/2017 in Höhe von € 2.752,25

01-12/2018 in Höhe von € 142,89

01-06/2019 in Höhe von € 41,14

und Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für den Zeitraum

01-12/2016 in Höhe von € 802,62

01-12/2017 in Höhe von € 5.486,29

01-12/2018 in Höhe von € 2.691,59

01-06/2019 in Höhe von € 1.080,50

somit von insgesamt € 34.756.95nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG habe er die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 320,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes stehe nachstehender Sachverhalt fest:

Die X-KG, FN ***1***, sei mit Gesellschaftsvertrag vom errichtet worden. Unternehmensgegenstand sei nicht das Mietwagenunternehmen gewesen. Der Bf. habe die Gesellschaft von ihrer Gründung bis zur Konkurseröffnung am als unbeschränkt haftender Gesellschafter vertreten.

Mit Bericht vom sei eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der X-KG abgeschlossen worden. Bei dieser seien die Umsatzsteuerzahllasten für 8+9/2018 festgesetzt worden, da für diese Zeiträume weder UVA's abgegeben noch Vorauszahlungen entrichtet worden seien.

Mit sei eine Lohnsteuerprüfung beendet worden. Bei dieser seien die ausbezahlten Löhne an unbekannte Aushilfen den Lohnabgaben unterzogen, außerdem seien Abfuhrdifferenzen festgestellt worden.

Des Weiteren sei das Abgabenkonto der X-KG überprüft worden. Hierbei seien diverse verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen gefunden worden.

Mit Bericht vom sei abermals eine Lohnsteuerprüfung bei der X-KG abgeschlossen worden. Hierbei seien Abfuhrdifferenzen festgestellt worden. Außerdem seien für 12/2018, 1-2/2019 und 3/2019 ebenfalls keine UVA eingereicht worden, sodass diese im Schätzungswege ermittelt hätten werden müssen.

Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger habe der Bf. über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen Bescheid gewusst.

Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der im Spruch bezeichneten Erklärungen habe der Bf. eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich gehalten und habe sich damit abgefunden.

Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom .

Die strafbestimmenden Wertbeträge gründeten sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag seien keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.

Der Bf. habe sich im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen geäußert und angegeben, dass die selbst zu berechnenden Abgaben fristgerecht dem Finanzamt überwiesen worden wären, manchmal wäre das allerdings ohne Weisung passiert. Wieso Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht worden wären, könne er nicht nachvollziehen. Er habe die Belege immer rechtzeitig an den Steuerberater übergeben.

Zu den Feststellungen der GPLA-Prüfung könne er ebenfalls keine Angaben machen.

Er würde abschließend nur um eine milde Beurteilung bitten.

Diese Verantwortung könne mit den Feststellungen der Betriebsprüfung in Einklang gebracht werden, sodass diese dem Erkenntnis bedenkenlos zu Grunde gelegt werden könnten.

Nach zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen des Finanzstrafgesetzes der Spruchsenat fest, das Verhalten des Beschuldigten erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und gesagt subjektiver Hinsicht.

Es wird sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG werde die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet.

Nach § 23 FinStrG bemesse sich die Strafe nach der Schuld des Täters und seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu suchen berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung sei im Einzelnen als mildernd der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen.

Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.

----

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird ausgeführt, der Bf. habe sehr große finanzielle Schwierigkeiten, sei arbeitssuchend und sorgepflichtig für einen Sohn. Falls möglich, ersuche er um eine Strafanpassung bzw. Strafmilderung. Zur Zeit befinde er sich in einer kritische Lebenssituation, trotzdem sei er zahlungswillig und ersuche um Verständnis.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
(3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
(4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkennt ab nis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vergleiche z.B , 98,96/15/0041).

Da von keiner der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis sowie die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. an, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. vor, derzeit arbeitslos zu sein und große finanzielle Schwierigkeiten zu haben. Er sei sorgepflichtig für einen Sohn.

Es ist daher von einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. auszugehen, wobei die Sorgepflicht für einen Sohn bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat unberücksichtigt blieb. Auch blieb der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung bislang unberücksichtigt und war bei der Strafneubemessung mildernd zugunsten des Bf. ins Kalkül zu ziehen.

Diese Umstände haben den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes zu einer Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß bewogen.

Auch die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechender Verminderung der Geldstrafe anzupassen (Verböserungsverbot).

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 240,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hatte die Höhe der Strafbemessung im Einzelfall (Ermessensentscheidung) und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300035.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at