Verwaltungsabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: ***1***, betreffend Festsetzung einer Verwaltungsabgabe zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am meldete die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin des Ausführers mit der Warenanmeldung zu CRN ***2*** bei der belangten Behörde eine Ware zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union an. Im Feld 22 der Ausfuhranmeldung wurde ein Betrag in der Höhe von 12.203 Euro angegeben, das Feld 44 enthielt einen Hinweis auf die Rechnung Nr. ***5***.
Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Folgendes mit:
"Ausfuhranmeldung
***2***
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugenehmend zu Ausfuhranmeldung ***2*** vom erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass im Zuge der Eingabe des Warenwertes fälschlicherweise das Gewicht erfasst wurde.
Der Warenwert lautet: EUR 91.260,85 gem. der deklarierten Rechnung ***5***.
Wir bitten dies zur Kenntnis zu nehmen.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und verlbeiben
mit freundlichen Grüßen (…)."
Mit dem Bescheid vom , Zahl: ***4***, wurde die Zollanmeldung geändert. Der Spruch des Bescheides lautet (auszugsweise):
"Aufgrund eines Antrages des Anmelders (…) vom , eingelangt bei der ho Zollstelle am , wird die Ausfuhranmeldung MRN ***2*** vom gem. Art. 173 Abs 3 ZK wie folgt geändert:
(…)
Dieser Änderungsbescheid tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides; er tritt hinzu und bildet mit diesem eine Einheit."
In der Begründung wurde ausgeführt, mit Eingabe vom (eingelangt am ) habe die Beschwerdeführerin die Änderung des Warenwertes beantragt.
Die Angaben in den Feldern 22 und 46 der Zollanmeldung wurden im zollrechtlichen Informatikverfahren (e-zoll) am korrigiert.
Mit dem bekämpften Bescheid vom , Zahl: ***1***, setzte die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 41 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und § 30 Abs. 1 Z 3 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 90,18 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt, mit Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin die Änderung des Warenwertes zu CRN ***2*** beantragt. Der nachgewiesene Warenwert betrage richtigerweise 91.260,85 Euro. Die Änderung der Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK sei mit Bescheid vom , Zahl: ***4***, erfolgt. Durch Erklärung unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung sei gemäß § 30 Abs.1 Z 3 ZollR-DV eine Verwaltungsabgabe zu erheben.
Gegen den Bescheid vom richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Zuge der Erstellung der Ausfuhranmeldung sei irrtümlich im Datenfeld 22 anstatt 91.260,85 Euro das seinerzeitige Sendungsgewicht 12.203 erfasst worden. Die Exportrechnung des Ausführers sei ordnungsgemäß in der Zollanmeldung im Feld 44 mit dem Dokumentenartencode N380 deklariert worden und diese sei somit in die Anmeldung eingeflossen. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung sei dieser Umstand festgestellt und der Behörde mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Die Behörde habe hierzu einen Bescheid erlassen, worin die Angaben berichtigt worden seien.
Gemäß Art. 52 UZK hätten die Zollbehörden für Zollkontrollen und sonstige, in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten durchgeführte Handlungen keine Gebühren zu erheben. Der in Österreich zur Anwendung kommende § 41 ZollR-DG sehe jedoch vor, dass zur Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten sei. Da jedoch jegliche Anbringen in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften im Sinne des Art. 52 UZK gebührenfrei sein müssten, stehe diese Norm im klaren Widerspruch zu Art. 52 UZK und sei demnach durch diese Kollision rechtswidrig.
Bei der Zollanmeldung handle es sich um eine (öffentlich rechtliche) Willenserklärung. Wie jede Willenserklärung bedürfe die Zollanmeldung der Auslegung. Hierbei sei der objektive Erklärungswert maßgebend. Bei der Auslegung einer Willenserklärung habe ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger die erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen und dabei auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen.
Im Feld 44 sei unter der Codierung N380 die Handelsrechnung angeführt worden. Diese weise einen Betrag in der Höhe von 91.260,85 Euro auf. Diese sei somit in die Willenserklärung der Zollanmeldung vollinhaltlich eingeflossen, wodurch der richtige Warenwert/Rechnungswert auch als angemeldet gelte.
Gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 ZollR-DV unterliege der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung. Wie vorgehend beschrieben sei jedoch der korrekte Warenwert in die Willenserklärung der Zollanmeldung durch die Erfassung der Handelsrechnung aufgenommen worden, wodurch keine unrichtige Abgabe getätigt worden sei. Aus diesem Grund sei die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe rechtswidrig.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Neben der Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der Wiedergabe von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung aus, es sei grundsätzlich richtig, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 UZK die Zollbehörden für zollrechtliche Handlungen während der Öffnungszeiten keine Gebühren erheben dürften. Gemeint seien in Art. 52 UZK jedoch nur Fälle, bei denen vom Wirtschaftsbeteiligten/Antragsteller grundsätzlich keine Zollzuwiderhandlungen vorausgingen, denn solche Fälle seien gesondert in Art. 42 UZK geregelt. Grundsätzlich sei jedoch eine Falschangabe einer Zollanmeldung eindeutig eine Zollzuwiderhandlung, zumal von der Beschwerdeführerin in der seinerzeitigen Anmeldung nicht nur der Warenwert sondern auch der Statistische Wert falsch deklariert worden sei. Es reiche nicht, nachträglich zu behaupten, es liege keine Falschangabe vor, weil im Feld 44 die richtige Rechnungsnummer vermerkt sei. Es stimme auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, die Zollbehörde habe aufgrund der richtig vermerkten Rechnungsnummer in der Anmeldung die erkennbare Absicht zu erforschen gehabt und aus der richtigen Rechnungsnummer den tatsächlichen Warenwert herausfinden können.
Faktum sei, sobald eine bedeutende Falschangabe in einer Anmeldung vorliege, habe die Zollbehörde eine Sanktion zu setzen und eine Abgabe gemäß Art. 42 UZK festzusetzen, die mit einer Gebühr im Sinne des Art. 52 UZK nichts zu tun habe; deshalb gehe die Argumentation der Beschwerdeführerin völlig ins Leere. Sobald eine Handlung eines Wirtschaftsbeteiligten mit einer Zollzuwiderhandlung verbunden sei und dessen Sanierung einen gewissen Verwaltungsaufwand erfordere, seien gemäß Art. 42 UZK in Verbindung mit § 41 ZollR-DG zur Abgeltung des Mehraufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe vorgesehen und zwar auch dann, wenn dieser Mehraufwand während der Öffnungszeiten der Zollstelle zustande komme.
Wenn aber die Beschwerdeführerin in einer Ausfuhranmeldung den Warenwert eindeutig falsch deklariere und auch den statistischen Wert, so habe sie grundsätzlich die Sorgfaltspflicht verletzt, was eindeutig als Zollzuwiderhandlung gelte. Der Fall sei deshalb so eindeutig, weil der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Z 3 ZollR-DV Falschangaben in einer Anmeldung sogar namentlich als Zollzuwiderhandlungen angeführt habe.
Im gegenwärtigen Fall seien die Falschangaben der Beschwerdeführerin in der Ausfuhranmeldung im Feld 22 (Warenwert) und im Feld 46 (statistischer Wert) grundsätzlich als nicht geringfügig einzustufen gewesen. Ferner habe aufgrund des Fehlers der Beschwerdeführerin in der seinerzeitigen Anmeldung die Erstellung des Berichtigungsbescheides und einer Statistischen Meldung (Richtigstellung der Anmeldung) einen gewissen Arbeitsaufwand bedeutet, der aufgrund der zuvor angeführten gesetzlichen Grundlagen pauschaliert abzugelten sei.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Neben den bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin vor, auch wenn gemeint werde, es handle sich bei einer Verwaltungsabgabe um keine Gebühren oder Kosten, sei auf § 98 Abs. 1 Z 5 ZollR-DG verwiesen, worin die Verwaltungsabgabe als Kosten bezeichnet werde. Daraus resultierend kollidiere § 41 ZollR-DG mit Art. 52 UZK. Des Weiteren werde das Bundesfinanzgericht gebeten, diese vermeintliche verfassungswidrige Bestimmung auch in Hinsicht auf das Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Gleichheitssatzes gemäß Art. 7 B-VG beziehungsweise ebenso in Hinsicht auf den Grundsatz ne bis in idem gemäß Art. 4 7. ZP-EMRK dem Verfassungsgerichtshof zur Normprüfung bzw. Verordnungsprüfung vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung durch den ganzen Senat zu fällen.
Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Ausführungen stand für das Bundesfinanzgericht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin des Ausführers bei der Anmeldung zur Ausfuhr einer Ware aus dem Zollgebiet der Union (CRN ***2***) in den Feldern 22 und 46 einen unrichtigen Betrag/Wert angegeben hat; diese Felder weisen die Rohmasse als in Rechnung gestellten Gesamtbetrag bzw. als statistischen Wert aus. Die im Feld 44 angegebene Rechnung Nr. ***5*** AKA weist einen Rechnungsbetrag von 91.260,85 Euro aus. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, anstatt des Warenwertes sei fälschlicherweise das Gewicht erfasst worden.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 UZK sieht jeder Mitgliedstaat Sanktionen für Zollzuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie gemäß Art. 42 Abs. 2 UZK unter anderem in einer oder beiden folgenden Formen erfolgen:
a) als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,
b) als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 UZK erheben die Zollbehörden für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.
Zu Art. 42 UZK bestimmt § 41 ZollR-DG Folgendes:
"Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen."
Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 30 ZollR-DV Folgendes:
"(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
1. die Verletzung der Gestellungspflicht;
2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhranmeldung;
4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
(…)
3. Abs. 1 Z 3 das Zweifache,
(…)."
Mit der Bestimmung des Art. 42 UZK hat der Unionsgesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Mitgliedstaaten - neben der in Art. 52 UZK vorgesehenen Untersagung einer Gebührenerhebung für bestimmte Handlungen, die während der offiziellen Öffnungszeiten der Zollstellen durchgeführt werden - bei Zollzuwiderhandlungen Sanktionen vorzusehen haben. Denn es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein (23. Erwägungsgrund zum UZK).
Art. 42 Abs. 1 UZK verlangt also, dass die Mitgliedstaaten gegen Zollzuwiderhandlungen mit Sanktionen vorgehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Das ist nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten für jedwede Art von Zuwiderhandlung eine Sanktion vorsehen müssten und jede Zuwiderhandlung tatsächlich mit einer Sanktion belegen müssten, auch dann, wenn ihnen dies zur Durchsetzung des Unionsrechts nicht erforderlich oder mit angemessenem (Verwaltungs-)Aufwand nicht möglich scheint. Wirksamkeit, Abschreckungswirkung und Verhältnismäßigkeit sind also nicht nur Kriterien für die inhaltliche Ausgestaltung des Sanktionsrechts, sondern auch für die Entscheidung, ob überhaupt ein Verhalten sanktioniert werden muss (Rüsken in Dorsch, Zollrecht, Art. 42 Rz. 18).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bestimmung des Art. 52 UZK verbiete die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe, war daher nicht zu folgen, weil selbst der Unionsgesetzgeber für den Fall von Zollzuwiderhandlungen die Verhängung von Sanktionen angeordnet hat. Hätte der Unionsgesetzgeber die von der Beschwerdeführerin vertretene Meinung beabsichtigt, dann hätte es nach der logischen Interpretation, wonach eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden darf, dass sie überflüssig ist und im Allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will, der Regelung des Art. 42 UZK nicht bedurft.
Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 98 Abs. 1 Z 5 ZollR-DG führt ins Leere. Nach dieser Regelung wird die Verwaltungsabgabe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als Kosten bezeichnet. § 98 Abs. 1 ZollR-DG bestimmt, welche Nebenansprüche im Verfahren der Zollbehörden zu erheben sind; nach Z 1 sind (näher bestimmte) Kosten, nach Z 5 Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 41 als Nebenansprüche zu erheben. Die Bestimmung des § 98 Abs. 1 ZollR-DG enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG um Kosten handelt, sondern bestimmt nur, dass es sich unter anderen bei Kosten und der Verwaltungsabgabe um Nebenansprüche handelt.
Mit der Regelung des § 41 ZollR-DG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, neben den Sanktionen nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) auch verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen (Wielander in Witte, UZK, Art. 42 Rz. 31).
§ 41 erster Satz ZollR-DG sieht für die Behinderung zollrechtlicher Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen oder für sonstige zollrechtliche Pflichtverletzungen eine Sanktion vor. Der Ausdruck "zollrechtliche Pflichtverletzungen" lässt nicht nur auf eine Einschränkung auf bestimmte Handlungen schließen (vgl. 896 BlgNR 25. GP 21), sondern könnte auch einen Hinweis auf Pflichtverletzungen im Sinne des Art. 79 UZK darstellen. Ob davon eine - offenbar auf einen Arbeitsfehler basierende - unrichtige Wertangabe in einer Ausfuhranmeldung erfasst ist, bedurfte im Hinblick auf § 41 zweiter Satz ZollR-DG keiner Erwägungen. Denn nach dieser Regelung wurde der Bundesminister unter anderem ermächtigt, die betroffenen "Zollzuwiderhandlungen" festzulegen. Mit der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 3 ZollR-DV hat der Bundesminister für Finanzen festgelegt, dass die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung der Verwaltungsabgabe und somit einer Sanktion unterliegt.
Die belangte Behörde begründete die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe im Wesentlichen mit der über Antrag der Beschwerdeführerin erfolgten Änderung der Zollanmeldung nach Art. 173 Abs. 3 UZK.
Art. 173 UZK lautet:
"(1) Dem Anmelder wird auf Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
(2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,
c) die Waren überlassen haben.
(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann."
Eine Änderung einer Zollanmeldung nach Art. 173 Abs. 3 UZK ist antragsgebunden. Mit dem genannten Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass fälschlicherweise das Gewicht als Warenwert erfasst worden sei, und bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde, dies zu Kenntnis zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom lassen (auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) keine Absicht auf eine Änderung der Ausfuhranmeldung erkennen. Der Änderungsbescheid vom , auf den die belangte Behörde die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsabgabe stützt, ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes antragslos ergangen.
Auch wenn die Regelung des § 30 Abs. 1 Z 3 ZollR-DV für eine unrichtige Erklärung in der Zollanmeldung eine Verwaltungsabgabe vorsieht, so muss gemäß Art. 42 Abs. 1 UZK die Vorschreibung einer solchen verhältnismäßig sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht eine nationale Maßnahme über das hinaus, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (). Anlässlich der Ausfuhr von Waren aus der Union sind keine Ausgangsabgaben zu erheben. Nach der Rechtsprechung steht eine bloße unrichtige Wertangabe in der Ausfuhranmeldung, ohne dass - wofür im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vorliegen - der Anmelder an einer etwaig beabsichtigen Steuerumgehung mitwirkt, nicht der Befreiung von der Umsatzsteuer entgegen (). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist somit im verfahrensgegenständlichen Fall die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe unverhältnismäßig, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Änderungsbescheid antragslos ergangen ist, und die unrichtige Angabe des in Rechnung gestellten Gesamtbetrages offensichtlich auf einen Arbeitsfehler (die Rohmasse wurde als Rechnungsbetrag erfasst) zurück zu führen ist. In einem solchen Fall trägt die Vorschreibung einer Sanktion (hier Verwaltungsabgabe) nicht zur Sicherstellung einer genauen Steuererhebung bei.
Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der (an die Zollämter gerichteten) Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren (ZK-1850). Nach dieser ist bei Wertänderungen in der Ausfuhr oder bei Berichtigung von statistischen Daten, wenn sie nicht abgabenrelevant sind, keine Verwaltungsabgabe vorgesehen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hatte das Bundesfinanzgericht nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 41 ZollR -DG. Der nationale Gesetzgeber hatte gemäß Art. 42 UZK Sanktionen vorzusehen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf die des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 42 Abs. 2 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1 Art. 42 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 § 41 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 30 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200001.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at