Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. GmbH, Adresse, vertreten durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-Wirtschaftsprüfungs-u.Consulting GmbH, 1070 Wien, Zieglergasse 27/2/9, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2009, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das BFG hat mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , zugestellt am , RV/7101356/2013, die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 als unbegründet abgewiesen. Zum Sachverhalt und zum Verfahrensablauf wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Das BFG führte in genanntem Erkenntnis unter "Verfahrensgang" i.w. aus:
"Im Zuge einer die Jahre 2007 bis 2009 umfassenden Betriebsprüfung wurden zwei Oldtimer, nämlich zwei Bentleys, jeweils Baujahr 1953 durch die Prüferin dem Umlaufvermögen entnommen und im Jahr 2009 als verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewertet."
Rechtlich kam das BFG zu folgendem inhaltlichen Ergebnis:
"Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 zwei Bentleys angeschafft und ins Umlaufvermögen aufgenommen. Nach den Feststellungen erfolgte der Erwerb dieser beiden Fahrzeuge um einer ausgeprägten Leidenschaft und einem Faible für besondere, ausgefallene Fahrzeuge des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nachzukommen. Der Geschäftsführer ist der Ehegatte der Alleingesellschafterin. Es liegt daher ein relevantes Naheverhältnis des Empfängers der Vorteilszuwendung zur Gesellschafterin vor. Dem Geschäftsführer wurde durch den Kauf der Oldtimer ein vermögenswerter Vorteil zugewendet, den die Beschwerdeführerin einer Person, die nicht ihre Gesellschafterin bzw deren nahestehende Person ist, nicht zugestanden hätte. Bereits der Erwerb der Oldtimer im Jahr 1991 war nicht betrieblich veranlasst. DieVoraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung lagen daher im Jahr 1991 vor. ... Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Tatbestand der verdeckten Ausschüttung wurde folglich im Jahr 2009 nicht verwirklicht."
Weiters führte das BFG aus:
"Die Entnahme der angenommenen verdeckten Ausschüttung durch die Betriebsprüfung erfolgte erfolgsneutral durch Ausbuchung aus dem Umlaufvermögen. Eine Zurechnung eines etwaigen entgangenen Gewinns (entgangene Gewinnchance) ist nicht erfolgt. Eine Änderung der Körperschaftsteuer ergibt sich daher durch dieses Erkenntnis nicht. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2009 ist daher als unbegründet abzuweisen."
Das BFG gelangte somit im Ergebnis zu einer Abweisung, da es annahm, dass die Entnahme der angenommenen verdeckten Ausschüttung durch die Betriebsprüfung erfolgsneutral durch Ausbuchung aus dem Umlaufvermögen erfolgt sei und sich daher dadurch keine Änderung der Körperschaftsteuer ergeben habe.
Das Erkenntnis des BFG wurde mit ao. Revision hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 angefochten, da die verdeckte Gewinnausschüttung von der BP im KSt-Bescheid entgegen der Annahme des BFG gewinnerhöhend berücksichtigt worden sei.
Das BFG folgte diesen Ausführungen und hob das genannte Erkenntnis hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 mit Beschluss vom (RR/7100116/2020) gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Zur Begründung wird auf diesen Beschluss verwiesen.
Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 wieder unerledigt. In der Beschwerde wird ausschließlich die im Jahr 2009 erfolgte Zurechnung der verdeckten Ausschüttung bekämpft.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Aus dem Bp Bericht (Tz 2 und Kz 625) ergibt sich, dass die Entnahme der Oldtimer aus dem Umlaufvermögen im Jahr 2009 mit EUR 56.546,51 (80.000 Entnahmewert netto - 23.453,49 Anschaffungskosten) als verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer angesetzt wurde. Dies hatte zwar auf den Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bp Bericht (Kz 777 Bp Bericht) keine Auswirkung; die verdeckte Ausschüttung wurde aber bei der Erfassung der Bescheidgrundlagen unter der Kz 9288 (K1a) den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, sodass diese im wiederaufgenommenen Bescheid EUR 62.759,87 betrugen. Vor Bp betrugen diese Einkünfte EUR 5.988,56.
Die Differenz iHv EUR 56.771,31 resultiert aus der verdeckten Ausschüttung iHv EUR 56.546,52 plus der (unstrittigen) Bilanzgewinnerhöhung iHv (richtig) EUR 224,80 (Kz 704).
Die Entnahme der angenommenen verdeckten Ausschüttung durch die Betriebsprüfung erfolgte daher erfolgswirksam und wurde im bekämpften Bescheid bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Da das BFG zur Erkenntnis gelangte, dass der Tatbestand der verdeckten Aussüttung im Jahr 2009 nicht verwirklicht wurde (), ist der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage des Zeitpunkts des Zuflusses einer verdeckten Auschüttung handelt es sich um eine Tatfrage. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 wird abgeändert wie folgt:
Berechnung der Körperschaftsteuer (Beträge in Euro)
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 6.213,35 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 6.213,35 | |
Verlustabzug | - 4.660,01 | |
Einkommen | 1.553,34 | |
Körperschaftsteuer | 25% | 388,33 |
Differenz zur MindestKÖST | 1.361,67 | |
Körperschaftsteuer | 1.750,00 | |
Einbehaltene Steuerbeträge | - 581,00 | |
Festgesetzte Körperschaftsteuer | 1.169,00 |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104097.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at