Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2020, RV/7400030/2020

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, anlässlich der Vorschreibung der Kommunalsteuer für 2005 bis 2007 in Höhe von € 183.387,35 gemäß §§ 217 und 217a BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Nachforderung an Kommunalsteuer in Höhe von € 20.825,35 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 416,51 fest.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages beruhe auf den zwingenden Vorschriften der §§ 21 7 und 217a BAO.

Mit Beschwerde vom bekämpfte die Beschwerdeführerin (BF) den Bescheid sowohl in Ansehung der Abgabenvorschreibung als auch hinsichtlich der Verhängung des Säumniszuschlages seinem gesamten Inhalte nach, da mangels Arbeitskräfteüberlassung der Bescheid betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer rechtswidrig und daher aus dem Rechtsbestand zu nehmen sei und somit keine Zahlungssäumigkeit vorliege

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom auch die im angefochtenen Bescheid angeführten Nachforderungen festgesetzt wurden und diese Abgaben hinsichtlich des Betrages von € 20.825,35 bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entrichtet wurden.

Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Kommunalsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgabe die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen auch nicht verhindert werden (vgl. ).

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Da der gegenständliche Säumniszuschlag bei Stattgabe der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid ohnehin gemäß § 217 Abs. 8 BAO amtswegig aufzuheben ist und aufgrund der mittelbaren Abhängigkeit des Säumniszuschlages von der Höhe der zugrunde liegenden Kommunalsteuer auch ein Anspruch auf Aussetzung der Einhebung besteht bzw. der Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung vor Entscheidung über die zugrunde liegende Abgabe nicht zu verfügen ist, sodass der Säumniszuschlag vor Entscheidung über die Kommunalsteuer auch nicht zu entrichten ist, erscheint auch eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Bf durch Entscheidung über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Kommunalsteuer als nicht gegeben.

Hinsichtlich der in eventu gemäß §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwGVG beantragten mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Bestreitung lediglich der sachlichen Richtigkeit der Abgabenvorschreibung davon auszugehen, dass sich dieser Eventualantrag nur auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung bezieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400030.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at