Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2020, RV/7500233/2020

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Rauner über die Beschwerde des Bf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/GZ, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), unter Zugrundelegung der Anzeige eines Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien, Parkraumüberwachung mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ, angelastet, er habe das Fahrzeug mit dem behördlichen
Kennzeichen Kennz am um 20:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Aspangstraße 19 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom gegen die Strafverfügung zur GZ. MA67/GZ Einspruch und begründete folgendermaßen:

"Ich bin mit Ihrer Anonymverfügung nicht einverstanden. Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, habe ich am Abend nach 19 Uhr dort parkiert. Es waren keine Anweisungen, Beschilderungen oder Bodenmarkierungen wegen "Gebührenpflichtiger Zone". Da ich nur als Gast in Wien war, kenne ich mich nicht so gut aus und fragte einen Mitarbeiter von einem Casino, der mir zugesichert hat, das alles in Ordnung sei und ich kann an diesem Parkfeld ruhig parkieren. Als ich später am Abend zum Auto kam, war eine anonyme Zahlungsanweisung mit einem Betrag von EUR 36,-. Was mich noch gewundert hat, dass die nebenstehenden Autos mit Wiener Kontrollschilder von diesen Bussen 'verschönt' waren. Nur ausgerechnet mein Auto hat so ein Zettel gehabt. Als Beweis lege ich noch das Foto sowie einen Auszug aus der Webseite von Parkzonen in Wien bei. Ich bitte Sie es noch Mal zu überprüfen, weil ich finde es unfreundlich auf diese Weise die Touristen zur Kasse zu beten."

Dem Einspruch war ein Auszug von der Webseite www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk 03.html mit Parkregelungen für den dritten Wiener Gemeindebezirk und mit den Ausnahmenregelungen für Geschäftsstraßen beigelegt.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. von der MA 67 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens festgehalten, Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Organ der Straßenaufsicht auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos und dem übrigen Akteninhalt erhoben worden.

Unbestritten sei die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit geblieben.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"lm Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie nicht, dass das gegenständliche Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zum Beanstandungszeitpunkt gestanden ist. Sie gaben im Wesentlichen an, dass Sie nur Gast in Wien gewesen wären und sich daher nicht gut auskennen betreffend der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen. Sie hätten von einem Mitarbeiter des ansässigen Casinos die Information erhalten, dass an der in Rede stehenden Abstellmöglichkeit geparkt werden dürfte. Sie übermittelten der Behörde vier Fotos der Tatörtlichkeit.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist.

Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Ende' passierten. Zu Ihrem Vorbringen keine Bodenmarkierungen an der Tatörtlichkeit vorgefunden zu haben, wird mitgeteilt, dass innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone keine Bodenmarkierungen zwingend notwendig sind.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benutzung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).

Es wäre Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die von Ihnen vorgelegten Fotos können keinerlei Beweiskraft entfalten, da diese lediglich die örtlichen Gegebenheiten wiedergeben, welche von der erkennenden Behörde auch nicht in Frage gestellt wurden.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass rechtskräftige, das Wiener Parkometergesetz betreffende Vormerkungen hieramts nicht aktenkundig sind.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde (Mail vom ), legte der Beschwerde seinen o.a. Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung bei und führte wie folgt aus:

"...der ist mein E-Mail vom ist ohne Antwort geblieben. Wann kann ich mit Ihrer Antwort rechnen. Wie gesagt, ich akzeptiere Ihre Strafe Ref. GZ aus untenerwennten Gründen nicht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Aspangstraße 19 gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, um 20:06 Uhr, Gebührenpflicht bestand.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. setzt den Anzeigedaten des Meldungslegers in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen entgegen, es seien keine 'Anweisungen, Beschilderungen oder Bodenmarkierungen' vorhanden gewesen.

Dazu wird festgestellt, dass die Behörde gemäß § 25 StVO 1960 durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken kann (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen. Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 gesetzlich normiert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z. 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so
sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. , , , , , , , , vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (, , , , s. auch
RV/7500015/2018)., s. auch Pürstl, StVO-ON14.01 § 44 StVO (Stand , rdb.at).

Die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e haben folgende Form:

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer angegeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Zum Beschwerdevorbringen, es seien keine 'Anweisungen, Beschilderungen oder Bodenmarkierungen' vorhanden gewesen, folgt diesbezüglich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der Magistratsabteilung 67, dass der Bf. bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen musste. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befindet, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.

Zum Beschwerdevorbingen, wonach die Zonierung nicht durch eine Bodenmarkierung kenntlich gemacht worden sei, ist festzuhalten:

Entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen durch entsprechende Verkehrszeichen zu kennzeichnen sind. ZUSÄTZLICH KÖNNEN Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang/Ende" hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung NICHT ERFORDERLICH. Durch Bodenmarkierungen allein, ohne die genannten Verkehrszeichen, wird eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. zB ; ).

Ausschlaggebend ist somit im vorliegenden Fall, dass die flächendeckende Kurzparkzone an den Ein- und Ausfahrtsstellen mit den Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet war.

Es ist daher nochmals festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone abgestellt hat.

Soweit der Bf. einwendet, "da ich nur als Gast in Wien war, kenne ich mich nicht so gut aus", ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB ).

Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone wie im gegenständlichen Fall gesetzmäßig kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung
der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ).

Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden.

Der Bf. hätte bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.

Zum Beschwerdeeinwand "Geschäftsstraßen sind von der generellen Kurzparkzonenregelung für den Bezirk ausgenommen" wird auf den Geltungszeitraum von Geschäftsstraßen verwiesen: Montag bis Freitag (werktags), von 8 bis 18 Uhr sowie Samstag (werktags), von 8 bis 12 Uhr, Parkdauer:1,5 Stunden;

Da der gegenständliche Beanstandungszeitpunkt Freitag, um 20:06 Uhr, außerhalb dieser Regelungen lag, gingen auch diese Vorbringen ins Leere.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist,
und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde in dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, was von der belangten Behörde bereits gewürdigt wurde.

Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit EUR 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500233.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at