Feststellungsbegehren nach § 92 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Alfred Klaus Fenzl, Am Steinbühel 27b, 4030 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 92 BAO vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Antrag auf Feststellung gemäß § 92 BAO vom wird zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf und Parteienvorbringen:
Der Beschwerdeführer hat am per E-Mail eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 samt den dazugehörigen Anspruchszinsenbescheiden eingebracht, die belangte Behörde zurückwies. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis hat vom , GZ RV/510250/2012 diese Zurückweisung aufgehoben, weil ein E-Mail kein Anbringen sei, worüber die Abgabenbehörde überhaupt entscheiden müsse.
Mit Anbringen vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , brachte die beschwerdeführende Partei einen mit Betrifft: "Berufung gegen die Steuerbescheide 2007 - 2009" bezeichneten Schriftsatz folgenden Inhaltes ein:
"Die als Zweitschrift und in Kopie beiliegende Berufung wurde am im Postweg Ihrem Amt übermittelt. Zuvor sollte Sie nur Herrn ***1*** zur Kenntnis gebracht werden, wurde aber offenbar auch Ihnen in dieser Form zugestellt.
Ich habe bisher noch nie eine Berufung per Email eingebracht, verweise aber gleichzeitig auf die ebenfalls in Kopie beiliegende Entscheidung des UFS und des VwGH, zweite Seite gelb markiert."
Mit Anbringen vom brachte die beschwerdeführende Partei Folgendes vor:
"Das Bundesfinanzgericht konnte in seiner Entscheidung vom GZ. RV/5101250/2012 nur darüber absprechen, ob die Einbringung einer Berufung via E-Mail zulässig ist oder nicht, weil im angefochtenen Bescheid nicht auch darüber abgesprochen wurde, daß die Berufung in Schriftform, im Gegensatz zu meiner Aussage, zusätzlich nicht auch in Briefform übermittelt wurde.
Ich begehre deshalb gemäß § 92 BAO einen Feststellungsbescheid, dass die Berufung gegen den Ust-Bescheid 2009 und gegen die Est-Bescheide 2007 bis 2009 im Oktober 2011 in Briefform nicht oder nicht fristgerecht eingelangt wären."
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag vom im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beantragte Feststellung kein Anwendungsfall des § 92 BAO sei, weil nach Aufhebung des Zurückweisungsbescheides durch das Bundesfinanzgericht noch ein Zurückweisungsbescheid hinsichtlich der am in Papierform eingereichten Berufung zu ergehen hätte.
Dagegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Anbringen vom folgenden Inhaltes:
"Gegen den Bescheid vom , demzufolge mein Begehren auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 92 BAO abgewiesen wird, ergreife ich das Rechtsmittel der Beschwerde und halte an meinem Antrag fest, da bislang über den postalischen Eingang meiner Berufung (Beschwerde) vom noch gar nicht abgesprochen wurde.
Da fraglich ist, ob der am , also danach ergangene Zurückweisungsbeseheid geeignet ist, das Verfahren in jenen Stand zu versetzen, der bei der Einbringung der Berufung (Beschwerde) 2011 gegeben hätte sein sollen, habe ich zur Wahrung aller Rechte meines Klienten nach meiner Ansicht auf den Feststellungsbescheid zu beharren. Dies erscheint mir auch als legitimer Anspruch."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom mit umfangreicher Begründung als unbegründet abgewiesen.
Im als "Vorlageantrag" bezeichneten Anbringen vom brachte die beschwerdeführende Partei vor:
"Ich beantrage meine Berufung vom , siehe Rückseite, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BFG GZ.RV/5101250/2012 ***2***, welches zu dieser Sache bereits ergangen ist. Darin konnte das BFG mangels der entsprechenden Begründung des FA Steyr nicht vollständig auf den Sachverhalt eingehen, weil über die behauptete parallele Einbringung der Beschwerde in der BVE nicht abgesprochen wurde.
Sämtliche Dokumente inklusive auch der Kopie des Postbuches, in welchen im konkreten Fall eine Einfügung allein technisch nicht möglich war, sollten im Akt vorhanden sein und können bei Bedarf jederzeit neuerlich übermittelt werden.
Beschwerden werden von meiner Kanzlei immer schriftlich eingebracht. Zur Beweissicherung hinsichtlich der Nämlichkeit des Dokumentes und, weil es auch preisgünstiger ist als ein Einschreiben, mit welchem der Inhalt wieder nicht präzisiert ist, ist es in meiner Kanzlei nicht unüblich, Beschwerden mit dem Zusatzvermerk "per FAX voraus, Original folgt" einzubringen. Im konkreten Fall hat eine modern orientierte Mitarbeiterin Fax und Email irrtümlich als gleichwertig angesehen."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am wie folgt vorgelegt:
Das Fachgebiet "Sonstiges" ist laut der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes, Stand der Zuteilungsgruppe 6013 zugewiesen gewesen:
Die Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung ***3*** zugeleitet, welche jedoch für das Fachgebiet "Sonstiges" (Zuteilungsgruppe 6013) nicht zuständig war (Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes, Stand ).
[...]
Die Vorsteherin der Gerichtsabteilung ***3*** brachte jedoch erst am eine Unzuständigkeitserklärung bei der Geschäftsstelle ein, sodass eine Neuzuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung ***4*** erfolgen musste.
Rechtslage
§ 92 der Bundesabgabenordnung lautet:
"(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei behauptet rechtzeitige Einbringung einer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 samt den dazugehörigen Anspruchszinsenbescheiden am im Postweg.
Feststellungsbescheide sind im Anwendungsbereich der BAO nur dann zulässig, wenn dies in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (; ; ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. ).
Soweit die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, dass über eine rechtzeitig im Postweg eingebrachte Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 samt den dazugehörigen Anspruchszinsenbescheiden am noch nicht entschieden worden wäre, hätte dies bis mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 130 Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF. BGBl. I Nr. 100/2003 und ab mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO idF BGBl. I Nr. 105/2014 geltend gemacht werden können. Beim Säumnisbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das einem steuerlich vertretenen Juristen wohl zumutbar sein wird.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (). Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl ). Das Feststellungsbegehren der beschwerdeführenden Partei war eindeutig formuliert, sodass für eine Auslegung in Richtung Säumnisbeschwerde kein Raum ist.
Das Feststellungsbegehren war daher nicht zulässig und wäre zurückzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Anwendung der zitierten einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100578.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at