Gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase des öffentlich Bediensteten stellt nach der Judikatur des VwGH keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., AdBf, Ort, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2019 (S. geb. geb.00) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der am März96 geborene Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) absolvierte auf Grund eines Sondervertrages vom September 2016 bis Februar 2017 eine 6-monatige Polizeigrundausbildung.
Der Bf. bezog für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe.
Im Februar 2017 legte S. die Dienstprüfung ab und absolvierte vom bis die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung (= 2. Teil der Polizeigrundausbildung) für den Exekutivdienst P-FGB01-19-B im Bildungszentrum St. Pölten (Bestätigung des Bildungszentrum der Sicherheitsakademie St. Pölten vom ).
Der Bf. stellte am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2019.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom für den Zeitraum April 2019 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, abgewiesen.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde vom Bf. am folgende Beschwerde eingebracht:
"Das im bekämpften Bescheid als Begründung für die Nichtgewährung der begehrten Familienbeihilfe angeführte Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2018/16/0203 - insbesondere die Annahme einer gegebenen Berufsausübung während der Grundausbildung - ist auf meinen Fall nicht anzuwenden!
Die Entscheidung des VwGH nimmt eindeutig Bezug auf die exekutivdienstliche Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und zwar konkret auf einen Zeitraum, welcher auf eine erste theoretische Ausbildungsphase (6 Monate) in Form einer praktischen Verwendungsdauer folgt, bevor die Ausbildung zum vollwertigen Exekutivbediensteten durch eine Ergänzungsausbildung (9 Monate) abgeschlossen wird.
Hierzu stellt der VwGH dezidiert fest, dass dieser Zeitraum einer praktischen Verwendung (zwischen zwei Ausbildungsmodulen) keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gleichzustellen ist, da damit weder die Erlangung einer fachlichen Qualifikation noch die Ablegung entsprechender Prüfungen verbunden ist. Die erfolgreiche Absolvierung dieser "ersten Phase der Dienstausübung" stelle auch keine Voraussetzung für die Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis dar, sondern diene lediglich dazu, die zur Erfüllung kommender Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu erlangen, weshalb dieser Abschnitt des Dienstverhältnisses zur Gänze einer Berufsausübung gleichzustellen sei.
Dazu ist ergänzend anzumerken, dass die Betroffenen während dieses Zeitraums auch kein Ausbildungsentgelt erhalten, sondern ein "Normalentgelt" in der Höhe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 beziehen.
Im Unterschied dazu befindet man sich während des Zeitraums, der antragsgegenständlichen Grundausbildung für den Exekutivdienst zu keiner Zeit in einer derartigen Phase der praktischen Berufsausübung und zielt die gesamte Ausbildungszeit auf die Erlangung entsprechender Qualifikationen durchgehend begleitet von der Notwendigkeit der Ablegung von Prüfungen mit dem Zwecke der Überstellung auf ein anderes (öffentliches bzw. öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis im Sinne des FLAG ab. Demgemäß erhält man während dieses Zeitraums durchgehend einen Ausbildungsbeitrag und wird eben nicht - auch nicht vorübergehend - in eine Entlohnungsgruppe / Bewertungsgruppe eingestuft.
Dazu hat auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom zu GZ RV/5100538/2014 unter Berufung auf eine einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass selbstverständlich auch unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen ist. Dies deshalb, weil die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in einer Verordnung des Bundesministeriums für Inneres entsprechend geregelt ist und der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene "Ausbildungsbeitrag" folglich unter die Bestimmung des FLAG § 5 Abs. 1 lit. b zu subsumieren ist.
Somit ist auch unter diesem Aspekt ganz klar davon auszugehen, dass die angeführte Entscheidung des VwGH nur für den "Spezialfall" der praktischen Verwendungsdauer im Zuge der exekutivdienstlichen Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Bereich Geltung haben kann. Eine Anwendung auf meinen Fall gemäß der von mir bekämpften Auslegung des zitierten Erkenntnisses steht jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsposition des VfGH."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Der VwGH vertritt in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, die Auffassung, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentliche Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen sind, weshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben ist. Demzufolge besteht für Personen, die eine Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung ("Polizeischüler/innen"), eine Ausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Grenzpolizisten/Grenzpolizistinnen) und eine exekutivdienstliche Ausbildung für den Justizwachdienst ("Justizwachdienstschüler/innen") absolvieren, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."
Der Bf. stellte am mit folgender Begründung einen Vorlageantrag:
"Wir verweisen auf die aktuelle Entscheidung des zu GZ. RV/6100175/2018, in der klar gestellt wird, dass Polizeischüler während der Dauer der tatsächlichen Grundausbildung sehr wohl Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Demnach ist nur die Dauer der praktischen Verwendung im grenz- und fremdenpolizeilichen Dienst nach der 6-monatigen Grundausbildung und vor der Ergänzungsausbildung als Berufsausübung zu qualifizieren.
Unbestreitbar sind alle Phasen einer theoretischen Grundausbildung sowie auch die Praxisphasen während der normalen exekutivdienstlichen Grundausbildung, währenddessen man einen Ausbildungsbeitrag im Sinne einer Lehrlingsentschädigung bezieht, als Berufsausbildung und nicht als Berufsausübung zu werten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittige Feststellungen:
Der Sohn des Bf. absolvierte auf Grund eines Sondervertrages vom September 2016 bis Februar 2017 eine 6-monatige Polizeigrundausbildung, legte im Februar 2017 die Dienstprüfung ab und machte vom bis die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung (= 2. Teil der Polizeigrundausbildung) für den Exekutivdienst P-FGB01-19-B im Bildungszentrum St. Pölten (Bestätigung des Bildungszentrum der Sicherheitsakademie St. Pölten vom ).
Strittig ist, ob die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung (= 2. Teil der Polizeigrundausbildung) für den Exekutivdienst als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren ist.
Der Bf. verweist im Vorlageantrag auf das Erkenntnis des zu GZ. RV/6100175/2018, in der nach seiner Auffassung klar gestellt wird, dass Polizeischüler während der Dauer der tatsächlichen Grundausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Demnach sei nur die Dauer der praktischen Verwendung im grenz- und fremdenpolizeilichen Dienst nach der 6-monatigen Grundausbildung und vor der Ergänzungsausbildung als Berufsausübung zu qualifizieren.
Das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des , sei auf die exekutivdienstliche Ausbildung nicht anzuwenden, da diese Entscheidung nur für den "Spezialfall" der praktischen Verwendungsdauer im Zuge der exekutivdienstlichen Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Bereich Geltung haben könne.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Rechtliche Beurteilung:
Berufsausbildung - Judikatur des VwGH
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung die wesentlichen Kriterien entwickelt (vgl. etwa ; ; ; Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rz 35).
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Nach , können im Zuge einer Berufsausbildung auch praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden (vgl. auch ; ).
Nach , fallen nach dessen ständiger Judikatur unter den Begriff Berufsausbildung "jedenfalls aller Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (…). Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. …"
Entscheidend ist auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen (vgl. auch , , , ).
Nach dem Erkenntnis des , ist für die Qualifikation als Berufsausübung nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen (vgl. , ).
Nach , fällt unter eine Berufsausbildung auch ein duales System der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf.
Im gegenständlichen Fall stand der Sohn der Bf., beginnend mit September 2016 in einem Dienstverhältnis zum Bund, in dessen Rahmen er eine arbeitsplatzspezifische Ausbildungsphase zu durchlaufen hatte.
In dieser Ausbildung sind Bildungsschritte zu unternehmen, in deren Rahmen die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen erfolgt, die erforderlich sind, um (bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz) den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen (vgl § 2 der Verordnung des BMI über die Grundausbildung für den Exekutivdienst im BMI, BGBl II 153/2017 idgF).
Die maßgeblichen Bestimmungen des VBG 1948 (Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes) normieren:
§ 1 VBG (Auszug):
"(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen nzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. …
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden ...
10. auf Lehrlinge; …"
§ 4 Abs. 1 bis 7 VBG 1948 lauten:
"(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und
allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird, 4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in
Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68 befristet - er demgemäß zugewiesen wird,
6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
8. dass dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine
kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(7) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen."
"(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des
Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von
der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden."
"(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn
des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,
2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und
3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 26 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine
Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht
erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, für die Verwendung
im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer
Leitungsfunktion betraut sind, oder
2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1."
"(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB
den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder
Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür
zu sorgen, dass dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann.
(3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass der Vertragsbedienstete die Grundausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die
Ausbildungsphase abweichend von § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.
(4) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 zweiter Satz so rechtzeitig
zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der
Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet,
der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt."
Wie schon festgehalten, vertritt der Bf. die Ansicht, dass das Erkenntnis des , auf seinen Fall nicht anzuwenden sei.
Dieser Ansicht kann das BFG aus den nachstehend angeführten Gründen nicht folgen:
Der VwGH hatte sich im o.a. Erkenntnis zwar mit einem Sachverhalt zu befassen, der mit dem hier beschwerdegegenständlichen Fall nicht ident ist, nämlich mit dem Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen Grundausbildung und Ergänzungsausbildung eines Grenzpolizisten (und nicht mit der Ausbildung für den Exekutivdienst im Allgemeinen).
Der VwGH hat aber die Abweisung des Familienbeihilfenanspruchs in der Entscheidung bestätigt und dieses Erkenntnis zum Anlass genommen, (erstmals) allgemein gültige Aussagen zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase eines öffentlich Bediensteten zu treffen und ausgesprochen:
"15 ….
§ 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.
§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem
1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale
und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).
16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-
rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.
17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge."
In Rz 4 des Erkenntnisses führt der VwGH u.a. aus:
"… Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise Folge, …Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens einschließlich der Beweisergebnisse traf das Gericht zunächst die eingangs
wiedergegebenen Feststellungen, … um daran - in rechtlicher Hinsicht - anzuschließen:
"… Zur Verdeutlichung werden die Unterschiede der Ausbildungslaufbahn der "Grenzpolizisten" jenen der "Polizisten" (Exekutivdienst) überblicksmäßig gegenübergestellt: … . Unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für
die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst
(9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzusehen sind. … Es war spruchgemäß zu entscheiden."
Bei dem vom VwGH (hier kursiv) wiedergegebenen vorangeführten Text handelt es sich um die Wiedergabe des Verfahrensgangs. Somit wird in der hier zitierten Rz 4 vom VwGH lediglich ein Auszug aus dem vom VwGH behandelten bzw vor dem VwGH angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (weitgehend) wörtlich wiedergegeben. Die Erwägungen des VwGH beginnen erst mit Rz. 7.
Die im Erkenntnis des VwGH so aber bloß wiedergegebene Rechtsansicht des BFG (wobei angemerkt sei, dass Streitgegenstand des vom VwGH in Rz 4 zitierten Erkenntnisses des BFG lediglich der Zeitraum der "Kursunterbrechung" war; die Zeit der Grundausbildung und der Ergänzungsausbildung waren nicht Streitgegenstand, wurden aber vom FA zunächst als Berufsausbildung gewertet) ist durch , aber jedenfalls als überholt anzusehen. Die Rechtsansicht des VwGH wird in den oben zitierten Erwägungen wiedergegeben (ab Rz. 15, 16 ff.) und ist eindeutig.
Damit wird höchstgerichtlich klargestellt, dass die erfolgreiche Absolvierung einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase durch öffentlich Bedienstete (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs 1 VBG) - entgegen dem Vorbringen des Bf - keine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge hat und dem öffentlich Bediensteten (lediglich) die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden soll (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG).
Im Fall des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund ist bereits von einer Berufsausübung auszugehen. Damit ist ein Familienbeihilfenanspruch ausgeschlossen, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Die Ausbildungsphase dient der Berufsausübung. Sie kann demnach nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewertet werden.
Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufes (Rz. 17 des Erkenntnisses).
Nach dem Erkenntnis des VwGH steht somit zweifelsfrei fest, dass die von S. vom bis absolvierte Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung (= 2. Teil der Polizeigrundausbildung) für den Exekutivdienst keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt.
Diese Beurteilung vertritt das BFG in nunmehr ständiger Rechtsprechung,
vgl.
(Senat)
Rs: Der VwGH hat klargestellt (vgl. Rz 16 ff des Erkenntnisses vom , Ra 2018/16/0203), dass im Falle des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt,
auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Diese Ausbildungsphase stellt Berufsausübung dar und kann demnach nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet
werden. Wird also dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes.
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Keine Familienbeihilfe für Polizeischüler während der Grundausbildung: Die Grundausbildung im Exekutivdienst erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sodass Berufsausübung und nicht Berufsausbildung vorliegt
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Berufsausübung als Polizist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
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Berufsausübung - Berufsausbildung? Ergänzungsausbildung - (Grenz-)Polizei
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Berufsausübung als Polizist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
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Grundausbildung einer Polizistin keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
- (Senat)
Ausbildung zum Polizisten (Exekutivpolizist)
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Exekutivdienstliche Grundausbildung: Laut VwGH handelt es sich nicht um Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, sondern bereits um Berufsausübung
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Rs: Die exekutivdienstliche Grundausbildung stellt ebenso wie weitere Ausbildungsschritte im Rahmen des Dienstverhältnisses keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar.
- , Exekutivdienstliche Grundausbildung: Laut aktueller VwGH-Judikatur handelt es sich um "Berufsausübung"
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Berufsausübung als Polizist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
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Polizei-Grundausbildung: Zufolge stellt die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase des öffentlich Bediensteten KEINE Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.
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Polizei-Grundausbildung: Laut , liegt keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, sondern bereits eine Berufsausübung
vor
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Polizei-Grundausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, sondern bereits Berufsausübung
-
Unterschiede zwischen Grundausbildung, praktischer Verwendung und Ergänzungsausbildung sind in Bezug auf die Familienbeihilfe insofern unerheblich, da der VwGH die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten als Berufsausübung qualifiziert.
siehe auch die Homepage des BFG https://www.bfg.gv.at/535078.html
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht dem Erkenntnis des folgt.
Wien, am
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